EPLI Employment Practices Liability Insurance: Versicherung von Schadenersatzansprüchen in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis Chubb Specialty Insurance EPLI
Schadenersatzansprüche von Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber und dessen Managern haben seit den neunziger Jahren, insbesondere in den USA, aber auch in anderen Ländern mit einem Common Law Rechtssystem, wie z.b. Großbritannien, Kanada und Australien, eine explosionsartige Zunahme erfahren. Auch die Schweiz sieht sich, angesichts der steigenden Klagefreudigkeit und der konsumentenfreundlichen Gesinnung der Gerichte, vermehrt mit Angestelltenansprüchen konfrontiert. Das US-Rechtssystem geprägt durch Contingency Fees (Honorarvereinbarungen der Rechtsanwälte auf Erfolgsbasis), Pre-Trial Discovery (vorprozessuale Beweisverfahren mit erweiteter Beweisausforschung), Jury Trials (Geschworenenprozesse) sowie Punitive Damages (Schadenzahlungen mit Strafcharakter) sorgt weiterhin für astronomische und unberechenbare Rechtskosten und Schadenzahlungen der beklagten Unternehmen. Im Bereich der Employment Practices Liability ist gerade in den USA seit den neunziger Jahren aufgrund publikumswirksamer, öffentlich diskutierter Anschuldigungen (z.b. Clarence Thomas vor dem Rechtsausschuss des US-Senats) und Gesetzgebung (z.b. Civil Rights Act of 1991) ein dramatischer Anstieg in der Anzahl der Klagen zu verzeichnen. Schadenzahlungen bzw. Vergleiche in Millionenhöhe sind keine Ausnahme. So stehen insbesondere ausländische Unternehmen, die sich der Besonderheiten der USamerikanischen Arbeitnehmerproblematik nicht bewusst sind, in einem erhöhten Risiko, für Fehlverhalten, das von den Arbeitgebern als solches oftmals gar nicht erkannt wird, in Anspruch genommen zu werden. Hervorzuheben ist, dass die Ansprüche sowohl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wie auch von für Arbeitnehmerfragen zuständigen Regierungsbehörden geltend gemacht werden können. Einem grösseren Risiko sind kleinere und mittlere Unternehmen ausgesetzt, da die Schadenersatzzahlungen im Verhältnis zum entsprechenden Unternehmensumsatz hoch ausfallen können und damit die weitere Unternehmensführung gefährden können. Vor diesem Hintergrund sind u.a. Tochtergesellschaften schweizerischer Unternehmen in den USA, ungeachtet ihrer Grösse, betroffen. Unternehmen mit Tochtergesellschaften in den USA sollten daher auf eine Employment Practices Liability (EPL)-Versicherung nicht verzichten. Typische Risikobereiche: Rechtswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Wrongful Discharge) Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (Sexual Harassment) Diskriminierung am Arbeitsplatz basierend auf Rasse, Religion, Geschlecht, nationalem Hintergrund, Alter, Behinderung, Familienstand etc. (Employment Related Discrimination) Rechtswidrig unterlassene Einstellung oder Beförderung (Wrongful Failure to Employ or Promote), sowie rechtswidrige Verhinderung einer Karrieremöglichkeit (Wrongful Deprivation of a Career Opportunity) Diffamierung (Defamation) und rechtswidrig zugefügtes seelisches Leid (Wrongful Infliction of Emotional Distress)
Die Versicherungslösung der Chubb: Chubb ist einer der weltweit führenden Anbieter der EPL-Versicherung. Das Know-how und die Erfahrung der Chubb-Gruppe in dieser komplexen Versicherungssparte zeigen sich u.a. auch in der professionellen Schadenbearbeitung, die durch Experten weltweit vor Ort garantiert wird. Ein spezieller EPL- Schadenverhütungsservice in den USA rundet das EPL-Paket ab. Mehr zu diesem Thema und der für Kunden kostenlos zugänglichen Internetseite, welche sich mit Fragen rund um das Anstellungsverhältnis in den USA beschäftigt, finden sich unter: www.chubbworks.com bzw. www.chubb.com Vorteile des Chubb-Konzepts: Weltweiter Geltungsbereich Weitestgehender Versicherungsschutz für die natürlichen Personen und die Gesellschaft Versicherungsschutz bei Ansprüchen von natürlichen Personen sowie administrativen Behörden (z.b. Equal Employment Opportunity Commission EEOC) Versicherung von Punitive Damages (Schadenzahlungen mit Strafcharakter) Weitgehende Definition von Wrongful Employment Practice Volle Rückwärtsversicherung Kein Vorsatzausschluss Deckung bei rechtswidrigen Kündigungen aufgrund von Vergeltungsmassnahmen ( Whistleblower ) Vorgestreckte Abwehrkosten Flexible Selbstbehaltsalternativen Übersichtliches, strukturiertes Bedingungswerk mit Definitionsteil
Beispiele für geltend gemachte EPL-Ansprüche: 1. Im Juli 2004 endete einer der spektakulärsten Fälle zum Thema Diskriminierung von Frauen in den USA. Die Investmentbank Morgan Stanley stimmte einem Vergleich in Höhe von US$ 54 Mio. zu. Die Wall-Street-Firma war von der für Diskriminierungsbeschwerden zuständigen US-Behörde EEOC (Equal Employment Opportunity Commission) im September 2001 verklagt worden. Die Behörde beschuldigte Morgan Stanley, Mitarbeiterinnen bei der Beförderung und Bezahlung benachteiligt zu haben. 2. Entsprechend den am 1. Dezember 2003 in Kraft getretenen Employment Equality (Sexual Orientation) Regulations wurde in Grossbritannien erstmals einem Angestellten Schadensersatz in Höhe von GBP 34.345 für die erlittene Diskriminierung und Verfolgung an seinem Arbeitsplatz zugesprochen. Ein Manager bei einem Abfallbeseitigungsunternehmen war wegen seiner Homosexualität zur Zielscheibe für derbe Spässe und entwürdigende Sprüche geworden. In dem Verfahren vor einem Employment Tribunal in London wurde festgehalten, dass einer herabwürdigenden Sprache im Unternehmen entschlossen entgegengetreten werden müsse. 3. Das Arbeitsgericht Lausanne hat ein Pflegeheim in Morges, das eine 33-jährige Frau wegen ihrer Hautfarbe nicht angestellt hatte, wegen Rassendiskriminierung verurteilt. Das Pflegeheim musste der Klägerin bereits zuvor CHF 5'000 Schmerzensgeld bezahlen. Denn die Frau hatte sich im August 2004 für eine Stelle als Nachtwächterin im Heim beworben, jedoch eine Absage bekommen, mit der Begründung, in der Nacht könnten sich einige Heimbewohner erschrecken. 4. Eine durch den Schuldirektor sexuell belästigte Lehrerin klagte 2002 gegen den Kanton Wallis. Das Sittener Bezirksgericht sprach ihr CHF 15'000 und das Walliser Kantonsgericht, als Zweitinstanz, CHF 28'000 zu. Das Bundesgericht verpflichtete im Jahre 2006 schliesslich den Kanton Wallis zu einer Zahlung von CHF 42'300.
Fragen Sie uns Chubb Insurance Company of Europe SE Direktion für die Schweiz Zollikerstr. 141 8034 Zürich Telefon 043 / 210 10 10 Fax 043 / 210 10 11 Diese Informationen haben lediglich beschreibenden Charakter. Die Risikodeckung kann ausschließlich durch die Chubb Insurance Company of Europe SE erfolgen. Der gewährte Deckungsumfang ist den Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrages zu entnehmen. Chubb verweist auf die für das Zeichnen von Risiken zuständigen Einheiten der Chubb Unternehmensgruppe. D 02/2006 Chubb Insurance Company of Europe SE Registered Office: 106 Fenchurch Street, London, EC3M 5NB, United Kingdom www.chubb.com/ch