Zweck und Ablauf eines Insolvenzverfahrens Was ist der Sinn eines Insolvenzverfahrens? Ein Insolvenzverfahren ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren. Es dient in erster Linie der Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Die Vorschriften, die die Durchführung eines Insolvenzverfahrens regeln, befinden sich in der Insolvenzordnung. Personen, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren gegebenenfalls eröffnet wird, heißen Schuldner. Diejenigen, die von dem Schuldner etwas verlangen können, sind die Gläubiger. Das Verfahren wird geleitet und überwacht vom Insolvenzgericht. Kann ich als Gläubiger gegen den Schuldner die Einzelzwangsvollstreckung betreiben? Sofern das Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann die Einzelzwangsvollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger nicht mehr betrieben werden. Das Insolvenzverfahren ist ein Vollstreckungsverfahren, dass der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dient. Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen sind eingestellt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nur noch durch den Insolvenzverwalter betrieben. Wie sieht die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters in einem eröffneten Insolvenzverfahren aus? Der Insolvenzverwalter hat zunächst das gesamte Vermögen des Schuldners in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Die Verwertung erfolgt zu bestmöglichen Bedingungen, damit die optimale Befriedigung der Gläubiger gewährleistet ist. Grundstücke werden am besten im freihändigen Verkauf verwertet. Das gerichtliche Zwangsversteigerungsverfahren führt in der Regel zur Wertvernichtung. Bewegliches Anlage- und Umlaufvermögen (z. B. Fahrzeuge, Maschinen, Warenlager) werden im Rahmen einer Versteigerung durch einen amtlich anerkannten Auktionator verwertet. Die Forderungen des Schuldners sind einzuziehen. Gegebenenfalls muss der Verwalter auch Klagen gegen die Debitoren des Schuldners erheben. Sofern der Schuldner ein Unternehmen hat und dieses Unternehmen sanierungswürdig ist, kann
Blatt 2 der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb des Schuldners auch aufrecht erhalten und das Unternehmen als Ganzes veräußern. Maßgebend für den Insolvenzverwalter ist stets das optimale Verwertungsergebnis. Sobald der Insolvenzverwalter das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet hat, ist es an die Insolvenzgläubiger auszukehren. Wie stellt der Insolvenzverwalter fest, welchen Betrag er an mich auszukehren hat? Die Verteilung der Verwertungserlöse an die Gläubiger erfolgt durch die Insolvenztabelle. Die Insolvenztabelle dient zur Ermittlung der Insolvenzforderungen der Gläubiger und des darauf fallenden Anteils an der Insolvenzmasse. Der Insolvenzgläubiger erhält aus der Insolvenzmasse einen seiner Insolvenzforderung entsprechenden Bruchteil. Nur in ganz seltenen Fällen können die Insolvenzgläubiger in vollständiger Höhe befriedigt werden. Der Gläubiger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. An der Verteilung des Verwertungserlöses kann aber nur derjenige teilnehmen, der zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Warum dauern Insolvenzverfahren in der Regel so lang? Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters besteht zum einen in der Feststellung und Verwertung der Masse. Er muss das Vermögen des Schuldners versilbern. An die Gläubiger können keine Gegenstände verteilt werden, sondern nur Geld. Zum anderen muss er die Forderungen der Gläubiger ermitteln. Bei der Verwertung des Vermögens des Schuldners dauert insbesondere der Forderungseinzug zum Teil sehr lang. Ein Insolvenzverfahren muss solange dauern, bis der Insolvenzverwalter die letzte Forderung des Schuldners durchgesetzt hat, wenn er sie denn für einbringlich hält. In der Insolvenztabelle rühmen sich oft Gläubiger mit Scheinforderungen, die der Insolvenzverwalter abwehren muss. Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter nach geltendem Recht diverse öffentliche rechtliche Pflichten zu erfüllen. Er muss zum Beispiel die steuerrechtlichen Versäumnisse des Schuldners nachholen. Diese Umstände führen regelmäßig zu einer erheblichen Verzögerung des Insolvenzverfahrens.
Blatt 3 Gibt es Gläubiger, die bessere Rechte haben als ich? Die im Jahre 1999 eingeführte Insolvenzordnung hat die Vorrechte bestimmter Gläubiger abgeschafft. Ziel der Einführung der Insolvenzordnung war, die Rechte der Insolvenzgläubiger zu stärken und ihnen möglichst eine ungeschmälerte Insolvenzmasse zur Verfügung zu stellen. Abgeschafft wurden aber nur eine Bevorrechtigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger untereinander. Die Gläubiger, die über dingliche Sicherheiten verfügen, haben durch die Insolvenzordnung keine nennenswerten Einschränkungen erfahren. Gläubiger, die dingliche Sicherheiten zum Schutz ihrer Insolvenzforderungen haben, sind daher bessergestellt. Ihre Ansprüche hat der Insolvenzverwalter vorab zu befriedigen, wenn er die Verwertung der Sicherheiten vorgenommen hat. Was sind Aus- oder Absonderungsrechte? Aussonderungsrechte oder Absonderungsrechte haben Gläubiger, die dingliche Rechte an Vermögensteilen des Schuldners haben. Ist der Gläubiger noch Eigentümer an der dem Schuldner gelieferten Ware, so kann er von dem Insolvenzverwalter die Herausgabe der gelieferten Ware verlangen. Dabei handelt es sich um ein Aussonderungsrecht. Wenn der Schuldner dem Gläubiger zur Sicherheit seiner Forderung einen Gegenstand aus seinem Vermögen übereignet, hat der Gläubiger nur ein Absonderungsrecht. Der Insolvenzverwalter darf den Gegenstand verwerten, er muss den Verwertungserlös nach Abzug bestimmter Kosten dem absonderungsberechtigten Gläubiger auskehren. Die Aus- und Absonderungsrechte unterscheiden sich also in der Rechtsfolge. Der aussonderungsberechtigte Gläubiger kann von dem Insolvenzverwalter die Herausgabe, also die Aussonderung, des Gegenstandes verlangen. Der absonderungsberechtigte Gläubiger hat grundsätzlich nur Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses. Die Frage, ob es sich um ein Aus- oder Absonderungsrecht handelt, richtet sich in erster Linie nach der zwischen dem Schuldner und dem jeweiligen Gläubiger getroffenen Vereinbarung. Voraussetzung beider Rechte ist jedoch, dass bereits ein dingliches Recht für den jeweiligen Gläubiger besteht. Wenn der Schuldner sich nur verpflichtet hat, dem Gläubiger ein dingliches Recht einzuräumen, also einen bestimmten Gegenstand zu
Blatt 4 übereignen oder eine Forderung abzutreten, begründet diese Verpflichtung noch kein Aus- oder Absonderungsrecht. Im Einzelnen sind die mit dem Aus- oder Absonderungsrechten verbundenen Fragen sehr kompliziert und müssen vom Gläubiger, der dieses Recht gegenüber dem Insolvenzverwalter behauptet, nachgewiesen werden. Diese Rechte sind jedoch privilegiert, sie sind die besten Rechte, die ein Gläubiger in einem Insolvenzverfahren haben kann. Das wichtigste Aussonderungsrecht ist das Eigentum an einem bestimmten Gegenstand, die wichtigsten Absonderungsrechte sind im Grundbuch eingetragene Grundpfandrechte, Sicherheitsübereignungen, Forderungsabtretungen und das Vermieterpfandrecht. Kann der Insolvenzverwalter diese Rechte angreifen? Der Insolvenzverwalter hat zunächst das Bestehen der Aus- und Absonderungsrechte zu prüfen. Eine Forderung die nicht besteht, muss er nicht berücksichtigten. Sofern die Sicherheiten aber in einem bestimmten Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Gläubigerin eingeräumt wurden, kann der Insolvenzverwalter diese Sicherheiten anfechten. Bestimmte Sicherheiten, die kurz vor Eröffnung des Insolenzverfahrens einem Gläubiger eingeräumt wurden, werden durch das Gesetz bereits ohne weiteres für unwirksam erklärt. Der Hintergrund für diese Rechte des Insolvenzverwalters ist, dass der Gesetzgeber der Insolvenzordnung von einem Wettlauf der Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeht. In diesem Wettlauf streiten die Gläubiger um jede Befriedigungsmöglichkeit. Ferner wird unterstellt, dass der Schuldner diejenigen befriedigt, die ihn am stärksten unter Druck gesetzt haben oder die ihm am nächsten stehen. Sinn der Insolvenzordnung ist aber, dass sämtliche Insolvenzgläubiger gleich befriedigt werden. Es sollen nicht die Gläubiger am besten befriedigt werden, die den Schuldner am stärksten unter Druck gesetzt haben. Daher werden Vermögensverfügungen des Schuldners ab einem bestimmten Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückabgewickelt. Wird jedes Insolvenzverfahren eröffnet? Gibt es Kosten, die meiner Insolvenzforderung vorgehen? Ziel der Einführung der Insolvenzordnung war, dass mehr Insolvenzverfahren eröffnet werden als bisher. Ein Insolvenzverfahren wird nur in Ausnahmefällen aus der
Blatt 5 Staatskasse finanziert. In der Regel müssen in der freien Insolenzmasse Vermögenswerte vorhanden sein, die die Verfahrenskosten abdecken. Die freie Insolvenzmasse wird in erster Linie durch die bereits geschilderten Aus- und Absonderungsrechte geschmälert. Nach Abzug der Aus- und Absonderungsrechte wird die verbleibende Masse zunächst zur Befriedigung der Verfahrenskosten eingesetzt. Zu den Verfahrenskosten gehören die Gerichtskosten, die Vergütung des Gläubigerausschusses und die Vergütung des Insolvenzverwalters. Ein Insolvenzverfahren wird also erst dann eröffnet, wenn nach Abzug der Aus- und Absonderungsrechte noch soviel freie Insolvenzmasse übrig bleibt, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind. Gibt es weitere Rechte, die meiner Insolvenzforderung vorgehen? Wie eben geschildert, hat der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse zunächst die Aussonderungsrechte, die Absonderungsrechte und dann die Verfahrenskosten zu befriedigen. Die verbleibende Masse darf er erst dann auf die Insolvenzforderungen verteilen, wenn er die sogenannten Masseverbindlichkeiten befriedigt hat. Masseverbindlichkeiten stehen also im Rang hinter den Verfahrenskosten aber noch vor den Insolvenzforderungen. Was sind Masseverbindlichkeiten? Masseverbindlichkeiten sind Forderungen aus gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Dazu gehören in erster Linie die Forderungen aus Rechtsgeschäften, die der Verwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen ist. Das sind zum Beispiel Aufwendungen im Rahmen der Verwaltung (z. B. Akteneinlagerungskosten, Kosten für die Aufarbeitung der Buchhaltung und Abgabe der Steuererklärungen) und Steuerforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen (z. B. Grundsteuer oder Umsatzsteuer). Eine wichtige Gruppe der Masseverbindlichkeiten sind auch die Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen, die der Verwalter erst mit einer bestimmten Frist nach Eröffnung des Verfahrens kündigen kann. Hierzu gehören die Gehaltsforderungen der Arbeitnehmer und der Mietzinsanspruch des Vermieters, soweit sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahren entstanden sind. Der
Blatt 6 Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Masseverbindlichkeiten so gering wie möglich zu halten, er ist jedoch an die Vorgaben des Gesetzes gebunden und kann das Entstehen von Masseverbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe nicht verhindern. Insbesondere im Falle der Arbeitnehmer hat er Kündigungsfristen und die besonderen arbeitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Kennt der Insolvenzverwalter vor Beginn eines Insolvenzverfahrens in jedem Fall die Höhe der Aus- und Absonderungsberechtigten, die Verfahrenskosten und die Masseverbindlichkeiten? Es kommt immer wieder vor, dass der Insolvenzverwalter durch den Schuldner nicht vollständig über die Vermögensverhältnisse informiert wird. Es gibt zahlreiche Schuldner, die ihre Vermögensverhältnisse nicht mehr übersehen. Es gibt aber auch viele Schuldner, die ihre Vermögensverhältnisse bewusst nicht vollständig aufdecken. In solchen Fällen kommt es vor, dass der Insolvenzverwalter einen Vermögensgegenstand zunächst als freie Masse behandelt, später aber durch einen Gläubiger erfährt, dass dieser Gläubiger am Vermögensgegenstand ein Aus- oder Absonderungsrecht hat. Gleiches gilt für das Bestehen von Masseverbindlichkeiten. Es gibt Insolvenzverfahren, in denen der Insolvenzverwalter nicht immer vollständig über die bestehenden Arbeitsverhältnisse oder Mietverhältnisse informiert wird. In solchen Fällen kann sich während des Insolvenzverfahrens herausstellen, dass die zu Beginn des Verfahrens getroffene Prognose nicht mehr zutreffend ist. Was passiert, wenn der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens feststellt, dass die Verfahrenskosten nicht mehr gedeckt sind? Wenn die Insolvenzmasse nicht zur Verfahrenskostendeckung ausreicht, zeigt der Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht Massearmut an. Das Verfahren wird dann sofort eingestellt. Was passiert, wenn der Verwalter während des Verfahrens feststellt, dass zwar die Verfahrenskosten, nicht aber die Masseverbindlichkeiten durch die Insolvenzmasse gedeckt sind?
Blatt 7 In diesem Fall zeigt der Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht die sogenannte Masseunzulänglichkeit an. Ein Insolvenzverfahren ist masseunzulänglich, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, sämtliche Masseverbindlichkeiten zu befriedigen. In diesem Fall wird das Insolvenzverfahren nicht eingestellt, sondern der Insolvenzverwalter wird vielmehr eine Quote auf die Masseverbindlichkeiten bezahlen. Die Masseunzulänglichkeit ist also ein Konkurs im Konkurs. Auf die Insolvenzforderungen entfällt also auch bei einem masseunzulänglichen Verfahren keine Quote. Masseunzulänglichkeit tritt häufig dann ein, wenn zum Zeitpunkt der Eröffnung noch eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen bestehen, die unter Berücksichtigung der Regelung des Betriebsverfassungsrechtes nur mit erheblichen Hürden durch den Insolvenzverwalter gekündigt werden können. Wie endet ein Insolvenzverfahren? Ein Insolvenzverfahren endet, wenn die Verwertung der Masse und die Feststellung der Gläubigerforderungen abgeschlossen ist. Im Falle der oben geschilderten Massearmut oder Masseunzulänglichkeit wird ein Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt. Eine Verteilung auf die Insolvenzforderungen findet nicht mehr statt. Sofern für die Gläubiger von Insolvenzforderungen eine Quote zur Verfügung steht, wird durch den Insolvenzverwalter auf die festgestellten Forderungen die ermittelte Quote verteilt. Die Feststellung des Verteilungsvorschlages des Insolvenzverwalters erfolgt im sogenannten Schlusstermin. Die Gläubiger können bis dahin Einwendungen gegen das vorgelegte Schlussverzeichnis erheben. Nach Abhaltung des Schlusstermins können keine Einwendungen mehr erhoben werden. Der Insolvenzverwalter wird die Verteilung nach der Feststellung des Gerichtes vornehmen. Nach der Verteilung wird das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufgehoben. Wie nehme ich in einem Insolvenzverfahren als Gläubiger meine Rechte war? Die Gläubiger nehmen ihre Rechte in einem Insolvenzverfahren im Rahmen der Gläubigerversammlung oder mit einem zubildenden Gläubigerausschuss wahr. Die Gläubigerversammlung entscheidet über die Beibehaltung des Insolvenzverwalters und gegebenenfalls über die Fortführung des Geschäftsbetriebes des Schuldners. Ferner kann die Gläubigerversammlung Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters
Blatt 8 genehmigen. Sofern ein Gläubigerausschuss bestellt ist, folgt die Genehmigung der Verwertungshandlungen durch ihn. Ferner kontrolliert der Gläubigerausschuss die Rechnungslegung des Insolvenzverwalters. Aufsichtsorgan des Insolvenzverwalters bleibt aber das Insolvenzgericht. Wie nehme ich meine Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter war? Der Insolvenzverwalter kennt die Vermögensverhältnisse des Schuldner nur aus der Darstellung des Schuldners, aus seinen eigenen Ermittlungen oder durch Informationen der Gläubiger. Da nicht sämtliche Schuldner kooperativ sind, ist der Insolvenzverwalter auf die Informationen der Gläubiger angewiesen. Der Gläubiger muss also dem Insolvenzverwalter mitteilen, welche Rechte er für sich in Anspruch nimmt. Im Falle der Anmeldung zur Insolvenztabelle ist die schriftliche Anmeldung beim Insolvenzverwalter zwingend. Es ist für den Insolvenzverwalter eine erhebliche Arbeitserleichterung, wenn der Gläubiger seine Rechte schriftlich und unter Beifügung geeigneter Unterlagen vorlegt. Sofern ein Gläubiger Aus-, Absonderungsrechte oder die Einordnung seiner Forderung als Masseverbindlichkeit begehrt, sollte er hierauf ausdrücklich hinweisen und den Grund hierfür darlegen. Wie werde ich durch den Insolvenzverwalter über den Fortgang des Insolvenzverfahrens informiert? Der Insolvenzverwalter ist in erster Linie dem Insolvenzgericht zur Rechenschaft verpflichtet. Seine Berichte sind für das Insolvenzgericht bestimmt. Die Gläubiger informiert er im Rahmen der dafür vorgesehenen Termine, das sind insbesondere der Berichtstermin und der Schlusstermin. Ferner hat der Insolvenzverwalter die Gläubiger darüber zu informieren, dass er die angemeldeten Insolvenzforderungen in die Tabelle aufgenommen hat und wie das Prüfungsergebnis dieser Forderung lautet. Sofern eine Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, hat er dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, die Forderungsanmeldung nachzubessern. Ein genereller Auskunftsanspruch der Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter existiert nicht. Es gibt insbesondere kein Recht, von dem Insolvenzverwalter halbjährlich unentgeltlich eine Nachricht über den Verfahrensstand zu verlangen. Sofern eine solche Sachstandnachricht begehrt wird, ist diese kostenpflichtig.