Beschlossen unter Beschluss-Nr. G/IV/05/0366 veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Spremberg Nr. 3/06 vom 10.02.2006 6.16 Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung des Ortsteils Türkendorf Gestaltungs- und Werbeanlagensatzung Spremberg, Ortsteil Türkendorf Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg hat in ihrer Sitzung am 16.11.2005 auf der Grundlage des - 81 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2003, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes am 09.10.2003 in Verbindung mit - 5 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.06.2005 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis Vorwort zur Begründung der Gestaltungs- und Werbeanlagensatzung 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich 2 Gebäudestellung 3 Dächer 4 Dachaufbauten 5 Fassaden 6 Einfriedungen 7 Werbeanlagen, Warenautomaten 8 Ausnahmen und Befreiungen 9 Ordnungswidrigkeiten 10 Inkrafttreten der Gestaltungssatzung Anlagen: Pläne des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung - Ortskern Türkendorf (Anlage 1) - Ortslage Am Mühlberg (Anlage 2) 2
Vorwort zur Begründung der Gestaltungssatzung mit Werbeanlagen Türkendorf ist ein typisches ländlich geprägtes Niederlausitzer Straßenangerdorf mit breiter Dorfaue und angrenzenden drei- und vierseitigen Hofanlagen. Die historische Bausubstanz des Ortsteils zeichnet sich durch einheitliche Gestaltwerte aus. Dazu zählen insbesondere die gewählte Gestaltung der Dächer, Fassaden und Einfriedungen sowie verwendete Materialien und Farben. Charakteristisch für die Wohnhäuser Türkendorfs ist der Baustil des eingeschossigen Mitteldeutschen Ernhauses mit gedrungenem Baukörper, Satteldach und Zwerchhaus. Die Gebäude wurden ursprünglich in Backsteinbauweise, mit rotem Ziegeldach, geringem Dachüberstand errichtet und mit stehenden gegliederten Holzfenstern gestaltet. Ziel der Satzung ist die Wahrung des regionaltypischen Ortsbildes. Bei An-, Um- und Neubauten sollen ortstypische Merkmale aufgegriffen werden, um eine harmonische Abstimmung mit dem Bestand zu erreichen. Werden diese Vorschriften nicht beachtet und fügen sich Um- und Neubauten nicht in die historische Umgebung ein, kann der Charakter des Dorfes negativ beeinflußt oder sogar verfälscht werden. 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für das Gebiet des im Zusammenhang bebauten Ortskernes des Ortsteils Türkendorf einschließlich der Ortslage Am Mühlberg. Der räumliche Geltungsbereich ist in dem als Anlage 1 und 2 beiliegenden Lageplänen dargestellt. Diese Pläne sind Bestandteil der Satzung. Die auf dem Flurstück 366 befindlichen Gewächshausanlagen sind von den Regelungen der Satzung ausgenommen. (2) Der Geltungsbereich umfasst die äußere Gestaltung von zu modernisierenden, umzubauenden oder neu zu errichtenden baulichen Anlagen, sofern sie von öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen aus sichtbar sind. Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Gebiet des Dorfangers mit den daran angrenzenden Hofanlagen. Dieser Bereich spiegelt deutlich die Struktur eines Straßenangerdorfes wider und bildet ein Ortsbild prägendes Gesamtensemble. Der Ortsteil Am Mühlberg ist im Geltungsbereich dieser Satzung enthalten, um auch dort die regional- und ortsbildtypischen Merkmale zu bewahren. Neubauten sollten sich an der Gestaltung sowie den verwendeten Materialien und Farben der historischen Bausubstanz des Ortes orientieren. 2 Gebäudestellung Hauptgebäude sind bei Neubaumaßnahmen in Trauf- oder Giebelstellung zum Hauptstraßenzug Zur Dorfaue auszurichten. Charakteristisch für Türkendorf ist, dass die Hauptgebäude der Hofanlagen trauf- bzw. giebelseitig zum öffentlichen Straßenraum stehen. 3
3 Dächer (1) Dächer von Hauptgebäuden sind symmetrisch als Satteldächer, Krüppelwalm- oder Krüppelmansarddächer auszubilden. Sattel- und Krüppelwalmdächer sind mit einer Dachneigung von 35 50 Grad auszuführen. Die Dachneigung bei Krüppelmansarddächern muss am unteren Dachteil mindestens 70 Grad und am oberen Dachteil mindestens 35 Grad betragen. (2) Dächer von Nebengebäuden und Garagen mit einer Grundfläche über 36 m² sind als Satteldächer mit einer symmetrischen Dachneigung von 35 50 Grad auszubilden. (3) Bei Dächern von Garagen und Nebengebäuden bis 36 m² Grundfläche sind Pult- und Flachdächer zulässig. (4) An den Traufen bestehender Gebäude ist ein Dachüberstand bis 0,40 m zulässig. Der Dachüberstand am Ortgang beträgt maximal 0,20 m. Bei Neubebauungen ist ein Dachüberstand bis zu 0,75 m traufseitig und bis zu 0,50 m giebelseitig zulässig. (5) Dachflächen gemäß Abs.1 und 2 sind mit naturfarbenen, grauen oder rot bis rotbraunen gefärbten, nicht geflammten und nicht glänzenden Ziegeln oder Betondachsteinen zu decken. (6) Dächer auf einem Grundstück sind in Material und Farbe einheitlich zu gestalten. Satteldach Krüppelwalmdach Krüppelmansarddach Dachüberstand bestehender Gebäude: Dachüberstand neuer Gebäude: a 0,20 m b 0,40 m a 0,50 m b 0,75 m Dachneigung einheitliche Dachdeckung unterschiedliche Dacheindeckung nicht zulässig Die Form, die Farbe und das Deckungsmaterial eines Daches sind wichtige Gestaltungselemente eines Ortes mit großer Fernwirkung. Die Dachlandschaft des Ortsteils Türkendorf ist vorwiegend geprägt durch das traufständige Sattel-, Krüppelwalm- und Krüppelmansarddach mit mittig verlaufendem First. Bei Nebengebäuden treten vereinzelt auch Flach- und Pultdächer auf. Vorherrschend ist die Deckung des Daches mit einfarbigen, grauen oder rötlichen Ziegeln und Betondachsteinen. 4
Große Dachüberstände kommen in der traditionellen Bauweise der Niederlausitz nicht vor. Verändert man den Dachüberstand, hat das großen Einfluß auf die Proportionen des Gebäudes. Dementsprechend werden für vorhandene Gebäude nur geringe Dachüberstände zugelassen. Bei Neubauten sind größere Dachüberstände zulässig. Hauptanliegen der Regelung ist die Wahrung der einheitlichen ortstypischen Dachlandschaft. Satteldach (Zur Dorfaue 3) Krüppelwalmdach (Zur Dorfaue 8) Krüppelmansarddach (Zur Dorfaue 22) 4 Dachaufbauten (1) Die Gestaltung der Dächer ist in Form von Schlepp-, Satteldach-, Walmdach-, oder Fledermausgauben und Zwerchhäusern sowie mit liegenden Dachflächenfenstern zulässig. (2) Dachaufbauten erhalten die gleiche Dacheindeckung wie das Hauptdach. (3) Dachaufbauten sind auf Fensterachsen auszurichten oder regelmäßig, mit gleichem Abstand zum Dachrand, auf dem Dach anzuordnen. Dachgauben sind nur in einer Reihe zulässig. (4) Die Gesamtbreite von Dachaufbauten darf die Hälfte der Dachbreite nicht überschreiten. (5) Gauben müssen zum Giebel sowie zum First einen Mindestabstand von 1,00 m aufweisen. Die Traufe einer Gaube darf nicht höher als 1,50 m über der Dachfläche liegen. (6) Die Festsetzungen der Absätze 4 und 5 gelten nur für straßenraumzugewandte Dachseiten. Dachaufbauten auf straßenraumabgewandten Seiten dürfen einen Mindestabstand von 0,4 m zum Giebel nicht unterschreiten. (7) Die Anzahl der liegenden Dachflächenfenster ist je Gebäude auf maximal zwei mit jeweils höchstens 1 m² Glasfläche begrenzt. Schleppgaube Satteldachgaube Walmdachgaube Fledermausgaube Zwerchhaus Dacheinschnitt nicht zulässig 5
straßenraumzugewandte Dachseiten: straßenraumabgewandte Dachseiten: l6 0,4 m In der heutigen Zeit wächst das Bedürfnis den Dachraum als zusätzlichen Wohnraum zu nutzen. Hierfür ist es erforderlich zusätzliche Belichtungsquellen zu schaffen. Trotzdem sollten sich die Dachaufbauten der Hauptfläche des Daches unterordnen, um ein harmonisches Gesamtbild von Dach und Fassade zu erreichen. Aus diesem Grund wurden in der Satzung Aussagen zu Anzahl und Größe von Dachaufbauten getroffen. Ein Dacheinschnitt stellt durch das großflächige Zerschneiden der Dachfläche einen erheblichen Eingriff in die Wirkung und Proportionierung des gesamten Gebäudes dar und ist somit unzulässig. 5 Fassaden (1) Fassadenöffnungen müssen in stehendem Format ausgeführt oder vertikal so gegliedert werden, dass sie stehende Formate ergeben. (2) Für Fensterkonstruktionen sind nur matte Rahmenmaterialien zulässig. Für Verglasungen ist ungetöntes und nicht reflektierendes Glas zu verwenden. (3) Fassaden sind als Sicht- oder Verblendmauerwerk mit roten bis rotbraunen Ziegeln oder Klinkern oder geputzt mit glatter Oberfläche (höchstens 3 mm Tiefenunterschied) in hellen, pastellfarbenen Farbtönen aus den Bereichen gelb, rot, braun, grün oder grau auszuführen. Holzbekleidungen an Außenwänden sind bei neu errichteten Hauptgebäuden nur an den Giebeln sowie an nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Form von senkrechten Verbretterungen in lasierenden braunen Farbtönen zulässig. (4) Die Festsetzungen des Abs. 3 gelten nicht für untergeordnete bauliche Anlagen mit einer Grundfläche von höchstens 20 m². stehendes vertikale Gliederung liegendes Format Fensterformat nicht zulässig 6
Die Gestaltung der Fassade hat einen wesentlichen Einfluß auf das Bild der Siedlung. Damit sich die Fassaden harmonisch in das Erscheinungsbild der Siedlung einfügen, wurden bezüglich ihrer Gliederung, ihrer Farbe und ihres Materials entsprechende Regelungen getroffen. Zu den dorftypischen Gestaltungsprinzipien gehören stehende Fensterformate, nicht glänzende und nicht reflektierende Materialien sowie Backsteinfassaden oder glatt geputzte Fassaden. Die vorgeschriebenen Putzfarben spiegeln die traditionellen Farbtöne wieder. Eine reinweiße Gestaltung der Fassade ist nicht dorftypisch und damit unzulässig. Die Regelungen zum Material gelten nicht für untergeordnete bauliche Anlagen, wie zum Beispiel Geräteschuppen, Gewächshäuser und Hundehütten. stehendes Fensterformat stehendes Format mit Teilung liegendes Format, vertikal gegliedert ( Zur Dorfaue 16) ( Zur Dorfaue 9) (Zur Dorfaue 2) 6 Einfriedungen (1) Einfriedungen entlang öffentlicher Flächen, ausgenommen Einfriedungen von Hofflächen, sind mit Zaunfeldern aus Holz, Schmiedeeisen oder Metall mit offener senkrechter Verlattung oder entsprechender Metallverstäbung bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Türen und Tore sind in gleicher Konstruktion und Höhe auszuführen. (2) Einfriedungen von Hofflächen sind mit Zaunfeldern aus Holz, Schmiedeeisen oder Metall mit offener senkrechter Verlattung oder entsprechender Metallverstäbung oder als Mauern, Naturstein oder Holz in einer Höhe bis zu 2,00 m auszuführen. Türen und Tore sind in gleicher Höhe und in gleicher Konstruktion oder als geschlossene Fläche in Holz oder Metall zulässig. (3) Einfriedungen sind mit mattgestrichener Oberfläche in einheitlichen gebrochenen Farben aus den Bereichen gelb, rot, braun, grün oder grau auszuführen. (4) Die Festsetzungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Außenbereich Am Mühlberg. 7
Einfriedungen sollten sich bezüglich ihrer Gestaltung (Form, Farbe) zurückhalten, um die Wirkung des Gebäudes als Ortsbild prägendes Element nicht zu schmälern. Die farbliche Gestaltung hat in den traditionellen und ortstypischen Farbtönen zu erfolgen. Grelle, leuchtende und ortsfremde Farben sind unzulässig. Die Einfriedungen sollten sich der umgebenden Fassade anpassen. Konstruktionen in Blech, Kunststoff, Wellblech oder Beton sind nicht zulässig. 15) Einfriedung von Vorgärten (Zur Dorfaue 8, Einfriedung von Höfen (Zur Dorfaue 3, 17) 7 Werbeanlagen, Warenautomaten (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Pro Gewerbe ist nur eine Werbeanlage zugelassen. Die Ansichtsfläche der Werbeanlage wird auf 1,50 m² begrenzt. (2) Warenautomaten sind nur in Verbindung mit Verkaufsstellen und Gaststätten zulässig. Ihre Anzahl beschränkt sich auf einen Automaten je Gebäude. (3) Die Festsetzungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Außenbereich Am Mühlberg. Grundsätzlich sind Werbeanlagen als notwendiges Repräsentationsmittel anzuerkennen. Sie haben die Aufgabe die Aufmerksamkeit der Konsumenten auf sich zu ziehen. Die Beschränkungen zu den Werbeanlagen wurden getroffen, um den Zielen der Gestaltungssatzung nicht entgegenzustehen und den Ortsbildcharakter nicht zu beeinträchtigen. 8 Ausnahmen und Abweichungen Ausnahmen und Abweichungen von dieser Satzung regeln sich nach 60, Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung. Sie dürfen nur gestattet werden, wenn die Zielsetzung der Satzung nicht gefährdet wird. 8
9 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die 2 7 dieser Satzung können gemäß 79 Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro belegt werden. 10 In-Kraft-Treten der Gestaltungssatzung Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Spremberg, 22.09.2005 9
10
11
Verfahrensvermerke 1. Die Satzung wurde dem Landkreis Spree-Neiße als Sonderaufsichtsbehörde angezeigt. Es wurde mit Verfügung der Sonderaufsichtsbehörde vom 30.01.2006 Az: 03567-05-73 keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht. Spremberg, 01.02.2006 gez. Dr. Schulze Bürgermeister 2. Die Gestaltungs- und Werbeanlagensatzung Türkendorf der Stadt Spremberg, bestehend aus dem Text und den Anlagen, wird hiermit ausgefertigt. Spremberg, 01.02.2006 gez. Dr. Schulze Bürgermeister 3. Die Bekanntmachung der Gestaltungs- und Werbeanlagensatzung Türkendorf der Stadt Spremberg wird hiermit angeordnet. Spremberg, 02.02.2006 gez. Dr. Schulze Bürgermeister 4. Die Bekanntmachung zu den Inhalten der Satzung ist im Amtsblatt der Stadt Spremberg am 10.02.2006 ortsüblich bekannt gemacht worden. Spremberg, 13.02.2006 gez. Dr. Schulze Bürgermeister 12