Geschäftsordnung der Dr. FOLKMANN Gesellschaft m.b.h. ALLGEMEINES



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Transkript:

Geschäftsordnung der Dr. FOLKMANN Gesellschaft m.b.h. ALLGEMEINES 1 Zweck des Unternehmens Der Zweck des Unternehmens ist die Gewährung von Darlehen ausschließlich gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder) im Sinne und im Umfang der dem Unternehmen erteilten behördlichen Konzession ( 278 ff Gewerbeordnung 1973), wobei das Unternehmen berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird. 2 Berechtigungen (1) Das Unternehmen ist sohin zur Führung folgender Geschäfte berechtigt: a) Zur Gewährung von Darlehen gegen Inpfandnahme von beweglichen Sachen; b) zur öffentlichen Feilbietung von verfallenen Pfändern; c) zur Vornahme von Schätzungen beweglicher Sachen. (2) Zur Vornahme von Geschäften, die durch die ihm erteilte behördliche Konzession nicht gedeckt sind, ist das Unternehmen nicht berechtigt. II. GRUNDSÄTZE DER FÜHRUNG DES UNTERNEHMENS (1) Das Unternehmen ist verpflichtet 3 Auskunftspflicht Verschwiegenheitspflicht a) Über die Auskunftspflicht des 338 der Gewerbeordnung 1973 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen; b) die ihm zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren; c) Privatpersonen gegenüber strengstes Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren. (2) Das Unternehmen wird seine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften gegenüber Behörden und zur Verschwiegenheit gegenüber Privatpersonen in den entsprechenden Dienstverträgen auch seinen Mitarbeitern auferlegen.

4 Anonymität - Ausweisleistung, Verpfändung durch Minderjährige (1) Pfandgebern steht grundsätzlich das Recht zu, unbekannt zu bleiben. Das Unternehmen kann die Gewährung eines Faustpfanddarlehens jedoch von der Ausweisleistung des Pfandgebers abhängig machen, wenn Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Besitzers oder der Verfügungsberechtigung bestehen. (2) Bei Verdacht einer strafbaren Handlung sind die zuständigen Sicherheitsbehörden unverzüglich zu verständigen. (3) Von Personen unter 18 Jahren ist die Entgegennahme von Pfändern auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Bevollmächtigte handeln. (4) Von minderjährigen Personen über 18 Jahren können solche Pfänder entgegengenommen werden, die nach Art und Wert aus ihrem eigenen Einkommen erworben sein könnten. 5 Gutgläubig übernommene Pfänder (1) Unbeschadet der Vorschriften über den Ausschluss der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher ( 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23.3.1885 RGBl. Nr. 48 in der Fassung des Art. 16 der Verordnung GBIÖ. Nr. 86 aus 1939) ist das Unternehmen verpflichtet, Gegenstände, die ohne Wissen und Willen des Eigentümers verpfändet und von ihm gutgläubig übernommen wurden, jedoch nur gegen Nachweis des Eigentums und gegen vollständige Entschädigung herauszugeben. (2) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Geschäftsführung die Entschädigung teilweise oder zur Gänze erlassen. 6 Annahme und Ablehnung von Pfändern (1) Grundsätzlich können mit Ausnahme der unter 7 angeführten Gegenstände alle beweglichen Sachen angenommen werden, soweit für sie das von der Geschäftsführung festgesetzte Mindestdarlehen gewährt werden kann. 2) Bei der Belehnung von Kraftfahrzeugen werden das Kraftfahrzeug und sämtliche Kraftfahrzeugpapiere (Typenschein bzw. Einzelgenehmigung, Zulassungsschein, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungspolizze) vom Pfandleiher körperlich übernommen. 3) Belehnte Kraftfahrzeuge können dem Pfandgeber unter Vorbehalt des Pfandrechtes zur Weiterbenützung überlassen werden. Der Pfandgeber verpflichtet sich, das Kraftfahrzeug auf jederzeitiges Verlangen des Pfandleihers, jedenfalls aber bei Nichtbezahlung der Schuld am Fälligkeitstag, an den Pfandleiher zurückzustellen. (4) Belehnungsanträge können vom Unternehmen ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden - ein Kontrahierungszwang besteht nicht. 7 Ausgeschlossene Pfanddarlehen Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist ausgeschlossen, wenn

a) Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen das Unternehmen wusste oder wissen musste, dass sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden, b) es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte und dergleichen) handelt, c) es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. 8 Höhe des Darlehens (1) Die Höhe des zu gewährenden Darlehens wird vom Unternehmen unter Berücksichtigung des Wertes des angebotenen Faustpfandes festgesetzt. Dem Pfandgeber steht es frei, ein geringeres als das nach den obigen Grundsätzen fest gesetzte Darlehen zu verlangen, sofern es nicht unter dem vom Unternehmen angegebenen Mindestbetrag liegt. (2) Schadenersatzansprüche gegen das Unternehmen im Zusammenhang mit der Festsetzung der Darlehenshöhe sowie des Versicherungswertes stehen weder dem Pfandgeber noch irgendwelchen dritten Personen zu. 9 Verbot der Weiterverpfändung (1) Das Unternehmen darf die ihm verpfändeten Gegenstände nicht weiterverpfänden. (2) Ebenso ist das Unternehmen zum gewerbsmäßigen Ankauf oder zur gewerbsmäßigen Belehnung von Pfandscheinen nicht berechtigt. 10 Pfandleihbücher (1) Das Unternehmen führt ein Pfandleihbuch, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren einerseits sowie für Wertpapiere andererseits ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen. (2) Das Pfandleihbuch wird in Karteiform geführt und hat hinsichtlich seiner Ausstattung, der Art der Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften, die gem. 283 der Gewerbeordnung 1973 vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres im Verordnungswege festzulegen sind, zu entsprechen, Solange eine derartige Verordnung nicht erlassen worden ist, gelten die Bestimmungen des 375 Abs.1 Z.2 der Gewerbeordnung 1973. (3) Die Pfandleihbücher sind durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluss jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

11 Pfandschein (1) Dem Pfandgeber ist für jede Belehnung ein Pfandschein auszustellen, dessen Inhalt mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen muss. (2) Der Pfandschein hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: a) Name und Anschrift des Unternehmens; b) eine fortlaufende Nummer; c) den Belehnungs- und Verfallstag (Laufzeit); d) die Beschreibung des Pfandes (unterscheidende Kennzeichen des Pfandes) e) den Darlehensbetrag; f) den Hinweis auf die durch Anschlag kundgemachten Verpfändungsbestimmungen; g) den Hinweis auf das Verbot des gewerbsmäßigen Ankaufes und der gewerbsmäßigen Belehnung von Pfandscheinen; h) die Bestimmung des 290 Gewerbeordnung 1973 (Verkauf des Pfandes); i) den Hinweis auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung, für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren. (3) Reklamationen gegen Eintragungen auf dem Pfandschein können nur berücksichtigt werden, wenn sie sogleich vorgebracht werden. Durch die Annahme des Pfandscheins erklärt sich der Pfandgeber mit den Verpfändungsbestimmungen einverstanden. (4) Die Ausübung aller Rechte aus dem Pfanddarlehensvertrag, wie die Auslösung, Umsetzung, Behebung von eventuellen Versteigerungsüberschüssen ist an die Vorlage des Pfandscheines (Vormarkscheines) gebunden. 12 Auslösung Die Auslösung eines Pfandes durch den Inhaber des Pfandscheines erfolgt gegen Bezahlung des Pfanddarlehens und der jeweils festgesetzten Gebühren, wie Darlehenszinsen, Manipulationsgebühren, Platzgeld, etc. 13 Gebührentarif Wird durch Aushang in den Geschäftsräumen des Unternehmens kundgemacht. GEBÜHRENTARIF (1) Ausfertigungsgebühr 10,-- Die Ausfertigungsgebühr ist bei der Belehnung (Umsetzung) zu entrichten. (2) Darlehenszinsen 0,425 % (pro Halbmonat) (3) Manipulationsgebühr für eine anzurechnende Darlehensdauer bis einschließlich 4 Kalenderhalbmonate 0,8% (pro Halbmonat) bis einschließlich 8 Kalenderhalbmonate 0,7% (pro Halbmonat) bis einschließlich 12 Kalenderhalbmonate 0,6% (pro Halbmonat) über 12 Kalenderhalbmonate 0,5% (pro Halbmonat)

Die Zinsen und Manipulationsgebühren werden im Nachhinein eingehoben und bis zur Auslösung, Umsetzung (Prolongation) oder zwangsweisen Versteigerung des Pfandes halbmonatlich berechnet, wobei jeder begonnene Halbmonat voll gerechnet wird. Für Pfänder, die vor Ablauf des ersten Monats ausgelöst oder umgesetzt werden, sind die Gebühren für den ganzen Monat zu entrichten. Bei Umsetzung (Prolongation) beginnt die Berechnung der Darlehenszinsen und Manipulationsgebühren mit dem ersten Tag des auf den Einlagstag folgenden Kalenderhalbmonats und endet jeweils mit dem letzten Tag des Kalenderhalbmonats, in dem eine neuerliche Umsetzung erfolgt. (4) Platzgeld / Garagierung für Kraftfahrzeuge pro Tag 1 vom Darlehen Garagierungskosten werden abhängig von der Größe des Kraftfahrzeuges und der Art der Unterbringung berechnet. (5) Administrationsgebühr bei Weiterbenützung von belehnten Kraftfahrzeugen pro Monat 1 % vom Darlehen bei nicht ordnungsgemäßer Rückstellung des Kraftfahrzeuges bzw. Nichtbezahlung der Schuld am Fälligkeitstag ( 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung) pro Monat 2 % vom Darlehen (6) Zurückziehungsgebühr 2,5 % vom Darlehen (7) Versteigerungsgebühr für Pfänder Gebühr für den Pfandgeber Gebühr für den Ersteher 15 % vom Meistbot 10 % vom Meistbot (8) Lagergebühr für ausgelöste, nicht behobene Pfänder 5 % des Darlehensbetrages pro Monat für ausgelöste, weiterhin verwahrte Kraftfahrzeuge 5,-- pro Tag für ersteigerte, nicht behobene Pfänder 5 % des Meistbots pro Monat für ersteigerte, weiterhin verwahrte Kraftfahrzeuge 5,-- pro Tag (9) Stundungsgebühr für Meistbot wird in der Zinsen- und Gebührenbemessung wie eine Neubelehnung behandelt (10) Bearbeitungsgebühr für Verlustanzeigen 10,-- pro Pfandschein (11) Guthabenzinsen Nicht behobene Überschüsse werden bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Hinterlegung (gemäß 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung) zum jeweils gültigen gesetzlichen Habenzinssatz zugunsten des Berechtigten verzinst. 14 Umsetzen des Pfandes (1) Die Laufzeit eines Pfandes kann auf Verlangen des Pfandgebers mit Zustimmung des Unternehmens gegen Entrichtung der hierfür vorgesehenen Gebühren verlängert werden. (2) Bei der Umsetzung (Prolongation) ist wie beim Abschluss eines neuen Pfandleihvertrages vorzugehen; das Unternehmen hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.

(3) Die Umsetzung (Prolongation) kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (4) Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das Pfand, sofern es noch nicht veräußert worden ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen, wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines beim Unternehmen erlegt. (5) Diese Sicherstellung ist ohne Zinsenvergütung wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist. (6) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuss nur gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden. 15 Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung Wenn ein Verpfänder, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines gemäß 15 nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines im gesetzlichen Wege nachweislich angesucht hat, so ist das Unternehmen bei rechtzeitigem Ersuchen des Verpfänders verpflichtet, das Pfand gemäß 14 umzusetzen. Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es versteigert worden, so hat das Unternehmen nach rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls erzielten Überschuss auszufolgen. 16 Auslösung und Umsetzung verfallener Pfänder (1) Verfallene Pfänder können spätestens am letzten Geschäftstag vor der Versteigerung während der normalen Geschäftsstunden des Unternehmens ausgelöst oder mit Zustimmung des Unternehmens umgesetzt werden. (2) Am Tage der Versteigerung kann eine Auslösung oder Umsetzung nur mehr in berücksichtigungswürdigen Fällen und gegen die Bezahlung der Zurückziehungsgebühr (gemäß 13 Pkt.6 Gebührentarif) bewilligt werden. 17 Verfall und Verkauf der Pfänder (1) Pfänder, die bis zu dem auf dem Pfandschein vermerkten Verfallstag nicht ausgelöst oder umgesetzt werden, sind verfallen und werden nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens sechs Wochen der Versteigerung zugeführt. (2) Ort und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und überdies durch Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Lokalblatt bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind der Name und die Anschrift des Unternehmens und die auf die zu versteigernden Gegenstände entfallenen Nummern des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung muss innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung erfolgen. (3) Der Ausrufpreis wird vom Unternehmen festgesetzt. Der Pfandgeber oder Dritte haben auf die Festsetzung des Ausrufpreises sowie auf den Ort und den Tag der Versteigerung keinen Einfluss. (4) Der Vorgang bei der Versteigerung hat sich nach der Feilbietungsordnung (neu verlautbart HKD PGS 101/1815) zu richten. insbesondere sind die folgenden Vorschriften zu beachten:

a) Beim Ausrufen ist der zur Versteigerung gelangende Gegenstand eindeutig zu benennen und der Ausrufpreis bestimmt anzugeben sowie auf die Gebühr für den Ersteher hinzuweisen; soweit es möglich oder tunlich ist, ist der Gegenstand vorzuzeigen. b) Anbote sind in deutlich erkennbarer Weise zu stellen. Wird nur den Ausrufpreis geboten, so erfolgt der Zuschlag zu diesem. Für die Steigerung der Anbote gelten die vom Unternehmen jeweils festgesetzten und zu Versteigerungsbeginn verlautbarten Steigerungsstufen. Das jeweils letzte Anbot wird vom ausrufenden Organ mit dem Beisatz "Zum ersten, zum zweiten Male deutlich wiederholt; folgt kein weiteres Anbot, so wird vom Auktionsleiter unter nochmaliger Wiederholung des letzten Anbotes (Meistbot) der Zuschlag mit der Beifügung "Zum dritten Male vorgenommen. Erfolgt überhaupt kein Anbot, wird der Gegenstand zurückgestellt; er kann jedoch bei derselben Versteigerung nochmals ausgerufen werden. Anbote unter dem Ausrufpreis oder solche Anbote, die sich unter den festgesetzten Steigerungsstufen befinden, werden nicht berücksichtigt. c) Bei Meinungsverschiedenheiten über ein Doppelanbot oder wenn der Auktionsleiter ein Anbot übersehen hat, ist er berechtigt, den behördlichen Feilbietungskommissär zum Schiedsrichter anzurufen. d) Dem Unternehmen steht das Recht zu, bei den Versteigerungen mitzubieten und zur Versteigerung gelangende Gegenstände zu erwerben. e) Die Versteigerungen sind öffentlich. f) Jedes Verhalten, das geeignet ist, den geordneten Ablauf der Versteigerung zu stören, sowie der Versuch, Auktionsteilnehmer zum Bieten zu beeinflussen, ist unstatthaft. Ebenso ist es nicht gestattet, Interessenten durch direkte oder indirekte Einwirkung, z.b. durch gewaltsames Abdrängen, Vorspiegelung oder durch abfällige Kritik an den Versteigerungsgegenständen vom Besichtigen oder vom Mitbieten abzuhalten oder abzuschrecken. Der Auktionsleiter ist berechtigt, solche Personen vom Mitbieten auszuschließen und vom Ort der Versteigerung zu entfernen. g) Die Gültigkeit einer Versteigerung kann aus dem Grunde einer unerlaubten Verabredung nicht angefochten werden. 18 Pfänder, Überschüsse Nach dem Verkauf des Pfandes in der Versteigerung hat das Unternehmen dem Verpfänder auf dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines, gegebenenfalls des Vormerkscheines, unverzüglich den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren sowie der Kosten des Pfandverkaufs allenfalls verbleibenden Überschuß auszufolgen. Wenn der Verpfänder binnen fünf Jahren den Überschuß nicht behebt, hat ihn das Unternehmen gerichtlich zu hinterlegen. 19 Versicherung (1) Das Unternehmen versichert die eingelagerten Pfänder gegen Feuer, Diebstahl und gegebenenfalls gegen Transportschäden. wenn aufgrund dieser Versicherungen dem Unternehmen Schadenersatzleistungen zufließen, werden diese zur anteilsmäßigen Entschädigung der betreffenden Pfandgeber verwendet, auch wenn das Unternehmen aufgrund der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung bzw. der Pfandleihvertrage für derartige Schäden nicht haften sollte.

(2) Der Versicherungswert beträgt in der Regel das Eineinhalbfache des Darlehensbetrages; in Ausnahmefällen wird der Versicherungswert ziffernmäßig angeführt (Besonderer Versicherungswert). 20 Meistbot, Verkaufsschein (1) Der Ersteher ist verpflichtet, das Meistbot zuzüglich der Erstehergebühren sofort nach dem Zuschlag zu bezahlen. (2) Das Unternehmen kann ausnahmsweise eine Stundung des Meistbotes gestatten. (3) Ist der Ersteher nicht in der Lage, das Meistbot bar zu berichtigen und wird ein von ihm gestelltes Stundungsansuchen abgelehnt, kann der Zuschlag aufgehoben und der Gegenstand neuerlich versteigert werden. (4) Als Bestätigung über den erfolgten Ankauf erhält der Ersteher einen Verkaufsschein, der die Bezeichnung des Gegenstandes, den Verkaufstag, das Meistbot und im Falle der Stundung des Kaufschillings den Rückstand zu enthalten hat. 21 Herabsetzung von Ausrufpreisen Die Ausrufpreise von Gegenständen, die trotz mehrfacher Anbietung unverkauft geblieben sind, werden vom Unternehmen entsprechend herabgesetzt. 22 Übernahme ersteigerter Gegenstände (1) Die bei den Versteigerungen zugeschlagenen Gegenstände sind vom Käufer tunlichst sofort oder nach Schluss der Versteigerung zu übernehmen. Nicht übernommene Gegenstände lagern auf Gefahr und Kosten des Erstehers. (2) Das Unternehmen kann Gegenstände, die binnen (4 Tagen nach dem Zuschlag nicht behoben werden, ohne Benachrichtigung des Erstehers der Wiederversteigerung zuführen. (3) Weigert sich ein Ersteher, den Kaufgegenstand zu übernehmen, kann überdies der Zuschlag widerrufen und die Versteigerung neuerlich durchgeführt werden. Diese Geschäftsordnung, besteht aus zweiundzwanzig Paragraphen und dem Gebührentarif und entspricht der Genehmigung lt. Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 15. Juni 1987, GZl. MA 63 F 1/87.