5. Z entraler Pflanzenbautag im Ostalbkreis



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Transkript:

Geschäftsbereich Landwirtschaft 5. Z entraler Pflanzenbautag im Ostalbkreis Dienstag, 14. Februar 2012, Beginn 9.00 Uhr im Gasthaus Kellerhaus in Aalen-Oberalfingen Themen/Referenten 9.00 Uhr Begrüßung Vertreter VLF Ostalb/Einführung Vertreter LRA Ostalbkreis - GB Landwirtschaft Nachhaltigkeit im Pflanzenbau - Gewährleistung wie? - 9.15 Uhr Pflanzenschutz - was kommt Neues auf den Anwender zu? - Welche Änderungen bringt das neue Pflanzenschutzrecht? - Was tut sich bei den Wirkstoffgruppen, Zulassungssituation? - Krankheits- und Schädlingsbefall bei wichtigen Ackerbaukultu ren? - Dr. Johann-Albert Pfister, Reg.Präs.Stuttgart - 10.30 Uhr Erhalt nachhaltiger Bodenfruchtbarkeit sowie Bodenge sundheit in intensiven Acker- Fruchtfolgen - ökologisch/ökonomische Lösungsansätze - - Sven Böse, Fachberatung Saaten Union, Hannover - 11.30 Uhr Wirtschaftlichkeit im Ackerbau im Wettstreit von Lebens- /Futtermittel- und Bioenergieproduktion - welcher Pachtpreis ist letztendlich bezahlbar? - - Prof. Dr. Johannes Holzner, Hochschule Weihenstephan- Triesdorf ca. 12.30 Uhr Mittagspause 13.30 Uhr Technische Geräte-Ausstattung bei der Ausbringung organischer Wirtschaftsdünger -technische Anforderungen nach DüngeVO -Bewertung von Ausbringverfahren-ökologisch/ökonomisch? -Bewertung der 4-Stundenregelung nach DüngeVO? - Dr. Hans-Heinrich Kowalewsky, LWK Niedersachsen- ca.15.00uhr Die neuen Helfer im Pflanzenbau! Was können die neuen Pflanzenbau App s auf dem Smartphone oder Tablet PC - Alles nur Spielerei oder wirkliche Hilfe - Josef Thoma, BayWa München- Ende ca. 16.00 Uhr

Wichtige rechtliche und produktionstechnische Hinweise - Pflanzenbau/Flächenbewirtschaftung - -Frühjahr 2012 - Die Vegetation in 2011 in Kurzform: Nach dem milden Winter 2010 ohne Extremwerte gab es dann aber ein extrem trockenes Frühjahr 2011. Dort, wo es pflanzenbaulich gelang, einen guten Bodenschluss zu schaffen, liefen Rüben und Mais zügig auf und entwickelten sich aufgrund dann ausreichender Sommerniederschläge außergewöhnlich gut. Dieses machte sich hier dann auch in einer sehr guten Ernte bemerkbar. Gleiches galt auch für Kartoffeln. Leider kamen Sommergetreide und Raps nicht so gut weg. Insbesondere der Raps litt unter Frühjahrstrockenheit, örtlich zusätzlich unter Spätfrösten und der nassen Witterung zur Erntezeit. In diesem Jahr wurden wieder Schotenschädlinge und hier insbesondere der Kohlschotenrüssler im Raps sehr tätig. Zusätzlich trug der durch die Witterung hervorgerufene Zwiewuchs mit zu einer doch nur unterschiedlichen Rapsernte bei. Wer in diesem Jahr noch über 35 dt/ha ernten konnte, hatte noch Glück. Auch die Getreideernte wurde in dem feuchten Sommer 2011 immer wieder durch Nieder-

schläge unterbrochen. Jedoch waren die Mengen und Qualitäten der Winterungen noch einigermaßen ordentlich. Pilzkrankkeiten wurden bei diesen Kulturen kaum problematisch, was ja auch nicht verwunderlich ist, denn das trockene Frühjahr stoppte die Infektionsbedingungen. Hervorzuheben ist der gewaltige Hagelsturm vom 22.Juni, der im Raum Dossingen und Ohmenheim die Ernten auf beiden Gemarkungen fast völlig vernichtete. Nachgesäte Zwischenfrüchte - auch Erbsen - brachten aber noch bis zum Herbst gute Futtererträge. Die Herbstarbeiten - wie Hackfruchternten und Bestellung der Wintersaaten - verliefen ohne Probleme, wozu der sicherlich bislang trockenste November mit 2 bis 3 mm Niederschlag auch beigetragen hat. Falls Mais gedroschen wurde, war dies sicher ein optimaler Erntemonat. Der Dezember brachte dann mit über 140 mm - und regionsweise noch erheblich darüber - für die Natur einen gewissen Ausgleich. Der Winter vor Weihnachten war noch sehr verhalten. Auch der Hochwintermonat Januar 2012 war nur zeitweise winterlich und der Schnee eher eine Rarität. Sturm, Regen, Schnee und Schmelze bestimmten das Januarszenario. Der Monat war insgesamt zu mild. Das Monatsmittel lag um +1,5 Grad mit gut 115 mm Niederschlag. Es bleibt abzuwarten, wie sich die momentanen erheblichen und zweistelligen Minustemperaturen (Mittel der ersten 6 Februartage - 12 Grad) mit einer allenfalls geringen Schneeauflage auf die Kulturen auswirken werden. Diese Kältewelle soll nach jetziger Vorhersage noch bis zu 2 Wochen anhalten. Abschlussbewertung: Das Jahr 2011 führte trotz Wetterkapriolen bei den meisten Kulturen noch zu mittleren bis besseren Ergebnissen. Die Qualitäten bei Raps waren bei allenfalls mittleren Erträgen durch niedrigere Ölgehalte gekennzeichnet. Bei Wintergerste und Winterweizen mit mittleren bis guten Erträgen fielen in der Mehrzahl die Hektolitergewichte besser aus als in den Vorjahren. Die Fallzahlen bei Weizen waren in der Regel in Ordnung, während die Proteingehalte unter dem Durchschnitt der letzten Jahre lagen. Für die Milchviehbauern und die Biogasbetreiber bleibt festzustellen, dass sie schon lange nicht mehr so viel Mais von der Fläche ernten konnten wie im vergangenen Jahr. Dieses ist vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass noch im Juni zur Bewältigung der Frühjahrstrockenheit und möglicher bevorstehender Futterknappheit beim Grünlandaufwuchs, Getreide und Ackerfutter verschiedene Ausnahmeregelungen beim MEKA zur Minderung der Auswirkungen vom Ministerium zugelassen wurden, besonders herauszustellen. Fazit: Irgendwie schafft die Natur in aller Regel doch einen Ausgleich!

Welche Kosten verträgt der Ackerbau? Bei einem Weizenertrag von 80 dt/ha und einem derzeit möglichen Erzeugerpreis von 18 /dt werden bei einem klassischen Ackerbaubetrieb (100 ha) unter Einbeziehung des Zahlungsanspruchs alle variablen Kosten (1026 /ha) gedeckt und ein Deckungsbeitrag von 714 generiert. Nach Berücksichtigung der festen Kosten ergibt sich allerdings ein Fehlbetrag von 121,80 /ha. Demzufolge können nicht alle Produktionsfaktoren wie z.b. Arbeit (Stundensatz 13 /Std.) oder Pacht (250 /ha) ausreichend entlohnt werden. Zur vollen Kostendeckung wäre hier ein Erzeugerpreis von 19,52 /dt erforderlich! Leistung Variable Kosten DB feste Kosten/Arbeit Kostenstruktur 1 ha Winterweizen (vereinfacht) Ertrag Preis Leistung Variable Kosten Saatgut Düngung Pflanzenschutz Trocknung Hagelversicherung var. Masch Kosten Lohnmaschinen Summe var. Kosten DB ohne Prämie Prämie aus ZA DB mit Prämie dt/ha 80 /dt 18 /ha 1440 /ha 100 /ha 316 /ha 219 /ha 68 /ha 25 /ha 141 /ha 157 /ha 1026 /ha 414 /ha 300 /ha 714 Maschinenkosten fest /ha 300 Gebäudekosten fest /ha 50 Pachtansatz/Pacht /ha 250 Arbeitszeitbedarf h/ha 9,7 Lohnansatz/Lohn 13 /h 126,1 sonstige Festkosten /ha 100 Summe feste Kosten /ha 835,8 Ergebnisse Summe der Leistungen /ha 1440 variable Kosten /ha 1026 feste Kosten /ha 835,8 Summe der Kosten /ha 1861,8 Ergebnis ohne Prämie /ha -421,8 kostendeckender Erlös incl.prämie /dt 19,52 Ergebnis mit Prämie /ha -121,8 Welcher Pachtpreis ist max. zahlbar?? Nachfolgende Tabelle zeigt in Abhängigkeit von Erzeugerpreis ( /dt) und Ertrag (dt/ha),den maximal zahlbaren Pachtpreis unter sonst gleichen Bedingungen. Ertrag in dt/ha Beispiele: /ha 65 70 75 80 85 90 95 100 Weizenertrag 80 dt/ha; 15-337 -262-187 -112-37 38 113 188 Erzeugerpreis 18,00 /dt; 15,5-304 -227-149 -72 6 83 161 238 möglicher Pachtpreis 128 16-272 -192-112 -32 48 128 208 288 /ha 16,5-239 -157-74 8 91 173 256 338 Weizenertrag 90 dt/ha; 17-207 -122-37 48 133 218 303 388 Erzeugerpreis 19 /dt; 17,5-174 -87 1 88 176 263 351 438 möglicher Pachtpreis 398 18-142 -52 38 128 218 308 398 488 /ha 18,5-109 -17 76 168 261 353 446 538 Weizenertrag 95 dt/ha; 19-77 18 113 208 303 398 493 588 Erzeugerpreis 20 /dt; möglicher Pachtpreis 588 19,5-44 53 151 248 346 443 541 638 /ha 20-12 88 188 288 388 488 588 688 Erzeugerpreis in /dt Quelle: LEL. Schwäbisch Gmünd - 2012 u. eig. Berechnungen

Aus der Tabelle kann der max. zahlbare Pachtpreis in Abhängigkeit von Preis und Ertrag direkt abgelesen werden, d.h. alle in obiger Berechnung aufgeführten Kostenpositionen sind bis auf die Fläche entlohnt, so dass der Saldo in dieser Tabelle den verfügbaren (positiver Betrag) bzw. den bereitzustellenden Fehlbetrag (negativer Betrag) für die Pachtfläche ausweist. Gerade bei volatilen Märkten mit erheblichen Preisschwankungen gilt es, stets die Kosten und Liquidität im Blick zu halten. Allein Spitzenerträge garantieren nicht den Einkommenserfolg. Die Unternehmer, die die Kostenführerschaft haben, d.h. mit niedrigen Kosten in den maßgebenden Positionen wirtschaften, zählen in der Regel zum oberen Viertel in der Erfolgsskala. Überhöhte Pachtpreise oder Pachtung um jeden Preis gehen meistens auf Kosten der eigenen Entlohnung und erfordern den Einsatz gewährter Prämien. Betriebswirtschaftlich sinnvoll geht oft anders! Allein die Verdopplung des Pachtpreises auf 500 /ha im obigen Berechnungsbeispiel würde einen Erzeugerpreis von 22,65 /dt bei einem Weizenertrag von 80 dt/ha bedingen, um weiterhin mit voller Kostendeckung zu arbeiten. Nehmen Sie Ihre Gesamtkosten künftig (noch) kritischer in den Blick!! A. Grundsätzliches zu Sorten Bewährte Sorten bei Getreide, Mais und Erbsen Eingehende Informationen dazu finden Sie in der Broschüre der Landwirtschaftsverwaltung Pflanzenproduktion 2012 - Pflanzenschutz und Sorten in Ackerbau und Grünland, erhältlich beim Geschäftsbereich Landwirtschaft oder einsehbar bzw. zum Downloaden im Internet unter www.landwirtschaft-bw.de, Rubrik Ackerbau - Saatgut/Sorten. B. Pflanzenschutz I. Unkrautbekämpfung - Frühjahr 2012 1.Wintergetreide mit Ungräser und Unkräuter Axial 50 1,2 l + Starane XL 0,75 l + Biathlon 70 ml* Axial 50 1,2 l + Primus 100 ml (auch bei kühlem Wetter)* Atlantis WG 0,3 kg + FHS 0,6 l+ Artus 40 g + Primus 50 ml (WR, WW, WT) auch bei Storchschnabel und Ehrenpreis oder Atlantis WG 0,3 kg +Concert SX 100 g + Primus 75 ml -ohne Ehrenpreis!- Atlantis OD 1,0 l + Husar OD 80 ml (Atlantis Komplett) Attribut 100 g + Artus 40 g + Primus 75 ml (Trespe, Quecke WW) Broadway 220 g + FHS 1,0 l auch gute Storchschnabelwirkung! WW,WR,WT

Atlantis WG 0,3 kg + FHS 0,6 l +KV 2,0 l + Concert SX 75g, WW, WR, (breit ) *bei sehr starkem Ackerfuchsschwanzdruck Axial in Spritzfolge solo oder Traxos 1,2 l aber nur in WW, WR oder WT 2. W-Getreide ohne Ungräser Plattform S 1,0 kg + Pointer 20 g ( sehr breit wirksam) Biathlon 70 g + Primus 75 ml ( s.breit,aber Stiefmütterchenschwäche) Alliance 80 g + Primus 75 ml auch gegen Stiefmütterchen und Ehrenpreis Artus SX 50 g + Primus 75 ml W,R,T Ariane C 1,5 l ( bei Mohn, Kornblumen, Disteln), aber nicht Ehrenpreis! oder Dirigent SX (neu) 35 g nicht gegen Ehrenpreis und Storchschnabel 3.Sommergetreide mit Ungräser und Unkräuter Axial 50 0,9 l+ Biathlon 70 g + Primus 75 ml (nicht in Hafer) oder bei starkem Ungrasdruck Spritzfolge a)concert SX 100 g + Primus 75 ml dann b) Axial 50 mit 1,2 l(nicht Hafer!) Lexus 20 g +Biathlon 70 g (nicht in Gerste)Husar Power Set in Windhalmgebieten, nicht im Hafer 4. Mais mit Ungräser und Unkräuter Kelvin 0,8 l+ Clio Star 0,8 l+ B235 0,3 l sehr breit! MaisTer fl 1,0 l + Terano 0,8 kg+ Buctril 0,3 l Samson 0,8 l + Clio Super 1,25 l+ B235 0,4 l speziell Hirsestandorte Clio Star 1,0 l+ Spectrum 1,0 l speziell bei Storchschnabel und Knöterich (früh!) Arrat 200 g + Dash 1,0 l (auch wirksam bei größerem Unkraut und Ampfer) 5. Unkraut in Kartoffeln, Erbsen, Ackerbohnen, Soja Bandur 4,0 l+ Sencor 0,4 l (auf gut abgesetzte Dämme) Kartoffeln VA Bandur 4,0 l Erbsen, Ackerbohnen VA Stomp Aqua 1,5 l, Soja nach 18 a (gleichmäßig tief-5cm- säen) VA 6. Winterraps Lontrel 1,2 l als Feuerwehr gegen Kamille Effigo 0,35 l vor Knospenbildung gegen breite Verunkrautung

II. Allgemeine Pflanzenschutz-Hinweise 1. Vorsicht bei ISOPROTURON (IPU) Anwendungen! Um Belastungen in und an Oberflächengewässern zu vermeiden, sind die Anwendungsbeschränkungen, insbesondere bei hängigen, tonigen und drainierten Flächen zu beachten (siehe jeweils Bedienungsanleitung). 2. Bentazonhaltige Herbizide Das Wasserschutzgebiet Egental- und Hornbergquellen 1 und 2 bei Schwäbisch Gmünd (WSG 136 042) ist seit 01.01.2011 zum Pflanzenschutz-Sanierungsgebiet wegen Überschreitung der Grenzwerte für Bentazon in der Wasserfassung eingestuft worden, mit der Folge eines Bentazon- Verbotes!! Aus Gründen des Wasserschutzes wird dringend empfohlen, Bentazon-haltige Herbizide auch außerhalb von Wasserschutzgebieten nicht mehr zu verwenden! Bentazon hat die Eigenschaft einer ausgeprägten Persistenz im Boden und kann daher noch lange ausgewaschen werden. Vorsicht ist daher besonders auf flachgründign, karstigen Standorten geboten. Betroffen sind Mittel wie Basagran, Basagran DP. Das Maisherbizid Artett enthält sowohl Bentazon als auch Terbutylazin und ist somit generell in Wasserschutzgebieten verboten! Für die Unkrautbekämpfung in Erbsen wird daher die Vorauflauf-Tankmischung aus 3,0 l Stomp Aqua + 2,0 l Boxer je ha empfohlen! 3. Verbot in Baden-Württemberg in allen Wasserschutzgebieten!! Zum wiederholten Mal wird darauf hingewiesen, dass der Einsatz von Herbiziden mit dem Wirkstoff Terbuthylazin (einschl. Tankmischungen) und Fungiziden mit dem Wirkstoff Tolylfuanid nach der SchALVO in allen Wasserschutzgebieten Baden-Württembergs verboten ist!! Deshalb Augen auf besonders beim Kauf von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von Baden-Württemberg (z. B. in Bayern)!! 4. Resistenzen Es sollten kontinuierlich die Wirkstoffgruppen gewechselt werden. Bei Gräsermitteln wie z. B. Ralon Super oder bei Fungiziden der Gruppe Strobilurine, desgl. bei Pyrethroiden zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers wurden jetzt auch im Ostalbkreis Resistenzen nachgewiesen!

5. Frühschädlinge (Winterraps) Schon ab etwa Mitte Februar muss bei Tagestemperaturen von ca. 15 C mit starkem Zuflug von Stengelrüsslern und damit auch Eiablage gerechnet werden. Die Gelbschalen zur Kontrolle des Zufluges sind dann auf schneefrei gewordenen Böden rechtzeitig aufzustellen! Bekämpfung wie bisher mit Pyrethroiden Typ II. Bei gleichzeitigem Auftreten von Rapsglanzkkäfer und Stengelrüssler Pyrethroide vom Typ I verwenden. z.b. Talstar 0,125 l oder Trebon 0,2 l (B1). Aus Resistenzgründen muss konsequenter Wirkstoffwechsel wie z.b. in der Folge a) Trebon * 0,2; b) Talstar 0,125 und dann bis Blühbeginn c) Biscaya 0,3 eingehalten werden. AHL verbessert die Wirkung. *Einsatz nur dann, wenn keine Blüte im Bestand, also auch kein blühendes Beikraut vorhanden ist! Biscaya wirkt nicht sofort, sondern über den Kontakt langsam, dafür aber über mehrere Tage, mit Wassermengen über 250 l je ha! (gute Benetzung wichtig!) Falls Pflanzenschutzmittel während der Blüte eingesetzt werden, sind auch bienenungefährliche Mittel möglichst außerhalb des Bienenfluges anzuwenden! 6. Behandlung von nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen! Aus gegebenem Anlass und zum wiederholten Mal wird darauf hingewiesen, dass Feldränder, Feldraine, Gewässerränder u. a. Flächen, soweit sie nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt werden, zu keinem Zeitpunkt mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden dürfen. Besondere Vorsicht gilt bei Herbiziden, aber auch Schneckenkorn und Giftweizen zur Mäusebekämpfung dürfen nicht ausgebracht werden. Verstöße werden mit Bußgeldern nach dem Pflanzenschutzgesetz und Sanktionen nach Cross Compliance (mindestens 3-5 % Abzug vom Gesamtprämienbetrag!) geahndet. III. Pflanzenschutzwarndienst Zu Saisonbeginn (z.b. Frühschädlinge in Winterraps) werden wieder aktuelle Maßnahmen für den gezielten Pflanzenschutzeinsatz empfohlen. a) Über den Auskunftgeber telefonisch unter 01805-197197-55 (0,14 /Minute aus dem deutschen Festnetz), oder über Internet www.landwirtschaftbw.info, Rubrik Dienststellen, Landratsämter, Ostalbkreis, Fachinformationen, Infoservice Pflanzenbau und Pflanzenschutz. b) Über Internet www.infoservice.landwirtschaft-bw.de oder www.pflanzenschutz-bw.de können zusätzlich Wetterdaten abgerufen werden.

C. Düngung I. Nitrat - Informations-Dienst (NID) Proben sind frühestens 14 Tage vor der 1. N-Düngung zu ziehen! Dabei sind die Probenahmezeiträume der Kulturen einzuhalten! Proben sind in Problem- und Sanierungsgebieten zum Teil verbindlich zu ziehen. Im übrigen gelten die Richtwerte in den Landwirtschaftlichen Wochenblättern; auch abrufbar unter www.landwirtschaft-bw.info, Rubrik Pflanzenbau-Umweltschutz, Nitratinformationsdienst. Bitte nähere Informationen zum NID 2012 - insbesondere zu den Annahmestellen - in den Gemeindeblättern sowie regionalen Zeitungen beachten! II. Düngevorordnung 1. Erstellung des Nährstoffvergleichs für das Anbaujahr 2011 bis 31.03.2012 2. Vergleich des N-Saldos ist über 3 Jahre vorzunehmen, bei Phosphor über 6 Jahre 3. Max. zulässiger N-Saldo im Mittel von 3 J. + 60 kg; P-Saldo + 20 kg bei Bodengehaltsklasse C 4. Hinweis für Betriebe mit Hagelschaden Juni 2011 - Für die betroffenen Betriebe gibt es in diesem besonderen Fall die Möglichkeit in der Nährstoffbilanz Zu- bzw. Abschläge zu erfassen. Der Nachweis über das Schadensereignis (Schätzung) ist zu führen. Fallbeispiel: Wurde ein Weizenschlag im Frühjahr auf einen Ertrag von 7,5t/ha gedüngt und später durch einen Hagelschlag weitgehend vernichtet, kann ein N-Zuschlag in Höhe des N-Bedarfs des nicht realisierten Ertrages angesetzt werden. Statt 7,5 t/ha wurden nur 4,0 t/ha geerntet, d.h. mindestens der Dünger für 3,5 t/ha Ertragsleistung sind ungenutzt auf der Fläche verblieben. Dafür erfolgt ein N-Zuschlag von 77 kg (manuell gerechnet: 3,5 t/ha x 22 kg N/t). Näbi-Auszug: Erfassung der Pflanzenbauverfahren Wurde der Aufwuchs nach dem Schaden gemulcht und/oder eine besonders üppige Zwischenfrucht etabliert, so ist die zusätzliche Nährstofflieferung aus der Mineralisierung der org. Substanz bzw. des Nährhumus in der Düngung der Folgefrucht zu berücksichtigen.

Die Entnahme einer Nmin-Probe wird in derartigen Schadensfällen insbesondere in Wasserschutzgebieten unbedingt empfohlen! 5. Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger auf Ackerland nach der Ernte (DüV 4, Abs.6) Auf Ackerland dürfen nach Ernte der letzten Kultur vor Winter Gülle, Jauche und sonstige flüssige organische sowie organisch- mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot in folgenden Fällen ausgebracht werden: a). zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchten bis zur Höhe des aktuellen Düngebedarfs an Stickstoff der Kultur. b). als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebenem Getreidestroh. Max. Obergrenze: 40 kg Ammoniumstickstoff oder 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar, entspricht ca. 20-25 m³ einer durchschnittlichen Rindergülle! Düngung ohne Bedarf der Kulturen ist ab 2012 CC-relevant!! Ein Düngebedarf ist in aller Regel nur in den in der nachfolgenden Tabelle mit + bezeichneten Fällen gegeben. Folgefrucht Hauptfrucht + Düngebedarf u.u gegebe - kein Düngebedarf o nicht relevant 1) Zwischenfrucht Saat spätestens bis Anfang September, Einarbeitung frühestens Ende November Eine Düngung zur Zwischenfrucht, die im Herbst eingearbeitet werden soll, ist nur zur Etablierung der Zwischenfrucht sinnvoll. 2) kein Düngebedarf bei Getreide bei Saat nach Mitte Oktober unter 300 m Höhenlage bzw. Saat nach Anfang Oktober bei Höhenlage über 300 m Zwischenfrucht Winterraps Wintergetreide 1) Acker aus der Produktion o + - Ackerfutter < 50% Leguminosen o + - Ackerfutter > 50% o - - Leguminosen Körnerleguminosen, Feldgemüse, Kartoffeln - Keine - - Düngung!! Zuckerrüben, Futterrüben o o - Körnermais o o + Silomais/Energiemais, Sorghum, Zuckerhirse o o - Raps o o - Getreide o. Strohverbleib + + + 2) Getreide m. Strohverbleib + + +

6. Abnahme/Abgabe von Wirtschaftsdüngern (insbesondere Biogas - Gülle) nur mit Analysewerten vornehmen! 7. Zu Gewässern gilt bei der Düngung ein Abstand von mindestens 3 Metern zur Böschungsoberkante (bei Grenzstreueinrichtung 1 m; in Hanglagen Sonderregelung.) 8. Seit 01.01.2009 sind mindestens 6 Monate Lagerraum bei flüssigen Wirtschaftsdüngern erforderlich. 9. Sperrfirst für Düngemittel mit wesentlichen verfügbaren Stickstoffgehalten: Ackerland 01.11. - 31.01.; Grünland 15.11. - 31.01. 10. Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat darf auch nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. 11. In Problem- u. Sanierungs-Wasserschutzgebieten gelten Sonderregelungen! III. Verbringungsverordnung Die Verbringungsverordnung ist am 1. September 2010 in Kraft getreten. Wer ist von der Verbringungsverordnung betroffen? Die Verbringungsverordnung gilt für alle Unternehmen unabhängig davon, ob es sich um einen landwirtschftlichen Betrieb oder um z. B. eine gewerbliche Biogasanlage handelt, sobald die abgegebene, beförderte oder aufgenommene Menge 200 Tonnen bzw. m³ Frischmasse im Kalenderjahr überschreitet. Für welche Stoffe gilt die Verbringungsverordnung? Die Verbringungsverordnung gilt für alle Wirtschaftsdünger tierischer und pflanzlicher Herkunft sowie Mischungen mit Wirtschaftdüngern oder Stoffen, die unter Verwendung von Wirtschaftsdüngern hergestellt wurden. Dies trifft insbesondere auch für Gärreste von gewerblichen (NawaRo)-Biogasanlagen zu. Welche Vorgaben sind einzuhalten? 1. Mitteilungspflicht für das erstmalige Inverkehrbringen bzw. Abgeben nach Inkrafttreten der Verordnung einen Monat vor der erstmaligen Tätigkeit an das zuständige Landwirtschaftsamt. 2. Meldepflicht besteht für aus einem anderen Bundesland oder Staat aufgenommene Wirtschaftsdünger (z.b. aus Bayern). Der Empfänger hat bis zum 31. März seinem zuständigen Landwirtschaftsamt den Abgeber sowie Datum und Menge der Abnahme zu melden.

3. Aufzeichnungspflichten bestehen für den Abgeber, Empfänger und ggf. Beförderer. Die Aufzeichnungen müssen umfassen: Name und Anschrift des Abgebers, Datum der Abgabe, des Beförderns oder der Übernahme, Menge in Tonnen/m³ Frischmasse und Angabe der Wirtschaftsdüngerart oder des sonstigen Stoffes, Gehalte an Stickstoff (Gesamt N) und Phosphat in kg je Tonne/m³ Frischmasse sowie die Menge Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in kg, Name und Anschrift des Beförderers, Name und Anschrift des Empfängers. Die Aufzeichnungen sind 3 Jahre lang aufzubewahren. Die Pflichten nach der VerbringungsVO sind bußgeldbewehrt! D. Bodenschutz I. Erosionskataster - Cross Compliance Seit 1. Juli 2010 gelten EU weit neue Bestimmungen zu Erosionsvermeidung auf Ackerflächen mit hoher potenzieller Erosionsgefährdung (Wasser- und Winderosion). So gelten die CC-Anforderungen zum Erosionsschutz ausschließlich auf besonders erosionsgefährdeten Flächen, die in einem Erosionskataster (flurstücksscharfe Abgrenzung) ausgewiesen sind. Dieses Erosionskataster kann in FIONA eingesehen werden. Die Bekanntgabe der nach CC besonders erosionsgefährdeten Ackerflächen und deren Erosionsgefährdungsklasse erfolgt nun erneut mit dem Gemeinsamen Antrag 2012 (im Flurstücksinfo). Seit Juli 2010 gelten für die erosionsgefährdeten Flächen folgende Bewirtschaftungsauflagen: Die Einteilung erfolgt in drei Wassererosionsgefährdungsklassen (CCWasser) nach dem Grad der Erosionsgefährdung eines Flurstücks durch Wasser: CCWasser0 (CCWa0) bedeutet keine Erosionsgefährdung CCWasser1 (CCWa1) bedeutet Erosionsgefährdung und CCWasser2 (CCWa2) bedeutet hohe Erosionsgefährdung.

Vorgaben zu den Wassererosionsgefährdungsklassen CC-Wasser-0: Hier sind keine besonderen Bewirtschaftungsbeschränkungen vorgesehen. CC-Wasser-1: Pflugverbot vom 1. Dezember bis zum 15. Februar. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig; Bei einer Bewirtschaftung quer zum Hang ist Pflügen erlaubt, wenn Bodenbearbeitung, Saatbettbereitung, Aussaat oder Pflanzung, Pflanzenschutz und Düngung überwiegend quer zum Hang erfolgen. CC-Wasser 2: Pflugverbot vom 1. Dezember bis einschließlich 15. Februar. Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem 30. November nur bei unmittelbar folgender Aussaat. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern oder mehr, ist pflügen verboten (Grubbern geht!) Schlagbildung entscheidend Falls mehrere Flurstücke im GA-Flurstücksverzeichnis zu einem Schlag zusammengefaßt werden, ist für die Bewirtschaftung die Erosionsgefährdung des Schlages relevant. Bei der Schlagbildung ermittelt der Antragsteller selbst die Einteilung des Schlages nach dem Grad der Erosionsgefährdung. Dabei ist der Schlag in die Erosionsgefährdungsklasse der Flurstücke einzuteilen, deren Flächenanteil mindestens 50 % an der Bruttofläche des Schlages beträgt. Durch gezielte Schlageinteilung lassen sich die einzuhaltenden Bewirtschaftungsauflagen reduzieren. Unabhängig davon sind weiterhin die Bestimmungen des Bundes-Boden- Schutzgesetzes (BBodSchG), insbesondre Teil IV. Landwirtschaftliche Bodennutzung mit 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft auf allen Ackerflächen zu beachten. E. Grünland I. Grünlandumwandlungsverbot nach LLG Mit dem Gesetz zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) vom 13. Dezember 2011 (GBl. S. 551) wurde in Baden-Württemberg ein generelles Dauergrünlandumwandlungsverbot mit Wirkung zum 01. Juli 2011 eingeführt.

Das Dauergrünlandumwandlungsverbot nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) gilt als Landesregelung unabhängig von Regelungen nach der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (Cross Compliance). Das LLG gilt grundsätzlich für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb von Haus- und Nutzgärten. Dazu zählen auch Flächen in Baden-Württemberg, die durch Betriebe bewirtschaftet werden, deren Sitz außerhalb Baden-Württembergs liegt. Innerhalb geschlossener Ortschaften wird das Dauergrünlandumwandlungsverbot nicht angewendet. Die Dauergrünlanddefinition entspricht der Definition von Dauergrünland nach Cross Compliance. Danach wird eine Ackerfläche zu Dauergrünland, wenn diese länger als fünf volle Jahre nicht in die Fruchtfolge einbezogen war, also kein Wechsel der Kultur stattgefunden hat. Dauergrünland, welches zwischen dem 1. Juli 2011 und dem 17. Dezember 2011 (Bekanntmachung) umgewandelt wurde, muss bis zum 15. August 2012 wieder hergestellt werden. Vor der Durchsetzung der Wiederherstellung sind die möglichen Ausnahmen nach 27a Absatz 2 zu prüfen. Diese müssen schriftlich beantragt werden. Mögliche Ausnahmen nach 27 a LLG Die Wiederanlage von Grünland kann nach 29 Absatz 8 vom zuständigen Landwirtschaftsamt notfalls angeordnet werden. In jedem Fall sind Verstöße gegen das Grünlandumwandlungsverbot bußgeldbewehrt. Das Gesetz ist bis zum 31.12.2015 befristet. Fazit: Ausnahmen vom Grünlandumwandlungsverbot sind schriftlich beim Geschäftsbereich Landwirtschaft in Ellwangen zu beantragen!

II. Unabhängig von Ziffer I gilt unverändert ein grundsätzliches Grünlandumbruchverbot 1. In Überschwemmungsbereichen, Wasserschutzgebieten, FFH- und Naturschutzgebieten; 2. In Hanglagen nach Bundesbodenschutzgesetz ; 3. An Gewässern 1. und 2. Ordnung in einem 10 m Gewässerrandstreifen nach 68 b Wassergesetz BW; 4. Bei bestehenden MEKA-Verpflichtungen im Bereich Grünland und/oder Ökolandbau ; 5. In der Einheitlichen Betriebsprämie bei mehr als 5 % Grünlandreduzierung in Baden-Württemberg gegenüber dem Basiswert (ist augenblicklich nicht der Fall; Lücke schließt Änd. LLG unter Ziffer I.) III. Flächentausch MEKA Acker - Grünland Um praxisgerechte Lösungen insbesondere im Fall der Arrondierung von Ackerflächen zu schaffen, besteht für den MEKA weiter die Möglichkeit, nun zusätzlich unter Prüfung der Vorgaben des geänderten LLG (vgl. Ziffer I.), nach Genehmigung durch den GB Landwirtschaft im Einvernehmen mit Naturschutz und Wasserschutz, Grünland in Ackerflächen umzuwandeln, sofern mindestens im selben Umgang innerhalb des Unternehmens Grünland wieder neu angelegt wird. In den Tausch können wie bisher nur baden-württembergische Flächen einbezogen werden. Bis spätestens 01.12. des Jahres kann beim GB Landwirtschaft ein Tauschantrag für das Folgejahr jeweils gestellt werden. IV. Bewirtschaftung von FFH-Grünland Was sind FFH-Flächen? Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiete sind Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000. Zu den geschützten FFH-Grünlandtypen zählen magere Flachland- und Berg- Mähwiesen ( FFH-Wiesen = typische artenreiche Heuwiesen). Nach dem Naturschutzrecht darf sich der Zustand von FFH-Lebensräumen nicht verschlechtern! In der Regel ist die Fortsetzung der bisherigen Nutzung möglich. Da offensichtlich Flachland-Mähwiesen in ihrem Bestand landesweit (so auch im Ostalbkreis) im Vergleich zum Erhebungszeitraum (2003 ff) zurückgehen, weisen wir nochmals nachdrücklich darauf hin:

Auch dann, wenn keine Förderung über MEKA oder LPR beantragt wird, gilt das Verschlechterungsverbot für FFH-Lebensräume nach 37 des Naturschutzgesetzes (ab 1.3.2010 nach 33 Bundesnaturschutzgesetz). Eine Zerstörung von FFH-Lebensräumen u. a. ist nach Cross Compliance zu sanktionieren. Zum Bereich der Flachland-Mähwiesen sollen noch in diesem Jahr Gespräche mit betroffenen Landwirten stattfinden. Notizen: Weitere Auskünfte erteilt das Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Landwirtschaft,Schloss,73479 Ellwangen (Tel. 07961/9050-36-51) Sachgebiet III Pflanzenbau / Kontrolle Karl-Johann van Eeck - Sachgebietsleitung - 36-20 Bruno Quast - Pflanzenschutz - 36-24; 0175/2619014 (Handy) Martin Diemer - Vorort-Kontrollen, Grünland/LLG - 36-27 Johannes Schuler - Wasserschutz/Bodenschutz/ - 36-23; Düngung/VerbringungsVO/Bienenschutzausschuss 0175/2619018 (Handy) Hansjörg Keudle - Wasserschutz - 36-23 Informationen des Geschäftsbereichs Landwirtschaft sind auch über das Internet unter www.landwirtschaft-bw.info, Rubrik Dienststellen, Landratsämter, Ostalbkreis erhältlich. Stand 14:02:2012 ve