Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - 40190 Düsseldorf Vorsitzender des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags Nordrhein-Westfalen Herr Friedhelm Ortgies MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE VORLAGE 16/3018 - A17 - Johannes Remmel 46. ()(.2015 Seite 1 von 1 Aktenzeichen VI-6-79.00.21 VI-2-2.2125.1.2 bei Antwort bitte angeben Herr Krekler Telefon 0211 4566-314 Telefax 0211 4566-388 poststelle@mkulnv.nrw.de 60-fach Pilotprojekt Kontrollbarometer Sehr geehrter Herr Vorsitzender Ortgies, a,k, ~"J~ hiermit übersende ich Ihnen einen Bericht meines Hauses zum Thema "Pilotprojekt Kontrollbarometer - Zwischenstand und weiteres Vorgehen nach den Urteilen des VG Düsseldorf vom 13.03.2015" mit der Bitte um Weiterleitung an die Mitglieder des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Mit freundlichen Grüßen Dienstgebäude und Lieferanschrift: Schwannstr. 3 40476 Düsseldorf Telefon 0211 4566-0 Telefax 0211 4566-388 Infoservice 0211 4566-666 poststelle@mkulnv.nrw.de www.umwelt.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien U78 und U79 Haltestelle Kennedydamm oder. Buslinie 721 (Flughafen) und 722 (Messe) Haltestelle Frankenplatz
Pilotprojekt Kontrollbarometer - Zwischenstand und weiteres Vorgehen nach den Urteilen des VG Düsseldorf vom 13.03.2015 Ein zentrales verbraucherpolitisches Ziel der Landesregierung ist es,, die Transparenz zu verbessern und die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Ergebnisse amtlicher Lebensmittelkontrollen zu informieren. Aufgrund der bestehenden Rechtslage und einer ablehnenden Haltung der Bundesregierung ist dies nach wie vor nicht möglich, obwohl bereits Im Jahr 2011 von einer Projektgruppe der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LA V) ein Transparenzsystem "Kontrollbarometer" erarbeitet wurde, das dies ermöglichen würde. Um aus diesem Stillstand heraus einen Fortschritt zu erzielen und ein verbraucherpolitisches,signal zu setzen, hat die Verbraucherzentrale NRW (VZ NRW) im Dezember 2013 mit Unterstützung des Verbraucherschutzministeriums eine elektronische Variante eines Kontrollbarome- ters als Pilotprojekt in den Städten Bielefeld und Duisburg gestartet. Dazu hatte die VZ NRW auf der Grundlage des 2 Absatz 1 Nr. 7 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) im Januar 2013 bei den zuständigen Stellen der genannten Städte Zugang zu Informationen über Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrolle in Gastronomiebetrieben, und zwar bezogen auf Speisegaststätten, Imbissbetriebe, Gasthausbrauereien, Betriebe zur Herstellung von Speiseeis, Pensionen, Hotel Garni, Cafes/Milchbars/Eisdielen ohne eigene Herstellung sowie Besen- und Straußwirtschaften beantragt. Konkret ging es um die Übermittlung der Punktebewertung der Hauptmerkmale 11- IV der Risikobewertung nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AW Rahmen-Überwachung - AW RÜb)1 zu den jeweiligen Betriebskontrollen, zunächst bezogen auf den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2014. Gegenstand der Abfrage sind die 1 BAnz AT 20.08.2013 B2
Hauptmerkmale "Verhalten des Unternehmers", "Verlässlichkeit der Eigenkontrollein" und "Hygienemanagement". Als Pilotprojekt veröffentlicht die VZ NRW im Internet unter dem Stichwort Kontrollbarometer die von den Städten Bielefeld und Duisburg übermittelten und von der VZ NRW in das Farbschema Grün-Gelb-Rot übersetzten Auswertungen der Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrolle. Das der VZ NRW übermittelte Gesamtergebnis der amtlichen Kontrolle (Punktewert) wurde von der VZ NRW auf der Grundlage der von der Projektgruppe der LAV im Jahr 2011 erarbeitete Systematik umgerechnet und das Ergebnis in einer farblichen Bewertung dargestellt, die ihrerseits auf einer Punkteskala von 0 bis 80 basiert. Die VZ NRW ordnet die kontrollierten Betriebe auf dieser Basis wie folgt ein: Grün 0-40 Punkte = Anforderungen - erfüllt; Gelb 41-60 Punkte = Anforderungen ~ teilweise erfüllt; Rot 61-80 Punkte = Anforderungen - nicht erfüllt. Die Ergebnisse der Einordnung der Betriebe sind über die Website www.vz-nrw.de oder die Smartphone-App "appetitlich" einsehbar. Vor Herausgabe der amtlichen Kontrollergebnisse an die VZ NRW wurden die betroffenen Betriebe von der Behörde entsprechend der Vorgaben des VIG angehört. Die ursprünglich bis zum 31.12.2014 befristete Übermittlung der Daten ist inzwischen auf der Grundlage eines.weiteren VIG-Antrags der VZ NRW durch entsprechende Bescheide der Städte Bielefeld und Duisburg bis zum 31.12.2015 verlängert worden. Bei Verbraucherumfragen im Vorfeld der Einführung des "Kontrollbarometers" wurde eine positive Haltung bei 64 % der Befragten dazu ermittelt. Die Zugriffszahlen der Smartphone-App bestätigen dies; die App wurde bis Ende 2014 mehr als 33.000 mal heruntergeladen, wobei auf mehr als 270.000 Einzelergebnisse von Betrieben in Duisburg und Bielefeld zugegriffen wurde. Rückmeldungen von Usern der App in den
App-Stores von Go091e und Apple zeigen, dass solche Bewertungen auch in anderen Städten auf Interesse stoßen würden. Mit der App"appetitlich" sollen Verbraucherinnen und Verbraucher anschaulich über die Ergebnisse von Kontrollmaßnahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung unterrichtet werden. Anhand der Farben in der graphischen Darstellung des Kontrollbarometers ist sofort erkennbar, ob die ausgewählte Gaststätte, das Restaurant oder Bistro aus Sicht der Leb~nsmittelüberwachung "appetitlich" ist. Zudem wird man über,den genauen Punktestand des Betriebs informiert und kann darüber hinaus das gewählte Ziel per Routenplaner direktansteuern. Neben der aktuellen Bewertung werden auch die Ergebnisse der vorherigen Kontrollen dargestellt. In Duisburg wurden bis Ende Oktober 2014 Ergebnisse von 763 Betrieben erfasst, von denen 706 (92,5 0/0) Betriebe durch die VZ NRW grün bewertet wurden. 213 Betriebe wurden zweimal kontrolliert; hie~on haben sich 173 (81 0/0) Betriebe bei der zweiten Kontrolle verbessert. Auch in Bielefeld erfüllen 461 (95 0/0) der bisher berichteten 485 Betriebe die Anforderungen. Hier wurden 144 Betriebe zweimal kontrolliert, von denen sich 101 (70 %,) nochmals verbessert haben. Als Ergebnis des Pilotprojekts zeigt sich auch, dass festgestellte Mängel durch die Lebensmittelunternehmen offenbar verstärkt ernst genommen und abgestellt werden; die Transparenz hat somit überwiegend auch zu Verbesserungen in den Betrieben geführt. Daraus folgte eine günstigere Risikobewertung der Betriebe und in Folge eine Verringerung von Kontrollerfordernissen. Gegen die Weitergabe der Kontrollergebnisse an die VZ NRW sind in Duisburg acht Gastronomen, in Bielefeld 48 - hier überwiegend im Wege einer Sammelklage - vor Gericht gezogen. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat mit Urteilen vom 13.03.2015 in vier Verfahren die Herausgabe der Kontrollergebnisse durch die Stadt Duisburg an die VZ NRW für rechtswidrig erklärt. Auf der Grundlage des VIG sei nur die
Herausgabe von Informationen über konkret festgestellte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen oder allgemeine Erkenntnisse aus der Lebensmittelüberwachung zulässig. Die Weitergabe von Punktwerten für einzelne Betriebe findet nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im VIG hingegen keine Rechtsgrundlage. Die Urteile werden vor allem mit dem Argument begründet, dass die Voraussetzungen des 2 Absatz 1 Nr. 1 ufld Nr. 7 VIG für eine Weitergebe von Daten an die VZ NRW nicht vorliegen. Dazu wird zu beiden Vorschriften - unter Bezugnahme auf Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.05.2014 bzw. vom 03.06.2014 - ausgeführt, dass eine Übermittlung schon deshalb nicht zulässig sei, weil die Bewertung nach der AW-RÜb keine Daten im Sinne dieser Regelun-. gen darstelle. Der enge Datenbegriff, den das Verwaltungsgericht Düsseldorf bei der Auslegung des VIG zugrundelegt, entspricht nach Auffassung des MKULNV nicht dem Willen des Gesetzgebers. Insbesondere im Rahmen des 2 Absatz 1 Nr. 7 VIG ister schon deshalb unrichtig, weil danach "Auswertungen der amtlichen Lebensmittelkontrolle" übermittelt werden können. Wenn nur die konkreten Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrolle Daten sein können, wie das VG meint, dann dürften auch die von 2 Absatz 1 Nr. 7 VIG erfassten Auswertungen keine Daten darstellen. Eine solche Auslegung widerspricht dem Transparenzgedanken, den der Gesetzgeber mit dem VIG umsetzen will. So istbei der Interpretation des VIG auch dessen Zweck zu berücksichtigen, der dahin geht, den Verbraucherinnen und Verbrauchern umfassende Informationen zu den Erkenntnissen der amtlichen Lebensmittelkontrolle zu ermöglichen. Dieser Zweck bleibt bei einer zu engen Interpretation der Voraussetzungen der Datenübermittlung durch das VG völlig unberücksichtigt. D~sselbe gilt für den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der bei, der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ebenfalls heranzuziehen ist. Für den Lebensmittelunternehmer stellt wegen der damit assoziierten Prangerwirkung die Benennung und Veröffentlichung eines konkreten Verstoßes einen erheblich schärferen Eingriff in
seine Berufsfreiheit als die Veröffentlichung der Bewertung nach der AW-RÜb dar. Diese Aspekte sprechen insbesondere dafür, dass 2 Absatz 1 Nr. 7 VIG eine Übermittlung der Ergebnisse der Bewertung nach der AW-RÜb an Dritte zulässt. Das VG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu klärenden Rechtsfragen die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen, die zwischenzeitlich eingelegt wurde. Das MKULNV ist der Auffassung, dass der von der VZ NRW gewählte Weg, über das VIG entsprechende Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachungsbehörden zu erfragen und in eigener Verantwortung zu veröffentlichen, rechtlich korrekt war. Unabhängig von.den vier Gerichtsurteilen, die unmittelbare Wirkung nur auf die Herausgabe der Daten zu den vier betroffenen Gastronomiebetrieben haben, soll das Pilotprojekt "Kontrollbarometer" bis auf. weiteres fortgeführt werden. Das MKULNV sieht den BU(ld in der Pflicht, die Rechtsgrundlage für ein bundesweit einheitliches Modell zur Veröffentlichung von betriebsbezogenen Kontrollergebnissen zu schaffen.. So hat auch die Verbraucherschutzministerkonferenz am 08. Mai 2015 in Osnabrück die Bundesregierung erneut einstimmig bei lediglich einer Enthaltung aufgefordert, zeitnah unter Berücksichtigung der geplanten Neuregelung des 40 Abs. 1 a LFGB, möglichst bis zur Sommerpause 2015 den Entwurf einer Rechtsgrundlage zur Schaffung bundesweit einheitlicher Standards für die Transparentmachung von Kontrollergebnissen vorzulegen. Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung diesem einhelligen Votum der Bundesländer nun endlich folgt.