Anhang Anlage 1 Muster einer Selbstanzeige Einkommensteuer Herr Max Mustermann... An das Finanzamt...... Sehr geehrte Damen und Herren, bei der X-Bank in der Schweiz wird seit dem Jahr 2005 ein auf mich lautendes Konto/Depot geführt. Die in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2008 mittels verschiedener Anlageformen erzielten Erträge wurden einkommensteuerlich bislang nicht berücksichtigt. In den einzelnen Veranlagungszeiträumen erzielte ich Erträge in folgender Höhe: [ ] Ich bitte um steuerliche Berücksichtigung. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift 197
Anlage 2 Muster einer gestuften Selbstanzeige Einkommensteuer Anlage 2 Muster einer gestuften Selbstanzeige Einkommensteuer Herr Max Mustermann [...] An das Finanzamt [ ]... Sehr geehrte Damen und Herren, bei der X-Bank in der Schweiz wird seit dem Jahr 2005 ein auf mich lautendes Konto/Depot geführt. Die in den Jahren 2005 bis 2008 mittels verschiedener Anlageformen erzielten Erträge wurden einkommensteuerlich bislang nicht berücksichtigt. In den einzelnen Veranlagungszeiträumen erzielte ich Erträge in folgender Höhe: [ ] Bei den vorgenannten Angaben handelt es sich um eine Schätzung, weil mir die Bankunterlagen derzeit nicht vorliegen. Nach deren Eingang und Auswertung werde ich die Beträge unverzüglich konkretisieren. Hierfür bitte ich um Einräumung einer angemessenen Frist. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift 198
Anlage 3 Muster einer Selbstanzeige Schenkungsteuer Anlage 3 Muster einer Selbstanzeige Schenkungsteuer Herr Max Mustermann... An das Finanzamt...... Sehr geehrte Damen und Herren, bei der X-Bank in der Schweiz wird seit dem... ein auf mich lautendes Konto/Depot geführt. Am [ ] wurde folgende Wertpapiere in das Depot eingeliefert: [ ] Der Gesamtwert der vorgenannten Wertpapiere betrug am [ ] [ ] Euro. Es handelt sich hierbei um eine Schenkung meines Vaters, Herrn V., an mich. Weitere Vorschenkungen meines Vaters an mich liegen nicht vor. Ich bitte um schenkungsteuerliche Berücksichtigung. Vorsorglich teile ich Ihnen mit, dass ich die aus dem vorgenannten Konto/Depot erzielten Erträge mit Schreiben vom heutigen Tage gegenüber dem zuständigen Finanzamt nacherklärt habe. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift 199
Anlage 4 Muster für ein vorsorgliches Schreiben Stiftung Anlage 4 Muster für ein vorsorgliches Schreiben Stiftung An das Finanzamt...... Max Mustermann; vorsorgliche Anzeige eines Sachverhalts Sehr geehrte Damen und Herren, namens und im Auftrag unseres Mandanten dürfen wir Ihnen höchst vorsorglich Folgendes mitteilen: I. Im Auftrag des Mandanten errichtete die [ ] (Vaduz) mit einer auf den [ ] lautenden Urkunde unter dem Namen XXX-Stiftung eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht. Erstbegünstigter der Stiftung ist der Mandant. Für die Stiftung wurden bei der Y-Bank, Zürich am [ ] mehrere Konten sowie ein Depot eingerichtet. Am [ ] wurden in das vorgenannte Depot Wertpapiere eingeliefert, die aus einem bei der Z-Bank, Zürich geführten Depot stammen. Inhaber des Depots bei der Z-Bank war und ist unser Mandant. Der Wert der am [ ] eingelieferten Wertpapiere betrug am [ ] insgesamt [ ] Euro. 200 II. Auf Grundlage der uns vorliegenden Informationen gehen wir unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung (BFH II R 21/05 vom 28.06.2007) davon aus, dass die Einlieferung der Wertpapiere am [ ] kein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang war. Der Steuerbarkeit stehen die jederzeitigen umfassenden Herrschaftsbefugnisse des Mandanten über das Stiftungsvermögen entgegen. Nach 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Unter 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG fallen hingegen Zuwendungen, die der Stifter einer rechtsfähigen Stiftung nachträglich über das Stiftungskapital hinaus macht (sog. Zustiftungen). Beide Merkmale sind vorliegend nicht erfüllt. Eine freigebige Zuwendung i.s. des 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist. Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Für die Beurteilung, ob der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen nach 39 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zuzurechnen ist. Es genügt auch nicht, wenn der Empfänger nach außen rechtlich wirksam über das Zugewendete verfügen kann. Entscheidend ist vielmehr das In-
Anlage 4 Muster für ein vorsorgliches Schreiben Stiftung nenverhältnis des Empfängers zum Leistenden. Ist der Empfänger einer Leistung zivilrechtlich zur Rückgewähr des ihm zu Eigentum Überlassenen verpflichtet, ist er nicht bereichert. Ob eine Rückgewährverpflichtung besteht, richtet sich allein nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses, das der Überlassung zugrunde liegt. 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG setzt ebenfalls voraus, dass die Stiftung über das auf sie übergegangene Vermögen im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Nur in einem solchen Fall erfolgt der Übergang aufgrund eines Stiftungsgeschäfts, wie es diese Vorschrift erfordert. Die Vorschrift erfasst nicht die Übertragung von Vermögen auf die Stiftung, wenn dem Übertragenden umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Stiftungsvermögen zustehen. Die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 8 ErbStG sind vorliegend nicht erfüllt. Die XXX-Stiftung konnte nach den getroffenen Regelungen über das vom Mandanten auf sie übertragene Vermögen im Verhältnis zu diesem nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen. Nach den getroffenen Bestimmungen stehen dem Mandanten zu seinen Lebzeiten alle Rechte am gesamten Stiftungsvermögen und dessen Ertrag allein zu und hat er jederzeit das Recht, dem Stiftungsrat Abänderungen des Reglements aufzutragen. Der Stiftungsrat verpflichtete sich zumindest mündlich gegenüber dem Mandanten, das Mandat treuhänderisch ausschließlich nach dessen Instruktionen auszuüben. Ohne Instruktionen sollte er weder ermächtigt noch berechtigt sein, selbständig zu handeln. Der Stiftungsrat verpflichtete sich zudem, auf Verlangen des Mandanten das Mandat jederzeit niederzulegen. Diese Vereinbarungen und Regelungen verliehen dem Mandanten zu seinen Lebzeiten umfassende Herrschaftsbefugnisse über die XXX-Stiftung und deren Vermögen. Ihm allein waren die Entscheidungen über die Anlage und Verwendung des Vermögens vorbehalten. Er konnte und kann durch entsprechende Anweisungen auch jederzeit die teilweise oder vollständige Rückübertragung des Vermögens auf ihn persönlich herbeiführen. Die XXX-Stiftung ist dadurch daran gehindert, über das auf sie übertragene Vermögen dem Mandanten gegenüber tatsächlich und rechtlich frei zu verfügen. Dies steht einer Beurteilung der Vermögensübertragung auf die Stiftung als freigebige Zuwendung entgegen. Die vorgesehenen Herrschaftsbefugnisse des Mandanten gegenüber der XXX-Stiftung entsprechen einer im liechtensteinischen Stiftungswesen häufigen Gestaltung, deren Zweck vornehmlich darin besteht, dem ausländischen Kapitalgeber als dem wirtschaftlichen Stifter die Beherrschung der Stiftung, in die er sein Vermögen eingebracht hat, zu sichern. Aufgrund der Weisungsunterworfenheit der Stiftung und ihrer Organe gegenüber dem wirtschaftlichen Stifter kann dieser über das bei einer Bank angelegte Stiftungsvermögen wie über ein eigenes Bankguthaben verfügen Es handelt sich dabei um ein klassisches Strohmanngeschäft. An der für eine Schenkung wesentlichen Vermögensentäußerung fehlt es in einem solchen Fall. Die getroffenen Regelungen müssen sich nicht aus den Gründungsurkunden ergeben. Vorliegend ergeben sich die getroffenen Abreden aus dem anliegenden Bestätigungsschreiben des Stiftungsrats. Nach alledem liegt keine Schenkung im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 1 bzw Nr. 8 ErbStG vor. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift 201
Anlage 5 Bestätigungsschreiben Stiftung Anlage 5 Bestätigungsschreiben Stiftung Bestätigung Als ordnungsgemäß berufenes Mitglied des Stiftungsrats der XXX-Stiftung mit Sitz in XY, bestätige ich hiermit: Die XXX Stiftung ist am... gegründet worden. Das Beistatut vom... begründet einen Rechtsanspruch (Option) des Stifters und Erstbegünstigten auf jederzeitige Auszahlung der frei verfügbaren Erträgnisse der Stiftung. Der Stifter und Erstbegünstigte kann durch entsprechende Anweisungen jederzeit die teilweise oder vollständige Übertragung des Stiftungsvermögens auf ihn persönlich herbeiführen. Würde der Stifter und Erstbegünstigte den Wunsch äußern, dass ihm das Stiftungsvermögen der XXX-Stiftung ausgeschüttet und die Stiftung anschließend mangels Vermögens aufgelöst werden soll, so würden wir diesem Wunsch unverzüglich nachkommen. Würde der Stifter und Erstbegünstigte den Wunsch äußern, dass ein anderer Stiftungsrat eingesetzt wird, so würden wir diesem Wunsch unverzüglich nachkommen. Anlageentscheidungen hinsichtlich des Stiftungsvermögens erfolgen nicht durch den Stiftungsrat, sondern durch den Stifter und Erstbegünstigten. Das Beistatut vom. begründet einen Rechtsanspruch des Stifters und Erstbegünstigten, dem Stiftungsrat jederzeit Abänderungen des Reglements aufzutragen. Die XXX-Stiftung kann im Verhältnis zum Stifter und Erstbegünstigten tatsächlich und rechtlich nicht frei über das Stiftungsvermögen verfügen. Soweit sich das Vorstehende nicht bereits unmittelbar aus den Stiftungsurkunden ergibt, war und ist es das gemeinsame Verständnis aller Beteiligten. Datum, Unterschrift des Stiftungsrates 202
Anlage 6 Besteuerung privater Zinserträge im internationalen Vergleich Anlage 6 Besteuerung privater Zinserträge im internationalen Vergleich 203
204 Anlage 6 Besteuerung privater Zinserträge im internationalen Vergleich
Anlage 7 Quellensteuern im internationalen Vergleich Anlage 7 Quellensteuern im internationalen Vergleich 205
206 Anlage 7 Quellensteuern im internationalen Vergleich
Stichwortverzeichnis fette Zahlen = Paragraph andere Zahlen = Randnummer A Abgeltungsteuer 2 6 BMF-Schreiben 3 77 Komplexität 3 45 Stückzinsen 3 79 thesaurierende Investmentfonds 3 47 Verlustverrechnungsverschränkungen 3 51 Vollrisikozertifikate 3 47 Abziehbarkeit von Beratungskosten 10 127 Alternativen zur Selbstanzeige Sondersituationen 9 9 Vermögensumstrukturierung 9 6 Vermögensverlagerung 9 3 Amtshilfe Abgrenzung von Rechtshilfe 4 88 automatischer Informationaustausch 4 96 Bedeutung für Entdeckungsrisiko 4 94 durch die Steuerfahndung 4 89 Einzelfallersuchen 4 97 Formen 4 92 im Steuerstrafverfahren 4 89 Informationsaustausch 1 3, 5 international 4 84 OECD-Standard 4 114 Spontanauskunft 4 100 Andorra 4 199 Aufbewahrungspflichten für Aufzeichnungen und Unterlagen 3 40 Außenprüfung 4 61 digitale 3 44 für Private 3 44 ohne Anlass 3 44 Außensteuergesetz 2 58ff, 89 automatischer Informationaustausch Endes des Übergangszeitraums 4 110 Entdeckungsrisiko 4 96 EU-Zinsrichtlinie 4 103 EU-Zinsrichtlinie 4 97 teilnehmende Länder 4 104 Tendenzen 4 107 B Banken Auskunftsverweigerung 13 35 Ermittlungen 13 29 Beihilfe zur Steuerhinterziehung 13 3 Banker Geldwäsche 13 21 Selbstanzeige in eigener Sache 13 24 steuerliche Haftung 13 11 Bankgeheimnis 1 3; 4 116 Bankkunde gläserner 3 1 Bargeldverkehr Überwachunf 4 63 Beihilfe berufstypische Handlungen 12 16 steuerliche Haftung 6 159 strafrechtliche Verjährung 12 22 zur Steuerhinterziehung durch Banker 13 3 zur Steuerhinterziehung durch Steuerberater 12 13 zur Steuerhinterziehung Tatort 13 8 Belgien Amtshilfe 4 185 Rechtshilfe 4 186 British Virgin Islands 4 209 Britishe Kanalinseln 4 193 C Cash-Flow-Analyse 3 20 Cash-Matching 13 6 Cayman Islands 4 204 D Datendiebstahl Wiederholungsgefahr 4 50ff Demenz 10 118 Doppelbesteuerungsabkommen Immobilieneinkünfte 2 14 207
Stichwortverzeichnis Nullbesteuerung 2 8 Schweiz 2 65 Subject-to-tax-Klausel 2 8 E Einkommensteuer unbeschränkte Steuerpflicht 2 5 erweitert beschränkte Steuerpflicht 2 58ff, 88 Einkommensteuerpflicht beschränkte Steuerpflicht 2 52ff Entdeckungsrisiken 4 1ff entwendete Kundendaten 4 49 Informationsquellen der Behörden 4 10 Risikoabwägung 4 1ff Entdeckungsrisiko automatischer Informationsaustausch 4 96 Grenzübertritt 4 63 Erbschaftsteuer 2 43ff beschränkte Steuerpflicht 2 71 erweitert beschränkte Steuerpflicht 2 72 unbeschränkte Steuerpflicht 2 44, 67 Wegzug 2 67 Ermittlungen bei Banken 13 29 bei Banken Rechtschutz 13 46 bei Banken Strafverfahren 13 47 EU-Quellensteuer Anrechnung 2 17 Aufkommen 2 28 EU-Rechtshilfeübereinkommen 4 139 Europäisches Rechtshilfeübereinkommen 4 136 F Finanzinnovationen 3 72 G G20 1 3 Geldwäsche durch Banker 13 21 durch Cash-Matching 13 23 Geschäftsbeziehung ins Ausland 3 7, 12 Gestaltungsüberlegungen 11 24 Grandfathering-Anleihen 2 38 Grundstückshandel gewerblicher 2 93 H Haftung 6 159 des Gehilfen 6 159 Haftungsbescheid 6 159 Hinterziehungszinsen 6 152 Hochverdiener 3 38 Hongkong 4 216 I Informationsquellen Aufzeichnungspflichten 4 27 Auskunftsverlangen 4 43 Austausch zwischen Behörden 4 57 entwendete Kundendaten 4 49 Geldwäscheverdachtsanzeige 4 82 Kontrollmitteilungen 4 58ff nationale Ebene 4 13ff Steuerakte 4 14 Steuerpflichtiger 4 16 Zufallsfunde 4 81 Isle of Man 4 193 IZA 4 69 J Jagdschein 6 141 Jahresbescheinigung 3 27ff K Kapitalanlage nach Legalisierung 11 1ff Steueroptimierte Vermögensverwaltung 11 9 Koalitionsvertrag 1 1 Kontenabruf 3 32ff Kontrolle 3 1 Angaben in Steuererklärung 3 2 Auslandsbezug 3 7 Meldepflichten für Banken und Versicherungen 3 56 Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz 3 9 Kontrollmitteilung 3 20 bei Verdacht auf Steuerstraftaten 4 72 Erbschaften und Schenkungen 4 74ff Grenzübertritt 4 63 hinreichender Anlass 13 43 in Nachlasssachen 4 68 nach Bankenprüfung 13 37 L Lebensversicherungen 3 73 Legalisierung 208
Stichwortverzeichnis Argumente 5 1 Liquidität 5 3 Nachfolgsthematik 5 6 LGT Treuhand AG Datendiebstahl 4 50ff Liechtenstein Amtshilfe 4 165 Datenaffäre 4 163 Rechtshilfe 4 171 Sperrwirkung für Selbstanzeige 8 60 Stiftungen 1 1 Luxemburg Amtshilfe 4 174 Rechtshilfe 4 176 M Macao 4 218 Malta 4 187 Meldepflichten bei Depotübertrag 3 57 für Versicherungen 3 62 Rentenbezüge 3 65 Millionärsfonds 3 75 Monaco 4 195 N Nachfolgsthematik 5 6 O OECD 1 2, 3 Graue Liste 4 117ff Schwarze Liste 1 4 OECD Standard 1 3; 4 114 Durchbrechung des Bankgeheimnisses 4 116 Österreich Amtshilfe 4 179 Rechtshilfe 4 183 P Panama 2 1 Passrecht 6 139 Provisionszahlungen 7 20ff Q Quellensteuerabzug 2 55 R Rechtshilfe 4 132ff Abgrenzung von Amtshilfe 4 88 Europäisches Rechtshilfeübereinkommen 4 136 Formen 4 134 im Steuerstrafverfahren 4 89 international 4 84 Länderüberblick 4 146ff Rechtsgrundlagen 4 135 Rentenbezugsmitteilung 3 65 Repatriierungsmodelle 3 83 Probleme 3 88ff Reporting 11 11 S Sammelauskünfte 13 32 San Marino 4 202 Schadenersatzansprüche 13 49 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen 3 19 Schenkungsteuer 2 43ff unbeschränkte Steuerpflicht 2 44 Schweiz 4 148ff Amtshilfe 4 152 modifizierte Aufwandbesteuerung 2 87 Pauschalbesteuerung 2 83 Rechtshilfe 4 159 UBS-US-Steuerstreit 4 150 Selbstanzeige 8 1 Abgabe der Erklärung 10 98 Abschlagzahlung 10 95 abweichende Rechtsauffassungen 10 74 Adressat 8 26 Alternativen 9 1 Bekanntgabe eines Strafverfahrens 8 44 Beratung des Mandanten 10 19 Berichtigungserklärung 8 11 Datendiebstahl 8 65 Erscheinen eines Amtsträgers 8 39 Ertragsteuern 10 22 Folge bei Unvollständigkeit 8 23 Formulierung 8 15; 10 58 fristgerechte Nachzahlung 8 30 Gute Planung 10 4 Informationsanforderung 10 20 Informationsauswertung 10 21 Interessenkonflikt 10 13 Interessenlage 10 12 Kommunikation mit dem Finanzamt 10 105 Koordinierung mehrere Beteiligter 10 15 Liquiditätsprüfung 10 93 Mandantenumsorge 10 8 209
Stichwortverzeichnis Nachsorge 10 101 Oderkonten 10 40, 52 Praxishinweise 10 1 Risiko- und Umfeldanalyse 10 18 Schätzung 8 24 Sperrwirkung 8 37ff Sperrwirkung in Liechtensteinfällen 8 60 Stiftungen 10 36, 45 Tatentdeckung 8 51 Übergabe an laufenden Steuerberater 10 109 Übermittlung von Bankunterlagen 10 20 ungeklärte Sachverhalte 10 80 Vollständigkeit 8 18; 10 87 Voraussetzungen 8 8 Zahlenmaterial 8 20 Zeiträume 10 64 Singapur 4 213 Spanien 2 16 Sperrwirkung bei Tatentdeckung 8 51 Steuerberater Begünstigung 12 34 Beihilfe zur Steuerhinterziehung 12 13 Beratungspraxis 12 40 Geldwäsche 12 37 Selbstanzeige in eigener Sache 12 48 strafrechtliche Risiken 12 1 zivilrechtliche Haftung 12 42 Steuergeheimnis 4 59 Steuerhinterziehung 6 1ff Anstiftung 12 11 Ärzte 6 131 bankrechtliche Folgen 13 15 Beamte 6 132 Berufsrechtliche Folgen 6 126ff besonders schwere Fälle 6 54ff Bildung der Strafe 6 74 durch unrichtige Angaben 3 16 EU-Quellensteuer 6 20 Gewerbetreibende 6 126 Haftung 6 159 in großem Ausmaß 6 56 Kompensationsverbot 6 15 Rechtsanwälte 6 129 Steuerberater 6 129 Steuereinbehalte 6 18 steuerliche Folgen 6 143 Strafrahmen 6 50 Strafzumessung 6 48 Tatbestand 8 Trennung Steuerrecht und Strafrecht 6 4 Verfassungswidrige Steuern 6 30 Verjährung 6 93 Vorsatz 6 37 Vorstrafe 6 91 Zeile 108 3 16 Zusammenveranlagung 6 33 Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz 1 1 Steuer-Identifikationsnummer 3 66 Steuermodelle 3 80 Leasingfonds 3 80 Medienfonds 3 80 Steueroase 1 1 Austrocknung 1 1 Steuerreport 11 11 Strafrechtliche Risiken 7 1ff Bestechung 7 13 Betrug 7 24 falsche Versicherung an Eides Statt 7 26 Geldwäsche 7 25 Korruption 7 13 Unterschlagung 7 10 Untreue 7 10 T Tatentdeckung bei Grenzübertritt 8 54 V Vereinigte Arabische Emirate 4 220 Verjährung Beginn 6 110 Erbschaftsteuer 6 121 Ertragsteuern 6 113 Rückwirkung 6 101 Schenkungsteuer 6 115 Verlängerung der Frist 6 97 Vermögensrückführung 2 46 Vermögensumstruktuierung Altverluste 2 97 Finanzinnovationen 2 96 Vollrisikozertifikate 2 96 Zerobonds 2 96 210
Stichwortverzeichnis Verrechnungspreise 1 8 Verrechungssteuer 2 12 W Waffenschein 6 141 Wegzug Stolperfallen 2 76ff Vermögensumstrukturierung 2 91ff Wegzugsbesteuerung 1 8; 2 66 Stille Reserven 2 66 Wohnsitzverlagerung 1 8; 2 49 Z Zebra-Konten 13 6 Zinsauskünfte 2 78 Zinsinformationsverordnung assoziierte Gebiete 2 19 Ausweitung 2 42 Drittländer 2 19 EU-Quellensteuer 2 19 Kontrollmitteilungen 2 41 Schlupflöcher 2 40 Steuerbescheinigung 2 27 Steuergutschrift 2 23 Stundungseffekt 2 25 Teilnehmer 2 20 Zahlstelle 2 18 Zypern 4 190 211