IM NAMEN DER REPUBLIK



Ähnliche Dokumente
IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Im Namen der Republik!

IM NAMEN DER REPUBLIK

Berufungsentscheidung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Berufungsentscheidung

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

3.13. Landessynode (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November Pfarrdienstrecht

Beschwerdeentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

für die Fakten 1., 4. und 5. eine Geldstrafe gemäß 134 Abs 1 KFG in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt wird,

Berufungsentscheidung

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Strafgesetzbuch (StGB)

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Berufungsentscheidung

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Berufungsentscheidung

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung

Beschwerdeentscheidung

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

IVU Traffic Technologies AG

Sozialgericht Berlin Urteil vom

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

Statuten in leichter Sprache

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel

Nutzung dieser Internetseite

ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN

Berufungsentscheidung

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs SS

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SICHERHEIT DER KINDER im Fahrzeug

Hautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Berufungsentscheidung

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

Arbeit zur Lebens-Geschichte mit Menschen mit Behinderung Ein Papier des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e.v.

HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung

Führerscheintourismus

U R T E I L S A U S Z U G

LVwG-AM Oktober 2014

Berufungsentscheidung

Vortragsunterlagen. Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

126 AktG (Anträge von Aktionären)

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes

- Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004)

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

Haftungsrisiken im Ehrenamt


Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

Fall 3. Ausgangsfall:

Beschwerdeentscheidung

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Transkript:

3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-1300/001-2015 St. Pölten, am 14. September 2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem KFG 1967, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. 4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. 5. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 15,-- Euro zu leisten. 6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

- 2 - Rechtsgrundlagen: 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 170,-- Euro und ist gemäß 52 Abs. 6 VwGVG ivm 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer deswegen, weil er am ***, 15:50 Uhr, im Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst der ONr. *** in Fahrtrichtung *** als Lenker des PKW KZ. *** 1. das Kraftfahrzeug gelenkt habe, ohne die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes erfüllt zu haben und 106 Abs.5 KFG keine Anwendung findet, wobei ihm jedoch nach der Anhaltung gem. 97 Abs. 5 StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von 35,-- angeboten worden sei und 2. obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, weil der Hund sich im Fahrzeuginneren frei bewegen konnte, zu 1. wegen Übertretung des 106 Abs.2 KFG 1967 gemäß 134 Abs. 1 i.v.m. Abs. 3d Z. 1 KFG 1967 i.v.m. eine Geldstrafe in der Höhe von 50,- Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden und zu 2. wegen Übertretung des 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 gemäß 134 Abs.1 KFG 1967, eine Geldstrafe in der Höhe von 75,- Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt.

- 3 - Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit den als glaubwürdig beurteilten Angaben der Anzeigeleger. Bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd gewertet. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bringt zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen vor, durch den für seine regelmäßige Dialyse notwendigen Shunt am linken Oberarm, insbesondere durch die mit dessen neuer Anbringung verbundenen Hämatomen und Schmerzen am Anlegen des Gurts gehindert gewesen zu sein, ohne die Möglichkeit zur rechtzeitigen Erlangung einer amtsärztlichen Ausnahmegenehmigung gehabt zu haben. Es habe sich nur um eine kurze Fahrt zur Apotheke gehandelt. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Hund sei so angeleint gewesen, dass er sich zwar im Fond des PKW frei bewegen habe können, den Fahrer jedoch nicht stören habe können. 3. Rechtslage: 101 Abs. 1 lit. e (auszugsweise) und 106 Abs. 2 und 3 KFG 1967 lauten: 101. Beladung (1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zb durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen

- 4 - geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.. Personenbeförderung 106. (2) Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre. (3) Der Abs. 2 gilt nicht 1. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt, 2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers, 3. bei Einsatzfahrzeugen ( 107) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist, und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde, 4. für den Lenker eines Kraftfahrzeugs in Ausübung des Taxi- Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes, 5. für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Streckenlänge von nicht mehr als 100 km.

- 5-4. Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1: Soweit der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Beeinträchtigung am linken Arm auf die von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Fotos verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass auf diesen zwar Hämatome bis zur Mitte des linken Oberarms sichtbar sind, jedoch keine von der Schulter abwärts bis zur Mitte des Oberarms. Da Sicherheitsgurten auf der Fahrerseite erfahrungsgemäß so anzulegen sind, dass sie über die linke Schulter, nicht jedoch über die Mitte des linken Oberarms zu verlaufen haben, bleibt die Verantwortung des Beschwerdeführer vom Wortlaut des Befreiungstatbestandes schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers so weit entfernt, dass das Unrecht der angelasteten Tat schon im Fehlen einer derartigen Beeinträchtigung besteht und nicht wie der Beschwerdeführer irrtümlich vermutet im nicht rechtzeitigen Einholen einer entsprechenden amtsärztlichen Gurtbefreiung. Dass er eine solche amtsärztliche Gurtbefreiung in weiterer Folge erfolgreich erwirkt habe, hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet. Soweit der Beschwerdeführer die von ihm befürchtete Beeinträchtigung durch das Anlegen des Gurts nicht mit dem Fahrbetrieb, sondern mit den denkbaren Folgen eines allfälligen Unfalls ableitet, bleibt unverständlich, warum dem für die Dialyse unbestreitbar lebensnotwendigen Shunt durch einen ungebremsten Aufprall am Lenkrad weniger Schaden drohen soll als durch eine Rückhaltung über die hämatomfreie Schulter. Soweit der Beschwerdeführer auf die kurze Strecke zur Apotheke verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass das Vorwärtsfahren auf einer Strecke von 50 m jedenfalls nicht unter den Begriff der ganz geringen Gefahr fällt (VwGH vom 04.06.1987, Zahl 87/02/0027). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

- 6 - Zu Spruchpunkt 4: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich der Hund im Fond des PKW wenngleich angeleint frei bewegen konnte. Dazu ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, der zufolge selbst eine Vollbremsung also eine bloß gewöhnliche Betriebsgefahr bei der Sicherung der Ladung zu berücksichtigen ist (VwGH 30.03.2011, 2011/02/0036). Insoweit kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht ernsthaft bestritten werden, dass die vom Beschwerdeführer selbst behauptete Form der Sicherung seines Hundes den gewöhnlichen Betriebsgefahren einschließlich einer Vollbremsung zu entsprechen nicht imstande ist. Daher ist die Beschwerde selbst unter Annahme des vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Sachverhalts nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. 5. Zur jeweiligen Strafhöhe: Die Strafhöhe bewegt sich im untersten Bereich der Strafdrohung und erscheint angemessen. 6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 44 Abs. 3 VwGVG entfallen.