Änderung zum 02.04.2014 - Anpassungen beim Umzug bezüglich der Übernahme von Doppelmieten und des Verfahrens



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Transkript:

Anpassungen und Änderungen Änderung zum 02.04.2014 - Anpassungen beim Umzug bezüglich der Übernahme von Doppelmieten und des Verfahrens Änderung zum 07.01.2014 - Anpassung der Berechnung der Trennungsbeihilfe (1/30-Regelung) Änderung zum 27.12.2013 - Anpassung der Gültigkeit der Weisungen bis zum 30.06.2014 Änderung zum 10.09.2013 - Anpassung der 2.3.2 Verpflegungspauschale analog zu FbW Änderung zum 02.09.2013 - Anpassung der Gültigkeit der Weisungen bis zum 31.12.2013 Änderung zum 18.07.2013 - Anpassung der Gültigkeit der Weisungen bis zum 31.08.2013 - Korrektur des Beispiels unter 3.6 Fahrtkosten zum Antritt einer Arbeitsstelle - Korrektur der Kurzübersicht VB unter Pendelfahrten und Fahrtkosten zum Antritt einer Arbeitsstelle Vorbemerkungen Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB) ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung für Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose. Im Rahmen der Instrumentenreform wurde die alte Regelung des 45 SGB III in den neuen 44 SGB III inhalts- und bedeutungsgleich übernommen. Die Leistungen sollen die Eingliederungschancen der Leistungsberechtigten deutlich verbessern und für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder die Aufnahme einer Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden in anderen EU- Ländern oder im Fürstentum Liechtenstein, in Island, Norwegen oder der Schweiz notwendig sein. Sie dienen insbesondere dem Erreichen der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele. Die Förderung aus dem VB ist eine Individualförderung. Sie orientiert sich an den individuellen Belangen des Einzelfalls. Im Vordergrund steht die Frage, ob und welche in der Person liegenden Handlungsbedarfe ausgeglichen werden müssen und nicht, welche Leistungen beantragt werden können! Stand: 29.04.2014 Seite 1

Leistungen aus dem VB werden auf Antrag gewährt. Der Antrag muss grundsätzlich vor dem leistungsbegründenden Ereignis liegen. Vor der Gewährung der Leistungen ist regelmäßig zu prüfen, ob - Leistungen anderer Sozialleistungsträger vorrangig sind oder - der Arbeitgeber für die entsprechende Leistung aufzukommen hat und - wie sinnvoll und wirtschaftlich die Gewährung der Leistung ist (Kommt die Person ggf. dauerhaft aus dem Leistungsbezug?). Über den Umfang der zu erbringenden Leistungen entscheidet die zuständige Integrationsfachkraft (Arbeitsvermittlung / Fallmanagement). Die notwendigen Leistungen aus dem VB sind in der Eingliederungsvereinbarung verbindlich durch die zuständige Integrationsfachkraft festzulegen. Die Förderung aus dem VB ist ausschließlich als Zuschuss zu gewähren. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind bei einer Förderung zu beachten. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind ausgeschlossen. Ebenso dürfen durch die Förderung aus dem VB andere Leistungen nach dem SGB III und dem SGB II nicht aufgestockt, ersetzt oder umgangen werden. Die folgenden ermessenslenkenden Weisungen haben ausschließlich Gültigkeit für das Jobcenter Wuppertal. Sie sollen die Umsetzung des 44 SGB III erleichtern und gewährleisten, dass bei der Entscheidung von den gleichen Maßstäben ausgegangen wird. Die Weisungen definieren Richtwerte und legen Obergrenzen für mögliche Leistungen fest. Soweit wegen der Besonderheiten des Einzelfalls Obergrenzen überschritten oder andere als die hier genannten Leistungen gewährt werden sollen, ist die/der Teamleiter/in einzuschalten. Auf die Festlegung eines persönlichen Budgets wird auch weiterhin verzichtet! Stand: 29.04.2014 Seite 2

Inhalt 1. Förderungsausschluss... 5 2. Bewerbungen:... 6 2.1 Allgemeines... 6 2.1.1 Erfordernis der Notwendigkeit Beispiel: Ungelernte Person bewirbt sich auf Stelle, die Hochschulabschluss voraussetzt... 6 2.1.2. Ermessen - Beispiel: Deutschlandweite Bewerbungen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit... 6 2. 2 Bewerbungskosten... 7 2.2.1 BIZ... 8 2.2.2 Kosten für Bewerbungen an langzeitarbeitslose Personen... 8 2.2.3 Ausnahmeregelungen grds. keine Vorlage von Einzelnachweisen... 8 2.2.4 Verfahren für Bewerbungskosten... 8 2.2.5 Hinweise zur EGV... 9 2.3 Reisekosten zum Vorstellungsgespräch... 10 2.3.1 Fahrtkosten... 10 2.3.2 Verpflegungspauschale... 11 2.3.3 Übernachtungskosten... 11 2.4 Förderung aus dem Vermittlungsbudget bei der Anbahnung und Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit... 11 2.5 Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch bei der Anbahnung und Aufnahme einer nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung wie z.b. einem Beamtenverhältnis zulässig?... 11 3. Mobilität... 12 3.1 Führerschein... 12 3.1.1 Höhe der Förderung... 12 3.1.2 Grds. keine Förderung der Beschaffung oder Reparatur von Fahrzeugen/MPU... 13 3.2 Kann die Arbeitsaufnahme in einem Land außerhalb der EU/EWR bzw. Schweiz gefördert werden?... 14 3.3 Umzug... 14 3.4 Pendelfahrten... 15 3.4.1 Allgemeines... 15 3.4.2 Fahrtkosten bei öffentlichen Verkehrsmitteln... 16 3.4.3 Fahrtkosten bei Nutzung eines PKW... 16 3.4.4 Fahrtkosten bei Tätigkeit für Zeitarbeitsfirma... 17 3.5 Getrennte Haushaltsführung (Trennungsbeihilfe)... 17 Stand: 29.04.2014 Seite 3

3.6 Fahrtkosten zum Antritt einer Arbeitsstelle... 18 3.7 Fahrtkosten zu Terminen im Jobcenter/Gesprächen bei Arbeitsvermittlung und Fallmanagement... 18 4. Arbeitsmittel... 19 5. Nachweise... 20 6. Unterstützung der Persönlichkeit... 21 7. Sonstige Kosten... 22 7.1 Allgemeines... 22 7.2 Können bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus dem Vermittlungsbudget Kosten für Leistungen übernommen werden, für die andere Leistungssysteme dem Grunde nach zuständig sind, aber keine oder keine kostendeckenden Leistungen gewähren (z. B. Eigenanteil für Brille, Zahnersatz)?... 22 7.3 Kann die Förderung aus dem Vermittlungsbudget erfolgen, um bestehende Beschäftigungsverhältnisse zu sichern?... 23 7.4 Kann bei der Teilnahme an einem Kurs oder einer Maßnahme eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget erfolgen, wenn der Kurs oder die Maßnahme nicht von der Grundsicherungsstelle für Arbeitsuchende eingerichtet wurde, wie z.b.... 23 Alphabetisierungskurse der VHS,... 23 ESF-Länderprogramme,... 23 E-learning,... 23 Fernakademie?... 23 7.5 Können Kinderbetreuungskosten aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden? 24 8. Ausbildungssuchende und Auszubildende... 25 8.1 Allgemeines... 25 8.2 Kann der Erwerb eines Führerscheins bei Auszubildenden aus dem VB gefördert werden?... 25 8.3 Kann Auszubildenden eine Förderung von Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte, von Umzügen, von Trennungskosten oder von Kinderbetreuungskosten oder Arbeitsmitteln gewährt werden?... 26 9. Sonderfälle... 27 9.1 Kann die Förderung aus dem Vermittlungsbudget als Darlehen erfolgen?... 27 9.2 Können durch den Ausschluss von Lebenshaltungskosten noch Leistungen wie Übergangshilfe bei Arbeitsaufnahme zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zur ersten Arbeitsentgeltszahlung gewährt werden?... 27 10. Verfahren für die Förderung aus dem VB... 28 10.1 Entscheidungsbefugnis... 28 10.2 Verfahren... 28 10.3 Hinweise zur Bescheiderteilung:... 28 Stand: 29.04.2014 Seite 4

1. Förderungsausschluss Anbahnung und Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Anbahnung und Aufnahme einer nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung wie z.b. einem Beamtenverhältnis Arbeitsaufnahme in einem Land außerhalb der EU/EWR - Staaten bzw. Schweiz Fahrtkosten (Pendelfahrten) und sonstige Aufwendungen (z. B. Kinderbetreuungskosten) bei der Aufnahme einer Ausbildung, die dem Grunde nach BAföG/BAB förderfähig ist Arbeitsmittel/Arbeitskleidung bei der Aufnahme einer Ausbildung, die dem Grunde nach BAföG/BAB förderfähig ist Motivations- oder Durchhalteprämien sowie von Prämien, die eine Subventionierung einer von den Arbeitsuchenden beispielsweise wegen ihrer niedrigen Entlohnung als unattraktiv bewerteter Beschäftigung darstellen Förderung bestehender Beschäftigungsverhältnisse. Förderung von Mini-Jobs (sofern keine schriftliche Einstellungszusage für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vom Arbeitgeber vorliegt) Leistungen zur Betreuung minderjähriger Kinder Übergangsbeihilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zur ersten Lohnzahlung des Arbeitgebers Grundsätzlich alle Leistungen, für die eine andere vorrangige Rechtsgrundlage des SGB II bzw. SGB III (Einstiegsgeld, EGZ, FbW, BvB ) einschlägig ist Erstellen eines Führungszeugnisses (bei Vorlage des ALG II Bescheides ist dies kostenlos) Kosten für eine MPU (=medizinische-psychologische Untersuchung) Schulbücher Stand: 29.04.2014 Seite 5

2. Bewerbungen: 2.1 Allgemeines 2.1.1 Erfordernis der Notwendigkeit Beispiel: Ungelernte Person bewirbt sich auf Stelle, die Hochschulabschluss voraussetzt Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget setzt voraus, dass dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Notwendigkeit setzt zum Einen voraus, dass die Förderung für die Anbahnung oder die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung geeignet ist. Zum Anderen muss die Förderung erforderlich sein. Beispiel: Eine ungelernte Person bewirbt sich auf Stellen, die aufgrund der fehlenden Qualifikation ins Leere laufen würden (z. B. Bewerbung als Chirurg). Sofern hierfür Leistungen aus dem Vermittlungsbudget beantragt werden, sind diese mit Hilfe des Ablehnungsbescheids VB aufgrund der fehlenden Notwendigkeit abzulehnen. Formulierungshilfe: Sie beantragen die Übernahme der Kosten für Fahrten zum Vorstellungsgespräch in XX am XX für die Stelle als XX/für Ihre schriftliche Bewerbung vom XX als XX. Für die von Ihnen beworbene Tätigkeit fehlt Ihnen jedoch die erforderliche Qualifikation/Zulassung. Ihre Bewerbung kann somit zwangsläufig nicht zum gewünschten Erfolg führen, so dass die Übernahme der Kosten für das Vorstellungsgespräch/Ihre Bewerbung/en gem. 44 SGB III nicht notwendig für die Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist. 2.1.2. Ermessen - Beispiel: Deutschlandweite Bewerbungen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Als Kann-Bestimmung handelt es sich bei der Förderung aus dem Vermittlungsbudget um eine Ermessensleistung. Daraus folgt, dass das Jobcenter gem. 14 SGB II bei der Auswahl der Förderleistungen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten hat. Beispiel: Jemand bewirbt sich deutschlandweit auf bestimmte Stellen, obwohl auch im Tagespendelbereich genügend Stellen in diesem Bereich vorhanden sind und beantragt in diesem Zusammenhang die Kostenübernahme für Bewerbungen, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, Übernachtungskosten etc. Eine solche Förderung aus dem Vermittlungsbudget wäre nicht wirtschaftlich und notwendig und somit mit Hilfe des Ablehnungsbescheids VB_Ermessen abzulehnen. Stand: 29.04.2014 Seite 6

Formulierungshilfe: Sie bewerben sich deutschlandweit auf Stellen als Produktionshelfer und beantragen die Kosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen in XX am XY /die Übernahme der Kosten für schriftliche Bewerbungen bei XX vom XY Ein Stellensuchlauf am XX in der Jobbörse ergab jedoch, dass auch in Wuppertal und im Tagespendelbereich XX Stellen im von Ihnen gewünschten Tätigkeitsfeld vorhanden sind. Zudem waren XX weitere Stellen als XX(z. B. sämtliche Helferberufe) im Wuppertaler Tagespendelbereich verfügbar, die ebenfalls als zumutbare Arbeitsstellen in Betracht gezogen werden müssen. Es besteht demnach keine Notwendigkeit, Vorstellungsgespräche in XX über das Vermittlungsbudget zu finanzieren, da genügend kostengünstigere und somit wirtschaftliche Alternativen der Arbeitsaufnahme zur Verfügung stehen. Dem Ablehnungsbescheid ist ein tagaktueller Ausdruck aus der Jobbörse mit den o. g. verfügbaren Stellen beizufügen und in Kopie zum Vorgang zu nehmen. Achtung! In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob die Übernahme der Kosten wirtschaftlich, bzw. notwendig ist. Dabei sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden: hat die Person sich bisher erfolglos in Wuppertal und Umgebung beworben? Ist aufgrund der Qualifikation eine deutschlandweite Bewerbung sinnvoll, z. B. weil es nur wenig Stellen für dieses Berufsbild gibt? Gibt es andere belegbare Gründe für eine Bewerbung außerhalb des Tagespendelbereichs? Sofern dies zutreffend ist, können auch Bewerbungskosten außerhalb des Tagespendelbereichs übernommen werden. Im Beratungsgespräch sind etwaige Einschränkungen/Ausweitungen zu thematisieren und in AKDN und der EGV zu dokumentieren. Keinesfalls darf pauschal auf den Tagespendelbereich verwiesen werden. 2. 2 Bewerbungskosten Für ein Zeitjahr (siehe Beispiel unten) wird ein erstattungsfähiger Höchstbetrag von 260,- festgesetzt. Bis zu diesen Obergrenzen kann die Integrationsfachkraft über die Bewilligung der Leistungen selbst entscheiden. Beispiel: A. stellt am 05.07.2012 einen Antrag auf Übernahme von Bewerbungskosten. Er kann somit für alle ab diesem Zeitpunkt verfassten und nachgewiesenen Bewerbungen bis zum 04.07.2013 maximal 260 erhalten. Sofern danach weiterhin Bedarf besteht, muss er ab dem 05.07.2013 einen neuen Antrag auf Übernahme von Bewerbungskosten stellen. Sollte die Hilfebedürftigkeit während dieses Zeitraumes für mindestens einen Monat entfallen und danach erneut SGB II-Leistungen beantragt werden, muss ggf. ein neuer VB-Antrag gestellt werden. Die Jahresfrist beginnt dann erneut und der Kundin/ dem Kunden steht wieder ein Budget von bis zu 260 zur Verfügung. Stand: 29.04.2014 Seite 7

Bewerbungskosten werden wie folgt berücksichtigt: Postalische Bewerbungen 3,00 Euro Bewerbungen per Fax 3,00 Euro Bewerbungen per E-Mail 1,00 Euro Internetbewerbungen 1 1,00 Euro Als Nachweis der Bewerbungen sind die Antwortschreiben der Arbeitgeber beizufügen, bei E-Mail-Bewerbungen zudem grundsätzlich ein Ausdruck der E-Mail, aus dem hervorgeht, dass die E-Mail gesendet wurde. Sollte glaubhaft keine Reaktion eines Arbeitgebers erfolgt sein, können auch Kopien der Bewerbungsschreiben anerkannt werden. Bei Internetbewerbungen kann auf ein Reaktionsschreiben des Arbeitgebers nicht verzichtet werden. 2.2.1 BIZ Den Kundinnen und Kunden sollte auch die Nutzung des BIZ für das E R S T E L L E N von Bewerbungen angeboten werden. 2.2.2 Kosten für Bewerbungen an langzeitarbeitslose Personen Das Bewerbercenter be:st ist zentraler Anlaufpunkt für langzeitarbeitslose Personen gem. 18 SGB III mit einer negativen Eingliederungsprognose zur Förderung und Stärkung ihrer Bewerbungskompetenzen. Die aktuellen Verträge laufen bis zum 31.01.2013. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Teilnahme an be:st im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung für diese Zielgruppe verbindlich festgelegt werden. Eine Erstattung von Bewerbungskosten über das Vermittlungsbudget ist für die im be:st Bewerbercenter erstellten Bewerbungen ausgeschlossen. Dem Kunden / der Kundin ist eine Besucherkarte auszuhändigen. 2.2.3 Ausnahmeregelungen grds. keine Vorlage von Einzelnachweisen Auf die Vorlage von Einzelnachweisen (Porto, Kopien, etc.) wird grundsätzlich verzichtet. Die Abrechnung nach Belegen kann ausnahmsweise - erfolgen, sofern, bspw. berufsbedingt, höhere Kosten für eine Bewerbung anfallen. In diesen Fällen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe und ohne Obergrenze übernommen. Entsprechende Vereinbarungen sind in der Eingliederungsvereinbarung festzuhalten. 2.2.4 Verfahren für Bewerbungskosten Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, sollten wenn möglich - nur Anträge zur Abrechnung vorgelegt werden, bei welchen die erstattungsfähigen Kosten mindestens 20 Euro betragen. Von der leistungsberechtigten Person ist zwingend die Anlage VB Bewerbungskosten mit den Namen der Arbeitgeber ausgefüllt einzureichen, damit 7VP überprüfen kann, dass Bewerbungskosten nicht doppelt geltend gemacht werden. Sofern die leistungsberechtigte Person keine Arbeit aufgenommen hat und weitere Bewerbungsbemühungen beabsichtigt, ist ihr im Rahmen der gültigen Jahresfrist ein weiterer Antragsvordruck auszuhändigen. 1 Hierzu gehören auch Bewerbungen über Internetportale Stand: 29.04.2014 Seite 8

2.2.5 Hinweise zur EGV Leistungsberechtigte Personen können per EGV zum Nachweis von Bewerbungsbemühungen verpflichtet werden. Sofern eine bestimmte Anzahl in bestimmter Form (i. d. R. schriftlich) von Bewerbungsnachweisen verlangt wird, muss in der EGV als Leistung des Jobcenters eine verbindliche und konkrete Regelung zur Kostenerstattung getroffen werden. Es reicht nicht aus, lediglich auf den Gesetzestext zu verweisen. Sofern die Bewerbungsbemühungen auf den Tagespendelbereich beschränkt werden, muss dies in der EGV festgehalten werden. Folgender Textbaustein (in AKDN hinterlegt) sollte daher als Grundlage verwendet werden: Aufgaben der Kundin/ des Kunden: Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Zeitraum vom xx.xx.20xx - xx.xx.20xx beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung (bei EGV als VA: beginnend mit Zugang des Verwaltungsaktes) - mindestens XX Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (ggf. im Tagespendelbereich/deutschlandweit) pro Monat und legen hierüber immer zum 01. (oder 15., 20. etc.) eines Monats unaufgefordert folgende Nachweise beim Jobcenter (z. H. von Frau/Herrn) vor: Liste Eigenbemühungen (Anschreiben an die Arbeitgeber, Rückmeldungen der AG etc.). Bei der Stellensuche sind auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen. Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Stellenvorschläge, die Sie vom Träger der Grundsicherung (Jobcenter Wuppertal) erhalten haben. Sie geben innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Stellenangebotes Rückmeldung an Frau/Herrn XY über den Verlauf der Bewerbung. Aufgaben des Jobcenters: Der Grundsicherungsträger Jobcenter Wuppertal berät Sie bezüglich Ihrer persönlichen und beruflichen Situation und bespricht mit Ihnen mögliche Perspektiven und Lösungsansätze bzgl. Ihrer Lebenssituation. Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von Kosten für schriftliche Bewerbungen auf vorherige Antragstellung und schriftlichen Nachweis nach Maßgabe des 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. i. V. m. 44 SGBIII. Notwendige Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro pro Zeitjahr übernommen werden. Pro notwendiger und nachgewiesener Bewerbung wird ein Betrag i. H. v. 3 Euro (bei Internet- und Emailbewerbungen i. H. v. 1 Euro) pauschal übernommen. Sollte glaubhaft keine Reaktion eines Arbeitgebers erfolgt sein, können auch Kopien der Bewerbungsschreiben anerkannt werden. Bei Internetund Emailbewerbungen kann auf ein Reaktionsschreiben des Arbeitgebers nicht verzichtet werden. Zudem ist bei Email-Bewerbungen dem Antrag grundsätzlich ein Ausdruck der E-Mail, aus dem hervorgeht, dass die E-Mail gesendet wurde, beizufügen. Stand: 29.04.2014 Seite 9

2.3 Reisekosten zum Vorstellungsgespräch Seitens der leistungsberechtigten Person sind immer die Notwendigkeit der anfallenden Kosten und die Einladung des Arbeitgebers in geeigneter Form nachzuweisen. Bevor Reisekosten gewährt werden, ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber diese Kosten nicht übernimmt. Das Ergebnis der Prüfung ist in AKDN zu dokumentieren. Zudem muss die leistungsberechtigte Person im Anschluss an das Gespräch eine Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen, dass das Gespräch tatsächlich stattgefunden hat. 2.3.1 Fahrtkosten Als Fahrtkosten können bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die anfallenden notwendigen Kosten in tatsächlicher Höhe der niedrigsten Klasse des zweckmäßigen ÖPNV (Fahrpreisermäßigungen und günstige Angebote, z. B. Schöner Tag Ticket NRW sind zu beachten) erstattet werden. Wenn es notwendig oder zweckmäßig ist, können auch Platzreservierungen, Fahrten der 1. Klasse (z. B. wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder weil ein solches Ticket aufgrund besonderer Angebote der Verkehrsunternehmen günstiger ist) bzw. weitere nachgewiesene Kosten erstattet werden. Besteht ein behinderungsbedingter Mehraufwand, ist dieser zu berücksichtigen. http://www.bahn.de Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel (z.b. PKW) ist eine Wegstreckenentschädigung nach 5 BRKG (0,20 Euro/km, höchstens jedoch 130 Euro für Hin- und Rückfahrt zusammen Summe der km x 0,20 Euro = Erstattungsbetrag) zu berücksichtigen. Beispiel: einfache Fahrt 7,45 km x 2= 14,9 km gerundet 15 km x 0,20 Euro = 3 Euro (Aufrundung erfolgt ab 0,5 auf den nächsten vollen Kilometer, bis 0,4 wird abgerundet) Fahrtkosten in andere EU-Länder, sowie ins Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen und in die Schweiz können analog übernommen werden. Bei der Beantragung von Fahrtkosten nach der Kilometerpauschale ist grundsätzlich die Anzahl der durch die leistungsberechtigte Person geltend gemachten Kilometer auf der Grundlage des bei AKDN in den Arbeitsmitteln zur Verfügung gestellten Routenplaners von Google durch die Integrationsfachkraft zu prüfen. Dabei ist grundsätzlich von der Richtigkeit der von der Kundin, bzw. dem Kunden angegebenen Kilometeranzahl auszugehen: weicht die Google-Berechnung bis zu 3 Kilometer pro einfacher Fahrt von der Berechnung der leistungsberechtigten Person ab, so sind deren Angaben zu Grunde zu legen. Weicht die Google- Berechnung um mehr als 3 Kilometer pro einfacher Fahrt ab, ist die Google-Berechnung zu Grunde zulegen, es sei denn, die leistungsberechtigte Person begründet die Abweichung nachvollziehbar. Anschließend erfolgt eine Berechnung der Fahrtkosten, die an VP weiterzuleiten ist. Durch die Wegstreckenentschädigung sind auch eventuell anfallende Parktickets abgedeckt. Fahrtkosten zu privaten Arbeitsvermittlern/innen können nur erstattet werden, wenn ein Stellenvorschlag an die Bewerberin bzw. den Bewerber ausgehändigt wurde oder wenn eine entsprechende Vereinbarung in der EGV getroffen wurde. Eine diesbezügliche Vereinbarung in Stand: 29.04.2014 Seite 10

der EGV sollte nur getroffen werden, wenn die Notwendigkeit zur Einschaltung einer privaten Arbeitsvermittlung nachvollziehbar dargelegt und in AKDN dokumentiert wird (z. B. wenn passgenaue Tätigkeit hauptsächliche über private Arbeitsvermittler/innen angeboten wird). Zudem sollte eine Begrenzung auf Fahrten zu privaten Arbeitsvermittlern/innen innerhalb des Tagespendelbereichs erfolgen. Ein entsprechender Textbaustein wird in AKDN unter VB/private Arbeitsvermittlungen in Kürze zur Verfügung gestellt. 2.3.2 Verpflegungspauschale Bei mehrtägigen Fahrten wird grundsätzlich als Verpflegungspauschale für jeden vollen Kalendertag ein Betrag von 18 Euro gewährt, für den Tag der An- bzw. Abreise jeweils ein Betrag von 9 Euro. 2.3.3 Übernachtungskosten Übernachtungskosten können in nachgewiesener und angemessener Höhe (maximal 50 Euro/Nacht) übernommen werden, wenn sie notwendig sind. Hierbei ist zu prüfen, ob es der Kundin, bzw. dem Kunden zumutbar ist, am selben Tag des Vorstellungsgesprächs an-, bzw. abzureisen. Hierbei sind die Uhrzeit des Vorstellungsgesprächs, sowie die Erreichbarkeit mit dem jeweiligen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Werden Übernachtungskosten als nicht notwendig abgelehnt, muss dies im Ablehnungsbescheid nachvollziehbar begründet werden. Kosten für Frühstück, Halbpension etc. können nicht übernommen werden. Diesbezügliche Mehrbedarfe sind durch die Verpflegungspauschale abgedeckt. 2.4 Förderung aus dem Vermittlungsbudget bei der Anbahnung und Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Bei dem Verweis in 16 Abs. 1 SGB II auf die Leistungen nach dem SGB III handelt es sich um einen Rechtsgrundverweis mit der Folge, dass die dort geregelten Tatbestandsmerkmale auch im SGB II gelten. 16 Abs. 2 SGB II stellt dies ausdrücklich klar. Voraussetzung für die Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist die Anbahnung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist bei einer selbstständigen Tätigkeit nicht erfüllt. Für die Förderung von Selbstständigen stehen mit 16b und 16c SGB II und 16 SGB II i. V. m. 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III spezielle Regelungen zur Verfügung. 2.5 Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch bei der Anbahnung und Aufnahme einer nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung wie z.b. einem Beamtenverhältnis zulässig? Bei dem Verweis in 16 Abs. 1 SGB II auf die Leistungen nach dem SGB III handelt es sich um einen Rechtsgrundverweis mit der Folge, dass die dort geregelten Tatbestandsmerkmale auch im SGB II gelten. 16 Abs. 2 SGB stellt dies ausdrücklich klar. Daher ist die Förderung bei der Anbahnung und Aufnahme von nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen (z. B. als Beamte und Anwärter/innen) aus dem Vermittlungsbudget unzulässig. Stand: 29.04.2014 Seite 11

3. Mobilität 3.1 Führerschein 3.1.1 Höhe der Förderung Der Erwerb eines Führerscheins kann im Rahmen des VB gefördert werden, wenn die Arbeitsaufnahme dies notwendig macht. Die Vorlage des Arbeitsvertrages, der mindestens auf 6 Monate befristet sein muss (bei kürzeren Laufzeiten ist eine Förderung nicht möglich), ist dabei zwingende Voraussetzung. Ggf. kann der Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt des Führerscheinerwerbs geschlossen werden. Sofern sich die Notwendigkeit nicht bereits aus der Art der Tätigkeit (z. B. mobiler Pflegedienst, Pizzataxifahrer/in etc.) ergibt, soll vom Arbeitgeber eine schriftliche Begründung zur Notwendigkeit eines Führerscheins angefordert werden. Auch Aspekte wie schlechte Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei entlegenen Arbeitsorten oder nächtlichen Arbeitszeiten können die Notwendigkeit begründen. Hier sollte jedoch vorab mit der/dem Leistungsberechtigten thematisiert werden, ob dann auch ggf. ein Fahrzeug zur Verfügung steht/mitgenutzt werden kann. GRUNDSÄTZLICH soll die Förderung die Höhe von 1.500 Euro nicht übersteigen. Kosten, die darüber hinausgehen, sind von der Bewerberin/ dem Bewerber selbst zu tragen, da sich aus dem Erwerb des Führerscheins auch ein privater Nutzen ergibt. In begründeten Einzelfällen sind jedoch auch Förderungen darüber hinaus möglich, bspw. wenn i. jemand wegen in seiner Person liegender Gründe mehr Fahrstunden benötigt als der Durchschnitt, ii. die theoretische oder die praktische Prüfung wiederholt werden muss; übernommen werden kann die einmalige Wiederholung der theoretischen und / oder der praktischen Prüfung. In solchen Fällen erfolgt die Entscheidung durch die zuständige Teamleitung. Der Zeitraum, in dem der Führerschein zu erlangen ist, ist im Bewilligungsbescheid analog der EGV festzuhalten und sollte sich an den im Arbeitsvertrag gemachten Angaben zur Aufnahme der Arbeitsstelle orientieren. Die Abrechnung der Kosten erfolgt direkt mit der Fahrschule. Es ist darauf zu achten, dass diesbezüglich eine Abtretungserklärung von der leistungsberechtigten Person unterschrieben wird. Es können nur Rechnungen anerkannt werden, die von der Fahrschülerin/dem Fahrschüler gegengezeichnet wurden. Die Wahl der Fahrschule darf vom Jobcenter nicht beeinflusst werden. Durch die Begrenzung der maximalen Förderhöhe auf 1500 sollte es auch im Interesse der Kundin, bzw. des Kunden liegen, ein Angebot mit einem guten Preis-/Leistungsverhältnis zu wählen. Stand: 29.04.2014 Seite 12

Zur Unterstützung wird den Integrationsfachkräften folgender Textbaustein für die Eingliederungsvereinbarung (in AKDN hinterlegt) zur Verfügung gestellt: Aufgabe der Kundin/ des Kunden Frau/Herr erwirbt bis zum XX.XX.XX den Führerschein der Klasse B bei der Fahrschule XY. Ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Erwerb des Führerscheins ist unaufgefordert nach Bestehen der Fahrprüfung, spätestens jedoch bis zum XX.XX.XX beim Jobcenter (zu Händen von Frau/Herrn XY) einzureichen. Zudem müssen die entstandenen Kosten durch Einreichen der Rechnungen Ihrer Fahrschule belegt werden. Die Rechnung(en) muss/müssen von Ihnen (oder Ihrer Fahrschule) innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt/Erstellen beim Jobcenter Wuppertal eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass nur von Ihnen gegengezeichnete Rechnungen übernommen werden können, um zu gewährleisten, dass nur tatsächlich stattgefundene Fahrstunden/Theoriestunden abgerechnet werden. Sofern der Erwerb des Führerscheins bis zum o.g. Zeitpunkt nicht erfolgen kann, ist umgehend und unaufgefordert Kontakt zu Frau/Herrn XY vom Jobcenter Wuppertal aufzunehmen, um das weitere Vorgehen zu klären. Aufgabe des Jobcenters Das Jobcenter fördert Ihre Arbeitsaufnahme bei XY als XY zum TT.MM.JJ durch eine Förderung beim Erwerb des Führerscheins unter den o. g. Voraussetzungen. Die maximale Förderhöhe beträgt 1500. Darüber hinausgehende Kosten müssen grundsätzlich von Ihnen getragen werden. 3.1.2 Grds. keine Förderung der Beschaffung oder Reparatur von Fahrzeugen/MPU Die Beschaffung von Fahrzeugen wird grundsätzlich nicht gefördert, ebenso nicht die Reparatur vorhandener Fahrzeuge. Abweichungen von dieser Regelung sind nur in begründeten Einzelfällen, bei denen die Teamleitung Integration zu beteiligen ist, möglich. Eine Dokumentation in AKDN ist in diesen Fällen zwingend erforderlich. Kosten für eine MPU (=medizinische-psychologische Untersuchung) können nicht übernommen werden, da das MPU-Gutachten lediglich eine Hilfe für die Vorbereitung der Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Entziehung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist und nicht zwingend zum Wiedererlangen/Behalten des Führerscheins führt. Stand: 29.04.2014 Seite 13

3.2 Kann die Arbeitsaufnahme in einem Land außerhalb der EU/EWR bzw. Schweiz gefördert werden? Eine Förderung aus dem VB soll GRUNDSÄTZLICH nicht erfolgen. In begründeten Einzelfällen ist eine Förderung nur bei Langzeitarbeitslosen unter den Voraussetzungen nach 16f Abs. 2 SGB II über die Freie Förderung möglich. Für diesen Kundenkreis gilt das Aufstockungs- und Umgehungsverbot nicht. Voraussetzung ist, dass eine Arbeitsaufnahme in Deutschland aussichtslos erscheint. 3.3 Umzug Der Umzug muss maximal einen Monat nach Ablauf der Probezeit durchgeführt worden sein. Ferner muss die Antragsstellung vor Durchführung des Umzuges erfolgen. Die Kosten für Umzüge im Tagespendelbereich sind grundsätzlich nicht übernahmefähig, es sei denn, es werden plausible Gründe genannt und nachgewiesen (z. B. bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, ungünstige Arbeitszeiten wie zum Beispiel Nachtarbeit, hohe Fahrtkosten durch Fahrten in verschiedenen Verkehrsverbünden). Zunächst ist zu prüfen, ob der Umzug von den Leistungsberechtigten selbst organisiert und bewältigt werden kann. Das Ergebnis der Prüfung ist in AKDN zu dokumentieren. Sofern ein Umzug durch die Bewerberin/ den Bewerber selbst organisiert und kein Umzugsunternehmen eingeschaltet wird, können im Hinblick auf das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit je Helfer/in Aufwendungen für Verköstigung, Fahrtkosten u. a. in Höhe von bis zu 50 übernommen werden. Die Anzahl der Helfer/innen richtet sich nach dem Umfang des zu transportierenden Hausrates und bemisst sich folgendermaßen an der Größe der Wohnung: - Wohnungen bis 65 qm 4 Helfer/innen - Wohnungen über 65 qm 6 Helfer/innen. Somit sind Fremdhelfer/innen nur zu berücksichtigen, wenn die Haushaltsgemeinschaft aus weniger als 4 bzw. 6 erwerbsfähigen Mitgliedern (im Sinne des SGB II) besteht, d. h. die jeweilige Helfer/innenzahl ist um die Anzahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des betroffenen Haushaltes zu verringern. Soweit nachweislich kein Fahrzeug zum Transport der Möbel zur Verfügung steht, können ebenfalls die Kosten für einen Leihwagen übernommen werden. In diesem Falle sind 3 Kostenvoranschläge vorzulegen. Anfallende Benzinkosten können auf Nachweis erstattet werden. Ausnahmsweise wäre auch die Kostenübernahme für ein Umzugsunternehmen möglich, z.b. wenn eine alleinlebende leistungsberechtigte Person gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, beim Umzug mitzuhelfen oder der neue Wohnort so weit entfernt ist, dass ein Umzug mit privaten Umzugshelfenden nachvollziehbar nicht organisiert werden kann. Kosten für den Umzug können bis zu einem Richtwert von maximal 2.000 Euro genehmigt werden. Stand: 29.04.2014 Seite 14

Folgende Nachweise sind von der beantragenden Person vorzulegen: - Arbeitsvertrag - Kopie des neuen Mietvertrages - Kündigungsbestätigung alte Wohnung - Drei Kostenvoranschläge für Umzugsunternehmen - Abtretungserklärung Die Überweisung der Umzugskosten erfolgt nach Vorliegen der Rechnung an das Umzugsunternehmen. Achtung! Falls die beantragende Person im ergänzenden Leistungsbezug bleibt, ist zu beachten, dass eine Kostenzusage nur erfolgen kann, wenn die neue Wohnung den Angemessenheitskriterien gem. 22 SGB II der jeweiligen Stadt entspricht und der Mietvertrag erst nach schriftlicher Zusicherung des Jobcenter Wuppertal unterschrieben wird. Die Kundinnen und Kunden sind hierüber aufzuklären. Es gilt das folgende Verfahren: - Kundin/Kunde reicht bei der IFK ein Wohnungsangebot ein - IFK prüft die Notwendigkeit des Umzugs und die Angemessenheit der neuen Wohnung. Hierbei ist das dann zuständige Jobcenter zu beteiligen. Dies bedeutet, dass die IFK mit dem dann zuständigen Jobcenter Kontakt aufnimmt und sich die Angemessenheit der neuen Wohnung schriftlich bestätigen lässt. - Ist die neue Unterkunft angemessen und der Umzug notwendig, bereitet die IFK den in AKDN unter VB hinterlegten Bescheid Zusicherung_Umzug vor und lässt diesen von der Teamleitung Integration unterzeichnen - Nur wenn die neue Unterkunft angemessen ist und die Kostenzusicherung vor dem Unterschreiben des neuen Mietvertrags ergangen ist, dürfen die Umzugskosten bewilligt werden Sonderfall Doppelmieten Sofern ein Umzug aufgrund einer Arbeitsaufnahme sehr kurzfristig erfolgen muss, so dass die bisherige Wohnung nicht rechtzeitig gekündigt werden konnte, können ggf. auch Doppelmieten als mit dem Umzug verbundene Kosten übernommen werden. Hierbei handelt es sich um eine individuelle Einzelfallentscheidung, zu welcher das Fachreferat Recht zu kontaktieren ist. 3.4 Pendelfahrten 3.4.1 Allgemeines Fahrtkosten für Pendelfahrten werden unabhängig davon, ob es sich um eine auswärtige Arbeitsaufnahme, eine Arbeitsaufnahme in Wuppertal oder eine Arbeitsaufnahme bei einem Zeitarbeitsunternehmen handelt nur für den ersten Monat der Beschäftigungsaufnahme gefördert. Stand: 29.04.2014 Seite 15

Für die Übernahme der Fahrtkosten für Pendelfahrten ist es erforderlich, dass der Arbeitsvertrag auf mindestens einen Monat befristet ist. Darüber hinaus ist diese Förderung für maximal vier Arbeitsaufnahmen im Kalenderjahr möglich. Wenn Fahrtkosten für Pendelfahrten gewährt werden, können nicht gleichzeitig auch Kosten zum Antritt einer Arbeitsstelle gewährt werden (s. Punkt 3.6). 3.4.2 Fahrtkosten bei öffentlichen Verkehrsmitteln Als Fahrtkosten können bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die anfallenden notwendigen Kosten in tatsächlicher Höhe der niedrigsten Klasse des zweckmäßigen ÖPNV (Fahrpreisermäßigungen sind zu beachten) erstattet werden. Wenn es notwendig oder zweckmäßig ist, können auch Platzreservierungen, Fahrten der 1. Klasse (z. B. wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder, weil ein solches Ticket aufgrund besonderer Angebote der Verkehrsunternehmen günstiger ist.) bzw. weitere nachgewiesene Kosten erstattet werden. Es ist nicht zulässig, die leistungsberechtigte Person zum Abschluss eines Abos zu verpflichten. Besteht ein behinderungsbedingter Mehraufwand, ist dieser zu berücksichtigen. Bei Arbeitsaufnahme innerhalb eines Monats erfolgt die Erstattung eines Monatstickets, wobei es der Kundin/dem Kunden überlassen wird, für welchen angefangenen Monat der Erstattungsbetrag genutzt wird. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel (z.b. PKW) ist eine Wegstreckenentschädigung nach 5 BRKG (Summe der km x 0,20 Euro = Erstattungsbetrag) zu berücksichtigen, wobei auf die Anzahl von Arbeitstagen im geförderten Monat bei der Berechnung abgestellt wird. Es wird eine maximale Obergrenze von 300 Euro festgelegt. Beispiel: einfache Fahrt 7,45 km x 2= 14,9 km gerundet 15 km x 0,20 Euro = 3 Euro (Aufrundung erfolgt ab 0,5 auf den nächsten vollen Kilometer, bis 0,4 wird abgerundet) 3 Euro x 20 Arbeitstage = 60 Euro. Fahrtkosten in andere EU-Länder, sowie ins Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen und in die Schweiz können analog übernommen werden. 3.4.3 Fahrtkosten bei Nutzung eines PKW Bei der Beantragung von Fahrtkosten nach der Kilometerpauschale ist grundsätzlich die Anzahl der durch die leistungsberechtigte Person geltend gemachten Kilometer auf der Grundlage des bei AKDN in den Arbeitsmitteln zur Verfügung gestellten Routenplaners von Google durch die Integrationsfachkraft zu prüfen. Dabei ist grundsätzlich von der Richtigkeit der von der Kundin, bzw. dem Kunden angegebenen Kilometeranzahl auszugehen: weicht die Google-Berechnung bis zu 3 Kilometer pro einfacher Fahrt von der Berechnung der leistungsberechtigten Person ab, so sind deren Angaben zu Grunde zu legen. Weicht die Google- Berechnung um mehr als 3 Kilometer pro einfacher Fahrt ab, ist die Google-Berechnung zu Grunde zulegen, es sei denn, die leistungsberechtigte Person begründet die Abweichung nachvollziehbar. Anschließend erfolgt eine Berechnung der Fahrtkosten, die an VP weiterzuleiten ist. Durch die Wegstreckenentschädigung sind auch eventuell anfallende Parktickets abgedeckt. Stand: 29.04.2014 Seite 16

3.4.4 Fahrtkosten bei Tätigkeit für Zeitarbeitsfirma Bei Beschäftigungsaufnahme bei Zeitarbeitsunternehmen werden die Kosten entsprechend der tatsächlich entstanden Kosten (siehe 3.4.2, 3.4.3) also unabhängig vom Firmensitz und dem Einsatzort übernommen. Hier ist darauf zu achten, dass Zeitarbeitsunternehmen häufig die Fahrtkosten in Form einer so genannten Fahrtkostenpauschale erstatten. Diesbezüglich muss der Arbeitsvertrag von der IFK geprüft werden. In diesem Fall kann keine Übernahme der Fahrtkosten durch das Jobcenter erfolgen. Sollten die Kosten jedoch von der Zeitarbeitsfirma nicht voll erstattet werden, kann lediglich der Differenzbetrag übernommen werden. 3.5 Getrennte Haushaltsführung (Trennungsbeihilfe) Kosten für eine getrennte Haushaltsführung entstehen, wenn die leistungsberechtigte Person eine Unterkunft am Ort der Arbeitsstelle beziehen muss, weil die täglichen Pendelfahrten entsprechend 140 (4) SGB III unzumutbar sind und sie die Probezeit abwarten möchte, bevor sie umzieht, oder andere triftige Gründe für die Nutzung einer Unterkunft vorliegen. Bei Familien mit Kindern ist dies regelmäßig der Fall, bei alleinstehenden Personen sind strengere Anforderungen an die Notwendigkeit einer getrennten Haushaltsführung zu stellen. Generell sollten alle Kundinnen und Kunden im Beratungsgespräch darauf hingewiesen werden, dass die alte Unterkunft bei einem anstehenden Umzug wegen Arbeitsaufnahme rechtzeitig unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden sollte. Soweit bei der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Kosten wegen vorübergehender getrennter Haushaltsführung durch Arbeitsaufnahme außerhalb des Tagespendelbereiches tatsächlich entstehen, kann eine Förderung erfolgen, sofern die Grundsicherungsstelle im Rahmen der Einzelfallentscheidung zu dem Ergebnis kommt, dass die Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringt. Über den Umfang der Förderung entscheidet die Grundsicherungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sollen die Kosten für eine getrennte Haushaltsführung grundsätzlich nur bis zum Umzug, höchstens aber sechs Monate erstattet werden und eine Höhe von maximal 300 Euro monatlich nicht überschreiten. Abzustellen ist auf den Zeitmonat, nicht auf den Kalendermonat. (Beispiel: Arbeitsaufnahme und Anmietung Zimmer zum 15.04.2011 Anspruch auf Trennungskostenpauschale vom 15.04.2011 14.10.2011). Für jeden Kalendertag kann 1/30 von 300 anerkannt werden. Entsprechende Nachweise sind von der Bewerberin, bzw. dem Bewerber vorzulegen (z. B. (Unter-)Mietvertrag, Meldebescheinigung, Pensionsvertrag/rechnung, Vertrag über Monteurzimmer etc.). Der erste Wohnsitz muss weiterhin in Wuppertal sein. Sofern höhere Kosten geltend gemacht und/oder diese für einen längeren Zeitraum als 6 Monate beansprucht werden (z. B. wenn der Umzug nach der Probezeit erfolgt), entscheidet die Teamleitung Integration über die Angemessenheit. Mit dem Wegfall der Regelung zur Trennungskostenbeihilfe nach 53 Abs. 2 Nr. 3c SGB III a. F. gelten auch deren Beschränkungen auf die ersten sechs Monate der Beschäftigung und die Förderungshöchstgrenze von 260 Euro nicht mehr. Stand: 29.04.2014 Seite 17

3.6 Fahrtkosten zum Antritt einer Arbeitsstelle Als Fahrtkosten können bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die anfallenden notwendigen Kosten in tatsächlicher Höhe der niedrigsten Klasse des zweckmäßigen ÖPNV (Fahrpreisermäßigungen sind zu beachten) erstattet werden. Wenn es notwendig oder zweckmäßig ist, können auch Platzreservierungen, Fahrten der 1. Klasse (z. B. wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder, weil ein solches Ticket aufgrund besonderer Angebote der Verkehrsunternehmen günstiger ist.) bzw. weitere nachgewiesene Kosten erstattet werden. Besteht ein behinderungsbedingter Mehraufwand, ist dieser zu berücksichtigen. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel (z.b. PKW) ist eine Wegstreckenentschädigung nach 5 BRKG (0,20 Euro/km, höchstens jedoch 130 Euro zu berücksichtigen. Beispiel: einfache Fahrt 187,5 km gerundet 188 km x 0,20 Euro = 37,60 Euro (Aufrundung erfolgt ab 0,5 auf den nächsten vollen Kilometer, bis 0,4 wird abgerundet) Fahrtkosten in andere EU-Länder, sowie ins Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen und in die Schweiz können analog übernommen werden. Bei der Beantragung von Fahrtkosten nach der Kilometerpauschale ist grundsätzlich die Anzahl der durch die leistungsberechtigte Person geltend gemachten Kilometer auf der Grundlage des bei AKDN in den Arbeitsmitteln zur Verfügung gestellten Routenplaners von Google durch die Integrationsfachkraft zu prüfen. Dabei ist grundsätzlich von der Richtigkeit der von der Kundin, bzw. dem Kunden angegebenen Kilometeranzahl auszugehen: weicht die Google-Berechnung bis zu 3 Kilometer pro einfacher Fahrt von der Berechnung der leistungsberechtigten Person ab, so sind deren Angaben zu Grunde zu legen. Weicht die Google- Berechnung um mehr als 3 Kilometer pro einfacher Fahrt ab, ist die Google-Berechnung zu Grunde zulegen, es sei denn, die leistungsberechtigte Person begründet die Abweichung nachvollziehbar. Anschließend erfolgt eine Berechnung der Fahrtkosten, die an VP weiterzuleiten ist. Durch die Wegstreckenentschädigung sind auch eventuell anfallende Parktickets abgedeckt.. Kosten für den Antritt einer Arbeitsstelle können nicht bewilligt werden, wenn Fahrtkosten für Pendelfahrten berücksichtigt werden, da die Pendelfahrten auch die erste Anreise abdecken (s. Punkt 3.4). 3.7 Fahrtkosten zu Terminen im Jobcenter/Gesprächen bei Arbeitsvermittlung und Fallmanagement Fahrkosten zu Terminen im Jobcenter/ zu Gesprächen bei den Vermittlungsfachkräften ( 309 SGB III Allgemeine Meldepflicht ) werden nicht aus dem VB geleistet. Das Verfahren ist unter Verfahrensregelungen/Meldetermine hinterlegt. Stand: 29.04.2014 Seite 18

4. Arbeitsmittel Die Kosten für notwendige Arbeitsmittel werden nur erstattet, wenn der Arbeitgeber diese nachweislich nicht übernimmt. Es ist in AKDN zu dokumentieren, dass eine entsprechende Prüfung stattgefunden hat. Arbeitssicherheitskleidung im Rahmen von Unfallverhütungsvorschriften wird nicht aus dem VB übernommen. Arbeitssicherheitskleidung ist solche mit vorgeschriebener Schutzfunktion oder berufstypischen Merkmalen. Auch Schulbücher können nicht aus dem Vermittlungsbudget finanziert werden. Die Kosten für Arbeitsmittel können zum Antritt einer Arbeit einmalig in Höhe von maximal 260 Euro erstattet werden. Entsprechende Nachweise sind von der Bewerberin, bzw. dem Bewerber vorzulegen (Arbeitsvertrag, Quittungen, Nachweis der Notwendigkeit/Stellungnahme des Arbeitgebers). Stand: 29.04.2014 Seite 19

5. Nachweise Kosten für notwendige Nachweise können bei bevorstehender oder beabsichtigter Arbeitsaufnahme erstattet werden. Solche Kosten können bspw. entstehen für: - Berechtigungsscheine, - Zertifizierungen, - Gesundheitsnachweise, - Impfungen, - Personenbeförderungsscheine, - Gebühren, - Fahrerkarten, - je nach Berufsbild notwendige Nachweise, - Übersetzungen von Zeugnissen, soweit notwendig. Kosten für Gebärdendolmetscher oder ähnliche Dienste und die Kosten für ärztliche Atteste sind nicht über das VB abzurechnen, sondern an den FB 1 weiterzuleiten. Das Erstellen eines Führungszeugnisses ist bei Vorlage des ALG II Bescheides kostenlos! Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können weitere Nachweise gefördert werden. Stand: 29.04.2014 Seite 20

6. Unterstützung der Persönlichkeit Die Integrationsfachkraft stellt den Förderbedarf zur Unterstützung der Persönlichkeit fest. Bei der Entscheidung ist die Teamleitung Integration zu beteiligen! Kosten zur Unterstützung der Persönlichkeit können dann übernommen werden, wenn diese im Zusammenhang mit einer Arbeitsaufnahme stehen oder die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses unterstützen. Auch Aktivitäten zur Gewährleistung einer angemessenen Außenwirkung (z. B. Kosten der für Vorstellungsgespräche erforderlichen Kleidung, Frisörbesuche, Waschsalon, Reinigungskosten etc.) sind förderungsfähig. Als Nachweise werden Quittungen anerkannt, die nach dem Datum der Antragstellung ausgestellt wurden und den genauen Hinweis auf die erbrachte Dienstleistung beinhalten. Hinsichtlich der Kosten zur Unterstützung der Persönlichkeit werden keine Obergrenzen festgelegt, jedoch ist insbesondere hier der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Für die Beschaffung eines Anzuges sollten bspw. MAXIMAL 200 Euro ausreichend sein. Sollte im Falle einer Arbeitsaufnahme die Förderung aus dem VB für angemessene Kleidung (Anzug oder Kostüm etc.) erforderlich sein, können die Kosten für maximal zwei Garnituren erstattet werden. Stand: 29.04.2014 Seite 21

7. Sonstige Kosten 7.1 Allgemeines Sonstige Kosten können übernommen werden, wenn diese im Zusammenhang mit einer Arbeitsaufnahme stehen und die Art der entstandenen Kosten nicht einer anderen hier aufgeführten Möglichkeit entspricht. Eine solche Fördermöglichkeit könnte beispielsweise ein Alphabetisierungskurs (s.u.) für Nichtmigranten/innen sein. Im Falle der Förderung sonstiger Kosten ist immer die Teamleitung Integration zu beteiligen. Andere Leistungen nach dem SGB III und dem SGB II dürfen durch die Förderung aus dem VB nicht aufgestockt, ersetzt oder umgangen werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass eine Förderung aus dem VB ggf. kostengünstiger bzw., bezogen auf die Dauer, kürzer wäre. Informationen dazu liefert die Datenbank KURSNET. Bevor eine Förderung aus dem VB also in Erwägung gezogen wird, sind im Vorfeld IMMER vorrangige Fördermöglichkeiten (bspw. nach 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 81 ff. SGB III (FbW)) zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in AKDN zu dokumentieren. Anträge auf VB für Leistungen, die auf einer anderen Rechtsgrundlage hätten gefördert werden können, werden regelmäßig an die Teamleitung zurückgegeben. Eine Förderung aus dem VB kann DEFI- NITIV nicht erfolgen. Beispielhaft seien hier der Erwerb des Gabelstaplerführerscheins, von Berechtigungen nach ADR-GGVS, nach 34a Bewachungsverordnung oder Ausbildereignungsprüfungen genannt, deren Förderung in der Regel im Rahmen von FbW erfolgen kann. 7.2 Können bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus dem Vermittlungsbudget Kosten für Leistungen übernommen werden, für die andere Leistungssysteme dem Grunde nach zuständig sind, aber keine oder keine kostendeckenden Leistungen gewähren (z. B. Eigenanteil für Brille, Zahnersatz)? Nach 5 SGB II gilt die vorrangige gesetzliche Verpflichtung anderer Träger von Sozialleistungen oder anderer Stellen. Aus dem Vermittlungsbudget können keine Kosten übernommen werden, für die andere (Sozial-) Leistungsträger dem Grunde nach zuständig sind. Dies gilt auch dann, wenn von dem zuständigen Leistungsträger keine Leistungen gewährt werden, Eigenanteile vorgesehen sind oder die Leistungen faktisch nicht erbracht werden (wie zum Beispiel Eigenanteil bei Brillen, Zahnersatz). Für auftretende Bedarfe, die von Regelbedarf umfasst sind, kommt ggf. die Gewährung eines Darlehens nach 24 Abs. 1 SGB II in Betracht. Stand: 29.04.2014 Seite 22

7.3 Kann die Förderung aus dem Vermittlungsbudget erfolgen, um bestehende Beschäftigungsverhältnisse zu sichern? Die Förderung von Beschäftigten aus dem Vermittlungsbudget zur Vermeidung der arbeitnehmerseitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist nach dem Regelungszweck des 16 SGB II i. V. m. 44 SGB III ausgeschlossen. Mit der Förderung aus dem Vermittlungsbudget kann die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unterstützt werden. Sie zielt damit auf ein neues Beschäftigungsverhältnis. Dieser Regelungszweck kann nicht mit der Sicherung einer bereits bestehenden Beschäftigung in Einklang gebracht werden. 7.4 Kann bei der Teilnahme an einem Kurs oder einer Maßnahme eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget erfolgen, wenn der Kurs oder die Maßnahme nicht von der Grundsicherungsstelle für Arbeitsuchende eingerichtet wurde, wie z.b. Alphabetisierungskurse der VHS, ESF-Länderprogramme, E-learning, Fernakademie? Mit engem Bezug zu den Festlegungen in der Eingliederungsvereinbarung können die Eigenbemühungen der Arbeitsuchenden unterstützt werden, indem die Kosten für die Teilnahme an Kursen oder Maßnahmen anderer Träger, an deren Einrichtung die Grundsicherungsstelle für Arbeitsuchende nicht beteiligt ist, aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden. Die Beseitigung von Vermittlungshemmnissen durch die Teilnahme an Kursen oder nicht von den Grundsicherungsstellen eingerichteten Maßnahmen (auch Co-Finanzierung von ESF- Landesprogrammen) kann zur Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehören. Demnach können die Kosten für die Teilnahme an Kursen oder Maßnahmen anderer Träger aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden, sofern sie angemessen sind, die Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig ist und ein anderer Leistungsträger für die Kostenübernahme nicht zuständig ist. So ist beispielweise denkbar, die Teilnahme an einem Kurs zu ermöglichen, den ein anderer Leistungsträger anbietet, indem die Fahrkosten zu dem Kursort aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden (Übernahme von Begleitkosten). Ferner können auch die Kosten für die Kursteilnahme an sich (Kursgebühren o. ä.) aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden, sofern hierfür kein anderer Leistungsträger zuständig ist. Dabei sind auch die klaren gesetzlichen Regelungen zum Rechtsanspruch auf Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb eines Hauptschulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder der Förderung der beruflichen Weiterbildung zu beachten. Stand: 29.04.2014 Seite 23