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HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH, Hamburg Wichtige Mitteilung an unsere Anleger Änderungen der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen des Altersvorsorge - Sondervermögens HippokratAS (DE0009792283) Die HANSAINVEST beabsichtigt, das oben genannte Sondervermögen auf ein so genanntes Gemischtes Sondervermögen umzustellen. Voraussetzung für die Umstellung auf ein Gemischtes Sondervermögen sind die Änderungen der Allgemeinen und der Besonderen Vertragsbedingungen. Nach Inkrafttreten der Umstellung werden für das o. g. Sondervermögen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Gemischte Sondervermögen gelten. Da die Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht nur für einen, sondern für eine ganze Reihe unserer Fonds Gültigkeit haben, haben wir die aktuell geltende Fassung bereits im letzten Jahr für das Sondervermögen TOP Defensiv Plus zum Einsatz gebracht. Veröffentlicht wurden diese Allgemeinen Vertragsbedingungen daraufhin am 12. März 2012 im Bundesanzeiger sowie am 8. März 2012 auf unserer Website. Dort unter www.hansainvest.com können Sie diese im Abschnitt Bekanntmachungen unter der Rubrik Fonds & Depots nachlesen. In den Besonderen Vertragsbedingungen des oben genannten Sondervermögens wurden im Wesentlichen folgende Änderungen vorgenommen: - In der Präambel wurde der Name in Hippokrat geändert, der auf die Kategorie der Altersvorsorge-Sondervermögen verweisende Namensbestandteil AS wurde ersatzlos gestrichen. - Klarstellend wurde ein neuer 2 aufgenommen, in dem die nicht zulässigen Vermögensgegenstände aufgelistet sind. Durch die Einfügung hat sich die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen geändert. - In 3 (alt: 2) wurden die Anlagegrenzen redaktionell überarbeitet. - Ein neuer 4 wurde aufgenommen, der die Möglichkeit der Bildung eines Anlageausschusses vorsieht, wodurch sich die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen geändert hat. - In 5 ist nunmehr die Möglichkeit der Bildung von Anteilklassen geregelt. - 8 wurde dahingehend überarbeitet, dass für das Rating von Vermögensgegenständen durch Dritte dem Sondervermögen nunmehr Kosten in Höhe von bis zu 0,1 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens belastet werden können. - Für eventuell zukünftig zu bildende ausschüttende Anteilklassen wurde 9 ( Ausschüttung ) aufgenommen. Durch die Einfügung hat sich die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen geändert. - Darüber hinaus wurden in der Präambel sowie in den 1, 6, 7, 8 und 10 redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Änderungen der Vertragsbedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten mit Wirkung zum 1. September 2013 in Kraft. Wichtig zu wissen: Die Änderungen der Vertragsbedingungen haben keine Auswirkungen auf die Anlagepolitik und Ausrichtung des Fonds. Auch die im bisherigen Verkaufsprospekt enthaltenen Regelungen werden wir hinsichtlich bestehender Altersvorsorge-Sparpläne, die in das oben genannte Sondervermögen investieren, weiterhin gewährleisten.

Die geänderten Besonderen Vertragsbedingungen sowie die im bisherigen Verkaufsprospekt enthaltenen Bedingungen für die bestehenden Altersvorsorge-Sparpläne haben wir für Sie unten stehend abgedruckt. Wir weisen daraufhin, dass wir, sofern Sie mit den zuvor skizzierten Anpassungen der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen nicht einverstanden sein sollten, Ihre Anteile an dem Sondervermögen kostenlos zurücknehmen, also seitens der HANSAINVEST keine Kosten für die Rücknahme erheben würden. Sollten Sie weitere Informationen über die Änderungen der Vertragsbedingungen haben, beantworten wir Ihnen diese auch gerne persönlich: Unsere Mitarbeiter im Kundenservice Center sind montags bis freitags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr für Sie da. Sie erreichen sie via Telefon: (040) 3 00 57-62 96 Fax: (040) 3 00 57-61 42 E-Mail: service@hansainvest.de. Hamburg, den 7. Mai 2013 Die Geschäftsleitung Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH, Hamburg, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen Hippokrat, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen für Altersvorsorge-Sondervermögen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Aktien und Aktien gleichwertige Papiere gemäß 47 InvG, 2. Andere Wertpapiere gemäß 47 InvG, insbesondere Schuldverschreibungen, 3. Geldmarktinstrumente gemäß 48 InvG, 4. Bankguthaben gemäß 49 InvG, 5. Investmentanteile gemäß 50 InvG und Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßgabe der 66 bis 82 InvG, 6. Derivate gemäß 51 InvG, 7. Sonstige Anlageinstrumente gemäß 52 InvG. 2 Nicht zulässige Vermögensgegenstände Für das Sondervermögen dürfen keine Anteile an Gemischten Sondervermögen gemäß 83 ff. InvG, Anteile an Sonstigen Sondervermögen gemäß 90g ff. InvG, Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken gemäß 112 InvG sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen erworben werden. 3 Anlagegrenzen 1. Die Gesellschaft muss mindestens 21 % und darf bis zu 75 % des Wertes des Sondervermögens in Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gemäß 1 Nr. 1 und nach Maßgabe des 5 der

Allgemeinen Vertragsbedingungen anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen. 2. Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens in Anderen Wertpapieren gemäß 1 Nr. 2 und nach Maßgabe des 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen. 3. Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten gemäß 1 Nr. 3 und nach Maßgabe des 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen anlegen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen. 4. Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben gemäß 1 Nr. 4 und nach Maßgabe des 7 Satz 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen anlegen. 5. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an in- oder ausländischen Investmentvermögen nach Maßgabe der 8 und 11 der Allgemeinen Vertragsbedingungen anlegen, die nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung überwiegend in Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gemäß 1 Nr. 1 und 7 anlegen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der 61 und 64 Abs. 3 InvG anzurechnen. 6. Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an in- oder ausländischen Investmentvermögen gemäß 1 Nr. 5 und nach Maßgabe der 8 und 11 der Allgemeinen Vertragsbedingungen anlegen, die nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung überwiegend in Geldmarktinstrumenten gemäß 1 Nr. 3 und 7 anlegen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der 61 und 64 Abs. 3 InvG anzurechnen. 7. Die Gesellschaft darf bis zu 30 % des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an Immobiliensondervermögen gemäß 1 Nr. 5 und nach Maßgabe der 8 und 11 der Allgemeinen Vertragsbedingungen anlegen. Nach deren Vertragsbedingungen können folgende Immobilien- Investitionen vorgesehen sein: Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Grundstücke im Zustand der Bebauung, unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte, Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnerbbaurechts und Teilerbbausrechts. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der 61 und 64 Abs. 3 InvG anzurechnen. 8. Die Gesellschaft muss mindestens 51 % des Wertes des Sondervermögens insgesamt in Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren und Anteilen an Immobiliensondervermögen in Ausübung der vorstehenden Absätze 1 und 7 anlegen. 9. Die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. 4 Anlageausschuss Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen. 5 Anteilklassen ANTEILKLASSEN 1. Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von 16 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser

Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. 2. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze Sondervermögen und nicht für eine einzelne Anteilklasse oder eine Gruppe von Anteilklassen zulässig. 3. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen Derivate im Sinne des 51 Abs. 1 InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu vermeiden. 4. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. 5. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN 6 Anteile 1. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 2. Die Rechte der Anteilinhaber, die Anteile dieses Sondervermögens erworben haben, welche noch von der NORDINVEST Norddeutsche Investment-Gesellschaft mbh als auflegender Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben worden sind, bleiben unabhängig von der Verschmelzung der NORDINVEST Norddeutsche Investment-Gesellschaft mbh auf die Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbh unberührt. 7 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge an. 2. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 5 % des Wertes des Sondervermögens. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. 3. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. 8 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens für jede Anteilklasse eine jährliche Verwaltungsvergütung in Höhe von bis zu 0,9 % des Wertes des Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Jahres. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Halbjahresund im Jahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an. b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 % der für

das Sondervermögen - nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten - vereinnahmten Beträge berechnen. c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 50 % der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft. 2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind (diese werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet): a) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsmessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats. b) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die die Bewertung von Vermögensgegenständen durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats. c) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für das Rating der Vermögensgegenstände durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats. 3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a), 2.a) bis c) als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,2 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats betragen. 4. Die Depotbank erhält eine jährliche Vergütung von bis zu 0,1 % des Wertes des Sondervermögens, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Jahres, zum Ende des Geschäftsjahres. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. 5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern. 6. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. 7. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der 50 und 66 bis 82 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR 9 Ausschüttung 1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 10 Thesaurierung Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - so-

wie die Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Sondervermögen anteilig wieder an. 11Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. September und endet am 31. August. Bedingungen für die bestehenden Altersvorsorge-Sparpläne Altersvorsorge-Sparplan Der Erwerber von Anteilen an dem Sondervermögen hat die Möglichkeit, zum Zwecke des gezielten Aufbaus eines angemessenen Kapitalstocks für die Altersvorsorge mit der Gesellschaft einen Vertrags abzuschließen, durch den er sich verpflichtet, während der Vertragslaufzeit in regelmäßigen Abständen Geld bei der Kapitalanlagegesellschaft zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen einzuzahlen (Altersvorsorge-Sparplan). Dieser Vertrag muss eine Laufzeit von mindestens 18 Jahren oder bis mindestens zum 60. Lebensjahr des Anteilsparers haben. Als Einzahlungsintervalle kommen monatliche / vierteljährliche / halbjährliche / jährliche Zahlungen in Betracht, wobei die Kapitalanlagegesellschaft eine Mindesteinzahlung von jeweils 50,-- Euro empfiehlt. Der Altersvorsorge-Sparplan berechtigt den Anteilsparer, während des letzten Viertels der Vertragslaufzeit seine Anteile am Sondervermögen einmalig in Anteile an einem oder mehreren anderen Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaft nach seiner Wahl umzutauschen, ohne dass hierfür ein Ausgabeaufschlag oder sonstige Kosten anfallen. Der Anteilsparer hat das Recht, den Altersvorsorge-Sparplan jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende zu kündigen. Wird der Anteilsparer nach Abschluss des Altersvorsorge-Sparplanes arbeitslos oder völlig erwerbsunfähig, so verkürzt sich die Kündigungsfrist auf vier Wochen zum Monatsende. Darüber hinaus hat der Anteilsparer jederzeit die Möglichkeit, über seine Anteile am Sondervermögen zu verfügen, insbesondere sie zum Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft zurückzugeben (siehe auch Rücknahme von Anteilen ). Dies enthebt ihn jedoch nicht der Verpflichtung, während der Vertragslaufzeit seines Altersvorsorge-Sparplanes die vereinbarten Sparleistungen zu erbringen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann den Altersvorsorge-Sparplan nur aus wichtigem Grund kündigen. Wird der Anteilsparer nach Vertragsschluss arbeitslos oder völlig erwerbsunfähig, so dass er seine geschuldeten Sparbeiträge nicht oder nicht in voller Höhe erbringen kann, so stellt dies keinen wichtigen Grund dar, der eine Kündigung des Altersvorsorge-Sparplans durch die Kapitalanlagegesellschaft rechtfertigen würde. Auszahlungsplan Nach Beendigung des Altersvorsorge-Sparplans hat der Anteilsparer die Möglichkeit, sich das gesamte Vorsorgekapital in einer Summe auszahlen zu lassen. Die Kapitalanlagegesellschaft bietet ihm jedoch den Abschluss eines Auszahlungsplans an, in dem sie sich verpflichtet, feste Teilbeträge an den Anteilsparer gegen Rückgabe von Anteilen im jeweiligen Gegenwert des auszuzahlenden Geldbetrages auszuzahlen. Die regelmäßigen Auszahlungen erfolgen solange, bis der angesparte Kapitalstock aufgezehrt ist. Zu beachten bleibt jedoch, dass die Anteile des Anteilsparers auch während der Auszahlphase Wertschwankungen unterliegen können. Auch wenn die jeweilige Entnahmerate vom Anteilsparer der tatsächlichen Wertentwicklung des Sondervermögens von Zeit zu Zeit angepasst wird, kann ein angestrebter Kapitalerhalt oder eine angestrebte Laufzeit der Auszahlungen nicht realisierbar sein.