Handbuch HKN/KEV/EIV/MKF-Prozesse



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Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz Handbuch HKN/KEV/EIV/MKF-Prozesse Gesamtsammlung rund um die Themen HKN, KEV, EIV und MKF Dieses Dokument wurde unter der Verantwortung des VSE erarbeitet: HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH Ausgabe 2014 Hintere Bahnhofstrasse 10, Postfach 5001 Aarau, Telefon +41 62 825 25 25, Fax +41 62 825 25 26, info@strom.ch, www.strom.ch

Impressum und Kontakt Herausgeber Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE Hintere Bahnhofstrasse 10, Postfach CH-5001 Aarau Telefon +41 62 825 25 25 Fax +41 62 825 25 26 info@strom.ch www.strom.ch Autoren der Erstauflage 2014 Adrian Brumann ewz Hans-Heiri Frei Swissgrid AG Patric Giot Groupe E SA Dominique Hartmann AWK Group AG Sekretär Thomas Hostettler Swissolar Hendrik la Roi VSE/AES Urs Moor SWiBi AG Dominik Müller Solvatec AG Frank Oehmichen Energie-Pool Schweiz AG Sacha Perret Swissgrid AG Vorsitz der Arbeitsgruppe HKN/KEV/MKF Fritz Rufer BKW Energie AG Rony Spreyermann IWB VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 2/50

Chronologie Januar 2013 Dezember 2013 April/Mai 2014 September 2014 Arbeitsaufnahme AG HKN/KEV/MKF-Prozesse Fertigstellung des Dokumentes Vernehmlassung in der Branche Genehmigung durch den Vorstand VSE Das Dokument wurde unter Einbezug und Mithilfe von VSE und Branchenvertretern erarbeitet. Die VSE verabschiedete das Dokument am 03.09.2014. Druckschrift Nr. 1032d, Ausgabe 2014 Copyright Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE Alle Rechte vorbehalten. Gewerbliche Nutzung der Unterlagen ist nur mit Zustimmung des VSE/AES und gegen Vergütung erlaubt. Ausser für den Eigengebrauch ist jedes Kopieren, Verteilen oder anderer Gebrauch dieser Dokumente als durch den bestimmungsgemässen Empfänger untersagt. Die Autoren übernehmen keine Haftung für Fehler in diesem Dokument und behalten sich das Recht vor, dieses Dokument ohne weitere Ankündigungen jederzeit zu ändern. Dieses Dokument ist ein Branchendokument zum Strommarkt. Pflege und Weiterentwicklung des Dokuments sind bei der VSE-Kommission Energiedaten angesiedelt. ANMERKUNG: Bei Änderungen der Gesetzgebung nach der Publikation dieses Dokumentes erhalten allenfalls Gesetze, Verordnungen, Verfügungen oder Weisungen (insbesondere der ElCom) Vorrang gegenüber den Dispositionen dieser Richtlinie. VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 3/50

Inhaltsverzeichnis Vorwort... 7 1. Einleitung... 8 1.1. Zweck des Dokumentes... 8 1.2. Quellen/Arbeitsweise... 8 1.3. Dokumentaufbau... 8 2. Projektierung und Bau einer Produktionsanlage... 10 2.1. Arbeiten in der Phase 3, Projektierung... 10 2.1.1. Arbeiten in der Teilleistung 33, Bewilligungsverfahren... 11 2.2. Arbeiten in der Phase 5, Realisierung... 12 2.2.1. Arbeiten in der TL 52, Ausführung... 12 2.2.2. Arbeiten in der TL 53, Inbetriebnahme / Beglaubigung / Abschluss... 13 2.3. Arbeiten in der Phase 6, Betrieb... 14 2.4. Abbau der Produktionsanlage... 14 2.5. Muster eines zeitlichen Ablaufs... 15 3. Herkunftsnachweis als Basis... 16 3.1. Was ist ein Herkunftsnachweis (HKN)... 16 3.2. Lebenszyklus von Herkunftsnachweisen... 17 3.3. Erfassungspflicht... 18 3.4. Prozesse rund um die Herkunftsnachweise... 18 3.4.1. Auditanfrage... 19 3.4.2. Audit und Meldung zur Erfassung der Produktionsanlage... 20 3.4.3. Freigabe der Produktionsanlage... 21 3.4.4. Erfassen der Produktionsdaten... 22 3.4.4.1. Automatische Erfassung der Produktionsdaten... 22 3.4.4.2. Manuelle Erfassung der Produktionsdaten... 23 3.4.4.3. Weitere Datenlieferungen... 24 3.4.5. Ausstellen von Herkunftsnachweisen... 24 3.4.6. Bewirtschaftung der Herkunftsnachweise... 24 3.4.6.1. Weitergabe... 24 3.4.6.2. Dauerauftrag... 25 3.4.6.3. Abgeltung... 25 3.4.7. Entwerten/Verfall... 25 3.4.7.1. Entwerten (Löschen)... 25 3.4.7.2. Verfall... 26 3.4.8. Reaudit... 26 3.4.9. Mutationen der Anlagedaten... 27 3.4.10. Ausserbetriebnahme der Anlage... 28 4. Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV)... 29 4.1. Prozesse rund um die Kostendeckende Einspeisevergütung... 29 4.1.1. Anmeldung... 30 4.1.1.1. Änderung der Anmeldung... 31 4.1.1.2. Rückzug der Anmeldung... 31 4.1.1.3. Ausschlussgründe... 31 4.1.2. Übertritt von der Warteliste in die KEV... 32 VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 4/50

4.1.3. Projektfortschrittsmeldung... 34 4.1.4. Inbetriebnahmemeldung / Beglaubigung... 36 4.1.5. Lieferantenwechsel: Wechsel einer Produktionsanlage mit KEV in die Bilanzgruppe Erneuerbare Energie... 38 4.1.6. Erweiterung einer bestehenden Anlage... 39 4.1.7. Rückzug KEV-Anmeldung / Austritt aus der KEV... 40 4.1.8. Natürlicher Auslauf der Vergütung... 41 4.1.9. KEV-Empfängerwechsel... 42 4.2. Verteilung von Energie, die mittels KEV vergütet wird... 42 4.2.1. Lastganggemessene Produktionsanlagen... 42 4.2.2. Nicht lastganggemessene Produktionsanlagen... 43 4.2.3. Kennzeichnung der Herkunft der elektrischen Energie... 43 4.3. Vergütungen/Kosten... 43 4.4. Jährliche Anpassung von Vergütungssätzen bei Wasserkraft und Biomasse... 44 4.5. Jährliche Überprüfung von Biomasse-Anlagen... 44 4.6. Kompatibilität mit anderen Förderprogrammen... 44 5. Einmalvergütung (EIV) bei Photovoltaikanlagen... 46 5.1. Prozesse rund um die Einmalvergütung... 46 6. Mehrkostenfinanzierung (MKF)... 47 6.1. Anlage initiieren... 47 6.2. Zählung... 47 6.3. Erfassen und Ausstellen von Herkunftsnachweisen... 47 6.4. Abrechnung und Änderung im Pricing der MKF-Anlage... 47 6.5. Erweiterung der MKF-Anlage / Wechsel in die KEV... 47 6.6. Abschluss der Vergütung... 47 7. Messung... 48 8. Anhang... 49 8.7. Abkürzungsverzeichnis... 49 8.8. Glossar... 49 9. Literaturverzeichnis... 50 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Prozessübersicht Projektierung und Bau einer Produktionsanlage 8 Abbildung 2: Prozessübersicht Kostendeckende Einspeisevergütung 8 Abbildung 3: Prozessübersicht Herkunftsnachweise 9 Abbildung 4: Realisierung einer Produktionsanlage nach Phasengliederung gemäss SIA-Ordnung LM112 [1] 10 Abbildung 5: Übersicht der Phase 3 10 Abbildung 6: Übersicht der Phase 5 12 Abbildung 7: Muster eines zeitlichen Ablaufs der Phasen 3, 4 und 5 nach SIA 15 Abbildung 8: Beispiel der ersten Seite eines eingelösten und somit gelöschten/entwerteten Herkunftsnachweises (HKN) 16 Abbildung 9: Lebenszyklus von Herkunftsnachweisen 17 VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 5/50

Abbildung 10: Prozessschritte rund um die Herkunftsnachweise 18 Abbildung 11: Sequenzdiagramm Auditanfrage 19 Abbildung 12: Sequenzdiagramm Audit und Meldung zur Erfassung der Produktionsanlage 20 Abbildung 13: Strukturierte Beschreibung Freigabe der Produktionsanlage 21 Abbildung 14: Sequenzdiagramm automatische Erfassung der Produktionsdaten 22 Abbildung 15: Sequenzdiagramm manuelle Erfassung der Produktionsdaten 23 Abbildung 16: Übersicht der aufgezählten Ausstellungsintervalle 26 Abbildung 17: Sequenzdiagramm Mutationen der Anlagedaten 27 Abbildung 18: Sequenzdiagramm Ausserbetriebnahme der Anlage 28 Abbildung 19: Prozessschritte rund um die Kostendeckende Einspeisevergütung 29 Abbildung 20: Sequenzdiagramm Anmeldung 30 Abbildung 21: Sequenzdiagramm Übertritt von der Warteliste in die KEV 32 Abbildung 22: Sequenzdiagramm Projektfortschrittsmeldung 34 Abbildung 23: Sequenzdiagramm Inbetriebnahmemeldung / Beglaubigung 36 Abbildung 24: Sequenzdiagramm Lieferantenwechsel 38 Abbildung 25: Sequenzdiagramm Erweiterung einer bestehenden Anlage 39 Abbildung 26: Sequenzdiagramm Rückzug KEV-Anmeldung 40 Abbildung 27: Sequenzdiagramm natürlicher Auslauf der Vergütung 41 Abbildung 28: Sequenzdiagramm KEV-Empfängerwechsel 42 Abbildung 29: Informations- und Geldfluss rund um die KEV 43 Abbildung 30: Prozessschritte rund um die Einmalvergütung 46 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Strukturierte Beschreibung Auditanfrage 19 Tabelle 2: Strukturierte Beschreibung Audit und Meldung zur Erfassung der Produktionsanlage 20 Tabelle 3: Strukturierte Beschreibung Freigabe der Produktionsanlage 21 Tabelle 4: Strukturierte Beschreibung automatische Erfassung der Produktionsdaten 22 Tabelle 5: Strukturierte Beschreibung manuelle Erfassung der Produktionsdaten 23 Tabelle 6: Strukturierte Beschreibung Mutationen der Anlagedaten 27 Tabelle 7: Strukturierte Beschreibung Ausserbetriebnahme der Anlage 28 Tabelle 8: Strukturierte Beschreibung Anmeldung 30 Tabelle 9: Strukturierte Beschreibung Übertritt von der Warteliste in die KEV 32 Tabelle 10: Strukturierte Beschreibung Projektfortschrittsmeldung 34 Tabelle 11: Strukturierte Beschreibung Inbetriebnahmemeldung 36 Tabelle 12: Strukturierte Beschreibung Lieferantenwechsel 38 Tabelle 13: Strukturierte Beschreibung Erweiterung einer bestehenden Anlage 39 Tabelle 14: Strukturierte Beschreibung Rückzug KEV-Anmeldung 40 Tabelle 15: Strukturierte Beschreibung natürlicher Auslauf der Vergütung 41 Tabelle 16: Strukturierte Beschreibung KEV-Empfängerwechsel 42 VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 6/50

Vorwort Das Stromversorgungsgesetz (StromVG) vom 23. März 2007 und die Stromversorgungsverordnung (StromVV) vom 14. März 2008 (Stand 1. Oktober 2011) haben den Schweizer Strommarkt für Endkunden mit einem Jahresverbrauch ab 100 Megawattstunden (MWh) pro Verbrauchsstelle geöffnet. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sollen durch Bundesbeschluss auch Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstelle vom diskriminierungsfreien Netzzugang Gebrauch machen können. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (vgl. Art.3 Abs. 2. StromVG) wurde im Rahmen des Projekts Merkur Access II ein umfassendes Regelwerk für die Elektrizitätsversorgung im offenen Strommarkt durch Fachleute der Branche ausgearbeitet. Mit diesem Regelwerk steht der Elektrizitätswirtschaft eine branchenweit anerkannte Empfehlung zur Nutzung der Stromnetze und der Organisation des Energiegeschäftes zur Verfügung. StromVG und StromVV verlangen die Erarbeitung von Richtlinien zu verschiedenen Sachverhalten durch die Netzbetreiber. Diese Aufgabe wird im Rahmen der Branchendokumente erfüllt. Die entsprechenden Kapitel in den verschiedenen Dokumenten sind im Kapitel 7 des Marktmodells Elektrische Energie (MMEE) aufgeführt. Das Netznutzungsmodell für die Verteilnetze (NNMV CH), das Netznutzungsmodell für das Übertragungsnetz (NNMÜ CH), der Transmission Code (TC CH), das Balancing Concept (BC CH), der Metering Code (MC CH) und der Distribution Code (DC CH) sind Schlüsseldokumente unter den Branchendokumenten. Abgestimmt auf diese zentralen Dokumente werden die Umsetzungsdokumente sowie die nötigen Werkzeuge durch die Branche erarbeitet. Der vorliegende Band Handbuch HKN/KEV/EIV/MKF-Prozesse (HB- HKN/KEV/EIV/MKF CH) ist eines dieser Werkzeuge. VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 7/50

1. Einleitung (1) Um den Zubau von erneuerbaren Energie zu erhöhen, gibt es Finanzierungs- und Vergütungsprogramme auf Bundesebene. Diese Programme sind: Mehrkostenfinanzierung (MKF) Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) Einmalvergütung (EIV) (2) Dabei spielt auch der Nachweis der produzierten Energie über den Herkunftsnachweis (HKN) eine wichtige Rolle. Nur mit einer vollständigen Erfassung der produzierten Energie kann die Transparenz auf Verbraucherseite erreicht werden. 1.1. Zweck des Dokumentes (1) Im vorliegenden Dokument sind alle wichtigen Prozesse und Informationen rund um die Themen HKN, KEV, EIV und MKF zusammengefasst. Es soll daher als Nachschlagewerk für Fragen rund um diese Themen dienen. 1.2. Quellen/Arbeitsweise (1) Die Arbeitsgruppe hat sich in ihrer interdisziplinären Zusammenstellung der Mitglieder zum Ziel gemacht, ein Dokument für alle möglichen Zielgruppen zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitsgruppe hat alle relevanten, verfügbaren Quellen gesammelt und entsprechend zusammengefasst und gegliedert. 1.3. Dokumentaufbau (1) Das resultierende Dokument wurde so strukturiert, dass es beim Bau einer Produktionsanlage beginnt und anschliessend die Themen HKN, KEV, EIV und MKF beschreibt. (2) Die folgenden Graphiken zeigen die wichtigsten Prozessschritte in der Übersicht 1 mit den entsprechenden Verweisen zu den Kapiteln dieses Dokuments: Abbildung 1: Prozessübersicht Projektierung und Bau einer Produktionsanlage Kap. 4.1.1 Anmeldung Kap. 4.1.2 Übertritt von der Warteliste in die KEV Kap. 4.1.3 Projektfortschrittsmeldung Kap 4.1.4 Inbetriebnahmemeldung / Beglaubigung Kap 4.1.5 Lieferantenwechsel Betrieb Kap. 4.1.7 Rückzug KEV-Anmeldung/Austritt aus der KEV Kap. 4.1.8 Natürlicher Auslauf der Vergütung Abbildung 2: Prozessübersicht Kostendeckende Einspeisevergütung 1 Grau gefärbte Prozessschritte werden in diesem Dokument nicht weiter beschrieben VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 8/50

Abbildung 3: Prozessübersicht Herkunftsnachweise VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 9/50

2. Projektierung und Bau einer Produktionsanlage (1) Bevor Energie produziert werden kann, müssen die baulichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, was im Wesentlichen die Planung und Realisierung der Produktionsanlage umfasst. Als Produktionsanlage wird in diesem Zusammenhang die Gesamtheit aller baulichen und organisatorischen Massnahmen bezeichnet, die für die jeweilige Produktionsanlage notwendig ist. Dies umfasst sämtliche Tief- und Hochbauten (inklusive mechanische Komponenten wie Motoren, Turbinen etc.) sowie die notwendigen elektrotechnischen Komponenten. (2) Dieses Kapitel stellt einen vereinfachten Leitfaden für die Realisierung einer Produktionsanlage dar. Sie ersetzt nicht eine detaillierte Ausführungsplanung gemäss den branchenüblichen Empfehlungen und basiert im Ablauf auf der Phasengliederung, wie sie in der SIA Ordnung LM112 [1], Leistungsmodell festgehalten ist (siehe Ablaufschema mit Teilleistungen (TL) unten). Sie umfasst zur Hauptsache die Informationen zu einer Produktionsanlage, die von den betroffenen Akteuren (Produzent, VNB, Bewilligungsbehörden sowie der nationalen Netzgesellschaft) benötigt werden. Der Prozessablauf im Bereich der Anmeldung von Produktionsanlagen gegenüber dem VNB ist in den Werkvorschriften [2] (A.10) beschrieben. Bemerkung: In den Werksvorschriften werden die Produktionsanlagen mit Energieerzeugungsanlagen (EEA) bezeichnet. (3) Dieser Leitfaden geht nur am Rande und nicht abschliessend auf allenfalls notwendige Bewilligungsverfahren (Raumplanungsverfahren, Baubewilligung, UVP, etc.) ein. Gar nicht betrachtet werden die finanziellen Aspekte bei der Realisierung und dem Betrieb einer Produktionsanlage. Dies kann aber einen grossen Einfluss auf den Ablauf und die Realisierungsdauer haben. Abbildung 4: Realisierung einer Produktionsanlage nach Phasengliederung gemäss SIA-Ordnung LM112 [1] (4) In den folgenden Kapiteln werden für die Phasen 3, und Phase 5 und 6 die einzelnen Schritte beschrieben. 2.1. Arbeiten in der Phase 3, Projektierung Abbildung 5: Übersicht der Phase 3 (1) Die Teilleistung 33 (TL 33) ist zwar im SIA mit Bewilligungsverfahren bezeichnet, sie ist aber schwergewichtig auf das Baubewilligungsverfahren zugeschnitten. Je nach Art der Produktionsanlage variiert der Zeitpunkt der für die elektrische Seite notwendigen Bewilligungen (z.b. TAG, Planvorlage, KEV-Anmeldung). Für eine einfache Darstellung sind diese Schritte in der TL 33 zusammengefasst. VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 10/50

2.1.1. Arbeiten in der Teilleistung 33, Bewilligungsverfahren (1) Die Bewilligungsverfahren können im Wesentlichen in zwei Bereiche unterteilt werden. Einerseits in Verfahren, die ihren Ursprung in der Bundesgesetzgebung haben und alles Elektrische betreffen, und andererseits die kantonalen, respektive kommunalen Verfahren. Letztere umfassen neben der Baubewilligung für sämtliche Hoch- und Tiefbauten allfällige Programme zur Förderung (analog dem Gebäudeförderungsprogramm), respektive zur Überbrückung von Vergütungen (KEV-Ersatz). Verfahren mit kommunalen und/oder kantonalen Behörden: (2) Für die meisten Produktionsanlagen ist eine Baubewilligung erforderlich. Dies umfasst je nach Technologie der Produktionsanlage auch zusätzliche Verfahren (zum Beispiel eine erfolgreich abgeschlossene Umweltverträglichkeitsprüfung und Abstimmung mit sämtlichen kantonalen sowie kommunalen Gesetzen und Verordnungen wie beispielsweise Raumplanungs- und Zonenverordnungen). Hinweise: (3) Je nach kantonalem Baurecht kann das Baubewilligungsverfahren für Photovoltaikanlagen entfallen. Dies schliesst nicht aus, dass vorgängig der bewilligenden Behörde gewisse Meldungen zwingend gemacht werden müssen (gemäss RPV Art. 32a und 32b). (4) Für Anlagen auf oder in der Nähe von Bahninfrastrukturbauten gelten andere Bewilligungsverfahren. Verfahren mit dem VNB: (5) Für jede Produktionsanlage muss mittels dem Technischen Anschlussgesuch 2 (TAG) vom Verteilnetzbetreiber (VNB) eine Anschlussbewilligung eingeholt werden. Dieser Anschluss muss den Vorschriften der koordinierten Werkvorschriften (WV) genügen und unterliegt den Anschlussbedingungen des VNB (AGB des jeweiligen VNB). Das detaillierte Ablaufschema des Meldeflusses ist im Anhang der WV zu finden. (6) Die WV der VNB beziehen sich auf die Technischen Anschlussbedingungen der VNB für den Anschluss an das Niederspannungsverteilnetz (TAB). Die WV sind vom VSE ausser in der Westschweiz harmonisiert, mit regionalen Präzisierungen. (7) Diese TAB können bei entsprechenden VNB bezogen werden. Verfahren mit dem ESTI (8) Für jede Produktionsanlage mit einer Leistung grösser 30 kva muss ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Zu diesem Zweck muss dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) eine Planvorlage [3] eingereicht werden (Das Formular ist auf der Webseite des ESTI erhältlich). (9) Da eine Änderung von Komponenten oder elektrischen Eigenschaften einer Produktionsanlage eine Anpassung der Planvorlage bedingt, ist es sinnvoll, diese erst nach Abschluss der Ausschreibung resp. der Auftragserteilung einzureichen. Dann liegen die detaillierten Produkte sowie die elektrischen Eigenschaften der Produktionsanlage vor. Verfahren mit nationaler Netzgesellschaft (10) Anmeldung KEV/Einmalvergütung an nationale Netzgesellschaft gemäss Kap. 4.1.1. 2 Bemerkung: Das Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen 1.18 ist dem Anschlussgesuch beizulegen VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 11/50

Weitere Verfahren (11) In aller Regel müssen Gesuche für finanzielle Förderbeiträge von Kantonen, von Gemeinden oder von VNB vor Baubeginn gestellt und zugesichert werden, da ansonsten solche Beiträge verfallen. Dies bedingt entsprechende Abklärungen mit kommunalen und/oder kantonalen Behörden sowie dem VNB. Oft sind solche Förderbeiträge an eigene Bedingungen geknüpft, wie zum Beispiel dem Ausschluss einer KEV-Anmeldung. Weitere Informationen finden sich in Kapitel 4.6. Generelle Bemerkungen (12) Nach Erhalt sämtlicher Genehmigungen und Ablauf sämtlicher Einsprachefristen kann mit dem Bau der Produktionsanlage begonnen werden. (13) Bei Anfallen sämtlicher Bewilligungen muss mit einer Verfahrensdauer von vier Monaten für PV- Anlagen bis zu mehreren Jahren bei Grossanlagen (Wasserkraft/Windkraft/Geothermie) gerechnet werden. 2.2. Arbeiten in der Phase 5, Realisierung Abbildung 6: Übersicht der Phase 5 (1) Nach Abschluss der Ausschreibung (Phase 4) sind die ausführenden Unternehmen sowie die einzusetzenden Produkte bekannt. Nun müssen die restlichen Bewilligungen und Meldungen erfolgen. (2) Die Ausführung der Produktionsanlage muss unter Einhaltung der in der Baubewilligung, der Plangenehmigungsverfügung des ESTI, der Förderprogramme, den vom VNB aufgeführten Bedingungen respektive Vorgaben (Netzverstärkungen, Netzrückwirkungen/Oberwellen, NISV etc.) erfolgen. (3) Am Ende der Ausführung sind die vorgeschriebenen Meldungen vorzunehmen, um die entsprechenden Stellen über den Abschluss des Projekts zu informieren. 2.2.1. Arbeiten in der TL 52, Ausführung (1) Bei der Ausführung sind neben den anerkannten Regeln der Technik, die Vorgaben des Herstellers zwingend einzuhalten. Verfahren mit kommunalen und/oder kantonalen Behörden (2) Bei Vorliegen der Baubewilligung kann mit dem Bau begonnen werden. Der Baubeginn muss der kommunalen und/oder kantonalen Baubehörde gemeldet werden. Verfahren mit dem VNB (3) Der ausführende Elektroinstallateur reicht dem VNB die Installationsanzeige (IA) ein. Er muss gemäss Art. 7 NIV [4][4], respektive Art. 14 NIV über eine entsprechende Bewilligung des ESTI zur Ausführung von elektrischen Installationen verfügen. Bestellung Netzanschlussvertrag VNB gemäss Vorgaben VNB Hinweise: (4) Die notwendigen Meldeformulare, IA FA, etc. sind nach WV beim VNB zu beziehen. VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 12/50

(5) Falls Netzanschlussverstärkungen notwendig sind, muss die Bestellung gemäss Angebot des VNB ebenfalls ausgelöst werden. (6) Weitere Hinweise bezüglich PV-Anlagen sind dem Infoblatt 2078 von Electrosuisse [5] zu entnehmen. Verfahren mit dem ESTI (7) Muss aus zwingenden Gründen von genehmigten Plänen abgewichen werden, so ist dem ESTI die Änderung zur erneuten Genehmigung einzureichen. Das Inspektorat entscheidet aufgrund der Änderungen über die Wahl des Verfahrens. Verfahren mit nationaler Netzgesellschaft (8) Im Falle einer Anmeldung zur KEV oder Einmalvergütung muss der nationalen Netzgesellschaft bei Baubeginn die Projektfortschrittsmeldung (bestehend aus Baubewilligung, sofern nötig, und gültigem TAG) eingereicht werden. 2.2.2. Arbeiten in der TL 53, Inbetriebnahme / Beglaubigung / Abschluss (1) Nachdem eine Produktionsanlage fertig gebaut ist, müssen einerseits die verschiedenen Systeme in Betrieb genommen, andererseits der Nachweis der Funktionstüchtigkeit der ganzen Anlage erbracht werden. Ist dies der Fall, so können die Abnahmen (für die Übergabe der Anlage an den Besitzer) sowie die notwendigen Schlussmeldungen an die verschiedenen Stellen (Behörden, VNB, ESTI und nationale Netzgesellschaft) vorgenommen werden. (2) Eine wichtige Grundlage dazu bildet die Revision der erstellten Pläne und Schemata. Diese werden bei den verschiedenen Stellen wieder benötigt. Verfahren mit kommunalen und/oder kantonalen Behörden (3) Sofern eine Baubewilligung notwendig war, ist mindestens eine Fertigstellungsanzeige an die Baubehörde notwendig. Je nach Verfahren und Art der Produktionsanlage kann zusätzlich eine Bauabnahme hinzukommen. Sie schliessen das Baubewilligungsverfahren ab. Verfahren mit dem VNB (4) Damit die Produktionsanlage ins Netz einspeisen kann, muss die Messung rechtzeitig bestellt werden. Mit der Fertigstellungsanzeige (FA) des Elektroinstallateurs wird die Montage der Messeinrichtung ausgelöst, so dass die Anlage betriebsbereit ist. (5) Zusätzlich zur FA muss der Installateur für den Anlagenbesitzer den Sicherheitsnachweis (SiNa) mit dem Mess- und Prüfprotokoll (M+P AC) erstellen. Beträgt die Kontrollperiode der Produktionsanlage weniger als 20 Jahre, so muss der Eigentümer innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan veranlassen. (6) Bei Inbetriebnahmen von PV Anlagen ist zusätzlich zu beachten: Es wird ein separates Mess- und Prüfprotokoll (M+P Photovoltaik) benötigt. Für Anlagen aller Grössenklassen muss zusätzlich zwingend eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan (Bewilligung gemäss Art. 27 NIV, Fristen gemäss Anhang [4]) durchgeführt werden. Normen (EN 62446-1:2009 und Info 2086 von Electrosuisse) VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 13/50

Verfahren mit dem ESTI (7) Dem ESTI muss die Fertigstellungsmeldung eingereicht werden. Dazu gelegt werden muss eine Konformitätserklärung des Installateurs, worin er bestätigt, die Anlage nach den geltenden Regeln der Technik erstellt zu haben. Bei PV-Anlagen ist diese Konformitätserklärung oft auf den Inbetriebnahme-Protokollen der Unternehmer festgehalten. (8) Danach hat das Inspektorat (ESTI) maximal zwölf Monate Zeit, um die Schlussinspektion der Anlage durchzuführen. Allfällig auftretende Mängel muss der Installateur (für den Eigentümer) beheben. Diese Arbeiten schliessen das Plangenehmigungsverfahren ab. Verfahren mit der nationalen Netzgesellschaft (9) Im Falle einer Registrierung der Anlage im HKN-System, einer Einmalvergütung oder einer KEV- Anmeldung muss die Anlage beglaubigt werden. Die Details zur Erfassungspflicht sind im Kapitel 3.3 Erfassungspflicht beschrieben. (10) Mit der Auditanfrage (siehe folgendes Kapitel) wird der Beglaubigungsprozess gemäss den Richtlinien der nationalen Netzgesellschaft ausgelöst. Die Beglaubigung stellt sicher, dass die gemachten Angaben bezüglich Standort, Eigentümer sowie Art der Anlage (Bauart, Leistung, Erzeugungstechnologie, Messanordnung etc.) korrekt sind und die Produktionsanlage physisch real existiert. Abschluss (11) Nach dem Abschluss aller Verfahren wird die Produktionsanlage dem Eigentümer für den Betrieb übergeben (Übergang von Nutzen und Gefahr). 2.3. Arbeiten in der Phase 6, Betrieb (1) Während der Betriebsphase ist der Eigentümer werkeigentümerhaftungsrechtlich für alle Belange der Produktionsanlage verantwortlich. Er kann sich zwar die Unterstützung von Spezialisten sichern, seine Verantwortung bleibt dadurch aber unangetastet. 2.3.1. Arbeiten in der TL 61, Betrieb (1) Während des Betriebs sind vor allem in zwei Bereichen periodische Aktivitäten notwendig: (2) Kurz vor Ablauf der Kontrollperiode (sechs Monate vorher) erhält der Eigentümer vom VNB die Aufforderung, seine elektrischen Installationen entsprechend den Normen zu überprüfen (NIV) welche mit dem SiNa bestätigt wird. (3) Notwendige Reaudits müssen gemäss den Richtlinien der nationalen Netzgesellschaft durchgeführt werden. 2.4. Abbau der Produktionsanlage (1) Wenn die Produktionsanlage die technische Lebensdauer erreicht hat, kann sie entweder erneuert oder abgebrochen werden. Damit beginnt ein neuer Zyklus, der wieder bei der Phase 1 oder 2 beginnt. (2) Ein Abbau der Produktionsanlage muss bei allen zuvor beteiligten Stellen schriftlich gemeldet werden. VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 14/50

2.5. Muster eines zeitlichen Ablaufs Abbildung 7: Muster eines zeitlichen Ablaufs 3 der Phasen 3, 4 und 5 nach SIA 3 Die Farben im Diagramm sind analog zu den Prozessübersichten in Kap. 1.3 VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 15/50

3. Herkunftsnachweis als Basis 3.1. Was ist ein Herkunftsnachweis (HKN) (1) Die ausgestellten Nachweise garantieren die Herkunft der erzeugten Energie. Sie zeigen also auf, aus welchem Kraftwerk (Standort und Typ) und aus welcher Energiequelle die Energie stammt. Seit dem 1. Januar 2013 muss gemäss EnV der Nachweis über die Herkunft und die Qualität der Energie für die gesamte schweizerische Produktion aus Kraftwerken mit einer Netzanschlussleistung von über 30kVA erbracht werden. Alle vorhandenen Nachweise müssen für die Kennzeichnung von Elektrizität verwendet werden. Dies bedeutet, dass der gelieferte Strommix auf der Rechnung beim Endverbraucher angegeben und zukünftig auf der Basis von Herkunftsnachweisen garantiert wird. Damit wird nicht nur auf Produktionsseite, sondern auch auf der Seite des Verbrauchers eine hohe Transparenz erreicht. (2) Grundsätzlich werden die regelmässig gemeldeten Energiemengen des HKN für die Erfassung der Vergütung von KEV/MKF verwendet. Abbildung 8: Beispiel der ersten Seite eines eingelösten und somit gelöschten/entwerteten Herkunftsnachweises (HKN) (3) Herkunftsnachweise geben Auskunft über: Die produzierte Elektrizitätsmenge in kwh Die Energieträger, die zur Produktion der Elektrizität eingesetzt werden VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 16/50

Den Zeitraum und den Ort der Produktion Die Identifikationsdaten der Produktionsanlage Die technischen Daten der Produktionsanlage (Leistung, Art etc.) Zusätzlich allfällige Label («Independent Criteria Schemes») wie beispielsweise «naturemade star», «TÜV SÜD Erzeugung EE» (4) Auf dem HKN finden Sie die Herkunftsnachweis-Nummer sowie den Verifizierungscode (rote Markierung) zur Verifizierung elektronischer HKN unter «Verifizierung von Herkunftsnachweisen» im HKN- System. 3.2. Lebenszyklus von Herkunftsnachweisen Abbildung 9: Lebenszyklus von Herkunftsnachweisen (1) Die Abbildung stellt unten den physischen und oben den virtuellen Weg des Stroms in Form von Zertifikaten, den Herkunftsnachweisen, dar. Erst der HKN sowie das HKN-System ermöglichen den virtuellen Weg. (2) Für jede Kilowattstunde Energie, die erzeugt wird, wird ein HKN ausgestellt. Der HKN ist aber vom physischen Strom entkoppelt und wird losgelöst als eigenständiges Zertifikat gehandelt. Der HKN dient somit als rein buchhalterische Grösse, die aufzeigt, wie sich der Strommix der Schweiz zusammensetzt. (3) Über das HKN-System gelangt der HKN vom Erzeuger über den Händler zum Lieferanten. Die HKN, welche vom Lieferanten erworben wurden, werden zur Kennzeichnung der elektrischen Energie gegenüber dem Endkunden verwendet. Um das zu tun, muss der Lieferant den HKN entwerten. Das heisst, dass er sie aus dem HKN-System löscht. Gelöschte HKN stehen im HKN-System nicht mehr zur Verfügung. So wird eine Doppelzählung ausgeschlossen. VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 17/50

3.3. Erfassungspflicht (1) Die Pflicht zur Erfassung von Herkunftsnachweisen besteht prinzipiell für alle Produktionsanlagen mit einer Anschlussleistung > 30kVA. Kleinere Anlagen können sich freiwillig unterstellen. (2) Produktionsanlagen, welche über die KEV vergütet werden, müssen unabhängig von der Anschlussleistung erfasst werden. (3) Produktionsanlagen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, sind von der Erfassungspflicht befreit (z. B. Notstromaggregat). 3.4. Prozesse rund um die Herkunftsnachweise (1) Der gesamte Lebenszyklus einer Produktionsanlage aus Sicht der Herkunftsnachweise besteht aus einer Initialisierung, dem Betrieb und zu gegebener Zeit der Ausserbetriebnahme der Produktionsanlage: Abbildung 10: Prozessschritte rund um die Herkunftsnachweise (2) Der Betrieb der Anlage ist ein sich wiederholender Prozess, in welchem periodisch (z.b. monatlich bei Anlagen mit einer Anschlussleistung > 30 kva zwingend) die Energiedaten zur Ausstellung der HKN bis zu deren Entwertung abgearbeitet wird. Zudem sind Reaudits sowie Änderungen der Anlage oder der Marktteilnehmer im Lebenszyklus der Anlage möglich. (3) In jedem dieser Schritte sind verschiedene Marktakteure tätig, welche die Verantwortung zur Initiierung, Durchführung sowie für die Qualität und die termingerechten Abwicklung der Subprozesse tragen. In den folgenden Kapiteln werden alle diese Parameter pro Prozessschritt beschrieben. VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 18/50

3.4.1. Auditanfrage Abbildung 11: Sequenzdiagramm Auditanfrage Anwendungsfall Kurzbeschreibung Auslöser Vorbedingung Nachbedingung Auslösungsgrund Fristen Nachrichtentyp Ersterfassung im HKN-System aufgrund: Eine neue Anlage soll für die HKN Erfassung auditiert werden. Eine bestehende Anlage muss aufgrund Aufnahme in die KEV zur HKN- Erfassung auditiert werden. Der Produzent verantwortet ein Audit der Produktionsanlage und stellt dem Auditor alle relevanten Informationen zur Verfügung. Produzent Die Anlage ist zum Zeitpunkt des Audits betriebsbereit (bei komplexeren Anlagen bereits in Vorfeld). Das Audit kann durchgeführt werden und die Anlage kann im HKN-System erfasst werden. Der Anlagebetreiber muss/möchte seine Anlage zur Erfassung von HKN beglaubigen lassen. Geschäftsübliche Fristen sind zu berücksichtigen. Eine frühzeitige Benachrichtigung des Auditors wird empfohlen. Brief, Fax, E-Mail Tabelle 1: Strukturierte Beschreibung Auditanfrage (1) Der Auditor muss für den entsprechenden Kraftwerkstyp akkreditiert sein. Die Liste der akkreditierten Auditoren kann auf der Webseite der nationalen Netzgesellschaft bezogen werden. (2) Die Informationen, welche dem Auditor beim Audit der Anlage zur Verfügung gestellt werden müssen, sind je nach Kraftwerkstyp unterschiedlich. Die entsprechenden Checklisten können bei der ationalen Netzgesellschaft bezogen werden 4 : Photovoltaik Wasser Biomasse-Biogas 4 Für die verbleibenden Technologien wie z.b. Geothermie oder Windkraft gibt es aufgrund des geringen Volumens keine Checklisten. VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 19/50

3.4.2. Audit und Meldung zur Erfassung der Produktionsanlage (1) Das Audit wird von einem akkreditierten Auditor vorgenommen und untersteht dessen Verantwortung. Hat die Anlage eine Anschlussleistung <= 30 kva, so kann das Audit auch vom VNB, sofern dieser rechtlich vom Produzenten entflochten ist, als Zusatzdienstleistung angeboten werden. Abbildung 12: Sequenzdiagramm Audit und Meldung zur Erfassung der Produktionsanlage Anwendungsfall Kurzbeschreibung Vorbedingung Nachbedingung Prozessauslöser Fristen Nachrichtentyp Eine Anlage soll für die HKN Erfassung auditiert werden. Der Auditor beglaubigt durch eine Begehung vor Ort die Anlage und sendet das rechtsgültig unterschriebene Originaldokument an die HKN-Ausstellerin. Beim auszutauschenden Dokument handelt es sich immer um das Beglaubigungsdokument. Details sind dem Beglaubigungsleitfaden des BFE zu entnehmen. Es stehen alle benötigten Dokumente der Anlagen (gem. Absatz (4)) zum Zeitpunkt des Audits bereit. Der Auditor besorgt die nötigen Informationen vorgängig beim VNB (Absatz (3)). Der Auditor sendet hierfür das Beglaubigungsdokument, ergänzt mit den vollständigen Anlagenstammdaten, an den VNB. Dieser retourniert das Dokument mit den ergänzten Angaben zu den Kapiteln 6 und 7 des Beglaubigungsdokuments. Die HKN-Ausstellerin kann die Anlage im HKN-System erfassen. Das Produzentenkonto wird eröffnet, falls noch keines besteht. Der VNB hat eine Kopie der Beglaubigung, Auftrag zum Audit durch Produzent. Der Produzent behält die Verantwortung für die Zustellung an die HKN-Ausstellerin. Das Audit hat innerhalb von 30 Tagen nach Auftragserteilung zu erfolgen. Die beglaubigten Dokumente sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Audit zu versenden. Spätestens einen Monat nach physischer Inbetriebnahme muss die Beglaubigung bei der HKN-Ausstellerin eingetroffen sein. 1. E-Mail, Fax, Brief; Beglaubigungsdokument 2. E-Mail, Fax, Brief; Beglaubigungsdokument 3. Brief; Unterschriebenes Original des Beglaubigungsdokuments Tabelle 2: Strukturierte Beschreibung Audit und Meldung zur Erfassung der Produktionsanlage VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 20/50

(2) Eine Beglaubigung durch den VNB reicht für Anlagen mit einer Anschlussleistung von höchstens 30 kva und für Anlagen mit bestehenden Verträgen nach Artikel 28a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (Bestandesschutz MKF-Anlagen), sofern die Betreiberin vom Produzenten rechtlich entflochten ist. (3) Die vom VNB zu fordernden Informationen sind Messpunktbezeichnungen und Angaben zum zuständigen Netzbetreiber gemäss Beglaubigungsdokument. Dem VNB sind dazu die zwingend notwendigen Informationen, insbesondere die Zählernummer der Einspeisemesseinrichtung, mitzuteilen. (4) Das Audit hat mit dem von der nationalen Netzgesellschaft vorgeschriebenen Dokument und Beilagen für die jeweiligen Technologien zu erfolgen: Fossile Energieträger Biomasse Photovoltaik Wasserkraft Windkraft 3.4.3. Freigabe der Produktionsanlage Abbildung 13: Strukturierte Beschreibung Freigabe der Produktionsanlage Anwendungsfall Kurzbeschreibung Vorbedingung Nachbedingung Auslöser Fristen Nachrichtentyp Eine Anlage wird von der HKN-Ausstellerin zur Erfassung von HKN freigegeben. Die beglaubigten Anlagendaten werden von der HKN-Ausstellerin im HKN-System erfasst und freigegeben. Der Produzent und der VNB werden aus dem HKN-System darüber informiert. Der HKN-Ausstellerin liegt das unterschriebene Original des Beglaubigungsdokuments (inkl. Messpunktbezeichnung und Angaben zum VNB) vor und die Prüfung der Daten verlief erfolgreich. Die Produktionsdaten können erfasst werden. Die Anlage wurde beglaubigt und das originale Beglaubigungsdokument liegt vor. 10 Arbeitstage E-Mail Tabelle 3: Strukturierte Beschreibung Freigabe der Produktionsanlage (1) Erst wenn die Anlage freigeschaltet ist, werden die Produktionsdaten von der HKN-Ausstellerin akzeptiert. VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 21/50

3.4.4. Erfassen der Produktionsdaten (1) Die Produktionsdaten einer Anlage können zum einen direkt durch den VNB oder den Auditor auf dem HKN-Portal erfasst werden oder durch den VNB gemäss SDAT-CH automatisiert an die HKN- Ausstellerin gesendet werden. Dient die Messstelle auch der Bilanzierung oder der Abrechnung, erfasst die Produktionsdaten ausschliesslich der VNB. (2) Aus wirtschaftlichen Gründen wird empfohlen, wo immer möglich eine Automatisierung der Prozesse zu erreichen und die Daten gemäss SDAT-CH zu senden. (3) Sofern die Anlage korrekt erfasst, freigegeben und die Energiedaten korrekt geliefert wurden, werden die Herkunftsnachweise automatisch ausgestellt und auf dem Produzentenkonto verfügbar gemacht. (4) Die korrekte Einrichtung der Messung ist dem Kapitel 7 Messung zu entnehmen. 3.4.4.1. Automatische Erfassung der Produktionsdaten Abbildung 14: Sequenzdiagramm automatische Erfassung der Produktionsdaten Anwendungsfall Kurzbeschreibung Vorbedingung Nachbedingung Auslöser Fristen Eine Anlage produziert Energie, für welche der Anlagenbetreiber HKN ausstellen muss/will. Die nach Kapitel 7 gemessenen Produktionsdaten werden an die HKN-Ausstellerin geliefert. Die Anlage wurde für die Erfassung von Herkunftsnachweisen freigegeben. Es wurde eine automatische Datenerfassung bei der Anmeldung gewählt. Der VNB hat einen Auftrag zur Weiterleitung ans HKN-System vom Produzenten erhalten und hält die plausibilisierten Produktionsdaten (gemäss SDAT-CH) zur Verfügung. Es können HKN ausgestellt werden. Periodische Produktionsdatenlieferung gemäss Fristen Lastgangmessung: plausibilisiert bis am 5. Arbeitstag jedes Monats für den Vormonat. Nicht Lastgangmessung: vierteljährlich bis Ende Folgemonat des neuen Quartals Nachrichtentyp E66 gem. SDAT-CH Kap. 4.9 Tabelle 4: Strukturierte Beschreibung automatische Erfassung der Produktionsdaten (1) Produktionsdaten, welche für nicht freigegebene Anlagen an die HKN-Ausstellerin gesendet werden, werden nicht akzeptiert. (2) Ist die Anlage mit einer Lastgangmessung ausgestattet, so sollen Lastgänge an die HKN-Ausstellerin gesendet werden. VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 22/50

(3) Für lastganggemessene Anlagen müssen immer vollständige Kalendermonate gesendet werden. Ist eine Anlage beispielsweise erst ab dem 17. eines Monats in Betrieb, so müssen für die vorgängigen Tage des Monats die Energiewerte mit dem Wert Null und dem Status Wahrer Wert oder Ersatzwert gefüllt werden. (4) Für nicht lastganggemessene Anlagen können alternativ zur Eingabe im HKN-Portal die Energiemengen der Produktionsdaten gemäss SDAT-CH gesendet werden. Diese Energiemengen müssen immer für vollständige Kalenderquartale (z.b. 01.01.2013 00:00 bis 01.04.2013 00:00) geliefert werden. (5) Nur ganze Kalendermonate resp. Kalenderjahre, die durchgängig mit wahren Werten bei der HKN- Ausstellerin eintreffen, können zur Ausstellung von HKN verwendet werden. (6) Bei der automatischen Datenlieferung gibt es eine Verzögerung bis zu 24 Stunden, bis die HKN im HKN-System sichtbar werden. 3.4.4.2. Manuelle Erfassung der Produktionsdaten Abbildung 15: Sequenzdiagramm manuelle Erfassung der Produktionsdaten Anwendungsfall Kurzbeschreibung Vorbedingung Nachbedingung Auslöser Fristen Nachrichtentyp Eine Anlage produziert Energie, für welche der Anlagenbetreiber HKN ausstellen muss/will. Die nach Kapitel Messung gemessenen Energiedaten werden an die HKN- Ausstellerin geliefert. Die Anlage wurde für die Erfassung von Herkunftsnachweisen freigegeben. Die Methode zur Erfassung wurde bei der Beglaubigung auf manuell gesetzt. Der Auditor/VNB hält die Energiedaten zur Verfügung. Es können HKN ausgestellt werden. Periodische Produktionsdatenlieferung gemäss Fristen vierteljährlich bis am Ende des Folgemonates im neuen Quartal jährlich bis Ende des ersten Quartals des neuen Jahres Manuelle Eingabe der Produktionsdaten direkt im HKN-Portal Laden von Produktionsdaten mit CSV oder MSCONS Tabelle 5: Strukturierte Beschreibung manuelle Erfassung der Produktionsdaten (1) Diese Methode ist prinzipiell für alle Anlagen, egal ob Lastgang gemessen oder nicht, zulässig. (2) Jährlich abgelesene Anlagen können nur mit dieser Variante erfasst werden. (3) Spezifikationen der verschiedenen Formate sind auf www.swissgrid.ch verfügbar VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 23/50

3.4.4.3. Weitere Datenlieferungen (1) Im Rahmen des standardisierten Datenaustauschs im Strommarkt Schweiz müssen neben der Meldung der Produktionsdaten an die HKN-Ausstellerin allenfalls noch weitere Daten an Lieferanten und Bilanzgruppen versendet werden.. (2) Die Verantwortung liegt beim Verteilnetzbetreiber (3) Ist eine Anlage nicht lastganggemessen, so ist die produzierte Energie Teil des virtuellen Kundenpools, welcher vom Grundversorger mit Energie beliefert wird. (4) Ist die Anlage lastganggemessen, so muss der tägliche Lastgang an den zuständigen Lieferanten gesendet werden. (5) Ist die lastganggemessene Anlage in der KEV, so wird diese dem Lieferanten und der Bilanzgruppe Erneuerbare Energien zugewiesen (Siehe Lieferantenwechselprozess). 3.4.5. Ausstellen von Herkunftsnachweisen (1) Nach Erhalt der korrekt gelieferten Produktionsdaten werden die HKN ausgestellt. Für die Ausstellung von HKN können Gebühren anfallen (gemäss Preisgestaltung der HKN-Ausstellerin). 3.4.6. Bewirtschaftung der Herkunftsnachweise (1) Es gibt zwei Möglichkeiten, die HKN zu handeln. Zum einen durch manuelle Weitergabe, zum anderen durch eingerichtete Daueraufträge. Die für den Eigenverbrauch produzierte Energie wird ab 01.01.2015 automatisch vom HKN-Konto gelöscht. (2) Es muss beachtet werden, dass Händlerkonti einer Grundgebühr unterliegen und für Transaktionen (auch über Daueraufträge) eine Gebühr pro MWh anfällt. Die Preise sind auf der Webseite der HKN- Ausstellerin publiziert. 3.4.6.1. Weitergabe (1) HKN können gehandelt werden. Im HKN-System entspricht dies einer «Weitergabe» von HKN. Dies geschieht online in zwei Stufen: Zuerst muss Marktakteur A die HKN «bereitstellen», die er an Marktakteur B verkaufen will. Dann kann Marktakteur B sein Einverständnis vorausgesetzt die von Marktakteur A bereitgestellten HKN übernehmen. (2) Somit stehen die HKN Marktakteur A nicht mehr zur Verfügung. Eine Doppelvermarktung wird damit ausgeschlossen. (3) Für den internationalen Handel braucht der Verkäufer die AIB-Nummer des Empfängers der HKN. Die HKN-Exporte werden direkt dem ausländischen Konto gutgeschrieben, der Begünstigte kann die HKN nicht zurückweisen. VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 24/50

3.4.6.2. Dauerauftrag (1) Wie beim E-Banking können Daueraufträge für die Weitergabe von Herkunftsnachweisen (HKN) online über das Benutzerkonto angelegt werden. (2) Anlagenbetreiber, die ihre HKN vertraglich für die Zeit auf der KEV-Warteliste oder dauerhaft dem regionalen Verteilnetzbetreiber oder einem Dritten abtreten, benötigen und besitzen in der Regel kein Benutzerkonto. (3) Um in diesem Fall die HKN direkt vom Anlagenbetreiberkonto auf das Händler-Benutzerkonto des regionalen Versorgungsunternehmens oder eines Dritten zu transferieren, müssen folgende Punkte beachtet werden: KEV-Anlagen in der Warteliste: Zusätzlich zur schriftlichen Beglaubigung der Anlage wird ein HKN-Dauerauftrag (FO 08 41 22) benötigt. Anlagen, welche direkt als HKN-Anlage angemeldet werden: Mit der Anmeldung der HKN- Anlage muss der Anlagenbetreiber gleichzeitig einen HKN-Dauerauftrag erfassen. Für die Anmeldung der HKN-Anlage ist der Verteilnetzbetreiber resp. der Auditor zuständig. 3.4.6.3. Abgeltung (1) Die Abgeltung ist zwischen dem Anlagebetreiber und dem Empfänger der HKN (z.b. Versorgungsunternehmen) bilateral zu regeln. Die finanzielle Abgeltung geschieht nicht im HKN-System. Wird die Anlage in die KEV aufgenommen, so wird der HKN im Rahmen des Förderprogrammes verwendet und abgegolten. 3.4.7. Entwerten/Verfall (1) Herkunftsnachweise werden entweder im Rahmen ihrer Funktion als Werkzeug zur Kennzeichnung der Herkunft der elektrischen Energie entwertet/gelöscht oder verfallen bei Nichtgebrauch automatisch nach einer bestimmten (Siehe Abbildung 16) Zeit. 3.4.7.1. Entwerten (Löschen) (1) Herkunftsnachweise (HKN) werden primär für die Kennzeichnung der Herkunft der elektrischen Energie gegenüber dem Endkunden eingesetzt. (2) Dafür ist die so genannte Entwertung, umgangssprachlich auch unter dem Begriff Löschung bekannt, des HKN im HKN-System notwendig. Das Entwerten kann über das Händler- oder Lieferantenbenutzerkonto in Auftrag gegeben werden. Nach der Löschung der HKN stehen diese dem löschenden Marktakteur im HKN-System nicht mehr zur Verfügung. (3) Ein Herkunftsnachweiszertifikat der gelöschten Menge wird dem Marktakteur je nach Wunsch elektronisch oder physisch zugestellt. Eine Doppelausstellung ist ausgeschlossen. Elektronisch zugestellte HKN können von externen Akteuren über einen Identifizierungscode auf ihre Echtheit überprüft werden. (4) Für das Entwerten eines Herkunftsnachweises fallen Gebühren an. VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 25/50

3.4.7.2. Verfall (1) Die Gültigkeit der Herkunftsnachweise (HKN) beschränkt sich auf 12 Monate ab Ende des Ausstellungsintervalls, mindestens aber bis Ende Mai des Folgejahres. Ausstellungsintervall = 1 Monat (2) HKN aus den Produktionsmonaten Januar bis Mai sind mindestens gültig bis Ende Mai im Folgejahr. HKN aus den restlichen Produktionsmonaten sind 12 Monate gültig. Ausstellungsintervall = 3 Monate (3) HKN aus dem ersten Quartal sind gültig bis Ende Mai des Folgejahres. HKN aus dem zweiten, dritten und vierten Quartal sind jeweils 12 Monate gültig. Ausstellungsintervall = 12 Monate (4) HKN sind gültig bis Ende Dezember des Folgejahres. Abbildung 16: Übersicht der aufgezählten Ausstellungsintervalle 3.4.8. Reaudit (1) Die HKN-Ausstellerin überprüft regelmässig mittels Stichproben die erfassten Anlagen. Sie kann zu diesem Zweck Vorortkontrollen durchführen und eine periodische Erneuerung der Beglaubigung verlangen. VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 26/50

3.4.9. Mutationen der Anlagedaten Abbildung 17: Sequenzdiagramm Mutationen der Anlagedaten Anwendungsfall Kurzbeschreibung Vorbedingung Nachbedingung Auslöser Fristen Nachrichtentyp Eine Anlage wird umgebaut, wodurch sich relevante Parameter ändern. Eine Anlage wird umgebaut und muss entsprechend im HKN-System mutiert werden. Dieser Prozess löst ein neues Audit aus, wonach die Anlage durch die HKN Ausstellerin mutiert wird. Dies kann beispielsweide die Messeinrichtung betreffen, welche von einer Netto- Messung auf Eigenverbrauch umgebaut wird. Die Anlage wurde bereits auditiert und für die Erfassung von HKN freigeschaltet. Der Produzent informiert den VNB darüber, dass die Anlage erweitert wird und verfügt über dessen Bewilligung. Die Anlage wurde im HKN-System auf den aktuellen Datenbestand angehoben. Der Prozess Audit kann gestartet werden. Anlagenbetreiber Spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme mit den neuen Anlageparameter Brief, Fax, E-Mail Tabelle 6: Strukturierte Beschreibung Mutationen der Anlagedaten (1) Der Produzent muss der Ausstellerin jede Änderung der Anlagedaten der betreffenden Produktionsanlage unverzüglich melden. VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 27/50

3.4.10. Ausserbetriebnahme der Anlage Abbildung 18: Sequenzdiagramm Ausserbetriebnahme der Anlage Anwendungsfall Kurzbeschreibung Vorbedingung Nachbedingung Auslöser Fristen Nachrichtentyp Eine Anlage wird endgültig ausser Betrieb genommen. Der Produzent informiert die HKN-Ausstellerin sowie den VNB darüber, dass die Anlage endgültig ausser Betrieb genommen wird. Die Anlage ist als HKN-Anlage in Betrieb. Alle im HKN-Prozess betroffenen Stellen sind über die Ausserbetriebnahme informiert. Produzent Spätestens 30 Tage vor Ausserbetriebnahme. Brief, Fax, E-Mail Tabelle 7: Strukturierte Beschreibung Ausserbetriebnahme der Anlage (1) Es sind ebenfalls die Richtlinien aus Kap. 2.4 zu beachten. VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 28/50

4. Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) (1) Die Einmalvergütung ist im Kapitel 5 beschrieben. (2) Mit Ausnahme der Wasserkraft ist heute der Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch der Schweiz noch bescheiden. (3) Am 23. März 2007 hat das Parlament im Zuge der Verabschiedung des Stromversorgungsgesetzes auch das Energiegesetz revidiert. Dieses schreibt vor, die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 um mindestens 5'400 Gigawattstunden (GWh) zu erhöhen. Der Hauptpfeiler für dieses Ziel ist die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV). Sie wurde am 1. Mai 2008 eingeführt, um die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energien finanziell zu fördern. (4) Mit der KEV wird der Bau von neuen Anlagen gefördert, welche Elektrizität aus erneuerbaren Energien erzeugen. Swissgrid ist die zentrale Ansprechstelle für die Anmeldungen. 4.1. Prozesse rund um die Kostendeckende Einspeisevergütung (1) Der gesamte Lebenszyklus einer Produktionsanlage aus Sicht der KEV besteht aus Anmeldung, Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldung, dem Betrieb und zu gegebener Zeit dem Austritt aus der KEV resp. dem Auslauf der Vergütung: Kap. 4.1.1 Anmeldung Kap. 4.1.2 Übertritt von der Warteliste in die KEV Kap. 4.1.3 Projektfortschrittsmeldung Kap 4.1.4 Inbetriebnahmemeldung / Beglaubigung Kap 4.1.5 Lieferantenwechsel Betrieb Kap. 4.1.7 Rückzug KEV-Anmeldung/Austritt aus der KEV Kap. 4.1.8 Natürlicher Auslauf der Vergütung Abbildung 19: Prozessschritte rund um die Kostendeckende Einspeisevergütung (2) Der Betrieb der Anlage ist ein sich wiederholender Prozess welcher analog zum Betrieb im Kapitel Erfassen der Produktionsdaten 3.4.4 abläuft in welchem periodisch (z.b. monatlich bei Anlagen mit einer Anschlussleistung > 30 kva) die Energiedaten zur Ermittlung der zu vergütenden Produktion an die Marktteilnehmer verschickt werden. VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 29/50

4.1.1. Anmeldung Abbildung 20: Sequenzdiagramm Anmeldung Anwendungsfall Kurzbeschreibung Auslöser Vorbedingung Nachbedingung Auslösungsgrund Ein Produzent möchte für eine geplante Produktionsanlage resp. für deren produzierte Energie eine Vergütung erhalten. Der Produzent meldet die geplante Produktionsanlage online über die Webseite der nationalen Netzgesellschaft an. Die Anmeldung wird mit einem Formular quittiert, welches zu unterzeichnen und an die nationale Netzgesellschaft zu senden ist. Produzent oder dessen Beauftragte Anlagedaten sind bekannt / Zustimmung des Grundeigentümers, falls vom Antragsteller abweichend / Bevollmächtigung, falls vom KEV-Empfänger abweichend. Die Meldung an den VNB ist erfolgt. Erhalt des Vergütungsbescheides / Wartelistenbescheides von der nationalen Netzgesellschaft / Ablehnung des Projekts Produzent möchte KEV in Anspruch nehmen. Fristen - Nachrichtentyp Anmeldung über Online-Portal und unterzeichnetem Formular per Post (Einschreiben empfohlen) Tabelle 8: Strukturierte Beschreibung Anmeldung (1) Der Antrag für die Kostendeckende Einspeisevergütung muss online auf der Webseite der nationalen Netzgesellschaft vollständig ausgefüllt werden. (2) Die Daten werden übernommen und als PDF an die vom Antragsteller angegebene E-Mail-Adresse gesendet. Das unterzeichnete PDF-Formular wird dann per Post an die nationale Netzgesellschaft geschickt. Das Datum des Poststempels gilt als Anmeldedatum Link zur KEV-Anmeldung: www.guarantee-of-origin.ch Mit der Anmeldung wird geprüft, ob eine Anlage grundsätzlich durch die KEV vergütet werden kann. (3) Der Antragssteller bekommt nach der Prüfung eine der folgenden Antworten: Positiver Bescheid: Der Antrag zur Aufnahme in die KEV wurde bewilligt. Der Prozess wird nun mit der Fortschrittsmeldung (sofern nötig) oder der Inbetriebnahmemeldung fortgesetzt. Wartelistenbescheid: Der Antrag zur Aufnahme in die KEV wurde bewilligt. Die Anlage kann aber bis auf weiteres nicht vergütet werden. Der Prozess bleibt hier stehen, bis eine Übertrittsmeldung von der nationalen Netzgesellschaft eintrifft (Siehe Punkt 4.1.2). Danach kann der VSE/AES / HB-HKN/KEV/EIV/MKF CH 2014 30/50