Der Begriff des Anbieters einer Plattform nach dem. Rundfunkstaatsvertrag



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Transkript:

Der Begriff des Anbieters einer Plattform nach dem Rundfunkstaatsvertrag von cand. iur. Nikolaus Rafael Marek 28. Mai 2009 Universität Rostock

Inhaltsverzeichnis 2 A. Gegenstand der Untersuchung... 1 B. Die Begriffspräzisierung unter den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages. 1 I. Regulierungsbestimmungen des Anbieters einer Plattform.. 2 II. Der Regulierungsnotwendigkeit entzogene Plattformen 2 III. Persönliche Voraussetzungen 3 C. Die drei wesentlichen Plattformkategorien... 4 D. Die Begriffsbestimmung durch die Landesmedienanstalten. 6 E. Die einfachgesetzliche Abgrenzung des Anbieters einer Plattform... 7 I. Die Abgrenzung zum Rundfunkveranstalter 7 II. Die Abgrenzung zum Anbieter von Telekommunikationsdiensten... 10 III. Die Angrenzung zum Diensteanbieter nach dem TMG... 12 F. Rundfunk und vergleichbare Telemedien als inhaltliches Angebot eines Plattformanbieters 13 G. Verfassungsrechtliche Implikation. 14 I. Paketbildung.. 15 1. Paketbildung mit programmbezogener Gestaltungsfunktion 15 2. Paketbildung ohne programmbezogene Gestaltungsfunktion... 16 II. Technische Dienstleistungen eines Plattformanbieters. 16 III. Navigationssysteme. 19 IV. Vertikal integrierte Mischunternehmen... 19 H. Formulierungsvorschlag einer neuen Begriffsbestimmung des Anbieters einer Plattform. 20

3 A. Gegenstand der Untersuchung Während die Arbeitsteilung der beteiligten Dienstleister bei der analogen Signalübermittlung klar definiert war, verschwimmen im digitalen Zeitalter die Grenzen klarer Funktionstrennung zunehmend. Im Zuge der Entwicklung neuer (DVB-) Dienstleistungen haben sich zwischen Rundfunkveranstalter und Rezipient die Anbieter einer Plattform als Torwächter angesiedelt, deren Rolle eine umfangreiche Regulierung rechtfertigt. Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit dem Begriff des Anbieters einer Plattform und wird die legaldefinierte Begriffsbestimmung näher beleuchten. Dabei wird einleitend auf die Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages einzugehen sein (B). Sodann findet eine Darstellung der drei wesentlichen Plattformkategorien statt (C). Im weiteren Verlauf erfolgt eine Begriffspräzisierung zugrunde der Zugangs- und Plattformsatzung- MV (D). Anschließend wird der Anbieter einer Plattform zu Dienstleistern der Regelungswerke RStV, TKG und TMG abzugrenzen sein (E). Es folgt die Benennung der Plattforminhalte (F). Abschließend entsteht eine verfassungsrechtliche Zuordnung einzelner DVB-Dienste (G), bevor am Ende der Bearbeitung, eine neue Begriffsbestimmung angeboten wird (H). B. Die Begriffspräzisierung unter den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages Der Begriff des Anbieters einer Plattform ist in 2 Abs. II Nr. 10 RStV 1 legaldefiniert. Die konkrete Bestimmung des Plattformanbieters ist außerordentlich relevant, als an diese Festlegung materiell-rechtliche Rechtsfolgen geknüpft werden. Der Begriff bildet die Grundlage für den Regelungsgehalt der Vorschriften des V. Abschnittes des Staatsvertrages, der zum einen Anzeigepflichten, zum anderen inhaltliche Vorgaben, u. a. für die Belegung von Plattformen mit Rundfunkangeboten und vergleichbaren Telemedien vorschreibt. Um den Begriff des Anbieters einer Plattform zunächst konturhaft einzufassen, soll der Blick auf den benannten Geltungsbereich gerichtet werden. I. Regulierungsbestimmungen des Anbieters einer Plattform Der Staatsvertrag trifft Regelungen für Plattformen aller Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk und vergleichbarer Telemedien geeignet sind und hierfür genutzt werden sollen. 2 Er befolgt dabei das Gebot der Technologieneutralität und misst die Vielfaltsicherung nicht an der eingesetzten Technik. Im Laufe der technischen Entwicklung konnten sich Plattformen ebenfalls auf nicht-kabelgebundenen Übertragungswegen wie (mobiler) Terrestrik und Satellit entwickeln, daher ist der Anwendungsbereich der 1 Die nachstehenden Angaben einer Vorschrift, mit Ausnahme einer abweichenden Kennzeichnung, sind die des Rundfunkstaatsverftrages i.d.f. des Art. 1 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 19.12.2007, in Kraft getreten am 01.09.2008 2 Begründung zum Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, B., I., 2., zu Nummer 22, zu 50

4 Begriffsbestimmung nicht auf Kabelnetze beschränkt. Plattformanbietern werden sowohl bundesweite Übertragungskapazitäten als auch Kapazitäten auf der Ebene der regionalen Daseinsvorsorge zugewiesen. Dabei erfolgt die Belegung der Plattformen mit audiovisuellen Rundfunkinhalten und vergleichbaren Telemedien; mit Hörfunkangeboten oder sowohl mit audiovisuellen Rundfunkinhalten, vergleichbaren Telemedien als auch mit Hörfunk. II. Der Regulierungsnotwendigkeit entzogene Plattformen Das Regulierungserfordernis von Plattformen ist eingeschränkt. Die Vorschrift des 52 Abs. I Satz 2 nennt vier Kategorien einer Plattform, die zwar rein begrifflich von der Legaldefinition des Anbieters einer Plattform erfasst sind, dessen ungeachtet mit Ausnahme der allgemeinen Regelungen der 52 a und 52 f einer Regulierung nicht bedürfen. Von den Bestimmungen generell nicht erfasst sind Plattformen in offenen Netzen (Nr.1). Als offene Netze sind das Internet, UMTS 3 oder vergleichbare Netze zu verstehen. In offenen Netzen können Anbieter von Rundfunk oder Telemedien ihre Angebote unmittelbar und ohne die Zusammenfassung durch einen Plattformanbieter bereitstellen. Für solche Plattformen besteht nur im Falle einer marktbeherrschenden Stellung ein Regulierungsbedürfnis. Ihre Stellung ist sodann vergleichbar einer desjenigen Plattformbetreibers, der den Zugang zu einer geschlossenen Plattform auf einer Übertragungskapazität kontrolliert. Von der Regulierung nicht erfasst sind darüber hinaus Plattformen, deren Anbieter sich auf die unveränderte Weiterverbreitung eines Gesamtangebotes beschränken, das den Vorgaben des V. Abschnittes entspricht (Nr. 2). Hierbei handelt es sich insbesondere um Plattformbetreiber, die von höheren Netzebenen das Gesamtangebot unverändert übernehmen und an den Endkunden weiterleiten. Der das Angebot zusammenfassende Anbieter muss den Regelungen bereits genügen, eine Regulierung erscheint insoweit nicht erforderlich. Die Nr. 2 erfasst jedoch nur solche Betreiber, die auch als Anbieter einer Plattform auftreten. Beschränken sie sich lediglich auf die reine Telekommunikationsdienstleistung, unterfallen sie bereits nicht der Definition eines Plattformanbieters nach 2 Abs. 2 Nr. 10. 4 Nr. 3 und Nr. 4 enthalten Ausnahmen für kleinere Plattformen. Insbesondere im Bereich der kabelgebundenen Plattformen sind viele Kleinstnetze vorhanden, die aufgrund marginaler Meinungsbildungsrelevanz keiner weiteren Aufsicht bedürfen. Die Größe der nicht erfassten Netze legt Nr.3 mit 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten bei drahtgebundenen Plattformen und Nr. 4 mit 20.000 Nutzern bei drahtlosen Plattformen fest. Die Größenordnung der Nummern 3 und 4 sind vergleichbar, da in einem Haushalt bzw. einer angeschlossenen Wohneinheit im Durchschnitt mehr als eine Person leben. 3 Universal Mobile Telecommunication System 4 zur Abgrenzung zum Anbieter eines Telekommunikationsdienstes siehe: E. II. S. 10

5 III. Persönliche Voraussetzungen Der Anbieter einer Plattform ist gemäß 52 Abs. II persönlichen Anforderungen unterstellt. Demnach muss er als natürliche oder juristische Person auch diejenigen Kriterien erfüllen, die 20a Abs. 1 und 2 an einen Rundfunkveranstalter stellen. Diese Gleichstellung des Plattformanbieters mit einem Rundfunkveranstalter ist gerechtfertigt, da ihm mit der Auswahlentscheidung über die inhaltliche Zusammenstellung des Angebotes auf der Plattform eine vergleichbare Position zukommt. 5 Im Gegensatz zu einem Rundfunkveranstalter bedarf er hingegen keiner Zulassung, für Plattformbetreiber besteht eine Anzeigeverpflichtung. Das BVerfG verlangt dem Gesetzgeber ab, hinsichtlich der Veranstaltung privaten Rundfunks für Zugangsregelungen Sorge zu tragen, die eine Überprüfung der Veranstalter und gegebenenfalls die Versagung des Zugangs sicherstellen. 6 Hieraus ergibt sich jedoch nicht zwingend die Notwendigkeit eines förmlichen Zulassungsverfahrens. 7 Eine effektive inhaltliche Überprüfung der Angebote lässt sich auch durch ein Anzeigeverfahren gewährleisten, solange und soweit nur eine wirksame vorherige Überprüfung der Inhalte sichergestellt ist. Die Veranstaltung von Programmpaketen privater Rundfunkveranstalter bedarf demnach nicht zwingend einer förmlichen Genehmigung. Bewusst nicht in Bezug genommen ist 20a Abs. 3, der für bestimmte staatliche Stellen die Zulassung als Rundfunkveranstalter ausschließt. Dies rechtfertigt sich darin, dass es bei Plattformen sowohl auf bundesweiter Ebene als auch insbesondere im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge Beteiligungen aus dem staatlichen Bereich geben kann. 8 C. Die drei wesentlichen Plattformkategorien Bei einer stetig steigenden Anzahl von Plattformen über die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreitet werden, findet der regelungsgegenständliche Markt im Wesentlichen drei unterschiedliche Gattungen vor 9, die wiederum zu Mischformen kombinierbar sind. 1. Verbreitungsplattform: Dies sind Plattformen zur technischen Übermittlung von Inhalten über eine Infrastruktur. Der Anbieter kontrolliert dabei selbst unmittelbar oder mittelbar den Zugang. Der Begriff der Verbreitungsplattform betrifft alle Formen der Einspeisung von eigenen und fremden Fernseh-, Hörfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien. Vorgelagert kann die technische Dienstleistung der Datenkomprimierung (Multiplexing) notwendig sein. 5 zur Abgrenzung zum Rundfunkveranstalter siehe: E. I. S. 7 6 BVerfGE 57, 295 (326); 73, 118 (198) 7 BVerfGE 73, 118 (198 f.) 8 Begründung zum Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, B.,I, 2., zu Nummer 3; siehe auch B., I., 2., zu Nummer 22, zu 52 9 Quelle: Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.v.

6 2. Technik- und Verschlüsselungsplattform: Etwaige Plattformanbieter unterhalten Infrastrukturen zum Empfang der Inhalte, einschließlich der Zugangskontrollsysteme (Conditional Access System - CAS) und bestimmen die Entwicklung der Empfangsgeräte (Set-Top-Box - STB) durch mögliche Herstellervorgaben. Das CAS setzt sich im Wesentlichen aus dem technischen Dienst der Verschlüsselung (SAS) 10 sowie administrativen Dienstleistungen (SMS) 11 zusammen. Bestimmte Konfigurationen der STB (Navigatoren, Softwareschnittstellen-API, Hardware- Konfiguration: Prozessor-Leistung und HDD) können je nach Betreiber variieren. Der Anbieter bestimmt über die Kosten und vor allem den Zugang zu den Funktionalitäten der STB. Derartige Betreiber können in eine technische Schlüsselstellung hineinwachsen. Technik- und Verschlüsselungsplattformen sind rein technische Plattformen. 3. Programm- und Vermarktungsplattform: Anbieter derartiger Plattformen bündeln vermarktungsattraktive Angebotspakete im eigenen Namen, die dem Endkunden über Technik- und Verschlüsselungsplattformen zugänglich gemacht werden. Diskriminierungspotential besteht im Wesentlichen in der Entscheidung über die Aufnahme von Inhalten in Programmpakete 12, der Ausgestaltung von Zugangskonditionen sowie der Auffindbarkeit (Darstellung) und den Zugang zum Endkunden - vor allem in Kombination mit einer Verbreitungs- bzw. Technik- und Verschlüsselungsplattform. Die unterschiedlichen Plattformen können durch ein Mischunternehmen betrieben werden, der Betrieb kann sich aber auch auf unterschiedliche Unternehmen aufgliedern und eine Stellung mehrerer hintereinander stehender Plattformen zur Folge haben. Die vertikale Unternehmenskonzentration eines Betreibers verdichtet dabei seine Marktmacht und potenziert die Verhandlungskraft gegenüber Rundfunkveranstaltern und netzbetreiberunabhängigen Programmplattformen. Es macht durchaus einen Unterschied, ob ein Infrastrukturbetreiber lediglich als neutraler Transporteur auftritt oder zugleich (eigene) Programme bündelt und vermarktet. In letzterem Fall ist das Diskriminierungspotenzial deutlich höher. Dieses besteht nicht zuletzt in der Ausgestaltung der Entgelte. Der Rundfunkveranstalter sowie der netzunabhängige Anbieter von Programmpaketen müssen die Wahlfreiheit haben, über den Netzbetreiber oder in eigener Regie ihre Angebote zu vermarkten. 10 Subscriber Authorisation System 11 Subscriber Management System 12 Die Landesmedienanstalt verwendet in 16 der Zugangs- und Plattformsatzung- MV den Begriff der Programmbouquets ebenfalls in Bezug auf Plattformbetreiber; insofern ist von einem umfassen Begriffsverständnis der Programmbouquets für die nach inhaltlichen Maßstäben gebündelten Programmpakete auszugehen

7 D. Die Begriffsbestimmung durch die Landesmedienanstalten Vor dem Hintergrund der in 52 Abs. 1 Satz 3 gewährten Befugnis standen die Landesmedienanstalten bereits vor der Aufgabe, sich mit dem Begriff des Anbieters einer Plattform auseinanderzusetzen. Die Bedeutung der Plattform für die öffentliche Meinungsbildung des Empfängerkreises war dabei oberster Maßstab. Das Ergebnis ist insoweit begrüßenswert, als die Begriffsbestimmung des Plattformanbieters eine geringfügige Konkretisierung zunächst durch den 2 der Satzung 13 erfährt. Demnach sind Vermarktungsplattformen nicht grundlegend von der Regulierung ausgeschlossen, sondern nur insoweit sie nicht zumindest auch über die Zusammenstellung des Gesamtangebotes bestimmen. Des Weiteren enthält 3 der Satzung einen Hinweis, dass die den Plattformanbietern verbundenen Unternehmen ebenfalls durch die Regulierung verpflichtet sind, soweit sie über die Zusammenstellung eines Angebotes auf der Übertragungskapazität entscheiden, Zugangsdienste verwenden oder verbreiten oder gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte technische Vorgaben zu Zugangsdiensten machen. Dabei wird hinsichtlich der Zuordnung eines Unternehmens, der Rechtsgedanke des 28 aufgegriffen. 14 Der 14 der Satzung enthält Zugangsbestimmungen zu technischen Plattformen im Sinne der 52 c Abs. 1 Nr. 1 und 2. Die Landesmedienanstalten verdeutlichen, dass die Regulierungsnotwendigkeit von Plattformen zum einen aus der Zugangskontrolle der Plattformbetreiber zur Infrastruktur, zum anderen aus der Gate-Keeper-Stellung hinsichtlich der Aufnahme einzelner Angebote in geschlossene Programmpakete und darüber hinaus aus der Zugangskontrolle zu technischen Funktionalitäten resultiert. Die Schlüsselstellung und das darin begründende Diskriminierungspotential sind Zuordnungsmaßstab eines Plattformanbieters, zu der Begriffsbestimmung in 2 Abs. II Nr. 10. E. Die einfachgesetzliche Abgrenzung des Anbieters einer Plattform Die Begründung zum Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge belegt, dass der Gesetzgeber den Anbieter einer Plattform zum einen vom Rundfunkveranstalter (I) und zum anderen vom reinen Telekommunikationsdiensteanbieter (II) im Sinne des TKG abzugrenzen suchte. 15 Wie soeben dargestellt, ist durchaus möglich, dass ein Anbieter beide Funktionen in sich vereint. Darüber hinaus scheint die Abgrenzung zu einem Diensteanbieter nach dem TMG geboten (III). 13 Satzung der Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern (LRZ) über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß 53 Rundfunkstaatsvertrag 14 vergleiche 3 Abs. I Satz 3 Zugangs- und Plattformsatzung- MV 15 Begründung zum Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, B.,I, 2., zu Nummer 3; siehe auch B., I., 2., zu Nummer 22, zu 52

8 I. Die Abgrenzung zum Rundfunkveranstalter Die publizistische Leistung eines Rundfunkveranstalters manifestiert sich in der Gestaltung einzelner Sendungen sowie ihrer Auswahl und der planvollen, zeitlich geordneten Zusammenstellung zu einem Gesamtprogramm. Durch die zeitliche und inhaltliche Abstimmung versucht der einzelne Veranstalter den Rezipienten an sich zu binden, um dadurch die Reichweiten zu erhöhen. An diese inhaltliche Verantwortung des Rundfunkveranstalters knüpft die Begriffsbestimmung des 2 Abs. 2 Nr. 11 an; Rundfunkveranstalter ist, wer auf die Gestaltung des Rundfunkprogramms Einfluss nehmen kann. Die Gestaltungsmöglichkeit geht darüber hinaus. Stehen dem Rundfunkveranstalter mehrere Programme zur Verfügung, liegt es in seinem Interesse deren Wirkkraft wiederum durch eine inhaltlich abgestimmte Bündelung seiner Angebote zu erhöhen und insoweit durch einen geringfügigen Kostenzuwachs Synergieeffekte zu erzielen. Die Befugnis der Rundfunkveranstalter, ihre Programme und Angebote zu einem Paket zu schnüren und dem Rezipienten (gegen Entgelt) zur Verfügung zu stellen, ist unmittelbare Folge ihrer Programmfreiheit. Insoweit weist der Plattformbetreiber zum Rundfunkveranstalter eine Parallele auf, denn auch dieser bildet Programmpakete. Zu unterscheiden sind dabei das Multiplexing und die inhaltliche Gestaltung von Programmbouquets. Das Multiplexing besteht in der rein technischen Zusammenfassung einzelner Datenströme zu einem Datencontainer (Multiplex). Dies erfolgt ohne inhaltliche oder publizistische Wertbestimmung und dient der rein technischen Signalübermittlung. Programmbouquets werden hingegen zum Zwecke der gemeinsamen Vermarktung und besseren Auffindbarkeit gebildet. Sowohl der Plattformbetreiber als auch der Rundfunkveranstalter entwickeln dabei nach inhaltlichen und publizistischen Maßstäben vermarktungsattraktive Programmpakete, mit dem Ziel, durch den publizistischen Mehrwert die massenmediale Wirkkraft eines Angebotes zu erhöhen. Beide gestalten dabei Programme nach inhaltlichen Kriterien und manifestieren darin ihr publizistisches Potential. Unterschiede zwischen dem Rundfunkveranstalter und dem Anbieter einer Plattform bestehen dabei in zweierlei Hinsicht. Plattformbetreiber nehmen eigene Angebote in die Zusammenstellung auf, dürfen ihr Angebot hingegen nicht darauf beschränken. Dies wäre insoweit auch wenig wirtschaftlich und nicht im Interesse der Plattformbetreiber. Diese sind in der Zusammenstellung einer Programmplattform auf auswärtige Angebote angewiesen. Zwar können eigene lukrative Inhalte des Plattformbetreibers beispielsweise in der Übertragung einzelner Sportereignisse nach Erwerb etwaiger Übertragungsrechte bestehen, wodurch ein Plattformbetreiber zeitweise zu den Rundfunkveranstaltern in Konkurrenz zu treten vermag, dies genügt indes nicht, ein vollumfängliches Gesamtpaket mit der gewünschten

9 massenmedialen Wirkungskraft zu gestalten. 16 Rundfunkveranstalter bündeln zumeist Inhalte einer einzelnen, der eigenen Sendergruppe, während Plattformanbieter ein Programmerlebnis unterschiedlicher Inhalte, unterschiedlicher Herkunft kreieren. Letztendlich können sich einzelne Rundfunkveranstalter zusammenschließen, um gesellschaftsrechtlich nicht notwendig verbundene Programme eines oder mehrerer Genres (spezial-interest) in GenreBouquets zusammenzufassen und sie unter einem elektronischen Programmführer gemeinsam darstellen. Dies dient jedoch in erster Linie der besseren Auffindbarkeit und der Schaffung einer gemeinsamen Dachmarke. Es handelt es sich dabei vielmehr um Vermarktungsbouquets, als um Programmplattformen. Der letzte Halbsatz der Definition (Nr. 10) stellt hingegen fest, dass die Form der ausschließlichen Vermarktung von Rundfunk und vergleichbarer Telemedien von der Begriffsbestimmung nicht umfasst ist. Reine Vermarktungsplattformen kennzeichnen sich darin, dass ihre Betreiber selbst nur ein bestimmtes technisches Kapazitätsspektrum auf einer Infrastruktur anmieten. Die Anbieter bestimmen über den Zugang zu dem Programmpaket, nicht über den Zugang zu der Übertragungskapazität. Entscheidend ist und das ist der wesentliche Unterschied zum Rundfunkveranstalter, dass der Plattformanbieter über die Zusammenstellung des Angebotes und dadurch über den Zugang zu der Übertragungskapazität bestimmt. Maßgeblich für die Trennung der Angebote eines Rundfunkveranstalters und Plattformanbieters bleibt die etwaige Gate-Keeper-Funktion des Plattformbetreibers. Sobald Plattformbetreiber aufgrund der inhaltlichen Gestaltung eines Programmbouquets über den Zugang zu einer Kapazität und die Weiterleitung der Inhalte bestimmen, birgt ihre Position ein hohes Gefährdungspotential für die Rundfunkvielfalt in sich, die es durch die Regulierung abzufedern gilt. Den Programmbouquets der Rundfunkveranstalter ist eine solche Gefahr hingegen nicht immanent. Reine Vermarktungsplattformen werden folglich in die Regulierung einbezogen, als ihnen selbst unmittelbar (auch Teil-) Kapazitäten zugewiesen werden, sie mithin den Zugang zu einer technischen Infrastruktur kontrollieren. Die Einspeisung bereits geschnürter Programmbouquets atmet weiteres Konfliktpotential. Plattformbetreiber könnten sich der Versuchung gegenübersehen, Programmbouquets vor ihrer Verbreitung aufzuspalten und nach eigenem Belieben zu vertreiben. Für dieses Spannungsverhältnis hält der Staatsvertrag, den aus der Rundfunkfreiheit als Rundumfreiheit 17 abgeleiteten Grundsatz bereit, dass Plattformanbieter ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters, dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern dürfen, die Inhalte ferner nicht in andere Programmpakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich bzw. unentgeltlich vermarktet werden sollen ( 52a Absatz 3). 18 Lediglich technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten 16 Denkbar ist ebenfalls eine Produktionsbeteiligung eines Plattformanbieters an der Entwicklung einzelner Sendeinhalte 17 vgl. etwa BVerfGE 90, 60, 88; 95, 220, 234 18 Der Schutz, den das Urheberrecht dem Rundfunkveranstalter gewährt, bleibt hiervon unberührt

10 Kapazitätsnutzung dienen und den vereinbarten Qualitätsstandard nicht beeinträchtigen, sind möglich. II. Die Abgrenzung zum Anbieter von Telekommunikationsdiensten Grundsätzlich setzt sich die funktionale Wertschöpfungskette aus Transport und übermitteltem Content zusammen. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 19 und des Bundesverwaltungsgerichts 20 ist das Fernmeldewesen ein technischer, auf den Vorgang der Sendesignalübermittlung bezogener Begriff. Er betrifft den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangs von Signalen mittels Fernmeldeanlagen, kurzum: die körperlose Nachrichtenübertragung. 21 Die von Art. 87 f GG erfassten Telekommunikationsdienste sind Dienstleistungen der Telekommunikation, nicht aber Dienstleistungen durch Telekommunikation. 22 Diese Feststellung wird durch die einfachgesetzliche Begriffsbestimmung der Telekommunikationsdienste untermauert. 3 Nr. 24 TKG definiert sie, als in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen. Die Legaldefinition lässt insoweit offen, was der Gesetzesgeber mit der Formulierung ganz oder überwiegend ausdrücken wollte und ob hierunter der Anbieter einer Plattform, der sowohl Infrastrukturen unterhält als auch Programmpakete schnürt, zu subsumieren ist. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, wann die Signalübertragung den überwiegenden Charakter einer Dienstleistung ausmacht. Der Rückblick auf die Entstehungsgeschichte 23 verdeutlicht, dass sich der Zusatz überwiegend auf den Bereich der telekommunikationsgestützten Dienste bezieht, denen hinsichtlich bestimmter Einzelfragen, der Zugang zum TKG eröffnet werden sollte. 24 Für eine erweiternde Auslegung des Begriffs der Telekommunikationsdienste ist überall dort kein Platz, wo das TKG allein die Telekommunikationsdienste, nicht aber die telekommunikationsgestützten Dienste erwähnt. 25 Für den Anbieter einer Plattform, der sowohl Telekommunikations- als auch Contentdienste erbringt, ergibt sich hieraus keine einheitliche Zuordnung zu der Legaldefinition des 3 Nr. 24 TKG. Anderes gilt hingegen für Verbreitungs- und Technik- Verschlüsselungsplattformen. Besteht die alleinige Dienstleistung in der technischen Signalübermittlung der Inhalte, handelt es sich bei dem Betreiber einer Verbreitungsplattform um einen Telekommunikationsdienstanbieter im 19 BVerfGE 12, 205 (226 und 227); 28, 66 (85); 46, 120 (144). 20 BVerwGE 77, 128 (131). 21 Beck scher TKG-Kommentar, Gersdorf, Teil B - Kommenatar, A. Geschichte und Entwicklung des deutschen Telekommunikationsrechts, C. Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten, Rn. 4 22 Beck scher TKG-Kommentar, Gersdorf, Teil B.; A.; C. ; Rn. 5 23 siehe: Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2316, S. 110. und Beck scher TKG-Kommentar, Gersdorf, Teil B.; A.; C.; Rn. 8 24 Vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 15/2345, S. 1. 25 Beck scher TKG-Kommentar, Gersdorf, Teil B.; A.; C.; Rn. 10 ; diese sind insoweit in 18 Abs. 2 Satz 1, 21 Abs. 2 Nr. 7, 42 Abs. 1 Satz 1 TKG abschließend aufgezählt.

11 Sinne des 3 Nr. 24 TKG. Gleiches gilt hinsichtlich der rein technischen DVB- Dienstleistungen des Anbieters einer Technik- und Verschlüsselungsplattform. 26 Beide erbringen inhaltsneutrale, technische Dienstleistungen, ohne auf die Zusammenstellung des Angebotes Einfluss zu nehmen. Insoweit bestimmt auch die Begriffsbestimmung des 2 Abs. II Nr. 10, dass Plattformanbieter nur ist, wer Angebote zusammenfasst, um sie anderen zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet. Die Zusammenfassung (Multiplexing) der Inhalte durch Verbreitungs- und Technik- Verschlüsselungsplattformen erfolgt zwar in Regie ihrer Betreiber, jedoch erfolgt sie nicht nach publizistischen Maßstäben oder inhaltlichen Kriterien. Ihre Dienstleistung ist rein technischer Natur. Es bleibt weiterhin die Frage offen, wie der Anbieter einer Plattform, der sowohl ein Gesamtangebot an Inhalten zusammenstellt, als auch die technische Transportdienstleistung erbringt, zu qualifizieren ist. Teilweise wird die Auffassung vertreten 27, der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Mischunternehmens wäre maßgeblich. Liege dieser in der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, sei das TKG anwendbar; überwiege hingegen das Angebot von Inhalten, seien die Regelungen des RStV heranzuziehen. Bei der Bestimmung des Schwerpunktes wird insbesondere darauf abgestellt, welchem Bereich die größere wirtschaftliche Bedeutung für das Unternehmen zukommt. 28 Diese Auffassung widerspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers, eine strikt funktionale Trennung vorzunehmen. Es ist dem TKG kein Anhaltspunkt für eine Abgrenzung nach Maßgabe des Schwerpunktes einer Tätigkeit entnehmbar. Darüber hinaus kann eine eindeutige Festlegung des Schwerpunktes einer Dienstleistung in ihrer Gesamtheit zu einer der beiden Kategorien unter Umständen sehr schwierig sein. Vor dem Hintergrund dieser klaren gesetzgeberischen Entscheidung sind Dienste der Telekommunikation vom TKG erfasst, während der RStV die Dienste durch Telekommunikation regelt. Für die Abgrenzung ist es folglich nicht maßgeblich, ob die den Transport und den Content betreffenden Funktionen von einem oder von unterschiedlichen Unternehmen wahrgenommen werden. Für die Abgrenzung ist das Gesamtangebot in seine einzelnen Bestandteile zu zerlegen; ein Unternehmen, das ein Kombinationspaket aus beiden Elementen anbietet, unterliegt demzufolge sowohl den Regelungen des technikbezogenen TKG als auch den jeweiligen Regelungen des inhaltsbezogenen Rundfunkstaatsvertrages. 26 zu der Differenzierung einzelner DVB-Dienstleistungen vgl. G. Verfassungsrechtliche Implikation, S. 14 27 RegTP, Entsch. v. 16. 6. 1999, MMR 1999, 557 (565 f.); Lünenbürger, in: Scheurle/Mayen, 3, Rn. 68; Hefekäuser, MMR 8/1999, VII. 28 RegTP, Entsch. v. 16. 6. 1999, MMR 1999, 557 (565).

12 III. Die Abgrenzung zum Diensteanbieter nach dem TMG Das TMG bestimmt in 2 Nr. 1 TMG den Begriff eines Diensteanbieters. Dieser ist eine jede Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Die Definition vermag insoweit in die Irre zu führen, als man annehmen könnte, der Anbieter einer Technikplattform sei ein Telemediendienstanbieter. Diesen Verdacht bestärken die speziellen Haftungsvorschriften der 8 ff. TMG, die deutlich darauf hinweisen, dass Erbringer rein technischer Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des TMG erfasst sind. Dies würde in eindeutigem Widerspruch zu 1 TMG stehen, wonach Dienste der Telekommunikation keinen Telemediendienst darstellen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die rechtsstaatlichen Gebote der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit noch gewahrt sind. 29 Bei genauerer Betrachtung wird folgendes deutlich: Die Haftungsvorschriften der 8 ff. TMG und ihre korrespondierende Begriffsbestimmung in 2 Nr. 1 TMG erweitern den Anwendungsbereich und unterstellen technische Dienstleister im Sinne der 8 ff TMG dem Geltungsbereich des TMG, soweit es die Haftung aufgrund der Übermittlung bzw. Speicherung von Telemedien angeht. 30 Der Anbieter einer Technikplattform ist kein Telemediendienstanbieter, der Vorgang der rein technischen Zugangsvermittlung ist ein Telekommunikationsdienst, kein Telemediendienst. Der Begriff des Diensteanbieters nach 2 Nr. 1 TDG fungiert mithin als Oberbegriff für das Bereithalten eigener sowie fremder Telemediendienste einerseits und der Zugangsvermittlung zu Telemediendiensten andererseits. Er erfasst neben Anbietern von Telemediendiensten im Sinne des 1 TMG auch reine Technikplattformen bei dem Angebot von Telemedien im Sinne der 8 ff. TMG. Da die Betreiber einer Plattform grundsätzlich den Haftungsvorschriften des 52 a Abs. II unterliegen, regelt 52 a Abs. I das Verhältnis beider Regelungswerke. Dieser unterstreicht, dass die verfassungsmäßige Ordnung gilt sowie die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre einzuhalten sind. Diese Bestimmungen gelten unmittelbar, die Norm ist insofern deklaratorisch. F. Rundfunk und vergleichbare Telemedien als inhaltliches Angebot eines Plattformanbieters Anbieter einer Plattform ist, wer dem Rezipienten Rundfunk oder dem Rundfunk vergleichbare Telemedien anbietet. Der Rundfunkbegriff orientiert sich am Maßstab des 2 Abs. I und umfasst die klassischen Rundfunkdienste (Ferhseh- und Hörfunkdienste) sowie Near-Video-On- Demand-Angebote. Die Bestimmung der vergleichbaren Telemedien ist hingegen weniger eindeutig. Dem Rundfunk vergleichbare Telemedien sind solche, die an die Allgemeinheit 29 Beck scher TKG-Kommentar, Gersdorf, Teil B.; A.; C.; Rn. 18 30 vgl. Gersdorf, Beck scher TKG-Kommentar, Teil B.; A.; C.; Rn. 18

13 gerichtet, d.h. zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind. Das Kriterium der Vergleichbarkeit findet im RStV bislang keine weitere Konkretisierung. Die Formulierung verdeutlicht, dass nur die dem Rundfunk nahe stehenden Telemedien gemeint sind. Deshalb liegt es nahe, das Kriterium der Vergleichbarkeit im Fokus der besonderen Bedeutung des Rundfunks für den Prozess der Meinungsbildung zu präzisieren. Die dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien sind demnach solche, die eine ähnliche Meinungsbildungsrelevanz und einen vergleichbaren Einfluss auf den Kommunikationsprozess innehaben, wie der Rundfunk selbst. Systematisch betrachtet muss die Nähe zum Rundfunk allerdings nicht so groß sein, wie die der Dienste, die nach 20 Abs. 2 dem Rundfunk gleichgestellt werden. Diese Einordnung dürfte auf Teleshopping-Kanäle sowie auf Video-On-Demand-Angebote zutreffen und würde die seit langem sinnfällige Gleichbehandlung von VOD und NVOD nahe legen. 31 G. Verfassungsrechtliche Implikation Die digitale Distribution erfordert eine Reihe zusätzlicher Dienstleistungen, die nicht immer augenfällig der Technik- bzw. der Inhaltregulierung zugeordnet werden können. Die nachfolgende Bearbeitung konzentriert sich einleitend daher auf eine verfassungsrechtliche Würdigung der Bündelung von Programmpaketen (I). Sodann erfolgt die verfassungsrechtliche Zuordnung rein technischer Zusatzdienste, namentlich des CAS und des Multiplexing (II), während in der Bearbeitung auf Navigationssysteme gesondert einzugehen sein wird (III). In diesem Zusammenhang wird sich zeigen, ob rein technische Dienstleistungen ohne publizistischen Gehalt (CAS/Multiplexing) ebenfalls dem Gewährleistungsbereich der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit des Art 5 I 2 GG unterfallen oder ob sie gegebenenfalls zu dieser in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie auf Grund einer Annexkompetenz in den Schutzbereich mit einzubeziehen sind. Abschließend erfolgt eine verfassungsrechtliche Würdigung vertikal integrierter Unternehmen, die unterschiedliche Dienstleistungen in sich vereinen. I. Paketbildung Bei der Frage, ob die Zusammenstellung von Programmpaketen dem Gewährleistungsbereich des Art. 5 I 2 GG zuzuordnen ist, muss aufgrund unterschiedlicher Funktionen der Paketbildung differenziert werden. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Frage, ob der jeweilige Anbieter eine entsprechende inhaltliche und programmbezogene Gestaltungsfunktion wahrnimmt, seine Leistung durch Auswahl und Gestaltung mithin publizistischer Natur ist oder ob sie ohne jegliche inhaltliche Wertung erfolgt. 31 ausführlich zur Problematik der Ungleichbehandlung von NVOD und VOD siehe Gersdorf, Der Rundfunkbegriff, vom technologieorientierten zum technologieneutralen Begriffsverständnis

14 1. Paketbildung mit programmbezogener Gestaltungsfunktion Die Rundfunkfreiheit ist als primär dienende Freiheit zur Gewährleistung freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung bestimmt. Aus diesem Grund kann der grundrechtliche Schutz des Art. 5 Abs. I Satz 2 GG nur bei ausreichendem Inhaltsbezug der Freiheitsbetätigung ausgelöst werden. 32 Dieser Inhaltsbezug ist bei allen Rundfunkveranstaltern als Trägern der Programmfreiheit manifest, da sich Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nach publizistischen Maßstäben bestimmen und sie dadurch am verfassungsrechtlich geschützten Kommunikationsprozess teilnehmen. Das BVerfG betont daher in ständiger Rechtsprechung, dass das Grundrecht der Rundfunkfreiheit in seinem Kern Programmfreiheit ist. 33 Wie zuvor festgestellt, begrenzt sich die publizistische Leistungsfähigkeit eines Rundfunkveranstalters nicht auf die Produktion und Gestaltung der Sendeinhalte, sondern erstreckt sich darüber hinaus auf die Auswahl einzelner Sendungen, ihrer planvollen und zeitlich geordneten Zusammenstellung in Form eines Gesamtprogramms, bis hin zur Bündelung der Programme in Bouquets. Rundfunkveranstalter stehen mit der Programmbündelung unzweifelhaft im Lichte des Gewährleistungsbereiches der Rundfunkfunkfreiheit des Art 5 Abs. I Satz 2 GG. Für die Bündelung von Angeboten mehrerer Rundfunkveranstalter durch Plattformbetreiber, kann insofern nichts anderes gelten. Derartige Pakete wurden nach inhaltlichen Kriterien aufeinander abgestimmt und versorgen die Bevölkerung, je nach ihrer Ausgestaltung in unterschiedlichem Maße, mit Rundfunkvielfalt. 34 Obwohl der Rundfunkveranstalter die Paketzusammenstellung nicht in persona übernimmt und der grundrechtliche Schutz des Art 5 I 2 GG sich dementsprechend nicht in der Programmautonomie des Rundfunkveranstalters begründen kann, steht die Zuordnung des Paketveranstalters zum Grundrecht der Rundfunkfreiheit außer Frage. Der Inhaltsbezug manifestiert sich in der Gestaltung und Entwicklung eines Programmbouquets nach inhaltlichen und publizistischen Wertbestimmungen, wodurch der Plattformbetreiber einen eigenständigen Beitrag im Rahmen des verfassungsrechtlich geschützten Kommunikationsprozesses leistet, auf den der Rundfunk primär funktional bezogen ist und um dessentwillen der Rundfunkfreiheit grundrechtlicher Schutz nach Art 5 I 2 GG nur zukommt. 2. Paketbildung ohne programmbezogene Gestaltungsfunktion Plattformanbieter, die ohne inhaltliche Wertung einzelne Datenströme im Rahmen des technischen Multiplexing in einem Datencontainer zusammenfassen, schnüren derartige Pakete ohne diese nach publizistischen Gesichtspunkten zu gestalten und stehen als inhaltsneutrale 32 So deutlich das BVerfGE 77, 346 (354) 33 BVerfGE 59, 231 (258); 87, 181 (201); 90, 60 (87); 95, 220 (234); BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998; BVerfG, Beschluß vom 20. Februar 1998 34 Programmbouquets können, je nach Art ihrer Zusammenstellung nur einen Ausschnitt des Versorgungsbedarfs decken oder die Bevölkerung vollumfänglich mit Rundfunk versorgen

15 Vertriebsstelle 35 sämtlichen Rundfunkanbietern zum Transport ihrer Programme und Angebote zur Verfügung. Sie erbringen eine rein technische Dienstleistung in Form einer inhaltsneutralen Hilfstätigkeit. Die ebenfalls rein technische Dienstleistung des CAS, ist aufgrund ihrer inhaltsneutralen Qualifikation in die nachfolgende Beurteilung mit einzubeziehen. II. Technische Dienstleistungen eines Plattformanbieters Die technischen Zusatzdienste des CAS und Multiplexing stellen grundsätzlich aufgrund ihrer rein technischen Funktion keinen Rundfunk dar. Ihre Erbringung bestimmt sich nach inhaltsneutralen Kriterien und ist dem Regelungsbereich des Bundes für Telekommunikation und das Wirtschaftsleben zuzusprechen (Art. 87f, 73 I Nr. 7, 74 I Nr. 11 und Nr. 16). Technische Zusatzdienste gehören jedoch zu den Grundvoraussetzungen des Gebrauchs der Rundfunkfreiheit 36 und machen eine parallele Regulierung im Rundfunkstaatsvertrag notwendig. Da das TKG einerseits und Landesrundfunkrecht andererseits auf unterschiedlichen Regelungszielen beruhen, ist gegen die parallele Regelung einzelner technischen Dienstleistungen durch Bundes- und Landesrecht von Verfassungs wegen an nichts zu erinnern. 37 Um jedoch eine Regulierungszuständigkeit der Länder zu begründen, ist es erforderlich, rein technische Dienstleistungen dem Schutzbereich der Rundfunkfreiheit des Art. 5 I 2 GG zuordnen zu können. Der Gegenstand der Untersuchung verkompliziert sich zusätzlich dadurch, dass technische Dienstleistungen sowohl von Rundfunkveranstaltern selbst, als auch durch rundfunkexterne Unternehmen erbracht werden können. Diese Unterscheidung ist für den Befund eines ausreichenden Inhaltsbezugs von maßgeblicher Bedeutung. Werden inhaltsneutrale Hilfsfunktionen durch die Rundfunkveranstalter selbst oder ihnen zurechenbare Unternehmen erbracht, sind sie im Interesse einer ungehinderten Meinungsverbreitung des Rundfunks von Art. 5 I 2 GG umfasst. 38 Sowohl der Vorgang des Multiplexing als auch der Betrieb des Systems der Zugangsberechtigung (CAS) sind notwendige Voraussetzung für die Distribution digitalen (Bezahl-) Rundfunks und deshalb Bestandteil des verfassungsrechtlich geschützten Vorgangs, der von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Inhalte reicht. 39 Hinsichtlich rundfunkexterner Unternehmen könnte insoweit anderes gelten. Das Bundesverfassungsgericht führt zum Grundrecht der Pressefreiheit aus, dass nicht jede selbständige Dienstleistung in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einbezogen werden kann, die der Presse zugute kommt und für diese funktionswichtig ist. Der 35 Gersdorf, Chancengleicher Zugang zum digitalen Fernsehen, S. 68 36 BVerfGE 74, 297 (332) 37 Beck scher TKG-Kommentar, Gersdorf, Teil B.; A.; C.; Rn. 34 38 BVerfGE 78, 101 (103) 39 vergleiche: BVerfGE 77, 65 (74); 778, 101 (103); 91, 125 (135); BGHZ 110, 371 (375); so auch Gersdorf, Chancengleicher Zugang zum digitalen Fernsehen, S. 70

16 Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG besteht im Interesse der freien Meinungsbildung und kann deswegen nur durch einen ausreichenden Inhaltsbezug ausgelöst werden. Sobald rein technische Dienstleistungen durch rundfunkexterne Unternehmen erbracht werden, fehlt es grundsätzlich an der den Schutz des Art. 5 I 2 GG auslösenden organisatorischen Zuordnung der technischen Dienstleistungen zum Rundfunkveranstalter. Plattformanbieter könnten sich im Rahmen des CAS und Multiplexing insoweit regelmäßig nicht auf die Rundfunkgarantie, sondern lediglich auf das Wirtschaftsgrundrecht des Art. 12 I GG berufen. Etwas anderes kann ausnahmsweise so das BVerfG zur Freiheitlichkeit des Pressewesens in der Presse-Grosso-Entscheidung - dann gelten, wenn eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit zugleich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt. 40 Diese Kriterien hat das BVerfG im Nachgang für den Rundfunkbereich übernommen. 41 Im Hinblick auf das CAS und das Multiplexing kommt zum Tragen, dass sie typischerweise rundfunkbezogene Dienste sind, in engem organisatorischen und funktionalem Bezug zum Rundfunk stehen, sich dadurch auf den Prozess der Meinungsbildung auswirken und somit die in der Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen für eine Einbeziehung in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit erfüllen. Zu betonen gilt jedoch, dass eine Parallele zu Presse-Grosso ausschließlich hinsichtlich des Schutzes der Rundfunkfreiheit in Bezug auf rein technische, rundfunkexterne Plattformen erforderlich ist. Sofern sich die Paketgestaltung nach publizistischen Maßstäben vollzieht, wird der Schutz bereits sub specie des Art. 5 I 2 GG sinnfällig. Eine Parallele ist ebenfalls nicht erforderlich, sobald inhaltsneutrale Dienstleistungen durch den Rundfunkveranstalter selbst oder ihnen zurechenbare Unternehmen erbracht werden. III. Navigationssysteme Die Konfiguration eines Navigationssystems beruht im Gegensatz zu inhaltsneutralen Dienstleistungen auf inhaltlichen Kriterien. Es steht nicht zuletzt allein aufgrund der Auflistung des Gesamtangebotes und der daraus begründeten funktionalen Verklammerung zu den Programm- und Einzelangeboten im Lichte der Gewährleistungsgarantie des Art. 5 I 2 GG. Navigatoren erfahren darüber hinaus eine zusätzliche thematische Strukturierung der Inhalte und haben eine programmerläuternde, -unterstützende und -ergänzende Funktion. Sie sind unmittelbarer Ausfluss der Programmautonomie der Rundfunkveranstalter, die ein berechtigtes Interesse an einer möglichst effizienten Präsentation ihrer Inhalte haben dürften. In der 40 Presse-Grosso BVerfGE 77, 346 (354) 41 BVerfGE 78, 101 (103)

17 Ausgestaltung eines Navigationssystems manifestiert sich ein Stück publizistischer Arbeit. Unerheblich ist dabei, ob ein Navigationssystem proprietären Ursprungs ist oder durch rundfunkexterne Unternehmen ausgestaltet und betrieben wird. Es hat beiderfalls einen maßgeblichen Stellenwert für den publizistischen Erfolg bzw. Misserfolg des einzelnen Rundfunkveranstalters. Navigationssysteme stehen mithin im Lichte des Schutzbereiches der Rundfunkfreiheit des Art. 5 I 2 GG IV. Vertikal integrierte Mischunternehmen Der Anbieter einer Plattform ist üblicherweise in seiner Tätigkeit weder auf die reine Verbreitungsfunktion, noch auf technische Zusatzdienste beschränkt. Plattformbetreiber schnüren ganze Kombinationspakete einzelner Dienstleistungen und suchen sich mit ihren Angeboten auf unterschiedlichen Märkten zu behaupten. Hinsichtlich der Zuordnung der jeweiligen Dienstleistungen ist strikt funktional von einander abzugrenzen und je nach angebotenem Dienst, dem jeweiligen Regelungswerk zuzuweisen. 42 Konsequenterweise kann für die Beurteilung der jeweiligen Grundrechtsträgerschaft eines Mischunternehmens nichts anderes gelten. Es ist rechtslogisch keinesfalls ausgeschlossen, dass der Anbieter einer Plattform Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit ist, während er sich hinsichtlich anderer Dienste, auf den Schutz anderer Grundrechte berufen kann. Die Trennlinie zwischen mehreren Grundrechtsträgerschaften kann durch ein und denselben Rechtsträger verlaufen. Die Ausübung unterschiedlicher Funktionen kann somit die Zuordnung verschiedener Grundrechte nach sich ziehen. Anbieter einer Plattform können sich bei dem Angebot kombinierter Dienstleistungen mithin sowohl auf die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 I 2 GG, die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. I GG als die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 I GG berufen. In der Ausübung der Nichtrundfunkdienste haben dabei die Wertungen von Art. 5 Abs. 1 GG in die Prüfung der Schutzbereiche der jeweils betroffenen Grundrechte einzufließen, soweit ein ausreichender Inhaltsbezug festzustellen ist. H. Formulierungsvorschlag einer neuen Begriffsbestimmung des Anbieters einer Plattform Die vorgeschlagene Begriffsbestimmung sucht zuvorderst, die Sicherung der Zugangsfreiheit zu fördern und in erster Linie Plattformen zu erfassen, die den Zugang zur Infrastruktur kontrollieren. Sie dient damit dem übergeordneten Regelungsauftrag, die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung zu gewährleisten. Ökonomische oder technische Schlüsselstellungen der Anbieter einer Plattform sollen möglichst keinen Einfluss auf die Verbreitungschancen der Inhalte nehmen. Stattdessen sollen kommunikativ begründete 42 vgl. E. II. S. 12

18 Kriterien ausschlaggebend sein. Unter Zugrundelegung der gemachten Ausführungen ist folgende Begriffsbestimmung anzudienen: Anbieter einer Plattform ist, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen über den Zugang von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) zu proprietären Infrastrukturen bestimmt, um diese als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder zu vermarkten oder im Falle der Zuweisung einer (Teil-)Kapazität zu einer fremden technischen Infrastruktur, den unmittelbaren Zugang kontrolliert. cand. iur. Nikolaus Rafael Marek

Literaturverzeichnis 19 Beck scher Kommentar zum Rundfunkrecht Herausgegeben von Dr. Werner Hahn Prof. Dr. Thomas Vesting, 2. Auflage Verlag C. H. Beck München 2008 Beck scher TKG-Kommentar Herausgegeben von Dr. Martin Geppert, Hermann-Josef Piepenbrock, Dr. Raimund Schütz, Dr. Fabian Schuster, Verlag C. H. Beck München 2006 Recht der elektronischen Medien Herausgegeben von Prof. Dr. Gerald Spindler, Prof. Dr. Fabian Schuster Verlag C. H. Beck München 2008 Chancengleicher Zugang zum digitalen Fernsehen Eine Untersuchung des verfassungsrechtlichen Regulierungsrahmens am Beispiel des Entwurfs zum vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 27. Februar 1998; Gersdorf, Hubertus; Vistas, Berlin 1998 Der Bearbeitung ebenfalls zugrunde gelegt: Digitalisierungsbericht 2006 - Aufbruch ins digitale Zeitalter; herausgegeben von Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang (GSDZ), Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) Handy-TV Eine neue Herausforderung für die Rundfunkregulierung? Bauer, Stephan/ v Einem, Götz, MMR 2007, 423 Medienrechtliche Vorgaben für Kabelnetzbetreiber; Kuch, Hansjörg; ZUM, 248 Pluralismussicherung im 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag Ein Beitrag zur Dogmatik der Pluralismussicherung; Ritlewski, Kristoff Rechtliche Rahmenbedingungen für Plattformanbieter - Einführung zum Symposion des Instituts für Urheber- und medienrecht im Rahmen der Medientage; Becker, Jürgen; ZUM 2009, 1 Rechtliche Rahmenbedingungen für Plattformanbieter - Marktübersicht; Andreas Hamann; ZUM 2009, 2 Rechtliche Rahmenbedingungen für Plattformanbieter - Regulatorische Aspekte beim Plattformbetrieb; Sabine Christmann; ZUM 2009, 7 Rechtliche Rahmenbedingungen für Plattformanbieter - Perspektiven des privaten Rundfunks; Claus Grewenig; ZUM 2009, 15 Verbreitung entgeltlicher Rundfunkprogramme und Mediendienste in Paketen; Bullinger, Martin; AfP 1997, 761