Ersetzte Tarifverträge



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Transkript:

Anlage 1 zum Manteltarifvertrag TV UK (TV UK-F, TV UK-H, TV UK-T, TV UK- Ersetzte Tarifverträge 1. Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 31. Januar 2003. 2. Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. Januar 2003 zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb). 36

Anlage 2 zum Manteltarifvertrag TV UK (TV UK-F, TV UK-H, TV UK-T, TV UK- Ersetzte Tarifverträge bzw. Tarifvertragsregelungen gen 1. Tarifvertrag zu 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961 2. Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdete Arbeiten für Arbeiter der Länder vom 17. Dezember 1959 3. Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963 4. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 5. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 12. Oktober 1973 6. Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 7. Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977 8. Tarifvertrag über die Erhöhung der Löhne und Gehälter für Beschäftigte im öffentlichen Dienst vom 4. September 1990 9. Vereinbarung über die Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze im öffentlichen Dienst vom 17. Juli 1996 37

Anlage 3 zum Manteltarifvertrag TV UK (TV UK-F, TV UK-H, TV UK-T, TV UK- Fortgeltende Tarifverträge Der in dieser Anlage aufgeführte Tarifvertrag gilt in der jeweils geltenden Fassung. 1. Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 38

Anlage 4 zum Manteltarifvertrag TV UK (TV UK-F, TV UK-H, TV UK-T, TV UK- Fortgeltende Tarifverträge, die durch Neuregelungen ersetzt bzw. durch redaktionelle Überarbeitung zusammengefasst werden sollen Vorbemerkung: Die zitierten Tarifverträge gelten bis zu Neuregelung bzw. Überarbeitung in der jeweils aktuellsten Fassung fort: 1. Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich der Länder vom 31. Januar 2003 2. Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar 2003 3. Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL) vom 11. Juli 1966 4. Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (Länder) vom 17. Mai 1982 5. Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11. Januar 1962 6. Tarifvertrag vom 26. Mai 1964 betreffend Beihilfe für Angestellte und Lehrlinge des Landes Baden-Württemberg 7. Tarifvertrag vom 26. Mai 1964 betreffend Beihilfe für Arbeiter und Lehrlinge des Landes Baden-Württemberg 8. Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTV Ang) vom 9. Januar 1987 9. Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder (RatSchTV Arb) vom 9. Januar 1987 10. Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 11. Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974 12. Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) vom 1. März 2002 (vergleiche 22 TV-UK) 13. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 17. Dezember 1970 14. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter (Länder) vom 17. Dezember 1970 39

15. Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik beim Land Baden- Württemberg vom 25. Januar 1990 16. Ferner gelten bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung diejenigen Tarifregelungen fort, die Eingruppierungs- oder Einreihungsregelungen enthalten. 17. Bis zum Inkrafttreten neuer Entgeltregelungen gelten die Tarifregelungen zu den Jubiläumszuwendungen und zum Sterbegeld fort. Anmerkungen zu Anlage 4: 1. Zu Nr. 6. und 7.: Diese Tarifverträge finden weiter Anwendung auf die Arbeitnehmerinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV UK im Rahmen der Nachwirkung Anspruch auf Beihilfe haben. 2. Bis zum Inkrafttreten von Dienstvereinbarungen zur Zuweisung von Bereitschaftsdienststufen gelten die landesbezirklichen Tarifverträge nach Nr. 6 Buchstabe B Abs. 5 SR 2 a BAT weiter mit der Maßgabe, dass die bisherigen Stufen A und B der Stufe I, die bisherigen Stufen C und D der Stufe II nach 12 TV UK zugeordnet werden. 40