4.3 Zusatzstoffe und Gentechnik



Ähnliche Dokumente
Gentechnisch verändert?

Klarer Fall: Gäbe es bei uns schon gentechnisch verändertes Obst und Gemüse zu kaufen, dann müsste es gekennzeichnet werden - ohne wenn und aber.

Vernehmlassungsantwort zum Entwurf der Futtermittelverordnung

Vernehmlassungsantwort zum Entwurf der Lebensmittelverordnung

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Lebensmittel und Gentechnik

Zur Kennzeichnung des Einsatzes von gentechnisch veränderten Organismen in der Lebensmittelproduktion

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

S T E I E R M Ä R K I S C H E R XIV. GESETZGEBUNGSPERIODE, 2002 Einl.Zahl 140/3

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

Nachweis gentechnisch veränderter Lebensmittel: Ohne Gentechnik oder: Wieviel Gentechnik ist da eigentlich drin? Dr. Lutz Grohmann

Kennzeichnung gentechnisch veränderter oder gentechnikfreier

Interpretation des Verbotes der Anwendung von Gentechnik in der Erzeugung und bei der Verarbeitung von biologischen Lebensmitteln

Mit einem Vorwort von. Warum sie wirklich gesünder sind

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

GVO-Kennzeichnung tierischer Lebensmittel: Transparenz oder Täuschung?

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Elternzeit Was ist das?

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

AQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX

78 Prozent der Deutschen wollen kein Genfood. Umfrage des Meinungsforschungsinstituts FORSA für SLOW FOOD Deutschland. 19.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationen zur GHS Verordnung

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Risiken der Nutzung der sog. Grünen Gentechnologie

Soja-Lebensmittel - Quelle von hochwertigem Eiweiß

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Gentechnikrechtliche Kennzeichnungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union

Gentechnikfreie Futtermittel. Ein Erfolgsrezept für die Zukunft

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN

Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsrefe - rat

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung gültig ab Name und Sitz

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung

2.8.1 Checkliste Kennzeichnungsvorgaben auf Speise- und Getränkekarten

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

Bestandskauf und Datenschutz?

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Amtsblatt der Europäischen Union

Gezielt über Folien hinweg springen

Übersicht zum Rechtsrahmen der Grünen Gentechnik*

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Befragung zum Migrationshintergrund

Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen

Mobile Intranet in Unternehmen

Handbuch. NAFI Online-Spezial. Kunden- / Datenverwaltung. 1. Auflage. (Stand: )

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Benutzerhandbuch - Elterliche Kontrolle

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Vermerk: Auswirkungen der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV - VO (EU) Nr. 1169/2011) auf die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen

Inga Beer, LL.M. Fachgebiet IV 1.1 Internationales Chemikalienmanagement. Fachworkshop REACH & Abfallrecycling 1. Gliederung

SICHERE BESTIMMUNG VON GENTECHNISCH VERÄNDERTEN ORGANISMEN GENTECHNIK IN DER WARENKETTE

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Lehrer: Einschreibemethoden

Was bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? Ein Meinungsbild. Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande.

Die GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

MDD Recast Report. Stand 30. Januar Rafael J. de la Roza

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL; SR )

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Mach's grün! macht Schule

Hygiene und Infektionsvorbeugung

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

VfW-Sachverständigenordnung

Zulassungspflichten. Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014

Master-Zulassungsordnung (MZO)

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)

teamsync Kurzanleitung

Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DÜNGEMITTELRECHTLICHE ASPEKTE BÖDEN. Hans-Walter Schneichel Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz

Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Transkript:

4.3 Zusatzstoffe und Gentechnik 4.3.1 Einleitung In der Öffentlichkeit wird immer wieder behauptet, dass Gentechnik bei Zusatzstoffen eine Rolle spielt. Tatsächlich können verschiedene der in der EU und damit auch in Deutschland zugelassenen Zusatzstoffe aus herkömmlichen wie aus genetisch veränderten Organismen gewonnen werden. Aufgrund der Kennzeichnungsvorschriften werden diese Zusatzstoffe in Deutschland i. d. R. nur aus konventionellen Pflanzen gewonnen, soweit auf die genetische Veränderung hingewiesen werden muss. In anderen Fällen gelangt kein Material aus der genetischen Veränderung in die Zusatzstoffe, sodass Vorbehalte gegen diese Stoffe sachlich nicht gerechtfertigt sind. Weil keine realen Gesundheitsbedenken bestehen, können die Gesetzgeber auch keine Verbote rechtfertigen. Sie können aber um auf die real bestehenden Bedenken und Ängste zu reagieren Kenntlichmachung fordern. Mögliche Quellen für genetisch veränderte Stoffe Die Gentechnik betrifft die Zusatzstoffe, die aus genetisch veränderten Pflanzen oder Mikroben gewonnen werden. Bei Pflanzen kommen die hauptsächlich angebauten genetisch veränderten Pflanzen Soja und Raps infrage, aus denen Lecithine und Tocopherole, aus Soja auch Sojabohnenpolyose isoliert werden können, und Baumwolle als Quelle für Cellulose. Indirekte Quelle für solche Stoffe könnte Mais sein. Nur von diesen Pflanzen sind genetisch veränderte Varianten in der EU und damit ihren Mitgliedstaaten zugelassen [1]. Eventuell können künftig auch z. B. Tomaten als Ausgangsmaterial für Lycopin oder grüne Pflanzen als Quelle für Chlorophyll dazukommen. Fermentativ hergestellte Zusatzstoffe Für fermentativ hergestellte Zusatzstoffe können genetisch veränderte Mikroorganismen eingesetzt werden. Solche Stoffe bedürfen in der EU einer eigenen Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und auch einer eigenen Zulassung [2]. HB Gentech. u. Lebensm., 13. Akt.-Lfg. 10/10 1

In den USA ist eine Reihe von solchen Stoffen als GRAS (Generally Recognized As Safe/allgemein als sicher anerkannt) eingestuft, bei denen Gene aus anderen Organismen in besonders geeignete Produktionsstämme eingeschleust worden sind [3]. In der fermentativen Herstellung von Stoffen werden oft selbstklonierte Organismen eingesetzt, bei denen die Eigen-Gene für die Produktion dieser Stoffe vervielfacht sind. Dadurch lässt sich die Ausbeute gegenüber dem Ursprungsorganismus deutlich steigern, was zu reineren und höher konzentrierten Produkten führt. Zusatzstoffe können auch mithilfe genetisch veränderter Mikroorganismen produziert werden, in die fremde Gene eingeschleust wurden. Dazu gehören z. B. einzelne, aber nicht alle Produktionsverfahren für β-cyclodextrin [4], Riboflavin [5] oder Lycopin [6]. Teilsynthetische Stoffe Bei einer Reihe von Zusatzstoffen werden landwirtschaftliche Rohstoffe modifiziert, um spezielle Funktionen zu erreichen. Ausgangsmaterial dafür können wiederum Soja und Raps für Fettsäuren, Mais für Stärke und Stärkehydrolysate und Baumwolle für Cellulose sein. Wenn die gleichen Materialien wie aus konventionellen Pflanzen eingesetzt werden, liegt keine erhebliche Änderung des Herstellungsverfahrens vor. Durch die bei der Produktion solcher Stoffe üblichen Verfahren einschließlich der Reinigungsschritte sind i. d. R. im Endprodukt keine genetisch veränderten Nukleinsäuren oder Proteine aus dem Ausgangsorganismus mehr zu finden. 4.3.2 Zulassungspflichten Zusatzstoffe müssen nach der EG-Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe grundsätzlich zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen werden [7]. Für Stoffe aus genetisch veränderten Organismen können darüber hinaus aber noch weitere Zulassungsvorschriften gelten. Genetisch veränderte Rohstoffe Genetisch veränderte Pflanzen bedürfen einer Zulassung gemäß der EU-Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel [8]. Darin sind die Anforderungen an die Sicherheit und das Zulassungsverfahren detailliert geregelt. 2 HB Gentech. u. Lebensm., 13. Akt.-Lfg. 10/10

Zulassungen können erteilt werden für: einen genetisch veränderten Organismus und Lebensmittel, die diesen Organismus enthalten oder aus ihm bestehen, sowie Lebensmittel, die aus diesem Organismus hergestellte Zutaten enthalten oder aus solchen hergestellt sind. Lebensmittel, die aus einem genetisch veränderten Organismus hergestellt sind sowie Lebensmittel, die diese Zutat enthalten. eine aus einem genetisch veränderten Organismus hergestellte Zutat sowie Lebensmittel, die diese Zutat enthalten. Die Anforderungen an Zulassungsanträge sind in einer Leitlinie der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit niedergelegt [9], die eine detaillierte Charakterisierung und Sicherheitsbewertung des modifizierten Organismus verlangt. Informationen müssen vorgelegt werden zu: der Art der genetischen Veränderung, analytischen Daten im Vergleich zum konventionellen Organismus, Toxikologie, Allergenität, Ernährungsphysiologie, Verzehrsmengen, Umweltfragen. Außerdem wird nach der Markteinführung ein Monitoring verlangt, in dem das Umweltverhalten und unerwünschte Reaktionen zu untersuchen und berichten sind. Vor dem Anbau genetisch veränderter Pflanzen muss ein Antrag dazu gemäß der Richtlinie über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt gestellt werden [10]. Die einzuhaltenden Mindestabstände zu konventionellen Pflanzen regelt die Gentechnik-PflanzenerzeugungsV von April 2008. Aus genetisch veränderten Organismen hergestellte Zusatzstoffe bedürfen keiner separaten Zulassung als Zusatzstoff, wenn der Zusatzstoff und der Organismus als solche zugelassen sind und der daraus hergestellte Zusatzstoff den Spezifikationen des zugelassenen Zusatzstoffes entspricht. Andererseits ist eine Zulassung als Zusatzstoff nicht möglich, wenn der genetisch veränderte Organismus nicht zugelassen ist [11]. HB Gentech. u. Lebensm., 13. Akt.-Lfg. 10/10 3

Verarbeitungshilfsstoffe sind, da sie definitionsgemäß nur unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände des Stoffes oder seiner Derivate im Enderzeugnis hinterlassen dürfen, sofern diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technologisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken [12], von der Zulassung als Zusatzstoff und als genetisch veränderte Zutat ausgenommen [13]. Allerdings unterliegt das Ausgangsmaterial ggf. den Bestimmungen über Freisetzung und Zulassung. Fermentativ hergestellte Stoffe Auch für genetisch veränderte Mikroorganismen gelten die Bestimmungen über die absichtliche Freisetzung. Allerdings gelten bei der Verwendung in geschlossenen Systemen die Regelungen der Richtlinie für die Verwendung von Mikroorganismen in solchen Systemen. Sie verlangen eine Anmeldung bei erstmaliger Verwendung und dabei die Vorlage verschiedener Informationen. Selbstklonierung nicht pathogener Organismen ist ein Verfahren, das nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt [14]. Teilsynthetische Stoffe Wenn aufgrund vergleichbarer Rohstoffe wie bei konventionellen Produkten keine erhebliche Veränderung des Produktionsverfahrens vorliegt, ist keine separate Zulassung erforderlich. Anderenfalls ist dieser Stoff als ein anderer Zusatzstoff anzusehen, der separat zugelassen werden muss oder für den mindestens eigene Spezifikationen festgelegt werden müssen, bevor er in Verkehr gebracht werden darf [2]. 4.3.3 Kennzeichnung Für die Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen im Zutatenverzeichnis gelten die Bestimmungen der EG-Richtlinie über die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und die sie umsetzende LMKV. Bei der Kennzeichnung für Zusatzstoffe aus genetisch veränderten Organismen sind weitere Regelungen zu beachten. 4 HB Gentech. u. Lebensm., 13. Akt.-Lfg. 10/10

Zusatzstoffe aus genetisch veränderten Rohstoffen Für Produkte, die aus genetisch veränderten Organismen gewonnen worden sind, müssen in der ersten Phase des Inverkehrbringens die Angabe, dass es sich um ein genetisch verändertes Produkt handelt und die spezifischen Erkennungsmarker mitgeteilt werden. Die Angaben müssen dem jeweiligen Abnehmer in nachfolgenden Phasen der Vermarktung schriftlich übermittelt werden. Die entsprechenden Angaben müssen für fünf Jahre gespeichert werden [16]. Zusätzlich zu den für die Kennzeichnung von Zusatzstoffen allgemein geltenden Bestimmungen müssen diese Stoffe im Verzeichnis der Zutaten von Lebensmitteln mit genetisch verändert oder aus genetisch verändertem hergestellt gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss in Klammern unmittelbar nach der Angabe des Zusatzstoffes oder mindestens in gleicher Schriftgröße in einer Fußnote erfolgen. Wenn der Zusatzstoff nur mit der Kategorie bezeichnet werden kann, muss enthält genetisch veränderten oder enthält aus genetisch verändertem hergestellte deutlich auf dem Etikett oder in einer Fußnote angegeben werden. Wenn kein Verzeichnis der Zutaten angegeben werden muss, sind die Angaben genetisch verändert oder aus genetisch verändertem hergestellt erforderlich. Bei unverpackten Lebensmitteln oder Lebensmitteln in Kleinpackungen mit einer Oberfläche unter 10 cm2 müssen diese Angaben auf oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auslage in deutlicher, gut lesbarer Form gemacht werden [17]. Zusätzlich müssen in der Zulassung verlangte Angaben gemacht werden, wenn sich das Produkt in bestimmten Merkmalen von herkömmlichen Produkten unterscheidet. Für Zusatzstoffe können dabei Auswirkungen auf die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen oder der Anlass zu ethischen oder religiösen Bedenken relevant sein [17]. Von den Kennzeichnungsverpflichtungen sind Produkte ausgenommen, die nicht mehr als 0,9 % genetisch verändertes Material enthalten, dessen Anwesenheit zufällig oder technisch unvermeidbar ist. Damit die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht herangezogen werden kann, muss den zuständigen Behörden ggf. nachgewiesen werden, dass mit geeigneten Maßnahmen die Anwesenheit der genetisch veränderten Stoffe vermieden werden sollte [18]. HB Gentech. u. Lebensm., 13. Akt.-Lfg. 10/10 5

Fermentativ hergestellte Stoffe Die EG-Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel stellt in den Erwägungsgründen klar, dass die Bestimmungen zwar für Zusatzstoffe gelten, nicht aber die Stoffe erfassen soll, die nicht aus, sondern mit einem genetisch veränderten Organismus hergestellt werden. Dass diese Interpretation auch für Zusatzstoffe gilt, die mithilfe genetisch veränderter Organismen hergestellt werden, diese aber nicht enthalten, wurde vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette ausdrücklich klargestellt [19]. Teilsynthetische Stoffe Da diese Stoffe aufgrund der Herstellungs- und Reinigungsverfahren i. d. R. kein Material mehr enthalten, das aus der genetischen Veränderung resultiert, werden sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch nicht als kennzeichnungspflichtig angesehen. Kennzeichnung ohne Gentechnik Im Gegensatz zu den Bestimmungen über die Kennzeichnung genetischer Veränderungen ist bei Produkten, die mit ohne Gentechnik oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, ein strenger Maßstab anzulegen. Das gilt nicht nur für die Stoffe selbst, ihre Ausgangsmaterialien, sondern auch für teilsynthetische Produkte, technische Hilfsstoffe und die verwendeten Mikroorganismen. Deshalb sind auch Produkte, die als solche nicht der Pflicht zur Kennzeichnung unterliegen, nicht zu verwenden. Ausnahmen für unvermeidliche und unbeabsichtigte Beimischungen werden nicht zugelassen. Allerdings dürfen gentechnisch hergestellte Zusatzstoffe, die nach der EG-Ökoverordnung zugelassen sind, dann verwendet werden, wenn keine herkömmlichen Alternativen erhältlich sind [20]. 6 HB Gentech. u. Lebensm., 13. Akt.-Lfg. 10/10