Verbandsspezifische Rechte im Gerichts- und Beschwerdeverfahren zum Diskriminierungsschutz nach dem AGG



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Transkript:

Verbandsspezifische Rechte im Gerichts- und Beschwerdeverfahren zum Diskriminierungsschutz nach dem AGG Türkische Gemeinde in Deutschland 8.11.14 Referentin: Eva Maria Andrades Vazquez, Volljuristin und Projektleiterin des Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin; eva.andrades@tbb-berlin.de Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 1

Gliederung A. Rechtschutz gegen Diskriminierung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Strafrecht Verwaltungsrecht B. Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände nach 23 AGG Rechtsberatung Beistandschaft C. Strategische Prozessführung D. Fallbeispiele E. Akteure in der Antidiskriminierungsarbeit Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 2

Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin des TBB gegründet 2003 ein Projekt des Türkischen Bundes in Berlin-Brandenburg (TBB) gefördert im Rahmen des Landesprogramms gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus des Senats von Berlin Team: 2 Juristinnen, 1 Kulturwissenschaftlerin,1 Pädagogin, mehrsprachig Beratungsstelle gegen Diskriminierung: niedrigschwellige, kostenlose Beratung für Menschen die rassistische Erfahrung machen (People of Color, Menschen mit Migrationshintergrund, Schwarze Deutsche); Berlin; horizontaler Ansatz Bildungsarbeit: Diversity Trainings, Critical Whiteness, Empowerment Training Vernetzung: Interdisziplinäres Beratungsnetzwerk; Netzwerk gegen Diskriminierung von Muslimen; Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd) Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 3

Gesetzliche Rahmenbedingungen Nationale Gesetze Grundgesetz Art. 3 > Verbot staatlicher Ungleichbehandlung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Behindertengleichstellungsgesetz Neues Betriebsverfassungsgesetz, 75 BetrVG Spezifische Betriebsvereinbarungen in Unternehmen Strafrecht Europäische Rahmenbedingungen: 4 Gleichbehandlungsrichtlinien der EU UNO- Menschenrechtskonventionen: u.a. Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau UN-Behindertenrechtskonvention und andere Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 4

Überblick: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Ziel des Gesetzes: Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligung aus Gründen: der Rasse / ethnische Herkunft des Geschlechts der Religion (oder Weltanschauung) einer Behinderung des Alters der sexuellen Identität Nicht andere Merkmale wie Armut, Kinderreichtum oder Familienstand Zivilrechtlicher Teil Arbeitsrechtlicher Teil Sozialschutz 33 c SGB I, 19 a SGB IV, 36 Abs. 2 S. 2 SGB III Bildung Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 5

Anwendungsbereiche Das AGG gilt nicht für alle rechtlichen Bereiche, sondern nur für: Arbeitsverhältnisse, Zugang zu Gütern und Dienstleistungen (einschließlich Wohnraum), Sozialschutz und soziale Vergünstigungen Missverständlich ist der Bereich Bildungwelcher in 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG genannt ist Der Schulbereich fällt nicht darunter, denn dieser ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet und somit Landesrecht; kann nur über Landesgesetze geschützt werden. Bildung wird hier eher im Sinne der Allgemeinbildung verstanden und bezieht sich auf private Unterrichtsverträge (wie Privatschulen, Sprachschulen oder Fahrschulen etc.) Der Bereich Berufsbildung wird über Nr.3 geschützt Sozialschutzfür Menschen mit Behinderungen vor allem auch durch SGB IX und das Behinderten Gleichstellungsgesetz (BGG) auf Bundes und Länderebene, weiterhin Schutz durch die UN-Behindertenkonvention (März 2009) Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 6

Anwendungsbereiche Keine Anwendung des AGG Gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen: hier entfaltet sich der Diskriminierungsschutz aus der unmittelbaren Anwendung von Art. 3 Abs.2 S.1 und Abs.3 Grundgesetz Also: bei Diskriminierung durch Behörden gilt unmittelbar das Grundgesetz Das AGG enthält keine Straftatbeständeoder Ordnungswidrigkeiten deshalb ist in Deutschland Diskriminierung nicht strafbar. Stellt die Diskriminierung eine Beleidigung dar, so ist diese dann strafrechtlich verfolgbar ( 185 ff. StGB) Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 7

Die Merkmale, 1 AGG Ethnische Herkunft Weder das AGG noch die Richtlinien geben eine Definition des Begriffs Rückgriff auf die Verwendungen in völkerrechtlichen Abkommen : Rasse, Hautfarbe, Sprache und nationaler Herkunft (Allg. Erklärung der Menschenrechte) Rasse, Hautfarbe, Abstammung, nationaler Ursprung und Volkstum (CERD) Also: Gruppe von Personen, die eine gemeinsame Sprache, gleiche Lebensgewohnheiten, Geschichte und Kultur hat Das Merkmal Rasse wird mit der Einschränkung verwendet, dass es keine Menschlichen Rassen gibt und die Verwendung des Begriffs auch keine Anerkennung solcher Theorien darstellt (RiLi 2000/43/EG Erwägungsgrund 6) Nicht geschützt ist die unterschiedliche Behandlung aufgrund der Staatsbürgerschaft (Sachgrund) Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 8

Die Merkmale, 1 AGG Geschlecht Männer, Frauen, Transsexuelle und intersexuelle Menschen Religion und Weltanschauung Der Begriff Religion bezieht sich hier primär auf den Glauben geschützt sind hier die großen Weltreligionen, aber auch kleinere Organisationen Transzendenter Bezug ist charakteristisch Der Begriff Weltanschauung bezieht sich auf weltliche Ansichten und Überzeugungen Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 9

Die Merkmale, 1 AGG Behinderung wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist 2 Abs.1 SGB IX Definition entspricht der WHO Bsp. anderer Begriffe: Schwerbehinderung : Grad der Behinderung muss bei 50 % liegen; eine Gleichstellung ist ab 30 % möglich Seit März 2009 gibt es die UN-Behindertenrechtskonvention diese geht in ihrem Schutz weit über das AGG hinaus, so dass das AGG inhaltlich kaum noch eine Anwendung entfalten wird enthält einen eigenen Diskriminierungsbegriff in Art. 4 Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 10

Die Merkmale, 1 AGG Alter Gemeint ist hier das Lebensalter allgemein Auch junge Menschen können diskriminiert werden Sexuelle Identität Jede sexuelle Ausrichtung (außer: strafrechtlich relevantes Verhalten) Art. 13 EG und Richtlinien sprechen von sexueller Ausrichtung (nach BVerfG besteht zwischen den Begriffen kein Unterschied) Sexuelle Identität und Geschlecht schließen sich aus Sexuelle Identität = Beziehungen zu anderen Personen im sexuellen Bereich (LSBTI) Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 11

Überblick: Benachteiligungsformen, 3 AGG unmittelbare Benachteiligung mittelbare Benachteiligung Belästigung sexuelle Belästigung Anweisung zur Benachteiligung Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 12

Arbeitsrechtliches Diskriminierungsverbot, 6 18 AGG Benachteiligungsverbot, 7 AGG Wer ist geschützt? Beschäftigte, 6 AGG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Zur Berufsbildung Beschäftigte Arbeitnehmerähnliche Personen Bewerberinnen und Bewerber Ehemalige Beschäftigte Selbstständige und Organmitglieder Ausnahmen, 8-10 AGG Wenn das Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt ( 8) - Verhältnismäßigkeit Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften oder weltanschauliche Vereinigungen ( 9) Ausnahmen bei Alter ( 10), wenn objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt Positive Maßnahmen (Fördermaßnahmen) um bestehende Nachteile auszugleichen Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 13

Rechtfertigungsgründe Diskriminierungen können gerechtfertigt sein, wenn die 8 10 und 20 AGG vorliegen (Art der Tätigkeit, Kirchenklausel, Alter) Positive Maßnahmen um bestehende Nachteile auszugleichen Rechtfertigungsgrund beim Motivbündel muss sich dann immer auf alle betroffenen Merkmale beziehen 4 AGG Kirchenklausel Erlaubt es den anerkannten Religionsgemeinschaften nur Angehörige der gleichen Religion einzustellen. Problem: Caritas und Diakonie sind mit die größten Arbeitgeber in Deutschland. Anknüpfung an Religion soll nur im sog. verkündungsnahen Bereich möglich sein also nicht bei Hausmeisterjob, wohl aber möglich bei Erzieherin im christlichen Kindergarten Art der Tätigkeit Rechtfertigung kann sich aus der Art der Tätigkeit ergeben: wenn eine Beratungsstelle für Frauen, welche Opfer häuslicher Gewalt berät, eine Frau als Beraterin sucht Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 14

Pflichten des Arbeitgebers, 11, 12 AGG: Einrichtung einer Beschwerdestelle (Beschwerdemanagement: Festlegung eines Verfahrens, Ernennung einer Stelle/Person) Bekanntmachung des AGG sowie Informationenüber die Beschwerdestelle durch Aushang, Intranet etc. Erforderliche und vorbeugende Maßnahmenzum Schutz vor Benachteiligungen ergreifen: Information und Schulungen (Personalverantwortliche, Führungskräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit/ohne Kundenkontakt) Ausschreibung von Stellenanzeigen mit neutralen Formulierungen Prüfung interner Abläufe wie Betriebsvereinbarungen Bei Diskriminierung:Ergreifen von geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung sonst Schmerzensgeldforderung von Seiten der/des Betroffenen. Auch bei Diskriminierung durch Dritte, z.b. Kunden Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 15

Zivilrechtliches Diskriminierungsverbot, 19-21 AGG Benachteiligungsverbot, 19 AGG Schutzbereich: zivilrechtliche Schuldverhältnisse Nur bei ethnischer Herkunft Diskriminierungsschutz für alle zivilrechtliche Schuldverhältnisse (öffentl. angebotene Waren und Dienstleistungen) alle anderen Merkmale : Diskriminierungsschutz bei Massengeschäften (ohne Ansehen der Person, d.h. es kommt nicht auf die Person an) oder wenn Ansehen der Person nachrangig Privatrechtliche Versicherung Ausnahmen: Merkmal Weltanschauung ist nicht geschützt Schaffung und Erhaltung sozial und kulturell stabiler Mieterstrukturen Besonderes Nähe-und Vertrauensverhältnis (gleiches Grundstück) Wohnungen 50+ (ethnische Herkunft vs. andere Merkmale Stichwort: Massengeschäft) wenn ein sachlicher Grund vorliegt (nicht bei ethnischer Herkunft) Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 16

Rechtsfolgen Arbeitsrecht: 15 AGG Zivilrecht: 21 AGG Schadensersatz und Schmerzensgeld, 15 Abs. 1, 2 AGG bei Diskriminierung im Bewerbungsverfahren max. 3 Monatsgehälter Entschädigung, 15 Abs. 2 AGG ansonsten Entschädigung im Ermessen des Gerichts Arbeitgeber kann haften bei Benachteiligungen durch Vorgesetzte und KollegInnen kein Kontrahierungszwang Beseitigung und Unterlassung Schadensersatz und Entschädigung, 21 AGG Kontrahierungszwang? Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 17

Besonderheiten Beweislasterleichterung, 22 AGG: Konkrete Indizien genügen, d.h. Partei muss Tatsachen glaubhaft machen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Dann muss Gegenseite beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt oder diese gesetzlich gerechtfertigt ist Ausschlussfrist, 15 Abs. 4, 21 Abs. 4 AGG (2 Monate Ansprüche/ 3 Monate Klage vor A-Gericht) Leistungsverweigerungsrecht, 14 AGG Viktimisierungsschutz, 16 AGG (nur im arbeitsrechtl. Schutz: Maßregelungsverbot) Antidiskriminierungsverbände als Beistände in Verfahren, 23 AGG Antidiskriminierungsstelle des Bundes, 25 AGG Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 18

8 Jahre AGG und Antidiskriminierungspolitik: Der Betroffenenschutz kommt zu kurz! Hauptkritikpunkte: keine ausreichenden Beratungsstrukturen AGG ist an vielen Stellen nicht im Sinne der Betroffenen ausgestaltet (Beweislast, kurze Fristen, nur individuell einklagbares Recht) geringer Kenntnisstand zum AGG bei den Betroffenen kein Verbandsklagerecht Zielrichtung sowie Ausstattung und Befugnisse der Antidiskriminierungsstelle des Bundes - ADS Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 19

Strafrecht Diskriminierung ist in Deutschland keine Straftat. Durch eine diskriminierende Handlung kann aber eine strafrechtlicher Tatbestand erfüllt sein, so zb: Beleidigung, 185 Strafgesetzbuch (StGB) Volksverhetzung, 130 StGB Körperverletzung, 223 StGB Ablauf eines Strafverfahrens Strafanzeige und evtl Strafantrag Frist! Ermittlungsverfahren Einstellung /Anklage Evtl Nebenklage möglich Urteil Vertretung durch Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 20

Diskriminierungsschutz durch Artikel 3 Grundgesetz Das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 GG bindet nur den Staat, nicht Private. Art 3 GG (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. (bisher nicht sexuelle Orientierung aufgenommen!) Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 21

Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz Beispiel Racial Profiling RacialProfiling ist die ohne objektive und vernünftige Begründung erfolgende polizeiliche Berücksichtigung von Merkmalen wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft im Rahmen von Kontrollen, Überwachungen oder Ermittlungen. OVG Rheinland-Pfalz 2013: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG da rassistische Diskriminierung Studie des Deutsche Institut für Menschenrechte (DIM): Unabhängige Verdachtskontrollen nach 22 Abs. 1 a Bundespolizeigesetz sind an sich verfassungs- und europarechtswidrig. Neues Urteil VG Koblenz 7.11. bestätigt Rechtswidrigkeit von Racial Profiling Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 22

Rechte von Verbänden nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 23

23 Abs. 1 AGG: Antidiskriminierungsverbände Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von 1 wahrnehmen. Die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden. Keine formale Anerkennung erforderlich! Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 24

23 Abs. 2 AGG: Rechtsberatung "Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet." Ausnahme vom Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Rechtsberatung muss sich auf die Aspekte der Diskriminierung beziehen Gerichtliche und außergerichtliche Rechtsangelegenheiten, z.bschreiben von Beschwerdebriefen, Geltendmachung der Ansprüche nach dem AGG Bei Vertretung der Klient_innenmuss sorgsam auf eine wirksame Vollmacht geachtet werden (Vollmacht beifügen, ggf Originalvollmacht) Beachtung der Fristen des AGG ( 2 Monate) An Haftpflicht denken! Rechtsmobilisierung durch Verbände: niedrigschwellige Beratung und Unterstützung bzglsuche nach geeigneten Anwälten und Kosten Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 25

23 Abs. 3 AGG: Beistandschaft Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen, nach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, unberührt." Antidiskriminierungsverband kann Beistand im Gerichtverfahren sein Absprache mit Partei und Anwält_in Keine vorherige Anmeldung erforderlich, aber VSS für AD-Verband besser nachweisbar mitbringen ( Satzung, Mitgliederanzahl) Keine Prozessvertretung, d.hkann die Klägerin/Beklagte nicht vertreten! Nur in der mündlichen Gerichtsverhandlung Kann vor Gericht vortragen, Stellung nehmen Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 26

23 Abs. 3 AGG: Beistandschaft Sinn und Zweck einer Beistandschaft In der Regel sind die Kläger_innen anwaltlich vertreten Beistand übernimmt daher in Absprache mit Anwalt/Anwältin bestimmte Rolle im Verfahren ein einzelfallabhängig Klägerinnen fühlen sich unterstützt und gestärkt durch die Begleitung vor Gericht Erfahrungen/Expertise aus der Beratungsarbeit mit einbringen Sichtbar werden der gesellschaftlichen Relevanz des Themas durch Verband evtl Öffentlichkeit schaffen Kritik: Noch keine ausreichende Unterstützung für Betroffene es braucht eine Verbandsklage für einen effektiven Rechtschutz! Dafür müssten zudem die Verbände besser ausgestattet werden. Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 27

Strategische Prozessführung Gesamtziel einer strategischen Prozessführung ist, über den Einzelfall hinaus soziale, politische oder rechtliche Veränderung zu erreichen. Ein typischer oder besonders bedeutsamer Fall wird vor Gericht gebracht, um damit Gesetzesänderungen oder einen Politikwechsel zu erreichen Begleitende Öffentlichkeitsarbeit dient der Aufklärung und Sensibilisierung von Gerichten, Behörden und der Gesellschaft. Nutzung für die politische Lobbyarbeit Konkrete Ziele können zb. sein: Rechtslücken sichtbar machen Strittige Rechtsnormen klären Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Empowermentder betroffenen Personengruppe. Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 28

Strategische Prozessführung Beispiele: Fall Individualbeschwerde des TBB an CERD gegen Bundesregierung ifsarrazin; Unterstützung durch Amicus Curia des DIM Fälle Racial Profiling unterstützt durch ISD und BUG Fall Diakonie (Kirchenklausel) Vorüberlegungen: Geeigneter Fall? Rechtlich und in Bezug auf die betroffene Partei und ihrer Umstände Gesamtstrategie: welche Ziele werden verfolgt? Wie sind diese in der Verbandsarbeit eingebettet? Zeitlichee Umfang? Öffentlichkeitsarbeit Risiko einer Niederlage mit bedenken Unterstützende Institutionen? Kosten Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 29

Fallbeispiele: Rassistisches Mobbing Angestellter wird seit Jahren von Kollegen wegen seiner Herkunft und Religion gemobbt. Nach Beratung: Beschwerdeschreiben, Geltendmachung AGG Ansprüche Begleitung zu RA_in; Sprachbarrieren überwinden Unterstützung bei Klageschrift (Darstellung der Mobbing-Vorfälle) Beistandschaft Viktimisierung Vermittlung zu Therapeuten und Ärzten Begleitung zu Gesprächen bzgl Vergleichsverhandlungen Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 30

Fallbeispiel: Testing - Diskriminierung bei Bewerbung Schwarze Studentinnen bewerben sich auf eine Anzeige als Servicekraft in einem Restaurant. Geschäftsführerin sagt, sie hätten keine Bedarf mehr. Eigenes telefonisches Testing lässt Diskriminierung vermuten. Beratung Wir führen ein Situations-Testing durch, welches die Diskriminierung sichtbar macht. Beschwerdebrief mit Geltendmachung der Ansprüche nach 15 AGG Beratung und Abwägung Dokumentation Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 31

Fallbeispiel 3: Ablehnung wegen Kopftuch Frau wird bei der Bewerbung wegen ihres Kopftuches diskriminiert Beratung Beschwerdeschreiben mit Bitte um Stellungnahme und Geltendmachung der Ansprüche Vermittlung an RA_innen; weitere Begleitung des Prozesses Beistandschaft Nach erfolgreicher Klage: Öffentlichkeitsarbeit durch den ADNB dadurch sollen andere Betroffene Kenntnis von dem Fall erlangen und insgesamt die Gesellschaft für Diskriminierung sensibilisiert werden Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 32

Fallbeispiel 4: Diskriminierende Mieterhöhungen Vermieter erhöht Miete aller Mietparteien. Dabei erhalten die einzigen drei türkischen und arabischen Mieter im Haus eine darüberhinaus gehende Mietererhöhung Beratung Indizien sammeln: ADNB befragt alle Mietparteien im Haus Skandalisierung durch Presseberichte Einschaltung der Verwaltung und Politik Beschwerdeschreiben mit Geltendmachung der Ansprüche nach dem AGG Beistandschaft Strategische Klage: erstmals soll eine höhere Entschädigung erzielt werden! Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 33

Akteure gegen Diskriminierung Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 34

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS): Angesiedelt beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Leiterin: Frau Lüders Aufgaben ( 25-30 AGG): Weitervermittlung zur Beratung und Unterstützung Öffentlichkeitsarbeit Präventionsarbeit Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen Glinkastraße 24 10117 Berlin Tel.(Zentrale): 03018 555-1855 Tel. Beratung bei Diskriminierung: 03018 555-1865 (Mo bis Fr 9-12, 13-15 Uhr) Fax: 03018 555-41865 E-Mail: poststelle@ads.bund.de Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 35

Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd): Zusammenschluss von unabhängigen Antidiskriminierungsstellen und büros, wissenschaftliche Einrichtungen und Selbstorganisationen Gründung: Mai 2007 Aufgaben: die Etablierung einer Antidiskriminierungskultur in Deutschland, die Förderung von Gleichheit, Vielfalt und Achtung der Menschenwürde, die Etablierung einer umfassenden Antidiskriminierungsgesetzgebung und - rechtsprechung sowie deren effektive Rechtsdurchsetzung und Monitoring, die Weiterentwicklung des Diskriminierungsschutzes E-Mail: info@antidiskriminierung.org http://www.antidiskriminierung.org/ Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 36

Mitgliedsorganisationen des advd ADB Köln AntiDiskriminierungsBüro Köln/Öffentlichkeit gegen Gewalt e.v. ADB Sachsen - Antidiskriminierungsbüro Sachsen e.v. Anti-Rassismus Informations-Centrum, ARIC-NRW e.v. basis & woge e.v. (Hamburg) BDB - Bund für Antidiskriminierungs- und Bildungsarbeit in der Bundesrepublik Deutschland e.v. Gleichbehandlungsbüro GBB - Aachen (früher: Antidiskriminierungsbüro Aachen/ Pädagogisches Zentrum Aachen e.v.) IBIS-interkulturelle Arbeitsstelle e.v./antidiskriminierungsstelle Initiative Schwarze Menschen in Deutschland ISD-Bund e.v. imir - Institut für Migrations- und Rassismusforschung Türkischer Bund in Berlin-Brandenburg TBB Lesmigras, Berlin Opferperspektive, Brandenburg Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 37

Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin (ADNB) des TBB gegründet 2003 ein Projekt des Türkischen Bundes in Berlin-Brandenburg (TBB) nichtstaatliche und unabhängige Beratungsstelle für Menschen mit Migrationshintergund und People of Color in Berlin Beratungszeiten Dienstag: 15 bis 17 Uhr und Donnerstag: 10 bis 12 Uhr Oder nach telefonischer Vereinbarung Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin des TBB c/o Türkischer Bund in Berlin-Brandenburg Oranienstr. 53, 10969 Berlin Tel. 030/ 61305328 E-Mail: adnb@tbb-berlin.de Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 38

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin ADNB des TBB 39