Arglistige Identitätstäuschung führt nicht zur Nichtigkeit der Einbürgerung



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Transkript:

13, 41, 43, 44, 47 VwVfG; 16, 35 StAG Arglistige Identitätstäuschung führt nicht zur Nichtigkeit der Einbürgerung VGH BW, Urt. v. 03.12.2013 1 S 49/13 Fall Der pakistanische Staatsangehörige P reiste im November 1995 nach Deutschland ein. Er gab sich als afghanischer Staatsangehöriger Lemlem Kebede, geboren am 10.08.1973, aus. Dieser Herr Lemlem Kebede lebt allerdings weiterhin in seinem Heimatland Afghanistan, ohne von alledem zu wissen. Nach einem erfolglosen Asylverfahren wurde P als vermeintlicher Afghane in Deutschland geduldet, im Jahr 2004 erhielt er sogar eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im selben Jahr beantragte P schriftlich unter Vorlage seines Lichtbildes seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Er legte der zuständigen Behörde B der Stadt S im Bundesland L eine Geburtsbescheinigung und einen auf das Jahr 1997 datierenden Reisepass des afghanischen Generalkonsulats vor, die beide auf Lemlem Kebede lauteten. Diese Dokumente hatte er dadurch erlangt, dass er im Generalkonsulat vorsprach und behauptete Lemlem Kebede zu sein. Er hatte zudem gegenüber dem Generalkonsul auf die afghanische Staatsangehörigkeit verzichtet. Am 06.07.2004 wurde P als Lemlem Kebede durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde eingebürgert. Nach mehr als sieben Jahren, am 24.10.2011, meldete sich P anwaltlich beraten und vertreten beim Einwohnermeldeamt seines Wohnorts, legte seine wahre Identität und Herkunft offen und verlangte die Berichtigung seiner Personalien auf seinen echten Namen und sein richtiges Geburtsdatum. Nach Anhörung stellte die zuständige B mit Bescheid vom 11.05.2012 fest, dass die ausgehändigte Einbürgerungsurkunde nicht wirksam geworden und die Einbürgerung nichtig sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die zuständige Widerspruchsbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2012 zurück. Am 12.09.2012 hat P Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und erstrebt die Aufhebung der vorgenannten Bescheide. Er verweist darauf, dass 35 Abs. 3 StAG eine absolute Ausschlussfrist für die Rücknahme der Einbürgerung vorsehe, die fünf Jahre betrage. Diese seien verstrichen. B hält entgegen, die Einbürgerung des P sei nicht wirksam bekanntgegeben worden, weil P nicht Lemlem Kebede sei. P sei auch nicht Adressat der Einbürgerungsurkunde, sondern diese richte sich an Lemlem Kebede in Afghanistan. Jedenfalls sei die Einbürgerung nach 44 LVwVfG nichtig, weil die Identität des Einzubürgernden nicht festgestanden habe. Die Fünfjahresfrist des 35 Abs. 3 StAG greife nicht ein, weil eine Rücknahme eine wirksame Einbürgerung voraussetze, an der es jedoch fehle. Wie wird das zuständige Verwaltungsgericht entscheiden? Hinweis: Im Land L ist von der Ermächtigungen in 61 Nr. 3, 68 Abs. 1 S. 2, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kein Gebrauch gemacht worden. Das LVwVfG ist identisch mit dem VwVfG des Bundes. Leitsätze 1. Beteiligter eines Einbürgerungsverfahrens i.s.d. 13 Abs. 1 VwVfG und Adressat einer Einbürgerungsurkunde i.s.d. 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 LVwVfG ist auch, wer die Einbürgerung unter Verwendung falscher Personalien beantragt. 2. Eine unter Verwendung falscher Personalien erschlichene Einbürgerung ist nicht nichtig i.s.d. 44 Abs. 1 VwVfG. (Gekürzte amtliche Leitsätze) Entscheidung Das Verwaltungsgericht wird der Klage stattgeben, soweit sie zulässig und begründet ist. RÜ: Jeden Monat die aktuellen examenswichtigen Entscheidungen in Klausurform 256

Entscheidung des Monats A. Zulässigkeit der Klage I. Mangels auf- oder abdrängender Spezialzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die allein fragliche öffentlich-rechtliche Streitigkeit ergibt sich daraus, dass streitentscheidend die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des StAG und des LVwVfG sind, auf die B sich als Träger von Hoheitsmacht gestützt hat. II. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gemäß 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO, gerichtet auf die Aufhebung des Bescheides der B vom 11.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2012 ( 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Bei beiden Bescheiden handelt es sich formal und inhaltlich um Verwaltungsakte i.s.d. 35 S. 1 VwVfG. III. Die nach 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ist gegeben. Als Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist es möglich, dass P zumindest in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt ist (sog. Adressatentheorie). IV. Das nach 68 Abs. 1 S. 1 VwGO bei der Anfechtungsklage (vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen nach 68 Abs. 1 S. 2 VwGO) erforderliche Vorverfahren hat P durchgeführt. V. Die Klagefrist des 74 Abs. 1 S. 1 VwGO von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids ist durch die Klageerhebung am 12.09.2012, die weniger als einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgte, gewahrt. VI. Richtige Klagegegnerin ist gemäß 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Stadt S, deren Behörde B den angefochtenen Bescheid erlassen hat. VII. Die Beteiligungsfähigkeit des P ergibt sich aus 61 Nr. 1, 1. Fall VwGO, die der S aus 61 Nr. 1, 2. Fall VwGO. F ist nach 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig, für S handelt nach 62 Abs. 3 VwGO ihr (Ober-)Bürgermeister als gesetzlicher Vertreter. Die Klage ist damit zulässig. B. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet, soweit der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig sind und P dadurch in seinen Rechten verletzt ist ( 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). I. Als Ermächtigungsgrundlage kommt nur 44 Abs. 5, 1. Var. VwVfG in Betracht. Danach kann die Behörde die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts jederzeit von Amts wegen feststellen. II. Formelle Rechtmäßigkeit An der formellen Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken. Es haben die zuständigen Behörden gehandelt, P ist vor dem Bescheiderlass angehört worden ( 28 Abs. 1 VwVfG), Formerfordernisse bestehen nicht. III. Materielle Rechtmäßigkeit Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig, wenn die Einbürgerung des P durch die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden ist und/oder nichtig ist. 1. Fehlende Bekanntgabe Ein Verwaltungsakt ist nach 43 Abs. 1 LVwVfG nicht wirksam, solange er nicht wirksam bekannt gegeben worden ist. Nach 41 Abs. 1 S. 1, 1. Var. LVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. 257 RÜ: Jeden Monat neueste Gesetzgebung

a) Wer Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens i.s.v. 9 LVwVfG ist, folgt aus 13 LVwVfG. Nach 13 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG ist der Antragsteller Beteiligter. [25] Der Kläger hat den Einbürgerungsantrag gestellt, der das Verfahren in Gang gesetzt hat. Er hat diesen Antrag eigenhändig unterschrieben und ein Foto von sich beigefügt. Dass er die Behörde über seinen wahren Namen, sein wahres Geburtsdatum und seine wahre Herkunft getäuscht hat, nimmt ihm nicht die Eigenschaft, in dem konkreten Verwaltungsverfahren Antragsteller zu sein. Die Behörde hätte dieses Verfahren auch dann gegenüber dem Antragsteller zu Ende führen müssen, wenn sie sogleich von der Täuschung erfahren hätte; das Verfahren hätte dann nur einen anderen Ausgang genommen, weil der Einbürgerungsantrag hätte abgelehnt werden müssen. Damit war P Beteiligter des Einbürgerungsverfahrens. b) Die Einbürgerungsurkunde muss weiterhin für P bestimmt gewesen sein, 41 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. LVwVfG. Damit ist der Inhaltsadressat gemeint. Inhaltsadressat ist derjenige, der von der Regelung des Verwaltungsakts materiell betroffen, hieraus also verpflichtet und/oder berechtigt sein soll. Als Inhaltsadressat ist P der richtige Bekanntgabeadressat, weil er erkennbar derjenige war, dem gegenüber B ihre Entscheidung treffen wollte. B wollte nämlich über den von P gestellten Antrag entscheiden und damit das Verwaltungsverfahren beenden. Der Afghane Lemlem Kebede schied als Inhaltsadressat aus, weil er nicht Beteiligter des Einbürgerungsverfahrens war, sondern lediglich sein Name von P gebraucht worden ist. [27] Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte deshalb keine andere Person als der Kläger Inhaltsadressat der Einbürgerungsurkunde gewesen sein. c) Teilweise wird allerdings angenommen, dass die Bekanntgabe unwirksam ist, wenn sich der Verwaltungsakt an einen falschen oder nicht existierenden Adressaten richtet. Da der Kläger Beteiligter des Einbürgerungsverfahrens war, war auch die Einbürgerungsurkunde allein für ihn bestimmt ( 41 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. LVwVfG). In formeller Hinsicht folgt das schon daraus, dass sie ihm gemäß 16 Satz 1 StAG ausgehändigt worden ist. Materiell ist entscheidend, dass die Wirkung eines schriftlichen Verwaltungsakts, der erst durch Aushändigung einer Urkunde wirksam wird, nach dem Willen des die Urkunde aushändigenden Amtsträgers in der Person des Antragstellers eintreten soll, der die Urkunde für sich entgegennimmt. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu Fällen von postalisch übermittelten schriftlichen Verwaltungsakten, bei denen der Adressat allein aus dem Text der Urkunde ersichtlich ist. [Soweit hier davon ausgegangen wird], dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, der an einen falschen oder nicht existierenden Adressaten gerichtet ist, ist das damit zu rechtfertigen, dass sich in diesen Fällen auch niemand angesprochen fühlen muss. Die Einbürgerung ist daher nach 41 Abs. 1 LVwVfG ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Die Wirksamkeit der Einbürgerung scheitert daher nicht an 43 Abs. 1 LVwVfG. 2. Nichtigkeit des Einbürgerungsakts Die Einbürgerung ist jedoch nach 43 Abs. 3 LVwVfG unwirksam, wenn sie nichtig ist. Die Nichtigkeit richtet sich nach 44 LVwVfG. Die besonderen Nichtigkeitsgründe des 44 Abs. 2 LVwVfG scheiden ebenso aus wie die Ausnahmefälle des Absatz 3. In Betracht kommt daher nur, dass die Einbürgerung nach der Generalklausel des 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig ist. Vgl. BFH, Beschl. v. 26.03.2012 VII B 191/ 11, BFH/NV 2012, 1410; BFH, Urt. v. 13.12. 2007 IV R 91/05, BFH/NV 2008, 1289. 16 StAG Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. RÜ: In jedem Heft Checkfragen zur Lernkontrolle 258

Entscheidung des Monats Vgl. AS-Skript Verwaltungsrecht AT 1 [2013], Rdnr. 546 ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG [2014], 44 Rdnr. 12 ff. VG Stuttgart, Urt. v. 12.11.2012 11 K 3014/12, InfAuslR 2013, 162. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. a) Der Verwaltungsakt leidet an einem Fehler, wenn er rechtswidrig ist. Die Begriffe Fehler (z.b. 44 Abs. 1, 47 VwVfG) und Rechtswidrigkeit werden synonym gebraucht. Sie erfassen sowohl die Fehler, die zur Nichtigkeit führen, als auch die, die nur Anfechtbarkeit zur Folge haben. [Die Einbürgerung] ist durch arglistige Täuschung erwirkt worden und leidet an einem Rechtsfehler, weil der Kläger fälschlich angegeben hatte, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. b) Der Fehler muss weiter besonders schwerwiegend sein. Das ist nur dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt gegen tragende Verfassungsprinzipien verstößt oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen so sehr widerspricht, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm bezweckte Rechtswirkung hätte. aa) Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht hatte eine solche Unerträglichkeit angenommen. VG Stuttgart: Diese Voraussetzungen sieht das Gericht vorliegend für gegeben an. Die Vorstellung, dass sich ein Ausländer unter Vorgabe einer wahren Identität, die zwar eine andere, existente Person besitzt, jedoch nicht er selbst, eine im Ergebnis wirksame Einbürgerung erschleichen könnte, erscheint dem erkennenden Gericht als unerträglich. Dem Ausländer wäre es auf diesem Wege möglich, die oben näher dargelegten, überwiegend im öffentlichen Interesse gebotenen Überprüfungen zu umgehen bzw. zu unterlaufen und er könnte so eine Einbürgerung erlangen, deren Voraussetzungen er in eigener Person überhaupt nicht erfüllt. Dies stünde im krassen Widerspruch nicht nur zum verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sondern auch zum Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Ausländer gegenüber anderen Ausländern, die ein Einbürgerungsverfahren unter eigener Identität betreiben, einen ungerechtfertigten Einbürgerungsvorteil erlangen könnte. bb) Der VGH BW sieht dies anders. Ob ein Fehler als besonders schwerwiegend einzustufen sei, könne nur durch Einordnung in das gesetzliche System der Fehlerfolgen festgestellt werden. [34] Die Existenz von 35 Absätze 1 und 5 StAG sowie der allgemeinen Vorschriften der 45 bis 47 LVwVfG, mit Blick auf betrügerische Angaben falscher Tatsachen vor allem die Existenz von 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG und das Fehlen eines auf Täuschungen oder betrügerische Handlungen bezogenen Regelbeispiels in 44 Abs. 2 LVwVfG zeigen, dass die arglistige Täuschung im Regelfall nicht zur Nichtigkeit führt. Der Katalog der absoluten Nichtigkeitsgründe verdeutlicht vielmehr, dass eine Nichtigkeit aus Gründen, die nicht in der Form oder dem Inhalt des Verwaltungsakts, sondern in seiner Vorgeschichte liegen, nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann. Regelmäßig erwächst deshalb auch ein durch Täuschung erwirkter Verwaltungsakt in Bestandskraft. cc) Zu erwägen ist allenfalls, dass die von P begangene arglistige Täuschung als deutlich verwerflicher als die vom Gesetz vorausgesetzte durchschnittliche arglistige Täuschung anzusehen ist, sodass sie ausnahmsweise zur Nichtigkeit und nicht lediglich zur Aufhebbarkeit des Verwaltungsakts führt. Die Täuschung über den Namen und die Geburtsdaten des Antragstellers wiegt nicht schwerer als jede andere Täuschung über Umstände, die außerhalb der Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung liegen und in diesem Sinne nicht wesentlich für seinen Erlass waren (vgl. 35 Abs. 1 StAG). ( ) Der Umstand, dass der Kläger über seine Staatsangehörigkeit getäuscht und dadurch sei- 259 RÜ: Zeitschriftenauswertung zu aktuellen Rechtsfragen

ne Einbürgerung ( ) erwirkt hat, begründet die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung und stellt den typischen Fall einer Täuschung im Sinne von 35 Abs. 1 StAG dar, die nicht zur Nichtigkeit im Sinne des 44 Abs. 1 LVwVfG führt. dd) Weil der Fehler nicht besonders schwerwiegend ist, kann offenbleiben, ob er offensichtlich i.s.v. 44 Abs. 1 LVwVfG ist. c) Die Einbürgerung des P ist nicht nach 44 LVwVfG nichtig. Danach wäre die Feststellung der Nichtigkeit rechtswidrig. 3. In Betracht kommt jedoch eine Umdeutung des angegriffenen Verwaltungsakts gemäß 47 LVwVfG in eine Rücknahme der Einbürgerung. Eine solche Umdeutung scheidet nach 47 Abs. 2 S. 2 LVwVfG allerdings aus, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Daran bestehen Zweifel, weil nach 35 Abs. 3 StAG die Rücknahme nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen darf. [37] Dem Kläger kommt deshalb der Schutz der gesetzlich vorgesehenen Fünf- Jahres-Frist aus 35 Abs. 3 StAG zugute. ( ) Die Zeitnähe bringt das Anliegen materieller Richtigkeit in schonenden Ausgleich mit dem gegenläufigen Anliegen der Rechtssicherheit. Die gesetzliche Lösung kommt auch demjenigen zugute, der seine Einbürgerung durch arglistige Täuschung erschlichen hat. Das wird in 35 Abs. 5 StAG verdeutlicht, der möglichen Nachkommen, die kraft Abstammung von dieser Person die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben, ohne dass ihnen selber eine Täuschungshandlung zur Last fiele, einen nochmals erhöhten Schutz gewährt. Die in 35 Abs. 3 StAG festgelegte Fünf-Jahres-Frist gilt nach dem Willen des Gesetzgebers für alle Fälle des 35 Abs. 1 StAG und ist damit auch im vorliegenden Fall einschlägig. Eine Umdeutung in eine Rücknahme scheitert mithin an der bereits verstrichenen Fünf-Jahres-Frist. Ergebnis: Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den P in seinen Rechten. Das Verwaltungsgericht wird der Klage stattgeben und den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufheben ( 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). (1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. (2) (3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen. 35 StAG 1. Der Ausgang des Falles empört auf den ersten Blick. Es wirkt schon arg dreist, den deutschen Staat zunächst jahrelang und planvoll über Asylgründe und die eigene Staatsangehörigkeit zu belügen, um anschließend die Segnungen des deutschen (Verwaltungs-)Rechtsstaates bis zur Neige für sich zu nutzen. Auch die Gerichte hatten wohl ein hartnäckiges Störgefühl bei der Sache. Ihre Unsicherheit über die Richtigkeit des gegensätzlichen Ergebnisses spiegelt sich darin, dass sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsmittel der Berufung bzw. der Revision selbst zugelassen haben. So etwas geschieht selten. 2. Hebt man den Blick über den Einzelfall, müssen die zuständigen Behörden daraus folgern, in Einbürgerungsverfahren künftig sorgsamer aufzuklären. Wahrscheinlich hätte sich der jahrelange Schein-Afghane doch noch vor der Einbürgerung als Pakistaner entpuppt. 3. Das Verwaltungsgericht hatte die Sache nach 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen und war auch dabei geblieben als es schwierig wurde. Selbst wenn das unrichtig gewesen sein sollte, können diese prozessualen Entscheidungen nicht angefochten werden ( 6 Abs. 4 VwGO), auch wenn das in Examensaufgaben immer wieder von Klausur-Anwälten versucht wird. Dr. Martin Stuttmann RÜ: Regelmäßig Übersichten zu examenshäufigen Rechtsproblemen mit Poster 260