Herzlich Willkommen. Der Tarifvertrag Länder TV-L



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Transkript:

Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Der Tarifvertrag Länder TV-L 1

Tarifvertrag ( 1 TVG) Inhalt und Form Der Tarifvertrag (TV) regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Tarifverträge bedürfen der Schriftform. 2

Tarifvertrag ( 3 TVG) Tarifgebundenheit Tarifgebunden sind (nur) die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeit-gebern. Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet. 3

Tarifvertrag ( 4 TVG) Wirkung der Rechtsnormen Unmittelbare Wirkung Die Tarifnormen erfassen als normatives Recht automatisch das einzelne Arbeitsverhältnis. Zwingende Wirkung Für Beschäftigte ungünstigere Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sind nicht zulässig 4

Tarifvertrag ( 4 TVG) Wirkung der Rechtsnormen Zulässigkeit von Abweichungen Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder ( Günstigkeitsprinzip ) eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. 5

Tarifvertrag ( 4 TVG) Wirkung der Rechtsnormen Unzulässigkeit des Verzichts Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Ausschluss der Verwirkung Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. 6

Tarifvertrag ( 4 TVG) Wirkung der Rechtsnormen Fristen für Geltendmachung Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im TV vereinbart werden. Nachwirkung Nach Ablauf des TV gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch andere Abmachungen ersetzt werden. 7

Ziele der Tarifreform 2006 Vereinheitlichung des Tarifrechts für Angestellte und Arbeiter, für die Tarifgebiete Ost und West Stärkung der Effizienz, Effektivität und Praktikabilität Aufgaben- und Leistungsorientierung Kunden- und Marktorientierung Stärkung der Flexibilität Straffung, Vereinfachung, Transparenz Abkehr vom Beamtenrecht Rückgriffe auf bestehende gesetzl. Vorschriften Diskriminierungsfreiheit 8

Eckpunkte der Reform Geltungsbereich: weitgehend wie bisher Arbeitszeit: neue Flexibilisierungsinstrumente Eingruppierung: zunächst weiter nach altem Recht; zwischenzeitlich neu Entgeltzahlung: Jüngere erhalten mehr, ältere weniger als bisher Kein Ortszuschlag, Keine Lebensaltersstufen Leistungsbezahlung (nur noch Wissenschaft 40) Entgeltfortzahlung Krankengeldzuschuss bis 39. Woche Sonderregelung für Altfälle Beendigung (Status quo Grundsätze wie bisher) 9

Weitere Neuheiten Neue Führungsinstrumente Führung auf Zeit Führung auf Probe Regelungen zur Qualifizierung Sonderregelungen zum Beispiel für Wissenschaft ( 40) oder Ärztinnen/Ärzte Unikliniken ( 41) 10

Gliederung TV-L Allgemeiner Teil Allgemeine Vorschriften Arbeitszeit Eingruppierung, Entgelt Urlaub und Arbeitsbefreiung Befristung und Beendigung des AV Übergangs- und Schlussbestimmungen TV-L Sonderregelungen zum Beispiel in 40 Wissenschaft TVÜ-L Überleitungstarifvertrag Weitere Tarifverträge wie TV-Auszubildende, TV-EntgeltU, etc. 11

Geltungsbereich TV-L Für Arbeitnehmerinnen/-nehmer Ausnahmen nach 1 Abs. 2: Beschäftigte oberhalb EGr. 15 - Übergangsregelung 19 Abs. 3 TVÜ Auszubildende, Schüler, Praktikanten AN in Eingliederungsmaßn. und ABM Geringfügig Beschäftigte nach 8 I 2 SGB IV 12

Geltungsbereich TV-L Zusätzliche Ausnahmen nach 1 Abs. 3 Hochschullehrerinnen/-lehrer WHK und SHK Lehrbeauftragte Protokollnotiz: auch Wiss.Ass., Obering., Oberassist., Lektoren etc., wenn ihr Arbeitsverh. am 31.10.06 bestand 13

Besonderheiten für Wissenschaft In 40 TVL werden besondere Regelungen für den Bereich der Wissenschaft vereinbart: Gelten für alle Beschäftigten an einer HS oder Forschungseinrichtung, die unter den TV fallen 14

Geltungsbereich TVÜ-L Für Angestellte und Arbeiter/innen deren AV zum Land NRW über den 31.10.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.11.2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2 Jahre lang ist eine Unterbrechung bis zu einem Monat unschädlich Ermessen: WAS ist ein ununterbrochen fortbestehendes AV? 15

Arbeitsvertrag / Nebenabreden 2 I AV wird schriftlich abgeschlossen deklaratorische Bedeutung Hauptpflichten auch mündlich gültig ACHTUNG: Befristung bedarf generell gem. 14 IV TzBfG der Schriftform 2 III Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden Parallele AV nur möglich ohne unmittelbaren Sachzusammenhang ( 2 II) 16

Probezeit 6 Monate Verzicht möglich Verkürzung möglich Bei 14 II TzBfG (ohne Sachgrund) = 6 Wochen ( 30) Keine Probezeit bei Übernahme von AZUBIS 17

Allg. Arbeitsbedingungen Kein Gelöbnis Gewissenhaft und ordnungsgemäß arbeiten in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Einrichtung, insbes. der spezifischen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung ( 40); Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung Verschwiegenheitspflicht Ärztl. Untersuchung Einstellungsunters. nicht vorgeschrieben Bei Aktiven Untersuchung durch Amtsarzt, wenn keine andere Einigung Personalakten: Anhörung vor Aufnahme von Beschwerden und belastenden Behauptungen Haftung nach beamtenrechtlichen Regelungen 18

Nebentätigkeiten Grundsatz: Nebentätigkeiten gegen Entgelt sind anzeigepflichtig keine Genehmigungspflicht mehr Inhalt der Anzeige nicht geregelt Untersagung ist möglich Auflagen können erteilt werden Zum Beispiel Abführungspflicht bei öd 40: ALLE NT anzeigepflichtig! 19

Qualifizierung 20 Vier Kategorien Erhaltungsqualifizierung Fort- und Weiterbildung Qualifizierung für einen andere Tätigkeit; Umschulung Wiedereinstiegsqualifizierung Kein Anspruch auf Qualifizierung Anspruch auf regelmäßiges Gespräch mit der Führungskraft Eigenbetrag und Rückzahlungspflicht in Qualifizierungsvereinbarung regelbar 40: Ausreichend Gelegenheit zur wiss. Qualifizierung

Arbeitszeit 39 Stunden 50 Minuten 5-Tage-Woche, bei begründeter dienstlicher Notwendigkeit auch 6-Tage-Woche Vollbeschäftigte können zu Überstunden, Mehrarbeit, Samstagsdienst etc. verpflichtet werden, Teilzeitkräfte nur mit Einverständnis bzw. nach vertraglicher Vereinbarung 21

Arbeitszeit Durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Ausgleichszeitraum von einem Jahr Überstunde wenn Ausgleich nicht bis zum Ende der nächsten Woche möglich dann Zuschlag Grundsätzlich Freizeitausgleich, auszahlen nach Ende des 3. Monats 22

Dienstreisen TV-L 6 Abs. 11: Dienstgeschäft = Arbeitszeit Reisezeit = keine Arbeitszeit Aber: mind. regelmäßige Arbeitszeit! Nicht anrechenbare Reisezeit = mehr als 15 Std./Monat dann sind25 % dieser Mehrbelastung als Arbeitszeit zu werten 25

Flexibilisierung der Arbeitszeit Wöchentlicher Arbeitszeitkorridor 6 VI Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Bis zu 45 Stunden überstundenzuschlagsfrei 40: bis 48 Stunden Tägliche Rahmenzeit 6 VII Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Bis zu 12 Std. in der Zeitspanne von 06:00 bis 20:00 Uhr überstundenzuschlagsfrei Flexibilisierung durch Arbeitszeitkonto ( 10) Gleitzeitmodelle können auch weiterhin angewendet werden 40: Vertrauensarbeitszeit = Arbeitszeitsouveränität kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden 26

Flexibilisierung der Arbeitszeit Definitionen im TV-L zu den Sonderformen der Arbeit Überstunden Mehrarbeit Nachtarbeit Nachtschicht Wechselschichtarbeit Schichtarbeit Bereitschaftsdienst Bereitschaftszeiten Rufbereitschaft Nicht def.: Arbeitsbereitschaft Sonderregelung einer Bereitschaftszeit (für Hausmeister entsprechend Regelungsmuster bisheriger Arbeitsbereitschaft bei Arbeiterinnen und Arbeitern) 27

Abrechnung der Sonderformen Überstunden 30 %, 15 % ab EG 10 Mehrarbeit 0 % Nachtarbeit 20 % Nachtschicht wie vor + Schichtzulage Wechselschichtarbeit bis 105 monatl. Schichtarbeit bis 40 monatl. Bereitschaftsdienst besonderer Tarifvertrag Bereitschaftszeiten zu 50 % als Arbeitszeit Rufbereitschaft Pauschalvergütung: 28

Abrechnung der Sonderformen Rufbereitschaft Pauschalvergütung ab 12 Stunden Rufbereitschaft ohne Arbeit gilt dann für volle 24 Stunden seit Beginn Mo-Fr. 2 Arbeitsstunden Sa + So. + Feiertag 4 Arbeitsstunden Einzelstunden 12,5 % Tatsächlicher Einsatz Überstundenverg. Jeder Einsatz auf 1 Std. gerundet (außerh. Aufenth.) Nach Addition auf ½ Std. gerundet (am Aufenthaltsort Einschl. erforderlicher Wegezeiten 3 Stunden-Garantie aus MTArb/BAT fällt weg TV-L: Zeit für jeden Einsatz am Arbplatz mind. 1 Std. 29

Arbeitszeitkonto Kann durch Dienstverein. eingerichtet werden Für ganze Dienststelle oder Teile möglich Verpflichtend bei Korridor oder Rahmenzeit Einzelne Beschäftigte können frei entscheiden, was in welchem Zeitpunkt aufs Konto gebucht wird. Möglich sind: Abweichungen vom ø, die nicht ausgegl. werden Überstd. und Mehrarbeit auf Antrag der AN Zeitzuschläge für Sonderformen Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte Sehr hoher Verwaltungsaufwand!! 30

Teilzeitbeschäftigung 8 TzBfG Antrag erforderlich 3 Mon. vor Beginn Ablehnung bei betriebl. Gründen BAG: 1. Orga-Konz., 2. Teilz. verstößt gegen Orga-Konzept, 3. Interessenabwägung Teilzeit unbefristet 11 TV-L Antrag erforderlich Voraussetzung: Kind unter 18 J. o. pflegebed. Ang. Ablehnung bei dringenden betr. Gründen Ablehnung annähernd unmöglich Teilzeit befristet mögl. 31

Eingruppierung 12 TV-L Abs. 1 Satz 1 Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Eingruppierung für konkrete Tätigkeiten durch Verweis auf Katalog abstrakter Tätigkeitsprototypen. 32

Eingruppierung 33 12 TV-L Abs. 1 Satz 2 Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Diese Vorschrift legt fest, daß die/der Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Entgelt hat. Dieser richtet sich nach der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte eingruppiert ist.

Eingruppierung 12 TV-L Abs. 1 Satz 3 Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert,deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Diese Vorschrift legt fünf Grundsätze fest. 1. Tarifautomatik 2. Eingruppierung in Entgeltgruppen 3. Auszuübende Tätigkeit 4. Auf Dauer übertragene Tätigkeit 5. Gesamte Tätigkeit 34

15 Tabellenentgelt Der Beschäftigte erhält ein monatliches Tabellenentgelt. Einzelheiten: die Entgeltgruppe richtet sich nach der zutreffenden Eingruppierung sowie nach der individuell geltenden Stufe die Tabelle ist der Anlage A zu entnehmen 35

16 Stufen der Entgelttabelle Die Entgeltgruppen 9-15 umfassen 5 Stufen. Die Entgeltgruppen 2-8 umfassen 6 Stufen. Abweichungen hiervon sind im Anhang zu 16 geregelt. Bei einer Einstellung erfolgt die Zuordnung in Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 36

16 Stufen der Entgelttabelle Verfügt der/die Beschäftigte bei Einstellung über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, so erfolgt die Einstufung in der Regel in die Stufe 3. 37

16 Stufen der Entgelttabelle Zur Abdeckung des Personalbedarfs kann der Arbeitgeber Zeiten einer früheren beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise bei der Stufenzuordnung berücksichtigen Sonderregelung für Hochschulen und Forschungseinrichtungen ( 40 Nr. 5 ) 38

16 Stufen der Entgelttabelle im Falle einer vorherigen, mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung. ein vorheriges Arbeitsverhältnis besteht nur, wenn seit seiner Beendigung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der EG 13 gilt ein Zeitraum von 12 Monaten 39

16 Stufen der Entgelttabelle Die Stufen werden nach folgenden Zeiten - von Stufe 3 an in Abhängigkeit zur Leistung ( 17 Abs. 2) - erreicht, wenn eine ununterbrochene Tätigkeit vorliegt: Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1 Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3 Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 40

17 Regelungen zu den Stufen Die Zeit in den Stufen 4-6 kann bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen verkürzt und bei erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen verlängert werden; bei Verlängerung hat der Arbeitgeber die Voraussetzungen dafür jährlich zu überprüfen 41

17 Regelungen zu den Stufen Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeiten stehen gleich: Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu 39 Wochen Zeiten eines bezahlten Urlaubs Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber schriftlich ein dienstliches/betrieblicher Interesse angezeigt hat Zeiten einer Unterbrechung von weniger als einem Kalendermonat Zeiten einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit 42

17 Regelungen zu den Stufen Unterbrechungzeiten bis zu einer Dauer von bis zu 3 Jahren sind für die Stufenlaufzeiten unschädlich bei einer Unterbrechungszeit von mehr als 3 Jahren, bei Elternzeit von mehr als 5 Jahren, erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei Neueinstellung. 43

Zuordnung bei Höhergruppierung Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden Beschäftigte derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Garantiebetrag: E 1 E 8 = 29,32 Euro Garantiebetrag: E 9 E 15 = 58,61 Euro 44

Entgeltfortzahlung 22 Abs. 1 TV-L Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach 21. 45

Entgeltfortzahlung 21: Entgeltfortzahlung Tabellenentgelt Feste Monatszulagen Ø diverser Zulagen auf Basis der letzten 3 vollen Monate Vergütungserhöhung nach Berechnungszeitraum wird zu 90 % berücksichtigt 46

Entgeltfortzahlung Entgeltfortzahlung nach 21 TV-L gilt für 22 I im Krankheitsfall für 6 Wochen 26 Erholungsurlaub 27 Zusatzurlaub für (Wechsel-) Schichtarbeit 47

Entgelt im Krankheitsfall einheitlicher Anspruch von 6 Wochen aber: Fristbeginn abhängig vom Eintritt der AU (vor oder während Arbeitsaufnahme) Nur bei unverschuldeter AU Nicht über Beendigung hinaus ( 8 EFZG) Ausnahme: Kündigung wg. Krankheit 48

Krankengeldzuschuss ist Steuerpflichtiges Entgelt Kein SV-pflichtiges Entgelt Kein zusatzversorgungspflichtiges Einkommen Verluste bei Rente und Zusatzversorgung! 52

Anzeige- und Nachweispflicht Anzeige- und Nachweispflichten sind im TV-L nicht mehr geregelt. 5 EFZG ist direkt anzuwenden AU unverzüglich mitteilen Ärztliche Bescheinigung ab viertem Tag AG kann die Bescheinigung früher verlangen Schnellstmögliche Information bei AU im Ausland Nach dem ersten Augenschein gilt ein Attest als glaubwürdig 54

Urlaub Grundsatz: möglichst wenig tarifliche Regelungen, eher Verweis auf das BUrlG. 1. Wartezeit von 6 Monaten ( 4 BUrlG) 2. Doppelansprüche bei AG-Wechsel ( 6) 3. Abgeltung von Urlaubsansprüchen ( 7 IV) 4. Verbot von Nebentätigk. im Urlaub ( 8) 5. Gutschrift bei Krankheit im Urlaub ( 9) 6. Nichtanrechnung bei Kur ( 10) 55

Urlaubsdauer Unabhängig vom Lebensalter: 30 Tage für alle Beschäftigten Keine Definition Urlaubstag Unstreitig aber ganzer Tag; Stückelung nicht möglich 56

Urlaubsgewährung TV-L: Urlaub soll zusammenhängend gewährt werden, Aufteilung auf Wunsch der Beschäftigten nicht mehr enthalten, jetzt auch auf Wunsch des AG möglich! 57

Übertragung TV-L: enthält eigentlich keine Übertragungsnorm, daher BUrlG anwenden: Der Urlaub muss im lfd. Jahr genommen werden Eine Übertragung ist nur statthaft, wenn dienstliche oder private Gründe dies rechtfertigen. Wenn übertragen wurde, dann TV-L abweichend vom BUrlG: bis 31.03. antreten (nicht: genommen haben), wegen AU oder betr. Gründen auch bis 31.05. antreten 40: Übertragung bis 30.09. (genommen haben) 58

Beginn und Ende im K-Jahr Zwölftelung nach 26 II b und 5 BUrlG für volle Beschäftigungsmonate Beachte: Günstigkeitsprinzip!! 1. Bei Einstellung im 1. Halbjahr wird Wartezeit noch im Urlaubsjahr erfüllt, damit Anspruch auf vollen Urlaub nach BUrlG 2. Beim Ausscheiden in 2. Jahreshälfte wird Zwölftelung nicht angewandt, damit Anspruch auf vollen Urlaub nach BUrlG TV-L: Regelung bei Rentenbezug aus BAT nicht übernommen: 0,5 in 1. Hälfte, 1,0 in zweiter Hälfte 59

Rundung BUrlG: Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden, kein Hinweis, was mit dem Rest passiert! TV-L: Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Problem: BAG 26.01.1989 sagt, dass Teilurlaubsansprüche, die nach BUrlG nicht aufgerundet werden dürfen, als Freizeitausgleich zu gewähren sind. 60

Ruhen des AV Kürzung des Urlaubsanspruchs beim Ruhen des AV um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat ( 26 II c) 61

Zusatzurlaub Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit 1 Urlaubstag für je 2 zusammenhäng. Monate Zusatzurlaub für ständige Schichtarbeit 1 Urlaubstag für je 4 zusammenhäng. Monate Zusatzurlaub bei nichtständ. Wechselschichtarbeit 1 Urlaubstag für je 3 Mon./Jahr mit überwiegend Wechselarbeit Zusatzurlaub bei nichtständ. Schichtarbeit 1 Urlaubstag für je 5 Mon./Jahr mit überwiegend Schichtarbeit 62

Fälligkeit des Zusatzurlaubs BAT: nach der im vergangenen Jahr erbrachten Arbeitsleistung TV-L: entsteht im lfd. Jahr, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Kalenderjahr nicht maßgebend, nur bei den Höchstgrenzen! 63

30 Befristete Arbeitsverträge Befristete Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des TzBfG sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen. Kündigungsregelungen befristete AV, siehe 30 Abs. 5 TV-L 64

33 Beendigung ohne Kündigung Mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat Jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen Bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung (mit Ablauf des Monats der Zustellung des Rentenbescheides) 65

34 Kündigung Vollendung des 40. Lebensjahres und 15 Jahre Beschäftigungszeit = Kündigung nur aus wichtigem Grund Beschäftigungszeit: bei demselben Arbeitgeber; bei Wechsel zu einem Arbeitgeber, der ebenfalls den TV-L/TVöD anwendet, werden die vorherigen Zeiten angerechnet 66

35 Zeugnis Endzeugnis, muss sich auf Führung und Leistung erstrecken Zwischenzeugnis Vorläufiges Zeugnis sind unverzüglich auszustellen 67

Innere Stimme: Jetzt sein Sie mal ruhig, Herr Böhme WIRD GEMACHT!! 68