Fort- und Weiterbildungsreglement



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Fort- und Weiterbildungsreglement April 2014 v3 Gültig ab 1. Januar 2014

Inhalt 1. Einleitung... 3 2. Umfang der Fort- und Weiterbildungspflicht... 3 3. Fortbildung... 4 4. Weiterbildung... 5 5. Kontrollorgan der Fort- und Weiterbildungsnachweise... 6 6. Durchführung der Fort- und Weiterbildungskontrolle... 6 7. Kontrollverfahren... 7 8. Erlöschen der Aktivmitgliedschaft... 8 9. Weiterzug der Entscheide der FWBK / Rekurs... 8 10. Voraussetzung für die Wiederaufnahme als Aktivmitglied... 9 11. Persönlichkeits- und Datenschutz... 9 12. Ausnahmen vom Persönlichkeits- und Datenschutz... 9 13. Archivierung... 10 14. Schlussbestimmungen... 10 Anhang 1 zum Fort- und Weiterbildungsreglement AFS Regelung betr. Anerkennung von SupervisorInnen... 11 Hinweis: Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird jeweils nur die weibliche oder männliche Form genannt. Es sind jedoch immer Personen beiderlei Geschlechts gemeint. Seite 2

1. Einleitung 1.1. Das Fort- und Weiterbildungsreglement des Atemfachverbandes Schweiz AFS stützt sich auf die Weiterbildungs- und Fortbildungsrichtlinien des Dachverbandes Xund. Für die dem Dachverband Xund angeschlossenen Methodenverbände und deren Einzelmitglieder gelten diese im Sinne einer Mindestanforderung als verbindlich. Sie sind Bestandteil des Qualitätslabels XundPunkt und haben zum Ziel, die Qualität der beruflichen Tätigkeit in der KomplementärTherapie zu sichern und weiter zu entwickeln. 1.2. Das Fort- und Weiterbildungsreglement orientiert sich im Weiteren An den Statuten des AFS, die die Erhaltung, Verbreitung und Weiterentwicklung der von seinen Mitgliedern vertretenen Therapierichtungen (hier Fachrichtungen genannt) bezweckt. An den Anforderungen für die Bildungsnachweise von bestehenden Organisationen wie EMR und ASCA. 1.3. Die kontinuierliche Fort- und Weiterbildung auf der Grundlage selbst gesetzter Lernziele gehört zur Qualitätsarbeit jedes Aktivmitglieds. Zusätzlich zum Fort- und Weiterbildungsreglement des AFS gelten die Ethischen Richtlinien und weitere Qualitätsrichtlinien des AFS, die sich auf das Leitbild und die Regelung des Dachverbandes Xund beziehen. 1.4. Der AFS unterscheidet zwischen Fortbildung (Definition Art. 3.1 3.5) und Weiterbildung (Definition Art. 4.1 4.4) 1.5. Das vorliegende Reglement legt auch fest, wie und durch wen diese Qualitätskontrollen durchgeführt werden. 2. Umfang der Fort- und Weiterbildungspflicht 2.1. Aktivmitglieder des AFS verpflichten sich pro Registrierungsperiode (1. Januar bis 31. Dezember) mindestens 20 Stunden Fort- und Weiterbildung zu absolvieren, wobei die Aufteilung zwischen Fort- und Weiterbildung beliebig wählbar ist. Supervision wird insgesamt mit max. 6 Std. pro Jahr an die Fort- und Weiterbildung angerechnet. Seite 3

2.2. Nachholen fehlender Stunden (bei mind. 10 absolvierten Stunden) Absolviert das Aktivmitglied in einer Registrierungsperiode weniger als 20, aber mehr als 10 Fort- und Weiterbildungsstunden, so muss es die zu wenig absolvierten Stunden in der unmittelbar folgenden Registrierungsperiode nachholen, zusätzlich zu sämtlichen in dieser Periode verlangten Fort- und Weiterbildungsstunden. 2.3. Vorgeholte Stunden für das Folgejahr Absolviert das Aktivmitglied in einer Periode mehr als 20 Std., so werden die überzähligen und anrechenbaren Fort- und Weiterbildungsstunden bis zu einem Maximum von 20 Std. auf die nächstfolgende Registrierungsperiode übertragen. Ein Übertrag auf weitere folgende Registrierungsperioden ist nicht möglich. 2.4. Anerkannte Weiterbildungsbestätigungen Der EMR Stunden-Nachweis des laufenden Kontrolljahres wird ohne Kursbestätigungen akzeptiert. Mehrstunden werden auf das Folgejahr übertragen. 2.5. Ausnahmen betr. Fort- und Weiterbildungspflicht Neu diplomierte Aktivmitglieder: Wird im Jahr, in dem die Aktivmitgliedschaft beginnt, das Abschlussdiplom einer Ausbildung der im AFS vertretenen Fachrichtung erlangt, ist das Aktivmitglied im Eintrittsjahr von der Fort- und Weiterbildungspflicht befreit. 3. Fortbildung 3.1. Fortbildung hat zum Ziel, atemtherapeutische Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu ergänzen und zu vertiefen. 3.2. Als Fortbildungsformen gelten Angebote (wie z.b. Kurse, Seminare, Workshops), die ausschliesslich Atemtherapie als Thema zur Grundlage haben, sowie Fach-Tagungen zum Thema Atem. Einschränkungen siehe Artikel 3.5. 3.3. Als Fortbildung anerkannt sind Fortbildungsangebote des AFS. Diese dienen der Vernetzung der aus verschiedenen Fachrichtungen kommenden Mitglieder des AFS und der Erhaltung, Verbreitung und Weiterentwicklung der von seinen Mitgliedern vertretenen Fachrichtungen; weiter fördern sie die Entwicklung eines Bewusstseins, Therapeutin der Methode Atem gemäss Methodenidentifikation Atemtherapie zu sein. Seite 4

3.4. Als Fortbildung anerkannt ist Supervision (Einzel- und Gruppensupervision) im Umfang von max. 6 Std. pro Jahr, wenn diese bei einer vom AFS anerkannten Supervisorin, gem. Art. 1.1. der im Anhang deklarierten Anforderungen entspricht. 3.5. Einschränkungen betr. Anerkennung von Fortbildungen Nicht als Fortbildung gelten: - Eigenbehandlungen / persönliche Therapien - Kurse, die nicht der beruflichen Weiterbildung, sondern der Behandlung, respektive Vorbeugung persönlicher Beschwerden dienen - Fernunterricht und E-Learning - Intervision - Selbststudium 4. Weiterbildung 4.1. Weiterbildung hat zum Ziel, die therapeutische Handlungskompetenz zu erweitern. 4.2. Den inhaltlichen Schwerpunkt der Weiterbildung legt das Aktivmitglied unter Berücksichtigung der Einschränkungen aus Artikel 4.4 selbst fest. Die Weiterbildungen können beinhalten: a) Fachspezifische Inhalte aller Methoden der KomplementärTherapie b) Beruflich relevante Inhalte gemäss der themenzentrierten Module für KomplementärTherapie c) Kurse mit medizinischen, gesundheitlichen und psychologischen Themen d) Lehrtätigkeiten der KomplementärTherapie in Aus- und Weiterbildungen, sowie Assistenzen ausschliesslich in Ausbildungslehrgängen. Anrechenbar sind maximal 10 Std. pro Kalenderjahr. Die Tätigkeiten sind vollständig zu dokumentieren (Kursausschreibung, Kursprogramm mit Übersicht über Kursinhalt, Bestätigung des Kursveranstalters) e) Pädagogisch-didaktische Inhalte (z.b. Kurse für den Erwerb von Kompetenzen als Lehrperson oder Ausbilderin) 4.3. Als Weiterbildung anerkannt ist auch Supervision (Einzelsupervision oder Gruppensupervision) im Umfang von 6 Std. pro Jahr, wenn diese bei einem vom AFS anerkannten Supervisionsanbieter belegt wird (Kriterien für anerkannte Supervisorinnen siehe Anhang 1). Pro Registrierungsperiode werden insgesamt maximal 6 Std. Supervision an die Fort- und Weiterbildungsstunden angerechnet. Seite 5

4.4. Einschränkungen betr. Anerkennung Nicht als Weiterbildung gelten: - Kurse aus den Bereichen Esoterik, Wellness, Kosmetik oder Ähnliches - Eigenbehandlungen / persönliche Therapie - Kurse, die nicht der beruflichen Weiterbildung, sondern der Behandlung respektive Vorbeugung persönlicher Beschwerden dienen - Fernunterricht und E-Learning - Intervision - Selbststudium - Geistheilen, spirituelles oder magisches Heilen - Schamanismus - Kurse zur Arbeit mit Tieren 5. Kontrollorgan der Fort- und Weiterbildungsnachweise 5.1. Der Atemfachverband Schweiz überträgt die Kontrolle der besuchten Fort- und Weiterbildungen seiner Aktivmitglieder gemäss diesem Reglement an die Kommission für Fort- und Weiterbildungskontrolle (nachstehend FWBK genannt). 5.2. Die Kommissionsmitglieder werden vom Vorstand bestimmt und sind dem Vorstand unterstellt. 5.3. Pflichten und Kompetenzen der Kommission FWBK werden in einem Pflichtenheft schriftlich festgehalten. 5.4. Die Mitglieder der FWBK unterstehen der Schweigepflicht. Sie behandeln alle Tatsachen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, vertraulich. Sie dürfen Tatsachen, die ihnen aufgrund der Tätigkeit in der FWBK bekannt geworden sind, weder verwerten noch anderen mitteilen oder selber nutzen. 6. Durchführung der Fort- und Weiterbildungskontrolle 6.1. Die Registrierungsperiode als Aktivmitglied dauert jeweils 1 Kalenderjahr. 6.2. Der AFS kontrolliert die Erfüllung der Fort- und Weiterbildungspflicht jährlich. 6.3. Formulare / Unterlagen Jeweils Ende Oktober stehen alle Formulare und die Hinweise zur Abgabe der Fort- und Weiterbildungsnachweise auf der Webseite des AFS (www.atem-schweiz.ch) zur Verfügung. Alle Aktivmitglieder erhalten eine Erinnerungs-Email. Seite 6

6.4. Abgabetermin / Einreichung der Nachweise Die Aktivmitglieder reichen alle Unterlagen spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres (Poststempel) ausschliesslich mit den dazu bestimmten Formularen, an die in den Unterlagen aufgeführte Adresse ein. 6.5. Anforderungen an den Inhalt Das Formular Nachweis der Fort- und Weiterbildungen muss vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sein. Wenn keine Kopie des EMR Stunden-Nachweises geschickt wird (siehe Abs. 2.4), muss für jede besuchte Fort- und Weiterbildung die Kopie einer Teilnahmebestätigung (keine Originale) beigelegt werden. Diese muss folgende Angaben enthalten: - Veranstalter und Adresse - Name und Vorname der Teilnehmerin - Art der Veranstaltung (Kurs, Seminar, Workshop etc.) - Datum der Veranstaltung - Titel und Thema / Kursinhalt - Anzahl der besuchten Stunden à 60 Min. - Unterschrift vom Veranstalter oder der Kursleitung 7. Kontrollverfahren 7.1. Bestätigung des Nachweises der Fort- und Weiterbildung Die FWBK prüft die Fort- und Weiterbildungsnachweise und teilt dem Aktivmitglied den Entscheid über die Erfüllung der Fort- und Weiterbildungspflicht und den Saldo der Fort- und Weiterbildungsstunden schriftlich mit. Die Bestätigung der FWBK wird bei ordentlich eingereichten Unterlagen innerhalb von 2 Monaten nach dem Abgabetermin zugestellt. 7.2. Fristverlängerung der Fort- und Weiterbildungspflicht Kann ein Mitglied die notwendigen Fort- und Weiterbildungsstunden von mind. 10 Std. pro Jahr nicht termingerecht einreichen, ist der FWBK bis zum Abgabetermin (31. Dezember) ein schriftlich begründetes Gesuch für eine Fristverlängerung um ein Jahr einzureichen. Das Mitglied muss die zu wenig absolvierten Stunden in der unmittelbar folgenden Registrierungsperiode nachholen, zusätzlich zu sämtlichen in dieser Periode verlangten Fort- und Weiterbildungsstunden. 7.3. Erlass der Fort- und Weiterbildungspflicht Ein Erlass der geforderten Fort- und Weiterbildungsstunden wird nur bei triftigen Gründen (z.b. Schwangerschaft, länger dauernde Krankheit) und für jeweils maximal 1 Jahr gewährt. Ein schriftlich begründetes Gesuch ist bis zum Abgabetermin (31. Dezember) an die FWBK einzureichen. Seite 7

7.4. Fehlende, unvollständige Unterlagen / 1. Mahnung Bei nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Einreichung der Unterlagen, erhält das betreffende Mitglied eine 1. Mahnung mit einer Frist von 30 Tagen zur Nacheinreichung. Die Mahngebühr beträgt Fr. 25.--. 7.5. Mahnung / Erlöschen der Aktivmitgliedschaft Eine eingeschriebene 2. Mahnung erfolgt 30 Tage nach der ersten, mit der Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen innert 10 Tagen und dem Hinweis, dass die Aktivmitgliedschaft erlischt, wenn die Fort- und Weiterbildungsnachweise nicht eingereicht werden. Die Mahngebühr beträgt CHF 50.--. 7.6. Auf Mahnung eingereichte Nachweise können erst nach Zahlungseingang der Gebühren geprüft werden. 8. Erlöschen der Aktivmitgliedschaft 8.1. Der Vorstand stellt das Erlöschen der Aktivmitgliedschaft aufgrund einer Mitteilung der FWBK fest und vermerkt dies im Vorstandsprotokoll. Die Aktivmitgliedschaft erlischt auf das Ende des Monats, in dem der Vorstand das Erlöschen feststellt. Der Vorstrand unterrichtet das betreffende Mitglied umgehend schriftlich per eingeschriebenen Brief. 8.2. Die Mahngebühren bleiben auch bei Erlöschen der Aktivmitgliedschaft geschuldet. 9. Weiterzug der Entscheide der FWBK / Rekurs 9.1. Zu allen Entscheiden der FWBK kann das Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids schriftlich ein Wiedererwägungsgesuch an die FWBK einreichen. 9.2. Ergibt sich keine Einigung, kann das Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach dem schriftlichen Wiedererwägungsentscheid der FWBK, schriftlich Rekurs an den Vorstand einreichen. 9.3. Bei einem Rekurs an den Vorstand wird eine Rekursgebühr von CHF 200 erhoben. Diese Gebühr ist vor der Bearbeitung des Rekurses einzuzahlen. Eine Kopie der Einzahlungsquittung muss dem Rekursschreiben beigelegt werden. 9.4. Der Vorstand beurteilt den Sachverhalt nochmals umfassend aufgrund schriftlicher Stellungnahmen beider Parteien und ev. deren Anhörung. 9.5. Wird der Rekursentscheid des Vorstands vom Mitglied nicht akzeptiert, kann dieser innerhalb von 30 Tagen an die Beschwerdekommission des Dachverbandes Xund weitergezogen werden. Ihr Entscheid ist endgültig. Seite 8

10. Voraussetzung für die Wiederaufnahme als Aktivmitglied 10.1. Es ist ein schriftliches Gesuch um Wiederaufnahme als Aktivmitglied an die FWBK zu stellen. Die Kommission FWBK bestätigt den Eingang des Gesuchs schriftlich. 10.2. Das Mitglied hat auf den Abgabetermin für die nächste routinemässige Überprüfung (31. Dezember) die nötigen Unterlagen zum Nachweis der besuchten Fort- und Weiterbildungen einzureichen. 10.3. Kann die FWBK anhand der eingereichten Fort- und Weiterbildungsnachweise, bei der Qualitätskontrolle die erfüllte Fortund Weiterbildungspflicht feststellen, so bestätigt sie die Aktivmitgliedschaft für das aktuelle Kalenderjahr. 10.4. Durch die Bestätigung der Aktivmitgliedschaft wird der Mitgliederbeitrag als Aktivmitglied für das ganze betreffende Jahr erhoben. 11. Persönlichkeits- und Datenschutz 11.1. Die Mitglieder der FWBK und des Vorstands des Atemfachverbandes Schweiz behandeln alle Tatsachen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, vertraulich. 11.2. Die eingereichten Unterlagen und alle im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle stehenden Informationen dürfen Dritten weder zugänglich gemacht noch mitgeteilt werden. Der Vorstand Atemfachverband Schweiz hat im Rahmen seiner Stellung als Rekursinstanz das Recht zur Einsicht in alle Unterlage der FWBK. 11.3. Der Dachverband Xund ist berechtigt zu überprüfen, ob die Fort- und Weiterbildungskontrollen ordnungsgemäss durchgeführt worden sind. Die FWBK ist verpflichtet, auch anlässlich dieser Überprüfung den Datenschutz zu wahren und keinesfalls in persönliche Angaben und Daten Einsicht zu gewähren. 11.4. Jedes Mitglied hat jederzeit ausser während der Zeit der Qualitätskontrolle das Recht, die seine Person betreffenden Unterlagen der FWBK einzusehen und von seinen Eingaben Kopien zu verlangen. 12. Ausnahmen vom Persönlichkeits- und Datenschutz 12.1. Die FWBK unterrichtet die betroffenen Mitglieder von jedem Gesuch um Einsichtnahme und holt vor der Einsichtnahme die schriftliche Einwilligung des Mitglieds ein. Seite 9

12.2. Auskünfte können an weitere Dritte erteilt werden, wenn das Mitglied dies schriftlich verlangt. 12.3. Die Mitglieder des Vorstands Atemfachverband Schweiz sind nicht Dritte in diesem Sinne. 13. Archivierung 13.1. Die eingereichten Nachweise werden 5 Jahre archiviert. Die eingereichten Unterlagen werden dem Mitglied nach Austritt auf Verlangen während der Archivierungszeit zurückgegeben. Die FWBK bzw. der Vorstand haben das Recht, Unterlagen, die nicht zurückverlangt werden, nach Ablauf der Archivierungsfrist, zu vernichten. 14. Schlussbestimmungen Dieses Reglement wurde von der Mitgliederversammlung am 24. April 2010 (rückwirkend auf den 1. Januar 2010) angenommen. Änderungen im Anhang 1 wurden von der Mitgliederversammlung des Atemfachverbandes Schweiz am 30. April 2011 (per 1. Mai 2011) angenommen. Änderungen in Paragraph 2 Umfang der Fort- und Weiterbildungspflicht (Abs. 2.1, 2.4 und 2.5) wurden von der Mitgliederversammlung am 5. April 2014 angenommen und treten rückwirkend ab 1. Januar 2014 in Kraft. Seite 10

Anhang 1 zum Fort- und Weiterbildungsreglement AFS Regelung betr. Anerkennung von SupervisorInnen Diese Regelung gilt als integrierter Bestandteil des Fort- und Weiterbildungsreglements. Hier werden die Bedingungen und Handhabung für die Anerkennung von Supervisorinnen beim AFS festgehalten. 1. Anforderungen an Supervisorinnen Supervisorinnen müssen die unter Art. 1.1 (für anerkannte Fortbildung) oder Art. 1.2 oder Art. 1.3 (für anerkannte Weiterbildung) aufgeführten Anforderungen erfüllen. 1.1. Die Supervisorin ist Aktivmitglied im AFS und verfügt über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in einer der im AFS vertretenen Fachrichtungen. Zudem weist sie entweder eine pädagogische, resp. psychologische Ausbildung, oder eine verbandsspezifische Supervisorenausbildung, oder eine langjährige Tätigkeit als Expertin, oder eine Ausbildung in Erwachsenenbildung aus. 1.2. Die Supervisorin verfügt über eine anerkannte Supervisorinnenausbildung gemäss den Richtlinien des Berufsverbandes für Supervision BSO oder einer gleichwertigen Kontrollstelle. 1.3. Die Supervisorin verfügt über einen Studienabschluss an einer Universität oder FH in Psychologie/Psychotherapie und Praxiserfahrung (Supervision) mit Einzelpersonen und Gruppen. 2. Handhabung / Organisatorisches 2.1. Der AFS führt eine Liste mit Namen und Adressen der vom AFS anerkannten Supervisorinnen. Diese Liste wird auf der Webseite des AFS www.atem-schweiz.ch publiziert, so dass diese jederzeit von den Mitgliedern eingesehen und ausgedruckt werden kann. 3. Validierungsverfahren 3.1. Interessierte, die obenstehende Anforderungen als Supervisorin erfüllen, können ein schriftliches Gesuch, unter Beilage von Kopien der Bestätigungen, an die Leiterin der FWBK senden. Nach Prüfung der Unterlagen durch mind. 2 FWBK Kommissionsmitglieder, wird die Gesuchstellerin, innerhalb von 6 Wochen, über den Entscheid schriftlich informiert und bei Anerkennung als Supervisorin in die Liste der vom AFS anerkannten Supervisorinnen aufgenommen. 3.2. Der AFS kann mit Anbietern von Supervision (z.b. Ausbildungsinstitute für Atemtherapie) vereinfachte Validierungsverfahren zur Anerkennung von Supervisorinnen vereinbaren. Mindestanforderung bilden die Anforderungen an Supervisorinnen / Supervisoren des AFS (Anhang 1 zum Fort- und Weiterbildungsreglement AFS). Seite 11