Neue Regeln für. Vermittler. IHK zu Bielefeld, 19. Dezember 2012 Matthias Steinhauer



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Transkript:

Neue Regeln für Finanzanlagen- Vermittler Beratungs- und Dokumentationspflichten Umfang und Rechtssicherheit Jedes Vermögen erzählt eine Geschichte IHK zu Bielefeld, 19. Dezember 2012 Matthias Steinhauer

Informationspflichten Beratungspflichten Dokumentation Rechtssicherheit? Quellen Ergänzende Informationen und rechtliche Hinweise

Die Geburt der Verordnung / Querverbindungen Intention des Gesetzgebers Ziel des "Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts" ist u.a.: "Die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des sechsten Abschnitts des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sollen auf gewerbliche Vermittler übertragen werden." (Bundesratsdrucksache BR 89/12, Einleitung zum Entwurf der FinVermV) 34 g Gewerbeordnung konkretisiert: "Hinsichtlich der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ist hierbei ein dem Abschnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbares Anlegerschutzniveau herzustellen." Schlussfolgernd ergibt sich: Zweifelsfragen klären sich häufig durch Querverweis zu anderen Gesetzen und Verordnungen: Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV) 2

Informationspflichten Statusinformationen 12 (1) FinVermV Vor Geschäftsabschluss Informationen über: Name des Beraters, Firma Kontaktdaten, zumindest Telefonnummer und Mailadresse oder FAX-Nummer Erlaubnisse, in deren Rahmen die Beratung erfolgt Die Emittenten oder Anbieter, zu deren Finanzanlagen Beratungsdienstleistungen angeboten werden Anschrift und Kontaktdaten der Erlaubnis erteilenden Behörde, Registrierungsnummer Schriftform Aushändigung nachweisbar halten (gilt für alle Schriftform-Erfordernisse.) In diesem Fall am besten in personalisierter Dokumentensammlung, PDF-Speicherung Ausnahme von der Schriftform: Mündlich möglich, wenn vom Anleger so gewünscht. In jedem Fall schriftlich nachzureichen, sobald Abschluss erfolgt. 3

Exkurs "Schriftform" Querverbindung zum Wertpapierhandelsgesetz 34 (2) WpHG " muss dem Privatkunden in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden." "Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das dem Kunden die Speicherung der für ihn bestimmten Informationen in der Weise gestattet, dass er die Informationen für eine ihrem Zweck angemessene Dauer einsehen und unverändert wiedergeben kann." 3 WpDVerOV: Dauerhafter Datenträger (1) Ist für die Bereitstellung von Informationen nach dieser Verordnung in Verbindung mit den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers vorgesehen, sind diese dem Kunden in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zur Verfügung g zu stellen, die für einen angemessenen Zeitraum die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen ermöglicht. (2) Die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier ist nur zulässig, wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist und der Kunde sich ausdrücklich für diese andere Form der Bereitstellung von Informationen entschieden hat. In den Formularen vorsehen! 4

Informationspflichten Informationen über Risiken 13 (1-2) FinVermV Rechtzeitig vor Geschäftsabschluss Informationen die geeignet g sind, damit Anleger Art und Risiken der angebotenen Finanzanlagen nach vernünftigem Ermessen verstehen und auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung treffen kann. Beschreibung der Risiken der betreffenden Anlage muss folgende Angaben enthalten: Risikobeschreibung im Allgemeinen Risiko des Verlustes der gesamten Kapitalanlage, wenn gegeben Ausmaß der Schwankungen (Volatilität) des Preises Hebelwirkung, wenn gegeben etwaige Marktbeschränkungen etwaige Notwendigkeit der Übernahme von Eventualverbindlichkeiten oder Einschusspflichten Alle Informationen müssen zwingend vor dem Abschluss erfolgen bzw. eingeholt werden. Sie dienen der Urteilsfindung und dem Anlegerschutz. Schriftform 5

Informationspflichten Informationen über Kosten 13 (3-4,6) FinVermV 1. Beschreibung der Kosten muss folgende Angaben enthalten: Angaben zum Gesamtpreis einschl. aller Gebühren, Provisionen, Entgelte, Auslagen Vom Gewerbetreibenden in Rechnung gestellte Provisionen sind gesondert aufzuführen Bei Währungspositionen der Währungsumrechnungskurs Hinweis auf die Möglichkeit weiterer Kosten oder Steuern, wenn gegeben Sofern Kosten nicht genau ausgewiesen werden können, so ist die Berechnungsgrundlage verständlich und nachvollziehbar darzustellen Separate Aufklärung über Zuwendungen, die der Gewerbetreibende erhält (siehe dort) 2. Im Falle von Investmentanteilen gilt Pflicht gem. 121 und 123 InvG Wesentliche Anlegerinformationen aushändigen (Produktinformationsblatt (KID)) Abrechnung mit Ausweis von Ausgabeaufschlägen Schriftform! 6

Informationspflichten Informationen über Interessenkonflikte 13 (5) FinVermV 1. Aufklärung über Interessenkonflikte zwischen Anbieter und Kunden. Beispiele: Provisionsinteresse Interesse, Kontingentzusage zu erfüllen Eigeninteresse, i wenn selbst Investor (z.b. wg. Erreichung Vollplatzierung) l Incentive-Interesse Keine Schriftform Dennoch Nachweis führen (Ankreuzfeld im Beratungs-/Vermittlungsprotokoll)! 7

Informationspflichten Werbung 14 FinVermV Alle Information muss redlich eindeutig nicht irreführend sein. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert oder abgeschwächt h werden. Werbung muss als solche erkennbar sein. 4 (2-9) WpDVerOV gilt entsprechend Keine Werbung mit BaFin-Genehmigungen oder solche Eindrücke erweckendem Vorteilserwähnung nur, wenn gleichzeitig etwaige dementsprechende Risiken benannt Vergleichsdarstellungen ausgewogen und aussagekräftig unter Nennung von Quellen und Thesen Aussagen zu einer früheren Entwicklung der Anlage dürfen nicht im Vordergrund stehen und nicht auf Simulationen beruhen Weitere Details: Siehe Querverweis zur Vorschrift Keine Schrifterfordernisse. WENN jedoch in Schriftform, dann unter Beachtung obiger Vorschriften. 8

Informationspflichten Produktinformationsblatt 15 FinVermV Rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung g zu stellen. Exkurs "rechtzeitig" (uns vorliegende Auskunft BaFin): "Der Kunde soll die im Informationsblatt enthaltenen Angaben in einem angemessenen Zeitrahmen zur Kenntnis nehmen können, bevor er seine Anlageentscheidung trifft. Der Umfang des Zeitrahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und muss verschiedene Aspekte wie z.b. die Komplexität und das Chancen-/Risikoverhältnis des Produktes berücksichtigen. Eine feste Zeitspanne kann deshalb nicht allgemeinverbindlich vorgegeben werden; sie ist im Einzelfall zu prüfen und festzulegen." Bei telefonischer Beratung: Zumindest muss ein angemessener Zeitraum zwischen Versand/Erhalt des Informationsblattes und dem Durchführen einer bereits mit dem Kunden getroffenen Investitionsentscheidung liegen. Normvollendet wäre ein Informations- und Beratungsgespräch und im Anschluss an die Kenntnisnahme des Informationsblattes eine "Abschlussvereinbarung". Selbstverständlich: Schriftform, Nachweis führen! 9

Informationspflichten Einholung von Informationen über den Anleger, Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen 16 (1+3) FinVermV Anlageberatung 1) : Geeignetheit für den Anleger beurteilt sich danach, ob Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers entspricht, die Risiken für den für den Anleger entsprechend seinen Zielen finanziell tragbar sind und der Anleger die Risiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann. Zur Prüfung der Geeignetheit sind, soweit erforderlich, diese Angaben einzuholen: Grundlage und Höhe regelmäßiger Einkommen und regelmäßiger Verpflichtungen vorhandene Vermögenswerte, Barvermögen, Kapitalanlagen, Immobilienvermögen Arten von Finanzanlagen, mit denen der Anleger vertraut ist Art, Umfang, Häufigkeit, Zeitraum zurückliegender Geschäfte mit Finanzanlagen Ausbildung sowie gegenwärtige und relevante frühere berufliche Tätigkeiten des Anlegers Anleger darf nicht verleitet werden, Informationen zurückzuhalten. Erlangt der Berater die Informationen nicht KEINE EMPFEHLUNG MÖGLICH!! Dokumentieren! Anlassbezogen Aktualisieren! 1) Anlageberatung: Persönliche Empfehlung, die sich auf bestimmte Finanzanlagen bezieht und sich auf die Prüfung der persönlichen Umstände des Kunden stützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird. 10

Informationspflichten Einholung von Informationen über den Anleger, Pflicht zur Empfehlung angemessener Finanzanlagen 16 (2+5) FinVermV 11 Anlagevermittlung 2) : 1. Angemessenheitsbeurteilung Verfügt der Anleger über Kenntnisse und Erfahrungen, um die Risiken der Finanzanlage angemessen beurteilen zu können? Diese Information muss abgefragt werden. Ausnahme: Vermittlung (nicht Beratung!) von Investmentfonds und Hinweis an den Anleger, dass keine Angemessenheitsprüfung gem. 16 (2) FinVermV stattgefunden hat. 2. Hinweispflichten: Wenn die erforderlichen Informationen (trotz Versuch!) nicht erlangt werden können: Hinweis, dass eine Beurteilung der Angemessenheit nicht vorgenommen werden konnte. Erscheint die Anlage nicht angemessen: Hinweis an den Anleger. 3. Dokumentation: Dokumentieren, dass Informationen (a) eingeholt oder (b) nicht erlangt werden konnten (eine Art Vermittlungsprotokoll). Ausnahme Fondsvermittlung: Standardinformation (Fondsname, keine Angemessenheitsprüfung) Alle Dokumentationen dürfen einheitlich/standardisiert erfolgen. 2) Anlagevermittlung: g Übermittlung einer Willenserklärung des Anlegers über Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten als Bote bzw. Vermittlung zwischen zwei Vertrag schließenden Parteien.

Informationserfordernisse Unterscheidung Anlageberatung vs. Anlagevermittlung Anlageberatung Anlagevermittlung Gesetzliche Grundlage 16 (1+3) FinVermV 16 (2+5) FinVermV Beurteilung der Geeignetheit Angemessenheit Beim Anleger prüfen bzw. abfragen: nach Anlageziel Risikotragfähigkeit Anleger Kenntnissen Einkommen & Vermögenswerte Verpflichtungen Mit welchen Anlagen vertraut? Art, Umfang, Häufigkeit zurückliegender Geschäfte Ausbildung Informationen werden nicht erlangt. Was tun? Keine Empfehlung!! Entspr. Hinweis geben. Dokumentation Dokumentieren. Anlass bezogen aktualisieren. i Dokumentieren. 12

Informationspflichten Offenlegung von Zuwendungen 17 FinVermV Grundsatz: Zuwendungen seitens Dritter sind verboten, es sei denn der Gewerbetreibende legt Art und Umfang der Zuwendung vor Abschluss des Vertrages in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offen UND die Zuwendung steht der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegen. Lässt sich Umfang noch nicht bestimmen: Offenlegung der Berechnungsweise (offen, umfassend, zutreffend, verständlich) Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren, sonstige Geldleistungen und geldwerte Vorteile. Dokumentation: Nachweis der Offenlegung erforderlich ( 22) 13

Beratungspflichten Beratungsprotokoll 18 FinVermV Gewerbetreibender muss über jede Anlageberatung ein schriftliches Protokoll anfertigen und eine Ausfertigung dem Anleger vor Abschluss eines Geschäftes zur Verfügung stellen, auch wenn die Beratung nicht zu einem Geschäftsabschluss führt. (aus begründeter Anlehnung an WpHG, siehe BR-Drucksache 89/12) Das Protokoll muss Angaben enthalten über Anlass der Beratung Dauer des Gespräches, Gesprächsteilnehmer die zugrunde liegenden Kundeninformationen (Geeignetheitsüberprüfung) die vom Anleger geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung die erteilten Empfehlungen und die dafür genannten wesentlichen Gründe. Protokoll darf nicht nur aus Textbausteinen bestehen! Es muss Freitextfeld(er) enthalten (BR-Drucksache 89/12). Sofern das Gespräch nicht persönlich stattfindet (nur dann): Beratungsprotokoll kann auch nach Geschäftsabschluss zugesandt werden. Anleger muss einwöchiges Rücktrittsrecht eingeräumt und darauf hingewiesen werden. Wunsch des Anlegers nach Abschluss vor Erhalt des Protokolls ist zu dokumentieren. 14

Dokumentationspflichten Beratung durch Beschäftigte 19 FinVermV Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter alle genannten Pflichten erfüllen. "Sicherstellen" meint: Organisieren. Abläufe konkret planen und Anweisungen formulieren Handbuch erstellen Permanent sich verändernden Gegebenheiten anpassen "Sicherstellen" meint auch: Nachweisen können, dass Vorkehrungen getroffen wurden. Besonders prüfungsrelevant. Beispielhaft aus einem Rundschreiben der BaFin zur Frage, wie "sichergestellt" wird, dass in jedem Fall Beratungsprotokolle angefertigt g werden: Dies erfordert, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit der Durchführung von Anlageberatungen organisatorische Vorkehrungen treffen, die die Vornahme wirksamer Kontrollhandlungen in Bezug auf die Einhaltung der Pflichten aus Anlageberatungen ohne darauf folgenden Geschäftsabschluss, somit auch bei Personen, die nicht Kunde des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sind, ermöglichen. Die organisatorischen Vorkehrungen müssen darauf ausgerichtet sein, sicherzustellen, dass auch sämtliche individuellen Interessentengespräche über Geldanlagen in Finanzinstrumenten mit potentiellen Neukunden, die nicht zu einem Geschäftsabschluss führen, im Unternehmen festgehalten werden, beispielsweise in Terminkalendern oder Listen, so dass ein Abgleich mit den erstellten Beratungsprotokollen möglich ist. 15

Dokumentationspflichten/Aufzeichnungserfordernisse Aufzeichnungspflichten 22 FinVermV Von der Annahme des Auftrags an: Identität des Anlegers (Keine Beratungs-/Vermittlungsgespräche ggü. Unbekannten) Name, Geburtsname, Vorname Staatsangehörigkeit Geburtsdatum, -ort Anschrift. Nachweis, dass alle Informationen gegenüber dem Anleger rechtzeitig und vollständig erfolgt sind (Quellenangaben nicht ausreichend). Nachweis, dass die vom Anleger erforderlichen Informationen erlangt wurden und die Geeignetheitsprüfung vollständig und rechtzeitig ist. Nachweis über das Beratungsprotokoll sowie seine Aushändigung an den Anleger. "Auftrag" meint: Erfolgende Beratung, nicht erst Abschluss! (Konkludentes Handeln) "Nachweis" heißt Aufzeichnung. Im Zweifel mit Unterschrift des Anlegers. Qualität der Aufzeichnungen: Die Aufzeichnungen müssen den GoB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) entsprechen. Dies bedingt Revisionssicherheit der Dokumentation. 16

Rechtssicherheit Zu den üblichen Haftungsstricken. BGH 17.02.2011 Az. III ZR 144/10 Ein Anlagevermittler, der gegenüber seinem Kunden die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds anhand einer ihm von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten persönlichen Modell-Berechnung erläutert, ist verpflichtet, diese Berechnung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und den Kunden auf erkennbare Fehler hinzuweisen. Die Pflicht zur Plausibilitätsprüfung erstreckt sich nicht nur auf den Prospekt, sondern auf sämtliche Vertriebsunterlagen. BGH 13.01.2000 Az. III ZR 62/99 Liegen die zur objektiven Beurteilung des Anlageprodukts erforderlichen Daten nicht vor, oder verfügt der Anlagevermittler mangels Einholung entsprechender Angaben nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageinteressenten offenlegen." BGH 05.03.2009 Az. III ZR 17/08 Die Plausibilitätsprüfung kann auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die nach der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen. [ ] Der Anleger wird deshalb regelmäßig erwarten können, dass der spezialisierte Anlagevermittler die Plausibilität der Prospektangaben überprüft. Die Grenze hinsichtlich Plausibilitätsprüfungen wird erst gezogen, wo ein wissenschaftliches Studium erforderlich wird. 17

Rechtssicherheit. gesellen sich neue aus der Nichteinhaltung von Vorschriften der FinVermV Beratungsmängel g Unzureichende Aufklärung über Risiken, Preise, Zuwendungen, Interessenkonflikte. Nicht ausreichende Informationen vom Anleger eingeholt. Mangelhafte Geeignetheitsprüfung. Versäumnis der Aushändigung von Unterlagen Statusinformation, Risikoinformation, Preisinformation Produktinformationsblatt nicht (rechtzeitig) ausgehändigt Beratungsprotokoll nicht (rechtzeitig) ausgehändigt Besonders gefährdet: Beratung ohne Abschluss! Mängel in der zeitlichen Abfolge Produktinformation oder Beratungsprotokoll wird zu spät weitergeleitet oder erst nach Geschäftsabschluss. Dokumentationsmängel Erstklassige und Mängelfreie Beratung, aber nicht sauber dokumentiert. Mängel in den Aufzeichnungen Prüfungsfeststellungen Wiederholungsprüfungen / Sonderprüfungen Zivilrechtliche Folgen! Schadenersatz / Rückabwicklung Aufsichtsrechtliche Folgen! Max. Erlaubnisversagung 18

Rechtssicherheit Empfehlung: Dokumentationsstandards entwickeln / Abläufe normieren Universelle Dokumenten Sammlung Formulare "bauen" Statusbezogene Informationen Information über Kosten und Preise Informationen über Interessenkonflikte Informationen über Zuwendungen Revisionssichere Dokumentation Produkt bezogen Firmen bezogen Informationen über den Anleger (Geeignetheits-/Angemessenheitsprüfung) et e ts ge esse e tsp g) Informationen über Risiken der Anlageform Ggf. gesonderte Information über Kosten, Zuwendungen, Interessenkonflikte Produktinformationsblatt Beratungsprotokoll Abläufe normieren ggf. Organisationshandbuch Kundenindividuell Anlass bezogen (im Zweifel alles in Papierform) und sich stringente und konsequente Abläufe angewöhnen! 19

Quellen Zur Verfügung stehende Linkliste FinVermV Entwurf FinVermV mit Begründung VermAnlG mit Begründung InvG WpHG WpDVerOV Merkblatt BaFin zum Tatbestand Anlageberatung Merkblatt BaFin zum Tatbestand Anlagevermittlung Stellungnahme Verband der Finanzdienstleistungsinstitute zum Gesetzentwurf BaFin-Rundschreiben zur Sicherstellung der Pflicht zur Anfertigung von Beratungsprotokollen Bitte bei Bedarf anfordern bei steinhauer@c-vm.com / 0521-925 99 717 21

CONCEPT Vermögensmanagement Ergänzende Informationen 1. Gesellschafter und rechtsgeschäftliche Vertreter Uwe Johannhörster, Jochen Sielhöfer, Matthias Steinhauer, Roman Tölle, Thomas Bartling 2. Erlaubniserteilende Behörde CONCEPT Vermögensmanagement GmbH & Co. KG verfügt über die Erlaubnis zum Betreiben der Abschlussvermittlung sowie der Finanzportfolioverwaltung. Die Erlaubnis wurde am 13. Dezember 2002 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn erteilt. Im Internet: www.bafin.de. 3. Berichtswesen Im Rahmen der Anlageberatung sowie der Vermögensverwaltung berichten wir halbjährlich zum 30.06. sowie zum 31.12. eines jeden Jahres. Der Bericht enthält Angaben zur Vermögensentwicklung im Berichtszeitraum, über die Zusammensetzung des Vermögens, den Gesamtbetrag der angefallenen Gebühren und Entgelte, den Gesamtbetrag der im Berichtszeitraum eingegangenen Erträge. Auf besonderen Wunsch kann die Berichtsdauer auf drei Monate verkürzt werden. Über das Überschreiten von Verlusten während der Berichtsperiode, i die etwaige vereinbarte Schwellen überschreiten, wird am folgenden Börsentag informiert. Ausführungsanzeigen über ausgeführte Wertpapiergeschäfte erhalten die Mandanten unmittelbar von der Depot führenden Bank. 4. Einlagenschutz Wir führen keine Einlagenkonten für unsere Kunden. Die Vermögenswerte unserer Mandanten werden bei Banken unterhalten. Diese gehören dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken an. 5. Interessenkonflikte Wir betreiben die Vermögensverwaltung sowie die Anlageberatung. In diesem Zusammenhang könnte es zu widerstreitenden Interessen zwischen einzelnen unserer Kunden wie auch zwischen unseren Kunden und uns kommen. Wir unternehmen größtmögliche g Bemühungen, solche Interessenkonflikte auszuschließen. Über die dazu ergriffenen Maßnahmen informiert ein separates Informationsblatt, welches unseren Mandanten vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wird. 6. Research Wir betreiben kein hauseigenes Research, erstellen also keine Analysen über einzelne Unternehmen, Branchen und Märkte. Dazu bedienen wir uns der Veröffentlichungen von externen Research- und Ratinginstituten, von Banken sowie von sonstigen Datenanbietern in Print- und elektronischen Medien. 7. Zuwendungen Dritter Im Rahmen der Wertpapierdienstleistungen für unsere Mandanten erhalten wir unter Umständen Zuwendungen von Seiten Dritter. Diese geben wir nach Abzug einer Aufwandspauschale i.h.v. jährlich h 200 in voller Höhe an unsere Mandaten weiter. Lediglich Anteile aus der Verwaltungsvergütung von uns selbst gemanagter Fonds dürfen wir einbehalten. Darüber hinaus können wir unentgeltliche Zuwendungen wie Finanzanalysen, Schulungen und technische Dienste bzw. Ausrüstungen für den Zugriff auf Informations- und Verbreitungssysteme erhalten. Die Entgegennahme derartiger Leistungen steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den einzelnen Mandanten gegenüber erbrachten Dienstleistungen. Wir nutzen diese Zuwendungen dazu, unsere Dienstleistungen in der von unseren Mandanten beanspruchten hohen Qualität zu erbringen und fortlaufend zu verbessern. 8. Einstufung unserer Mandanten Sämtliche unserer Mandanten in der Vermögensverwaltung sowie in der Anlageberatung und Abschlussvermittlung behandeln wir i.s.d. Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes als "Private Kunden". Sie genießen damit den im Sinne dieses Gesetzes höchsten Schutz und umfassendste Aufklärung. Etwaige anders lautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 9. Mitgliedschaft in Entschädigungseinrichtungen CONCEPT Vermögensmanagement ist Mitglied in der "Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen" (EdW). Die Einrichtung hat ihren Sitz in 10865 Berlin, Behrenstr. 31. Im Internet: www.e-d-w.de. 10. Mitgliedschaft in Verbänden Wir sind Mitglied im Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.v. (VuV). Der Verband vertritt die Vermögensverwalter in Deutschland, welche unbeeinflusst von Banken, Versicherungsgesellschaften, Strukturvertrieben oder anderen Interessen ihre Mandanten unabhängig und neutral betreuen. Der Verband vertritt die Vermögensverwalter Deutschlands gegenüber dem Gesetzgeber und den Behörden. 11. Zusammenarbeit mit Banken und Wahl von Ausführungsplätzen Die Vermögensgegenstände unserer Mandanten werden auf deren Namen bei Banken verwahrt. Bei der Auswahl der geeigneten Bank sind wir insofern behilflich, als wir Entscheidungshilfen anbieten, die auf Kriterien wie Reportingqualität, Ausführungsgeschwindigkeit, Preiswürdigkeit, Filialnetzdichte und benötigte Ressourcen beruhen. Dabei präsentieren wir eine Auswahl an Instituten, deren Qualität wir aufgrund mehrjähriger Zusammenarbeit gut beurteilen können. Die mit uns zusammenarbeitenden Banken haben sich Grundsätze auferlegt, die gewährleisten sollen, dass bei der Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten das bestmögliche Ergebnis für den Kunden erreicht wird. Die jeweiligen Ausführungsgrundsätze werden den Mandanten ausgehändigt.

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