Oberstufenreform INTERAKTIVER FÄCHERPLANER



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Transkript:

Oberstufenreform INTERAKTIVER FÄCHERPLANER

84 GSO (2007) Festsetzung der Gesamtqualifikation (achtjähriges Gymnasium) (1) 1 Aus den in den Ausbildungsabschnitten 11/1 bis 12/2 eingebrachten Leistungen (Block 1) und den in der Abiturprüfung erzielten Leistungen (Block 2) wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt. 2 Dabei sind im Block 1 höchstens 600 Punkte und im Block 2 höchstens 300 Punkte zu erreichen. (2) 1 In Block 1 sind einzubringen (vgl. Anlage 10) die in den Ausbildungsabschnitten 11/1 bis 12/2 erzielten Ergebnisse in den Abiturprüfungsfächern, aus den weiteren Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs ohne Sport a) drei Halbjahresleistungen, soweit sie in vier Ausbildungsabschnitten verpflichtend zu belegen waren, b) eine Halbjahresleistung, soweit sie in zwei Ausbildungsabschnitten verpflichtend zu belegen war. Dabei ist sicherzustellen, dass aus den Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie) vier Halbjahresleistungen eingebracht werden. die Halbjahresleistungen aus den Ausbildungsabschnitten 11/1 und 11/2 des Wissenschaftspropädeutischen Seminars; das in der Seminararbeit (nach 61 Abs. 7) erzielte Ergebnis und die gemäß 61 Abs. 8 bewertete Leistung aus dem Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung; weitere Halbjahresleistungen, so dass insgesamt 40 Halbjahresleistungen berücksichtigt werden. 2 Halbjahresleistungen aus Kursen, die nach 50 Abs. 7 als nicht belegt gelten, können nicht eingebracht werden. (3) In Block 2 sind die Ergebnisse in den Abiturprüfungsfächern ( 83) einzubringen.

Gesamtqualifikation Ein Abiturzeugnis erhält, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: Die Zulassungsvoraussetzungen wurden erfüllt und alle verpflichtenden Prüfungen wurden abgelegt. In keinem der 5 Abiturfächer liegt die Abiturleistung unter 4 Punkten (bei vierfacher Wertung). In der Abiturprüfung wurden mindestens 100 Punkte erreicht. In mindestens 3 der 5 Abiturprüfungsfächer, darunter 2 der Fächer Deutsch, Mathematik und fortgeführte Fremdsprache wurden jeweils mindestens 20 Punkte erreicht. In der Gesamtqualifikation wurden mindestens 300 Punkte erreicht. Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 11 und 12) (30 HJL Pflicht- und Wahlpflichteinbringungen +10 HJL Profileinbringungen) x max. 15 Punkte = max. 600 Punkte + Abiturprüfung 5 Prüfungen x max. 60 Punkte = max. 300 Punkte = Gesamtqualifikation max. 900 Punkte (entspr. Abiturschnitt 1,0)

Zulassungsvoraussetzungen Um zur Abiturprüfung zugelassen zu werden, müssen folgendepunkte Bedingungen erfüllt sein: In den 5 Abiturfächern sind mindestens 100 während der Qualifikationsphase erreicht worden, darunter in Deutsch, Mathematik und einer fortgeführten Fremdsprache mindestens 48 Punkte. Während der Qualifikationsphase sind insgesamt mindestens 200 Punkte erreicht worden, dabei in mindestens 32 der 40 einzubringenden Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte. In den Seminaren einschließlich der Seminararbeit (entspricht 6 Halbjahresleistungen) sind mindestens 24 Punkte erreicht worden. Die Seminararbeit ist abgeliefert und weder die schriftliche Arbeit noch die Präsentation sind mit 0 Punkten bewertet worden. Jede einzubringende Halbjahresleistung und das Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung wurde mit mindestens 1 Punkt bewertet. Der Nachweis wurde erbracht, dass der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im geforderten Umfang besucht wurde (vgl. GSO 50 Abs. 4). Erfüllt ein Schüler diese Zulassungsvoraussetzungen nicht oder tritt er im Ausbildungsabschnitt 12/2 von der Abiturprüfung zurück, so hat er die Abiturprüfung nicht bestanden.

81 SO Mündliche Prüfung (achtjähriges Gymnasium) (1) 1 Mündliche Prüfungen sind das Kolloquium und die Zusatzprüfung (vgl. Anlage 9). 2 Diese Prüfungen sind Einzelprüfungen. 3 Der Zeitplan für die Prüfungen wird den Schülerinnen und Schülern spätestens am Tag vor der Prüfung bekannt gegeben. 4 In den modernen Fremdsprachen erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Textvorlage und/oder einen Hörtext; die Prüfungen finden in der jeweiligen Fremdsprache statt. 5 Die Schülerin oder der Schüler darf sich auf das Kolloquium etwa 30 Minuten und auf die Zusatzprüfung etwa 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und dabei Aufzeichnungen als Grundlage für die Ausführungen machen. 6 Die Zusatzprüfung dauert in der Regel 20 Minuten, das Kolloquium in der Regel 30 Minuten. 7 88 gilt entsprechend; dabei gilt das Kolloquium insgesamt als eine Prüfung. (2) 1 Das Kolloquium gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa 15 Minuten Dauer: Kurzreferat der Schülerin oder des Schülers zum gestellten Thema (ca. 10 Minuten) aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt sowie ein Gespräch über das Kurzreferat; Gespräch zu Problemstellungen aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten. 2 Der Prüfungsausschuss benennt rechtzeitig die Themenbereiche der Kolloquiumsprüfung (mehr als zwei pro Halbjahr). 3 Die Themenbereiche sind allen vier Ausbildungsabschnitten zu entnehmen. 4 Spätestens vier Wochen vor dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Prüfungstermin entscheidet sich die Schülerin oder der Schüler für einen der angebotenen Themenbereiche. 5 Aus dem gewählten Themenbereich legt der zuständige Fachausschuss die Themen für die Kurzreferate fest. 6 Das Thema wird der Schülerin oder dem Schüler etwa 30 Minuten vor Prüfungsbeginn schriftlich bekannt gegeben. 7 Bei experimentell zu bearbeitenden Themen beträgt die Vorbereitungszeit etwa 120 Minuten. (3) 1 Die Schülerin oder der Schüler hat eine Zusatzprüfung spätestens am Tag nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung beim Prüfungsausschuss schriftlich zu beantragen; ein Rücktritt ist spätestens an dem der mündlichen Prüfung vorangehenden Schultag dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen. 2 Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, eine Schülerin oder einen Schüler in die Zusatzprüfung zu verweisen. 3 Der Prüfungsausschuss kann von der Durchführung einer Zusatzprüfung absehen, wenn auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der sonstigen vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation ein Bestehen der Abiturprüfung nicht mehr möglich ist (vorzeitiger Abbruch). 4 Die Prüfung ist dann nicht bestanden.

Oberstufenkoordinatoren: StD Ströhlein OStR Kammerer OStD Erhardt, Schulleiter Stand: März 2009