Gemeindevertrag. zwischen der Einwohnergemeinde X und Windisch über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an die Oberstufe

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Transkript:

Dohlenzelgstrasse 6 Tel: +41 56 460 09 40 5210 Windisch Fax: +41 56 460 09 48 www.windisch.ch zwischen der Einwohnergemeinde X und Windisch über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an die Oberstufe Mit Änderungen Version V04 Mit Änderungen Version V05 Mit Änderungen Version V06 Version: 06 Stand: 01.04.2015

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 3 1.1 Zweck 3 1.2 Vertragsparteien 3 1.3 Vertragsumfang 3 1.4 Kompetenzen der Sitzgemeinde 3 2 Finanzielle Bestimmungen 3 2.1 Schulgeld 3 2.2 Lehrerbesoldung 3 2.3 Einsichtsrecht 3 3 Organisatorische Bestimmungen 4 4 Schlussbestimmungen 4 4.1 Kündigung 4 4.2 Erneuerung 4 4.3 Vertragsänderungen 4 4.4 Beschwerden 4 4.5 Inkrafttreten 4 Anhang 1 - Schulgeldberechnung 5 Seite 2 von 7

1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Zweck Gestützt auf 56 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 und die 72 f. des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 schliessen die Vertragsparteien einen Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an die Oberstufe ab. 1.2 Vertragsparteien und Bezeichnungen 1 Vertragsparteien sind die Einwohnergemeinden X und Windisch. 2 Bezirks-, Sekundar- und Realschule treten unter der Bezeichnung Oberstufe Windisch in Erscheinung. 3 Das leitende Gremium wird mit Schulpflege Windisch bezeichnet. 1.3 Vertragsumfang 1 Die Einwohnergemeinde Windisch führt als Standortgemeinde die Oberstufe mit Bezirks-, Sekundar- und Realschule. 2 Die Einwohnergemeinde X verpflichtet sich, ihre Schülerinnen und Schüler (wahlweise nach Gemeinde) der Bezirks-, Sekundar- und Realschule Oberstufe Windisch zuzuweisen. 3 Ausnahmebewilligungen für einen anderen Standort erteilt in begründeten Fällen die Schulpflege der Gemeinde X in Absprache mit der Schulpflege Windisch. 1.4 Kompetenzen der Sitzgemeinde 1 Die Schulpflege Windisch stellt die Lehrpersonen und die Mitglieder der Schulleitung an. Die Einwohnergemeinde Windisch stellt die für die Zwecke der Oberstufe benötigten Anlagen und Einrichtungen zur Verfügung. Für deren Errichtung und Unterhalt ist sie zuständig. 2 Im Übrigen finden die Bestimmungen des Schulgesetzes Anwendung. 2 Finanzielle Bestimmungen 2.1 Schulgeld 1 Die Gemeinde Windisch erhält von der Gemeinde X pro Schüler(in) jährlich ein Schulgeld. 2 Das Schulgeld wird vom Gemeinderat Windisch nach Rücksprache mit dem Gemeinderat X gemäss Kostenberechnung (Anhang1) festgesetzt und der Gemeinde X bis zum 30. Juni für die Budgetierung bekannt gegeben. 3 Per 01.01.2016 tritt die geänderte kantonale Schulgeldverordnung (SAR 403.151) in Kraft. Die Gemeinde Windisch verpflichtet sich, die Schulgeldberechnung aufgrund der geänderten kantonalen Parameter zu erstellen und den Gemeinden bis Ende November 2015 vorzulegen. Verlangt eine der beiden Parteien (Gemeinderäte) bis am 28.Februar 2016 die Berechnung nach der neu in Kraft getretenen Schuldgeldverordnung, so ist diese anstelle der Kostenberechnung (Anhang1) anzuwenden. 2.2 Lehrerbesoldung 1 Für die Lehrerbesoldungsanteile, die im Zusammenhang mit den Schüler(innen) der Oberstufe aus der Gemeinde X zu leisten sind, werden basierend auf der Abrechnung des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) zweimal jährlich Akontorechnungen gestellt. 2 Die Abrechnung erfolgt jeweils im Folgejahr. Stichtag für die Abrechnung ist jeweils der Eintritt in das 2. Schulsemester des laufenden Kalenderjahres. 2.3 Einsichtsrecht 1 Die Vertragsgemeinden haben jederzeit das Recht, in die Schulgeldberechnung und den rollierenden Finanzplan über 5 Jahre Einsicht zu nehmen. Der Finanzplan wird jährlich überarbeitet. Seite 3 von 7

3 Organisatorische Bestimmungen 1 Für die Aufgabenerfüllung gemäss Schulgesetz ist die Schulpflege Windisch zuständig. 2 Die für die Schule verantwortliche Behördenmitglieder aller Vertragsgemeinden werden einmal im Jahr, vorzugsweise vor Ende des Schuljahres, über den Schulbetrieb ausführlich informiert. Die Einladung erfolgt durch die Schule Windisch anfangs des Jahres. 3 Die Schülerinnen und Schüler der Vertragsgemeinden werden bevorzugt aufgenommen. 4 Schlussbestimmungen 4.1 Kündigung 1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, diesen Vertrag nach vierjähriger Dauer unter Beachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen. Der Vertrag ist erstmals auf das Ende des Schuljahres 2019 / 2020 kündbar. 2 Kommt ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende des Schuljahres aufgelöst werden. 3 Die Kündigung bedarf der Zustimmung der entsprechenden Einwohnergemeindeversammlung bzw. des Einwohnerrates. 4 Die Vertragsparteien müssen alle ihr nach Gesetz und Vertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllt haben. 4.2 Erneuerung Wird der Vertrag nicht gekündigt, erneuert er sich stillschweigend um je weitere zwei Jahre. 4.3 Vertragsänderungen Änderungen bedürfen der Zustimmung der Einwohnergemeindeversammlung bzw. des Einwohnerrates der Vertragsparteien. 4.4 Beschwerden Für Beschwerden in Schulangelegenheiten gelten die Vorschriften der Schulgesetzgebung. 4.5 Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt nach Gutheissung durch die Einwohnergemeindeversammlungen der Gemeinde X und des Einwohnerrates Windisch mit der Unterzeichnung durch die Gemeinderäte auf Beginn des Schuljahres 2015 / 2016 in Kraft. Ort, Datum Windisch, Datum NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: X Heidi Ammon Der/die Gemeindeschreiber/in: Der Gemeindeschreiber I: Y André Gigandet Seite 4 von 7

Anhang 1 - Schulgeldberechnung Basisjahr Als Basisjahr für die Berechnung der Betriebs- und Anlagekosten gilt das Rechnungsjahr, in welchem das Schuljahr beginnt. Basis Betriebskosten Für die Berechnung der Betriebskosten dient der Nettoaufwand der folgenden Funktionen der Rechnung der Gemeinde Windisch als Basis: Funktion (netto) 2130 Oberstufe (u. a. Schulämter, Lehrmittel, Mobiliar, Schulreisen/Lager) Bemerkungen abzüglich Abschreibungen abzüglich Lehrerbesoldungen abzüglich Betriebskosten auswärtige Schüler inklusive Verwaltungskosten von CHF 10 000 2172 Sporthalle Dohlenzelg abzüglich Abschreibungen abzüglich Anlagekosten auswärtige Schüler inkl. int. Verrechnung Vereine 2173 Bezirksschulhaus abzüglich Abschreibungen abzüglich Anlagekosten auswärtige Schüler 2174 Schulanlage Chapf abzüglich Abschreibungen abzüglich Anlagekosten auswärtige Schüler inkl. int. Verrechnung Vereine (Sporthalle Chapf) 2190 Schulleitung und Schulverwaltung abzüglich Abschreibungen abzüglich Lehrerbesoldungen 2191 Volksschule Übriges (u. a. Schulsozialarbeit, Informatik, Telefongebühren, Versicherungen) 2192 Jugendfest 2-Jahres-Schnitt, da nur alle 2 Jahre ein Jugendfest stattfindet abzüglich 50% Die Annuität der Schulanlagen wird separat berechnet, entsprechend werden die Abschreibungen nicht berücksichtigt. Die Lehrerbesoldungen werden nach den Vorgaben des Kantons an die Gemeinden weiterverrechnet und sind nicht Bestandteil der Schulgeldberechnung. Das Jugendfest fliesst nur zu 50% in die Schulgeldberechnung ein. Seite 5 von 7

Aufteilung Betriebskosten Die Betriebskosten werden wie folgt für die Berechnung der Oberstufe aufgeteilt. Nicht der Oberstufe zugehörige Kinder werden den Betriebskosten anteilmässig abgezogen: Funktion Aufteilung pro Schulstufe 2130 Oberstufe Schülerzahl im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl der Oberstufe. 2172 Sporthalle Dohlenzelg Anzahl Lektionen im Verhältnis zur Gesamtzahl 2174 Sporthalle Chapf der Lektionen aller Schulstufen 2173 Bezirksschulhaus Schülerzahl im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl 2174 Schulhaus Chapf im Schulhaus 2190 Schulleitung und Schulverwaltung Schülerzahl im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl 2191 Volksschule, übriges der Gemeinde Windisch 2192 Jugendfest Annuität / Verzinsung Schulanlagen Variablen Die Annuitäten der Schulanlagen berechnen sich aufgrund der folgenden Variablen: Investitionen der letzten 35 Jahre, indexiert anhand des Baukostenindex per April des Vorjahres (Basis 1939) Grundstück der Schulanlagen, bewertet mit CHF 400.00/m2 15-jähriger SWAP-Satz + 0.5% per 30. Juni des Abrechnungsjahres Berechnungen Das Grundstück wird verzinst mit dem vereinbarten Zinssatz. Aus den indexierten Investitionen wird eine Annuität berechnet anhand des vereinbarten Zinssatzes und der Laufzeit der jeweiligen Anlagekategorien gemäss HRM2. Für die Benützung der Infrastruktur durch die Windischer Vereine wird eine interne Verrechnung verbucht und die Betriebskosten der Sportanlagen entsprechend verringert. Grundlage für die internen Verrechnungen bilden die Belegungspläne der zu berücksichtigenden Sportanlagen. Die Stunden der Vereine mit regionalem Einzugsgebiet werden mit einem Faktor von 0.5 multipliziert. Gesamtkosten Die auf die Real-, Sekundar- und Bezirksschule umgelegten Betriebskosten und die Annuitätsund Zinskosten der Schulanlagen ergeben zusammen die Gesamtkosten der entsprechenden Schulstufe: Betriebskosten Schule + Betriebskosten Schulanlagen = Gesamtkosten (Real/Sek/Bez separat) Die Gesamtkosten der einzelnen Schulstufen werden anhand der Schülerzahlen auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Seite 6 von 7

Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung der Schulgelder erfolgt wie folgt: Termine Bis 31. Oktober Bis 31. Mai Rechnung Akontorechnung für das laufende Schuljahr anhand der aktuellen Schülerzahlen und den budgetierten Betriebs- und Anlagekosten Def. Schulgeldrechnung für das laufende Schuljahr anhand der aktuellen Schülerzahlen und den abgerechneten Betriebs- und Anlagekosten (abzüglich Akontozahlung) Seite 7 von 7