Zusammenfassung: Neueste Änderungen des EnWG (ab 01.01.2013!)



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Transkript:

Zusammenfassung: Neueste Änderungen des EnWG (ab 01.01.2013!) Mit Wirkung zum 01. Januar 2013 wurden folgende Änderungen am EnWG vorgenommen: Offshore-Netzplan und Regelung einer Offshore-Anbindungs-Haftungsumlage, 17 a 17 j EnWG, Weitere Vorgaben zur engeren Zusammenarbeit der Netzbetreiber untereinander (inklusive einer Herausgabepflicht von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen), 12 Abs.4 EnWG Geänderte Vorgaben zur Einführung sog. Smart Meter, 21 c Abs.5 EnWG Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen, 13 a EnWG Regelungen zur Vorhaltung systemrelevanter Kraftwerke, 13 a 13 c EnWG Neue Verordnungsermächtigung zu ab- und zuschaltbaren Lasten, 13 Abs.4a S.5-8, Abs.4b (sowie Umsetzung derselben in Verordnung ab 01.01.2013) 83

Regelungen zur Vorhaltung systemrelevanter Kraftwerke, 13 a 13 c EnW Hintergrund der Änderung des Gesetzes Viele Kraftwerke werden unrentabel für Betreiber: Geringere Einsatzzeiten wegen hoher und gesetzlich vorgeschriebener vorrangiger Einspeisung von erneuerbaren Energien. Steigende Fixkosten (Personal, Nachrüstung) und langfristig steigende variable Kosten (Rohstoffe). Kein Entgelt für Vorhaltung der Kraftwerksleistung. Daher sollen verschiedene Kraftwerke abgeschaltet werden (derzeit v.a. Gaskraftwerke). Diese Kraftwerke werden aber als konventionelle Reservekraftwerke für fluktuierende Stromerzeugung benötigt. 84

Kraftwerkskapazitäten und Stromerzeugung 2011 Anteil Erneuerbare 38,7% 20,7% Quelle: BDEW, Umweltbundesamt, Spiegel 85

Erneuerbare Erzeugung (max. Leistung in MW, 2011) Biomasse Wind Photovoltaik Wasser Land Biomasse PV Wind Wasser BB 120 561 4401 1 5083 BE 0 30 2 0 32 BW 202 2777 467 651 4097 BY 548 6382 521 2207 9658 HB 0 12 121 0 133 HE 37 882 588 60 1567 HH 1 13 51 0 65 MV 146 243 1549 1 1939 NI 560 1505 6664 63 8792 NRW 150 1947 2928 136 5161 RP 42 867 1421 225 2555 SH 152 676 3015 3 3846 SL 3 160 111 14 288 SN 81 530 943 18 1572 ST 113 434 3509 8 4064 TH 83 294 754 9 1140 1731 2238 3 27045 3396 49.992 86

Regelungen zur Vorhaltung systemrelevanter Kraftwerke, 13 a 13 c EnW Folgen für den Anlagenbetreiber systemrelevanter KW Stilllegung ist auch nach 12 Monaten nach Stilllegungsanzeige ausgeschlossen und Anlage muss in einem Zustand gehalten werden, der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft ermöglicht, soweit dies technisch und rechtlich (nicht wirtschaftlich) möglich. Anlagenbetreiber hat Anspruch gegenüber ÜNB auf Zahlung der angemessene Vergütung für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen (Erhaltungsauslagen). Die Kriterien der angemessenen Vergütung werden in einer Verordnung geregelt ( 13b Abs. 1 Nr. 1 lit. e) ENWG) Das Kraftwerk oder der Speicher darf sodann ausschließlich für die angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden. Anlage kann vom ÜNB aber auch zur Absicherung des Strommarktes am vortägigen oder untertägigen Spotmarkt der Strombörse genutzt werden. Wichtig ist, dass der höchste zulässige Gebotspreis genutzt wird. 87

Regelungen zur Vorhaltung systemrelevanter Kraftwerke, 13 a 13 c EnW Welche Kosten fallen an und wer zahlt? Die Bundesregierung schlägt vor, die Mehrkosten der ÜNB als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten nach 11 Abs. 2 Satz 2 ARegVO zu behandeln. Die Kosten erhöhen damit die Netzentgelte (entgegen Vermutung, es würde eine weitere Umlage werden). Folgende Erhöhungen werden von der Bundesregierung erwartet: Bereithaltung und Einsatz von Kraftwerken (insg. 50 Mio. / a.): 0,015 ct/ kwh Änderung der Gaskapazitätsverträge (insg. 91-128 Mio. / a): 0,015-0,017 ct/kwh Ausbau Gasnetz infolge Kapa-Verträge (insg. 40-70 Mio. / a): 0,005-0,00875 ct/kwh Einspeisung aus Speicheranlagen (insg. 9 Mio. / a): 0,04 ct/kwh Insgesamt max. (Schätzung Bundesregierung) 0,08075 ct/kwh 88

Der Netzzugang bedeutet die Nutzung der Energieversorgungsnetze für den Transport oder die Durchleitung von Strom und Gas (i.s. einer Einspeisung am Einspeisepunkt und einer Entnahme am Ausspeisepunkt). Der Netzzugang ist essentielle Voraussetzung für die Ermöglichung von Wettbewerb im Vertrieb. Dabei wurde ab 2005 der verhandelte Netzzugang durch den regulierten Netzzugang und durch die Regulierung der Netzentgelte ersetzt. Entfernungsunabhängigkeit: Das Modell des Netzzugangs über einen Netznutzungsvertrag sieht vor, dass unabhängig vom Einspeisepunkt, die zeitgleiche Entnahme erfolgt. Die physikalische Länge der Durchleitung bzw. die Frage, wie viele Netzgebiete bei einer virtuellen Durchleitung tangiert werden, ist somit unerheblich (anders noch Verbändevereinb.: Netzgebiet Nord und Süd). (Danner Theobald,Energierecht, Komm zu 20 Abs.1 EnWG) 89

Gesetzessystematik: 20 24 EnWG > gemeinsamen Bestimmungen über den Zugang zu (allen) Energienetzen 20 EnWG Verpflichtung der Netzbetreiber,Zugang zu ihren Netzen zu gewähren 20 a EnWG Lieferantenwechsel 21, 21 a EnWG Bedingungen und Entgelte für Netzzugang 21 a Abs.6 EnWG Ermächtigungsgrundlage für AnreizregulierungsVO 21 b -21 i EnWG Messstellenbetrieb 22, 23 EnWG Ausgleichsenergie 23 a EnWG Genehmigungspflicht für Netzentgelte 24 EnWG Ermächtigungsgrundlage für StromnetzzugangsVO, GasnetzzugangsVO, GasnetzentgeltVO, AnreizregulierungsVO 25 28 a EnWG > Besonderheiten für die Gasversorgungsnetze 90

Netzzugangsverordnungen (I/II) In den Netzzugangsverordnungen wird der Zugang zu den Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen, im Wesentlichen zum Energiehandel und vertrieb, geregelt. Die Regelungen zu Gas und Strom sind hier nicht deckungsgleich. Beide Verordnungen (Gas- und StromNZV) haben aber das System der Bilanzkreise gemeinsam. Um einen Kunden beliefern zu können, braucht der Lieferant jemanden, der die Differenz von geplantem Verbrauch (Prognose) und tatsächlichem Verbrauch seiner Kunden ausgleicht Diese Aufgabe übernimmt für alle Kunden eines Lieferanten (Strom) innerhalb einer Regelzone der dortige ÜNB, (Gas) innerhalb eines Marktgebietes der Marktgebietsverantwortliche (MGV) egal, in welchem Verteilnetz dieser Regelzone die Kunden angeschlossen sind. Das Buchungskonto, in welchem Prognose und der tatsächliche Verbrauch verbucht wird, nennt man Bilanzkreis. 91

Netzzugangsverordnungen (II/II) Die Bilanzkreise dienen der diskrimierungsfreien Netznutzung und ermöglichen eine geordnete Abwicklung der Belieferung. Lieferanten buchen nur noch prognostizierte Verbrauche auf ihren Bilanzkreis (sog. nominieren ), eventuell Abnahmestellenscharf. Netzbetreiber organisieren dann das Verbringen des Gases oder Stroms auf die jeweiligen Abnahmestellen (sog. Allokation ). Differenzen in den Bilanzkreisen werden über Ausgleichsenergie in Rechnung gestellt ( buchhalterischer Ausgleich ) Differenzen physikalischer Art wird über Regelenergie auch kurzfristig ausgeglichen ( physikalischer Ausgleich ). 92

20 Abs.1 EnWG regelt die Grundlagen des Netzzugangs: Die Nutzung ist jedermann diskriminierungsfrei zu gewähren. Die Bedingungen für die Netznutzung sind jeweils bis zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Dabei sind insbesondere zu veröffentlichen: die möglichst bundesweit einheitlichen Musterverträge Konzessionsabgaben die Entgelte für den Netzzugang, d.h. für die Netznutzung (Netznutzungsentgelte =NNE); sind die bis zum 15.10. nicht ermittelt, so sind die NNE zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr maßgebenden Erlösobergrenze (EOG) ergeben wird. Ein effizienten Netzzugang soll ermöglicht werden, durch Zusammenarbeit der Netzbetreiber Veröffentlichung der erforderlichen Informationen. Außerdem soll die Netzzugangsregelung massengeschäftstauglich sein. 93

Die vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs (Grundlage: 20 Abs.1a EnWG, 3, 23 26 StromNZV) Drei Vertragstypen: 1. Netznutzungsverträge, 2. Lieferantenrahmenverträge, 3. Bilanzkreisverträge Netznutzungsverträge und Lieferantenrahmenverträge verschaffen gem. 20 Abs.1a S.3 EnWG, 3 Abs.1 S.1 StromNEV Zugang zum gesamten Versorgungsnetz. Ein Netznutzungsvertrag wird vom Letztverbraucher von Elektrizität oder vom Lieferanten (Def. 2 Nr.5 StromNEV: Stromvertriebsunternehmen) mit demjenigen EVU abgeschlossen, aus dessen Netz die Entnahme oder in dessen Netz die Einspeisung von El. erfolgen soll. Der Lieferantenrahmenvertrag ist ein Sonderfall des Netznutzungsvertrags. Auch hier geht es um Netznutzung, aber ohne Vereinbarung bestimmter Abnahmestellen. Liegt ein Lieferantenrahmenvertrag vor, kann der Netzbetreiber nicht zusätzlich einen den Abschluss eines NNV mit dem Letztverbraucher verlangen, 24 Abs.2 StromNZV. 94

Lieferantenrahmenvertrag Anspruch auf Abschluss > 25 Abs.1 Strom NZV Mindestinhalt > 25 Abs.1 Strom NZV Vorgehensweise > 23 Abs.1 StromNZV Anforderung eines verbindlichen Angebots zum Abschluss bei Betreiber des E.- Netzes, Frist für Angebot: 7 Arbeitstage für vollstandiges und bindendes Angebot Recht des Netzbetreibers zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund Recht des Netzbetreibers zur Anforderung einer Sicherheitsleistung (insbes. bei fraglicher Bonität des Stromvertriebsunternehmens) 95

Bilanzkreise Voraussetzung für einen Netznutzungsvertrag ist, dass ein Bilanzkreisvertrag vorhanden ist, der ein Bilanzkreissystem vorsieht, dass einen Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme gewährleistet. Bilanzkreisvertrag, 26 Abs.1, 2 StromNZV (Führung, Abwicklung und Abrechnung von BKr., Mindestinhalt: 26 Abs.2 StromNZV) Bilanzkreis verantwortlicher Übertragungs netzbetreiber Bilanzkreissystem > 4, 5 StromNZV (bitte lesen!) 96

Bilanzkreise Bilanzkreis, Definition in 3 Nr.10a EnWG: Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen. 4 Abs.1 S.2 StromNZV: mindestens eine Einspeise- oder Entnahmestelle Bilanzkreise sind virtuelle Gebilde Bilanzkreisverantwortlicher (BKV)> 4 Abs.2 StromNZG BKV ist von den bilanzkreisbildenden Netznutzern gegenüber ÜNB zu benennen (z.b. ein Stromlieferant) BKV ist verantwortlich für ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in jeder Viertelstunde Ein Netznutzer darf nur einem Bilanzkreis zugeordnet werden, 4 Abs.3 StromNVZ 97

Die Regelzonen Tennet TSO GmbH ehem. E.ON, jetzt Tennet (NL) 50Hertz Transmission GmbH ehem. Vattenfall, jetzt ELIA (Belgien) und IFM (Australien) TransnetBW GmbH (EnBW) Amprion GmbH (Investoren unter Führung der Commerz Real; RWE: 25,1%) Aufgaben der Regelzonenverantwortlichen (Auszug): Systemverantwortung Frequenzhaltung Reserveenergiebeschaffung Ab- und Zuschaltbare Lasten Bilanzkreiskoordination Verteilung der Belastung aus EEG und KWK sowie Vermarktung EEG 98

Vertragsverhältnisse nach dem ENWG: Quelle: Koenig,C u.a. Energierecht 3.Aufl, S.81 99

Vertragsverhältnisse nach dem EnWG im einzelnen: Der ÜNB schließt mit dem Erzeuger einen Netzanschlussvertrag und einen Netznutzungsvertrag Der ÜNB schließt mit dem Bilanzkreisverantwortlichen einen Bilanzkreisvertrag Der ÜNB schließt mit dem Verteilnetzbetreiber einen Netzanschlussvertrag und einen Netznutzungsvertrag Der Lieferant schließt mit dem Verteilnetzbetreiber einen Lieferantenrahmenvertrag Der Lieferant schließt mit dem Letztverbraucher einen Stromlieferungsvertrag, der die Netznutzung beinhaltet. 100