A) Allgemeine Bestimmungen



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Transkript:

evangelischreformierte Landeskirche beider Appenzell Verordnung Aus- und Weiterbildung / Studienurlaub / Supervision Vom Kirchenrat gestützt auf Art. 36, Abs. 8 und Art. 37, Abs. 6 des Reglements Anstellung und Besoldung (RAB) erlassen am 19. April 2005: A) Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Planung, Realisierung und Auswertung von Aus- und Weiterbildung, Studienurlaub und Supervision sind Teil des Berufsauftrags und stehen mit diesem im Zusammenhang. 2 Aus- und Weiterbildung, Studienurlaub und Supervision sollen dazu beitragen, Bildung und Kenntnisse der Mitarbeitenden im Hinblick auf ihre Arbeit in der Landeskirche und in den Kirchgemeinden zu vertiefen sowie die Motivation zu stärken. B) Weiterbildung Art. 2 Anspruch 1 Vollzeitlich Mitarbeitende haben innerhalb einer Periode Anspruch auf 14 Weiterbildungstage; teilzeitlich Mitarbeitenden wird der Anspruch anteilmässig gewährt (Art. 36, Abs. 2 und 3 RAB). 2 Eine Periode umfasst jeweils ein gerades und ein ungerades Jahr. 3 Nichtbezogene Weiterbildungstage verfallen nach Ablauf der Periode. Art. 3 Gehaltszahlung, Ferienanspruch 1 Während der Weiterbildung wird das volle Gehalt ausgerichtet (Art. 36, Abs. 5 RAB). 2 Der ordentliche Ferienanspruch gemäss Art. 33 RAB wird nicht geschmälert (Art. 36, Abs. 2 RAB). Evang.-ref. Landeskirche beider Appenzell 10.2005

3.40 Verordnung Aus- und Weiterbildung / Studienurlaub / Supervision Art. 4 Stellvertretung 1 Die Stellvertretung muss gewährleistet sein (Art. 36, Abs. 4 RAB); sie wird von den Mitarbeitenden im Einvernehmen mit der anstellenden Behörde organisiert. 2 Die Kosten der Stellvertretung gehen zulasten der anstellenden Behörde. Art. 5 Kostentragung Soweit unter den besonderen Bestimmungen (Art. 11 bis 18) nichts anderes festgelegt ist, werden die Gesamtkosten der Weiterbildung wie folgt verteilt: a) bei Mitarbeitenden der Kirchgemeinden tragen die Landeskirche, die Kirchgemeinde und die Mitarbeitenden je ein Drittel der Kosten b) bei Mitarbeitenden der Landeskirche werden die Kosten zu zwei Dritteln von der Landeskirche, zu einem Drittel von den betreffenden Mitarbeitenden übernommen Art. 6 Kostenbeteiligung an länger dauernden Weiterbildungen 1 An die Kosten einer Langzeitweiterbildung oder einer anderen länger dauernden Weiterbildung werden im Rahmen von Art. 2 und Art. 5 Beiträge geleistet. 2 Wird eine länger dauernde Weiterbildung im Auftrag der Landeskirche oder der Kirchgemeinde absolviert, werden die Kostenbeteiligungen und die Verpflichtungen in einer Vereinbarung geregelt. Art. 7 Beitragsgesuch 1 Gesuche um einen Beitrag an die Kosten der Weiterbildung sind in der Regel spätestens zwei Monate vor Kursbeginn an den Kirchenrat zu richten; der anstellenden Behörde ist eine Kopie zuzustellen. 2 Beitragsgesuche für eine Langzeitweiterbildung oder eine andere länger dauernde Weiterbildung sind spätestens sechs Monate vor Beginn einzureichen. 3 Dem Gesuch sind das ausführliche Kursprogramm und eine Aufstellung der voraussichtlichen Kosten beizulegen. Art. 8 Bewilligung 1 Das Gesuch wird bewilligt, wenn a) die Weiterbildung den Grundsätzen des Art. 1 entspricht und b) die Stellvertretung sichergestellt ist 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. 2 Evang.-ref. Landeskirche beider Appenzell 10.2005

Verordnung Aus- und Weiterbildung / Studienurlaub / Supervision 3.40 Art. 9 Abrechnung 1 Über die Kurskosten ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Kurses auf dem offiziellen Formular abzurechnen. 2 Der Abrechnung ist eine Kursbestätigung beizulegen. Art. 10 Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind grundsätzlich die gesamten Kosten der Weiterbildung. Darin enthalten sind die Kurskosten, die Fahrtkosten sowie Übernachtung und Verpflegung. 2 Für die Fahrt zum Kursort und zurück werden die Kosten des öffentlichen Verkehrs zweiter Klasse Halbtax vergütet. 3 Kein Anspruch auf Erstattung besteht für a) Annulationskosten b) nicht fristgerecht eingereichte Abrechnungen c) Kosten, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Weiterbildung stehen d) Reisekosten im Ausland e) nicht beantragte Weiterbildungen 4 Wurde ein Kurs nicht vollständig besucht, werden die Kosten anteilmässig erstattet. C) Besondere Bestimmungen Art. 11 Pfarrpersonen a) Weiterbildung in den ersten Amtsjahren Die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren richtet sich nach den Ordnungen und Beschlüssen der Konkordatskonferenz (Art. 36, Abs. 7 RAB). b) Supervision 1 Pfarrpersonen haben unabhängig vom Anstellungspensum grundsätzlich Anspruch auf vier Einzelsupervisions-Sitzungen pro Jahr. 2 Die Kosten werden gemäss Art. 5 verteilt. 3 Supervisorinnen und Supervisoren werden anerkannt gemäss der Liste der Arbeitsstelle Aus- und Weiterbildung für Pfarrerinnen, Pfarrer und kirchliche Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter. c) Studienurlaub 1 Der Anspruch auf Studienurlaub richtet sich nach Art. 37 RAB, unabhängig vom Pensum der Anstellung. Evang.-ref. Landeskirche beider Appenzell 10.2005 3

3.40 Verordnung Aus- und Weiterbildung / Studienurlaub / Supervision 2 Während des Studienurlaubs wird das volle Gehalt ausgerichtet; der Ferienanspruch und der Anspruch auf Weiterbildung werden nicht geschmälert (Art. 37, Abs. 3 RAB). 3 Gesuche um Studienurlaub sind bis spätestens am 30. Juni des Vorjahres bei der Kirchenvorsteherschaft einzureichen. Diese leitet sie mit ihrer Stellungnahme zum Entscheid an den Kirchenrat (Art. 37, Abs. 2 RAB). Gesuche müssen enthalten: eine Übersicht über die geplanten Tätigkeiten und dabei allfällig erzielte Einkünfte, einen Zeitplan, die voraussichtlichen Kosten sowie die Regelung der Stellvertretung. 4 Die Stellvertretung ist punktuell zu verstehen. Die Ansätze für Kasualien, Gottesdienste, Kirchlichen Unterricht, Pikett und weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stellvertretung richten sich nach der Verordnung Entschädigungen und Spesen. Die Kosten für die Stellvertretung tragen Landeskirche und Kirchgemeinde je zur Hälfte. 5 Die anstellende Behörde entscheidet, ob und wie weit ein während des Studienurlaubs erzieltes Einkommen an das Gehalt angerechnet wird. Art. 12 Sozial-diakonisch Mitarbeitende 1 Sozial-diakonisch Mitarbeitende haben unabhängig vom Anstellungspensum grundsätzlich Anspruch auf vier Einzelsupervisions-Sitzungen pro Jahr. 2 Die Kosten werden gemäss Art. 5 verteilt. 3 Supervisorinnen und Supervisoren werden anerkannt gemäss der Liste der Arbeitsstelle Aus- und Weiterbildung für Pfarrerinnen, Pfarrer und kirchliche Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter. Art. 13 Katechetinnen und Katecheten a) Ausbildung 1 Die Kosten der Ausbildung zur Katechetin oder zum Katecheten am Katechetischen Institut St.Gallen (KISG) werden wie folgt getragen - Landeskirche 40 % - Kirchgemeinde 40 % - Teilnehmende 20 %. 2 Die Beiträge gemäss Abs. 1 werden nur geleistet, wenn die Ausbildung im Auftrag der Kirchgemeinde oder der Landeskirche absolviert wird. Gesuche sind an die kostentragenden Behörden einzureichen. b) Weiterbildung 1 Die Weiterbildungskosten übernimmt die anstellende Behörde zu zwei Dritteln, die teilnehmende Person zu einem Drittel. 2 Gesuche sind an die anstellende Behörde zu richten. 4 Evang.-ref. Landeskirche beider Appenzell 10.2005

Verordnung Aus- und Weiterbildung / Studienurlaub / Supervision 3.40 3 Art. 7 bis 10 gelten sinngemäss. c) Supervision 1 Im ersten Dienstjahr nach Abschluss der Ausbildung richtet sich die Supervision nach den Bestimmungen des KISG. Die Finanzierung geht zulasten der Landeskirche. 2 Nach dem ersten Dienstjahr haben Katechetinnen und Katecheten grundsätzlich Anspruch auf Supervision. Das Stellenprofil hält die Anzahl der Einzelsupervisions-Sitzungen fest. Die Kosten gehen zu zwei Dritteln zulasten der anstellenden Behörden, zu einem Drittel zulasten der Mitarbeitenden. Art. 14 Kirchenrat a) Weiterbildung Die Mitglieder des Kirchenrates haben unabhängig von ihrem Pensum innerhalb von zwei Jahren Anspruch auf sieben Weiterbildungstage. b) Supervision Die Mitglieder des Kirchenrates und der Kirchenratsschreiber oder die Kirchenratsschreiberin haben innerhalb von einem Jahr grundsätzlich Anspruch auf vier Einzelsupervisions- Sitzungen. c) Kostentragung Die Kosten der Weiterbildung und der Supervision trägt zu zwei Dritteln die Landeskirche, zu einem Drittel die betreffende Person. Art. 15 Landeskirchliche Mitarbeitende 1 Landeskirchliche Mitarbeitende wie Fachstellenbeauftragte, Katechetinnen und Katecheten im Dienste der Landeskirche, Pfarrpersonen mit Spezialaufgaben (Spital, Pflegeheim, Gefängnis) haben grundsätzlich Anspruch auf Supervision. Das Stellenprofil hält die Anzahl der Einzelsupervisions-Sitzungen fest. 2 Die Kosten trägt zu zwei Dritteln die Landeskirche, zu einem Drittel die betreffende Person. Art. 16 Weitere Mitarbeitende der Kirchgemeinden 1 Die Weiterbildung der übrigen Mitarbeitenden der Kirchgemeinde (Sekretariatsmitarbeitende, Mesmer/Mesmerinnen, Hauswarte/Hauswartinnen, Organisten/Organistinnen, Chorleiter, Chorleiterinnen) wird durch die Kirchenvorsteherschaft geregelt. 2 Die Kosten gehen zu zwei Dritteln zulasten der Kirchgemeinde, zu einem Drittel zulasten der Mitarbeitenden. 3 Gesuche sind an die anstellende Behörde zu richten. Evang.-ref. Landeskirche beider Appenzell 10.2005 5

3.40 Verordnung Aus- und Weiterbildung / Studienurlaub / Supervision 4 Art. 7 bis 10 gelten sinngemäss. Art. 17 Freiwillig Mitarbeitende 1 Die Weiterbildung von freiwillig Mitarbeitenden und Behördenmitgliedern der Kirchgemeinde wird durch die Kirchenvorsteherschaft geregelt (Art. 61, Abs. 2 und Art. 72, Abs. 7 KO; Art. 36, Abs. 6 RAB). 2 Die Kosten gehen zulasten der Kirchgemeinde. 3 Gesuche sind an die verantwortliche Behörde zu richten. 4 Art. 7 bis 10 gelten sinngemäss. Art. 18 Personen mit Predigterlaubnis 1 Die Weiterbildung von Personen mit einer Predigterlaubnis der Landeskirche richtet sich nach der Verordnung Predigterlaubnis. 2 Die Landeskirche übernimmt zwei Drittel der Kosten für zwei Kurstage pro Jahr. Ein Drittel geht zulasten der Personen mit Predigterlaubnis. 3 Gesuche sind an den Kirchenrat zu richten. 4 Art. 7 bis 10 gelten sinngemäss. D) Schlussbestimmungen Art. 19 Inkrafttreten und aufgehobenes Recht 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Sie ersetzt alle widersprechenden Bestimmungen, insbesondere Band X / Nr. 30 (vom 9. September 1982) und die Regelung vom 14. Februar 2002 (gültig seit 1. Januar 2003). 6 Evang.-ref. Landeskirche beider Appenzell 10.2005