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Transkript:

Download-Information! Universität Trier Fachbereiche und Fächer Volkswirtschaftslehre VWL-AMK-Leitseite Downloads Benutzername: vwlamk Kennwort: ifvs! 1 Gliederung der Vorlesung 1. Abfallbegriff, Abfallarten und quantitative Betrachtung der Abfallproblematik 2. Gesetzliches Umfeld der Abfallentsorgung/Hausmüllentsorgung 3. Hersteller als Verursacher und Akteure der Abfallproblematik im privaten Haushalt 4. Die Einflussmöglichkeiten des Handels auf das Abfallaufkommen privater Haushalte 5. Das abfallaufkommensrelevante Verhalten privater Haushalte 6. Verwertung und Entsorgung von Haushaltsabfällen 2 1

Abfall und Entsorgung Kapitel 2 : Gesetzliches Umfeld der Abfallentsorgung/ Hausmüllentsorgung 2. Mai 2006 http://www.uni-trier.de/uni/fb4/vwl_amk/index.htm 2 Gesetzliches Umfeld der Abfallentsorgung/Hausmüllentsorgung! Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen.! Gebiet stark durch gesetzliche Normen geprägt.! Zielsetzung: Analyse der Verhaltensvorgaben, die der Gesetzgeber Wirtschaftssubjekten macht. Anschließend Bewertung dieser Verhaltensvorgaben. Dazu später auch noch Betrachtung einzelner Gruppen von Akteuren: - Produzenten - Handel - Private Haushalte - Entsorger 4 2

2 Gesetzliches Umfeld der Abfallentsorgung/Hausmüllentsorgung 2.1 Überblick über die Entwicklung des Abfallrechtes bis zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz von 1994 2.2 Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 2.3 Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (z.b. TA Siedlungsabfall) 2.4 Die Rechtsverordnungen 2.4.1 Die Verpackungsverordnung 2.4.2 Weitere Rücknahmeverordnungen 2.5 Das abfallpolitische Instrumentarium des Staates im Überblick 5 2.1 Entwicklung des Abfallrechtes bis zum KrW-/AbfG von 1994 2.1.1 Historische Entwicklung bis zum Abfallbeseitigungsgesetz von 1972 2.1.2 Das Abfallbeseitigungsgesetz von 1972 2.1.3 Das Abfallwirtschaftsprogramm von 1975 2.1.4 Das Abfallgesetz von 1986 6 3

2.1.1 Historische Entwicklung bis zum Abfallgesetz von 1972! 50er Jahre: Aufbaujahre nach dem Krieg; kein Sinn für Umweltschutzmaßnahmen.! Seit den 60er Jahren erhöhte Sensibilität gegenüber Umweltfragen: 1961: Willi Brandt im Bundestagswahlkampf: blauer Himmel über der Ruhr ; wurde noch belächelt 1968: Studentenunruhen, Aufkeimen der Grünen- Bewegung 1969: Sozialliberale Koalition: - Aufbruchstimmung; - Unzufriedenheit mit einer ausschließlichen Verfolgung des Zieles wirtschaftlicher Wohlstand ; qualitative Wachstumsziele. 7 2.1.1 Historische Entwicklung bis zum Abfallgesetz von 1972! 70er Jahre: Beginn administrativer Maßnahmen zum Umweltschutz Bis Anfang der 70er Jahre für rd. 50 % der Bevölkerung keine geregelte Sammlung und Abfuhr von Abfällen. Wilde Kippen ; zersplitterte Regelungen im Landesrecht. 1971 erstes Umweltprogramm der Regierung; Aufkommen des Begriffes Umweltschutz. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Abfallrecht nur das Recht der Müllabfuhr. Die gesamte Abfallbeseitigung wurde unter dem Aspekt der Seuchen- und Gefahrenabwehr als Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge betrachtet. Teilweise beachtliche landesrechtliche Regelungen (RLP, HH). 8 4

2.1.2 Das Abfallbeseitigungsgesetz von 1972! Trends in der Güterversorgung und Verpackung führten 1971 zu einer Bundesratsinitiative.! Wunsch der Länder: bundeseinheitliche abfallwirtschaftliche Regelungen.! Bundesregierung hatte im Umweltprogramm bereits herausgestellt, dass der Verwertung der Abfälle Priorität zukommen müsse.! Fazit: Abfallbeseitigungsgesetz. 9 2.1.2 Das Abfallbeseitigungsgesetz von 1972! Erstmals umfassende bundeseinheitliche Regelung.! Parallel zum Gesetzgebungsverfahren: Verfassungsänderung mit der Möglichkeit einer konkurrierenden Gesetzgebung: Bund: Rahmenregelung, Länder: Vollzug.! Abfallbeseitigungsgesetz regelt im wesentlichen die Beseitigung von Abfällen.! Noch keine weiteren umweltpolitischen Akzente (Vermeidung/Verwertung zum Umweltschutz und zur Ressourcenschonung). 10 5

2.1.3 Das Abfallwirtschaftsprogramm von 1975! Programm für die planmäßig am Vorsorgeprinzip orientierte Abfallpolitik.! Geordnete Abfallbeseitigung nimmt noch breiten Raum ein.! Aber: es werden hier bereits Aspekte von Vermeidung und Verwertung angesprochen.! Schwerpunkte: Verringerung der Produktionsabfälle. Verwendung umweltfreundlicher Produktionsverfahren (Emissionsschutz). Überprüfung des Materialeinsatzes hinsichtlich der Zweckbestimmung von Erzeugnissen (Recycling). Erhöhung der Haltbarkeit von Produkten (gepl. Obsoleszenz). Steigerung der Mehrfachverwendung von Produkten (Mehrweg). 11 2.1.4 Das Abfallgesetz von 1986! Durch Abfallwirtschaftsprogramm von 1975 war die Richtung vorgegeben.! 4. Novellierung des Abfallbeseitigungsgesetzes 1986.! Grundlegende Neuausrichtung der Abfallgesetzgebung.! Bezeichnungsänderung (Weglassen von Beseitigung ).! Jetzt genau: Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27.8.1986.! Gesetzliche Leitvorstellung ist eine umweltgerechte Entsorgung.! Teil dieser umweltgerechten Entsorgung soll auch die Abfallverwertung sein. 12 6

2.1.4 Das Abfallgesetz von 1986! Allerdings: Gesetz leidet darunter, dass der zentrale Begriff der Abfallverwertung nicht klar definiert ist.! Die heute viel zitierte Abfallhierarchie wurde hier geprägt: Vermeiden, Verwerten, Entsorgen.! Der frühere Begriff Beseitigen wird hier in die Begriffe Verwerten und Entsorgen aufgelöst! Abfallhierarchie hatte allerdings praktisch kaum Bedeutung, da die Vermeidung und Verwertung an die wirtschaftliche Zumutbarkeit gekoppelt wurde; war kaum gegeben bei bestehenden Anlagen. 13 2.1.4 Das Abfallgesetz von 1986! Von großer Bedeutung, auch aus heutiger Sicht, ist das Gesetz durch die Ermächtigung zur Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften mit dem Zweck:! Verringerung oder Vermeidung schädlicher Stoffe in Abfällen oder zu ihrer umweltverträglichen Entsorgung ( 4, 14).! Gesetz ist Rechtsgrundlage und damit Geburtshelfer für: Allgemeine Verwaltungsvorschriften (z.b. TA Siedlungsabfall), Rechtsverordnungen (z.b. Verpackungsverordnung und damit DSD). 14 7

2.2 Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz von 1994 2.2.1 Wesentliche Änderungen im Abfallrecht 2.2.2 Allgemeine Vorschriften 2.2.3 Grundsätze und Pflichten 2.2.4 Produktverantwortung 2.2.5 Sonstige Regelungen 15 2.2.1 Wesentliche Änderungen im Abfallrecht! Grundlegende Novellierung des Abfallgesetzes im Jahre 1994: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz; besonders beachtenswert. 3 Veränderter Abfallbegriff 17 Wahrnehmung der Aufgaben durch Verbände 19-20 Abfallwirtschaftskomponente und Abfallbilanzen 22 Produktverantwortung 25 freiwillige Rücknahme! Weitgehend erst im Oktober 1996 in Kraft getreten, damit ausreichend Zeit bestand, sich auf die veränderten Regelungen einzustellen.! Nur Rechtsverordnungsermächtigungen sofort in Kraft getreten. 16 8

2.2.1 Wesentliche Änderungen im Abfallrecht! Weitere Hinwendung zur Kreislaufwirtschaft mit Änderung des Abfallbegriffes.! Alle Reststoffe aus der Produktion wurden zu Abfällen. bisher: Trennung von Wertstoffen und Abfällen. jetzt: Wertstoffe sind auch Abfälle ( Abfälle zur Verwertung ); ermöglicht flexiblere Zuordnung; Aufwertung der Abfälle.! Umfassende Produktverantwortung: Steuerung der Produktgestaltung soll durch Rücknahmeverpflichtung der Hersteller erfolgen.! Aufbau des KrW-/AbfG: Artikelgesetz mit 13 Artikeln: Artikel 1 Artikel 2-13! Gesetz besteht aus 9 Teilen. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Folgeänderungen in Fachgesetzen 17 2.2.2 Allgemeine Vorschriften! 1: Zweckbestimmung Abfallarme Kreislaufwirtschaft, die die Ressourcen schont. Stoffströme sollen bis in den Bereich der Konsumtion beeinflusst werden. Hohe Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen, die aus dem Kreislauf herausfallen. Fazit: Motivation von Produzenten, durch hohe Anforderungen bzw. Kosten Initiativen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu ergreifen.! 2: Geltungsbereich Jetzt auch Abfälle zur Verwertung mit erfasst. Wirtschaftsgüter oder Sekundärprodukte sind damit nicht mehr ausgenommen. 18 9

2.2.2 Allgemeine Vorschriften! 3: Begriffsbestimmung Übernahme der Definitionsinhalte des Artikels 1 der EU- Abfallrahmenrichtlinie. Damit Aufgabe des beseitigungsorientierten Abfallbegriffes. Auch die aus der Produktion anfallenden Stoffe werden in das abfallrechtliche Regime mit einbezogen. Diese Stoffe wurden bisher als Wertstoffe frei gehandhabt. Durch die Einbeziehung der Abfälle zur Verwertung in den Abfallbegriff jetzt Unterscheidung von: - Abfälle zur Verwertung (Anhang II A: Verwertungsverfahren), - Abfälle zur Beseitigung (Anhang II B: Beseitigungsverfahren). 19 2.2.2 Allgemeine Vorschriften! 3: Begriffsbestimmung (Fortsetzung) durch die Entledigung werden alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen, zu Abfällen. Unterscheidung von 3 Fallgruppen: - Abs. 2: die faktische Entledigung " Aufgabe der Sachherrschaft oder " Zuführung zur Verwertung oder Beseitigung. - Abs. 3: die gewollte Entledigung " Fallgruppe 1: Anfallende Nebenprodukte, auf die der Handlungszweck nicht gerichtet ist (Asche im Ofen, Sack Zement, der nur zur Hälfte gebraucht wird). " Fallgruppe 2: Entfall der Zweckbestimmung ohne neue Zweckbestimmung (leere Flasche). - Abs. 4: die zwangsweise Entledigung (s. Folgeseite) 20 10

2.2.2 Allgemeine Vorschriften! 3: Begriffsbestimmung (Fortsetzung) Unterscheidung von 3 Fallgruppen: - Abs. 4: die zwangsweise Entledigung " Keine Verwendung entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung und " Beeinträchtigung des Gemeinwohls durch Gefährdungspotential. 21 2.2.2 Allgemeine Vorschriften! Fazit: Präzisierung der bisher unscharfen Abgrenzung zwischen Abfall, Reststoff, Wirtschaftsgut.! Abfälle können jetzt unter bestimmten Umständen auch Reststoffe und Wirtschaftsgüter sein.! Gem. 8 Differenzierung der Abfälle in: besonders überwachungsbedürftig, - Rechtsverordnung; besondere Umweltgefährdung überwachungsbedürftig, - alle Abfälle zur Beseitigung - Abfälle zur Verwertung, wenn durch Rechtsverordnung bestimmt. nicht überwachungsbedürftig. 22 11

2.2.2 Allgemeine Vorschriften! Aktuelle Probleme und Abgrenzungsfragen des Abfallbegriffs (Entsorga, Heft 1-2/2000, S.10 ff.) Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe. Hauptstreitpunkte: - Wie lange dauert Abfalleigenschaft? - Kann Abfall verwertet werden oder muss er beseitigt und damit einer Kommune angedient werden? 23 2.2.2 Allgemeine Vorschriften! Auch die scheinbar eindeutigen Anhänge der EU- Abfallrahmenrichtlinie (Wortgleich mit KrW-/AbfG) schaffen keine Klarheit. Verwertungs- und Beseitigungsverfahren überschneiden sich erheblich. (Beispiel: Verwertungsverfahren R1 Hauptverwendung als Brennstoff... und Beseitigungsverfahren D10 Verbrennung an Land). Derzeit berät Expertenkommission (Technical Adaption Commitee - TAC) Abgrenzung R1 (energetische Verwertung) und D10 (thermische Verwertung). 24 12

2.2.2 Allgemeine Vorschriften! Gegenwärtige Tendenz: Einschränkung der energetischen Verwertung von Abfällen. Homogenität und Schadstoffgehalt: Inhomogene Abfälle und solche mit hohem PCB-Gehalt sollten grundsätzlich als Beseitigungsabfälle eingestuft werden. Mindestheizwert: Verwertungsabfälle sollten Mindestheizwert von 17 MJ/kg haben. Entspräche dem Mittelwert bei Primärenergieträgern (strittig). Anlagenkriterium: Qualifizierung für energetische Verwertung nur, wenn Regelbrennstoffe ersetzt oder elektrische Energie für andere Zwecke als den Betrieb der Anlage erzeugt werden. 25 2.2.3 Grundsätze und Pflichten! 4: Grundsätze der Kreislaufwirtschaft; Pflichtenhierarchie Vermeidung - Produktion " anlageninterne Kreislaufführung " abfallarme Produktgestaltung - Konsumtion " ein auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten. Verwertung Beseitigung 26 13

2.2.3 Grundsätze und Pflichten! 4: Grundsätze der Kreislaufwirtschaft; Pflichtenhierarchie Vermeidung Verwertung - Stoffliche Verwertung und energetische Verwertung sind gleichrangig. - Es wird auf die jeweilige Umweltverträglichkeit abgestellt. Beseitigung - Im Abgrenzung von energetischer Verwertung und thermischer Behandlung von Abfällen zur Beseitigung gilt, dass es auf den Hauptzweck der Maßnahme ankommt (s. Gesetzestext). 27 2.2.4 Produktverantwortung! 22: Produktverantwortung Besondere Verantwortung für denjenigen, der Produkte in Verkehr bringt. Leitsatz: Wer Erzeugnisse - entwickelt, - herstellt, - be- und verarbeitet oder - vertreibt, - trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Siehe Gesetzestext 28 14

2.2.4 Produktverantwortung! Bundesregierung erhält das Recht, Rechtsverordnungen zu erlassen (früher schon 14 AbfG). 23: Verordnungsermächtigung für das Inverkehrbringen. 24: Verordnungsermächtigung für Rücknahme und Rücknahmepflichten.! Von bes. Interesse: 25 über freiwillige Rücknahme Zielfestlegungen für die freiw. Rücknahme möglich. Ermöglicht Verzicht auf Detailregelungen und eröffnet der Wirtschaft Gestaltungsspielräume. 29 2.2.5 Sonstige Pflichten! Für Vorlesung von untergeordnetem Interesse; nur zur Vollständigkeit: Planungsverantwortung von Abfallbeseitigungsanlagen, Absatzförderung, Informationspflichten, Überwachung, Betriebsorganisation, Schlussbestimmungen. 30 15

2.2.6 Fazit! Krw-/AbfG ist Grundgesetz der Abfallwirtschaft. Von bes. Bedeutung sind die Bestimmungen zur Produktverantwortung von Herstellern und Händlern. Mithin: Konsequente Abkehr von dem alten Abfallbeseitigungsdenken; das Übel soll an der Wurzel gepackt werden. Ohne ergänzende allgemeine Verwaltungsvorschriften und Rechtsverordnungen bleibt das KrW-/AbfG jedoch ein zahnloser Tiger. 31 2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall (TASi)! TASi am 01.06.1993 in Kraft getreten. Gilt unmittelbar für die Behörden. Mittelbare Wirkung für alle, die Abfälle erzeugen bzw. sich mit deren Entsorgung beschäftigen.! Anwendungsbereich: Hausmüll und auch produktionsspezifische und überwachungsbedürftige Abfälle (dort auch Def. Siedlungsabfall), die gemeinsam mit Siedlungsabfällen oder wie diese entsorgt werden.! Einheitliche Prüfungs- und Entscheidungsgrundlage für alle Behörden in Fragen der Vermeidung, Behandlung und Entsorgung von Siedlungsabfällen. 32 16

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall! Wesentliche Inhalte: Deponierung von Siedlungsabfällen ist nur noch gestattet, wenn der Glühverlust (d.h. der organische Anteil) bestimmte Werte nicht überschreitet (5% max. organische Substanzen). Biologisch chemische Prozesse im Deponiekörper sollen verhindert werden (wg. Entstehung grundwasserbelastender Substanzen). Diese Ablagerungsvoraussetzungen sind praktisch nur durch eine thermische bzw. mechanisch-biologische Vorbehandlung erreichbar. 33 2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall Abb. 02.01: Probleme der Deponien, Quelle: o.v. (2005b), S. 3. 34 17

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall Abb. 02.02: Zusammensetzung von Resthausmüll, Quelle: o.v. (2005b), S. 16. 35 2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall Abb. 02.03:Arten der Vorbehandlung, Quelle: o.v. (2005b), S. 10. 36 18

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall Abb. 02.04: Mengenfluss einer beispielhaften MBA mit stoffstromspezifischer Behandlung, Quelle: o.v. (2005b), S. 13. 37 2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall Abb. 02.05: Verfahrensablauf der mechanischbiologischen Abfallbehandlung, Quelle: o.v. (2005b), S. 14. 38 19

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall Abb. 02.06: Hausmülldeponien. 39 2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall Abb. 02.07: Anzahl der Ende 200 vorhandenen und 205 bzw. 2009 weiter betreibbaren Deponien mit Restvolumen, Quelle: o.v. (2005b), S. 6. 40 20

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall Abb. 02.08: Kapazitäten der Abfallbehandlung. 41 2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall Abb. 02.09: Behandlungskapazitäten, Quelle: o.v. (2005b), S. 20. 42 21

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall Abb. 02.10: Klimakiller Deponien gestoppt. 43 2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall! In Zukunft nur noch zwei Deponietypen: Deponieklasse I - Besonders hohe Anforderungen an den Insertierungsgrad (3% Glühverlust) der abzulagernden Abfälle. - Geringe Anforderungen an Deponiestandort und Deponieabdichtung. Deponieklasse II - Geringere Anforderungen an den Insertierungsgrad (5% Glühverlust). - Deutlich höhere Anforderungen an Deponiestandort und Deponieabdichtung. 44 22

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall! Vorlaufzeit Vielzahl von Übergangsvorschriften. Ausnahmeregelungen teilweise bis 12 Jahre (d.h. bis 2005).! Neben Vorschriften über die Abfallqualität weitere Vorschriften in der TASi: Planung, Errichtung und Nachsorge von Deponien. Aufbereitungsanlagen für biologisch abbaubare organische Abfälle. Anforderungen an die Organisation und das Personal von Abfallentsorgungsanlagen. Behandlung von Altanlagen wie Hausmülldeponien und Bauschuttdeponien. 45 2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall! Konkretisierung der TA Siedlungsabfall (und der TA Abfall) im Jahre 2001.! Grundlage hierfür war EU-Deponierungsrichtlinie von 1999.! Konkretisierung erfolgte in Form einer Artikelverordnung mit 3 Einzelverordnungen.! Verordnung ist rechtlich stringenter als TA. 46 23

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall! Wesentliche Inhalte der Verordnung: Beendigung der Ablagerung von unbehandelten Siedlungsabfällen ab Mitte 2005. Zulassung von mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen (MBA) neben thermischen Abfallbehandlungsanlagen (MVA). Nachrüstung oder Stilllegung von Deponien. Deponien, die nicht den hohen Sicherheitsstandards der TAsi entsprechen, mussten bis zum 31.05.2005 stillgelegt werden. 47 2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall! Zukunftsperspektiven: Bis 2020 gänzlicher Verzicht auf Deponien für Siedlungsabfälle durch: - Vermeidung, - stofflich bzw. energetische Verwertung. Nach 2020 sollen keine signifikanten Siedlungsabfälle zur Ablagerung mehr übrig bleiben; Entsorgung der geringen Menge verbleibender Schlacke auf Sondermülldeponien. 48 24

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall Abb. 02.11: klassische Abfallhierarchie und Abfallhierarchie nach Ziel 2020, Quelle: o.v. (2005b), S. 34 49 2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall! Fazit: Auch in Zukunft erhebliche Kostensteigerungen der Hausmüllentsorgung zu erwarten.! Hohe Investitionskosten: ca. 1 Mrd. EUR Kompostierungsanlagen (MBA), ca. 3 Mrd. EUR Hausmüllverbrennungsanlagen (MVA). 50 25

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall Abb. 02.12: Entwicklung der Abfallgebühren. 51 2.4 Die Rechtsverordnungen 2.4.1 Die Verpackungsverordnung 2.4.2 Weitere Rücknahmeverordnungen 52 26

2.4.1 Die Verpackungsverordnung! Rechtsgrundlage: zunächst 14 AbfG von 1986; jetzt 22-25 KrW-/AbfG von 1994.! Zunächst: Verordnung über die Rücknahme und Pfanderhebung von Getränkeverpackungen aus Kunststoffen (1988).! Später: Erweiterung durch Verpackungsverordnung (1991).! Daneben auch noch vor 1991 andere Verordnungen, die aber für Siedlungsabfälle von geringerem Interesse sind.! Neuerdings viele weitere Verordnungen. Wichtige Beispiele: Altfahrzeugverordnung (zuvor: Altautoverordnung) Batterieverordnung, Elektro- und Elektronikgeräteverordnung. 53 2.4.1 Die Verpackungsverordnung 54 27

2.4.1 Die Verpackungsverordnung! Das Prinzip der Rücknahmeverordnungen: Konkretisierung der Produktverantwortung gem. 22-24 KrW-/AbfG.! Generelle Tendenz: Möglichst wenige Regulierungen, dafür hohes Maß an freiwilligen Selbstverpflichtungen (gem. 25 KrW-/AbfG). 55 2.4.1 Die Verpackungsverordnung! Verordnung über die Rücknahme und Pfanderhebung von Getränkeverpackungen aus Kunststoffen von 1988 war erste Verordnung, mit der die Bundesregierung in den Verpackungsbereich eingegriffen hat.! Reaktion auf das Aufkommen der PET-Flasche.! Verordnung regelte, dass Getränke in Kunststoffverpackungen nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn: die leeren Behältnisse vom Handel und Abfüller zurückgenommen werden und einer Verwertung außerhalb der Abfallentsorgung zugeführt werden. Ein Pfand von 50 Pf sollte eine hohe Rücklaufquote gewährleisten! Betroffen waren vor allem die 1,5 l-flaschen von Cocabzw. Pepsi-Cola 56 28

2.4.1 Die Verpackungsverordnung! Mit der Verpackungsverordnung von 1991 wurde der Anwendungsbereich und die Regelungstiefe erheblich ausgedehnt.! Sie konkretisiert die abfallwirtschaftlichen Ziele für den Bereich der Verpackungsabfälle.! Da auch die Vorgaben der Pfandverordnung für Getränkeverpackungen hierin enthalten sind, konnte die spezielle Getränkeverpackungsverordnung außer Kraft gesetzt werden.! Im Jahre 1998 nach langer Diskussion Novellierung der Verpackungsverordnung. 57 2.4.1 Die Verpackungsverordnung! Novellierung der Verpackungsverordnung Einbeziehung der EU-Richtline von 1994, Anpassung an das Krw-/AbfG von 1994, Spezielle Regelungen.! Diskussion des Gesetzestextes der VerpackV von 1998. Grundsatz: Rücknahmepflicht. Möglichkeit einer Befreiung von dieser Rücknahmepflicht bei Beteiligung an einem Entsorgungssystem gem. 6 (damit war die Verpackungsverordnung Geburtshelfer des DSD). 58 29

2.4.1 Die Verpackungsverordnung! Abschnitt I 1 Abfallwirtschaftliche Ziele 2 Anwendungsbereich 3 Begriffsbestimmungen! Abschnitt II: Rücknahme, Pfanderhebungs- und Verwertungspflichten! Abschnitt III: Herstellen, Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Verpackungen! Abschnitt IV: Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen 59 2.4.1 Die Verpackungsverordnung! Vorgaben für stoffliche Verwertung in Massenprozent Material ab 1. Januar 1996 ab 1. Januar 1999 Glas 70% 75% Weißblech 70% 70% Aluminium 70% 60% Papier, Pappe, Karton 60% 70% Verbunde 50% 60% Kunststoffe 50% 60% 60 30

2.4.1 Die Verpackungsverordnung Abb. 02.13: Verwertungsquoten, Quelle: DSD 61 2.4.1 Die Verpackungsverordnung! Sonderregelung für Kunststoffe: Verwertung insgesamt (stoffliche und energetische Verwertung) Material Kunststoff ab 1. Januar 1996 50% ab 1. Januar 1999 60%! Dabei sind mindestens 60 vom Hundert dieser Verwertungsquote durch Verfahren sicherzustellen, bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder der Kunststoff für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt (werkstoffliche Verfahren). 62 31

2.4.1 Die Verpackungsverordnung Pfanderhebungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten ( 8, 9)! Neben der Rücknahmepflicht sah die Verpackungsverordnung auch eine Pfanderhebungspflicht vor für: Getränkeverpackungen, Verpackungen für Wasch- und Reinigungsmittel, Verpackungen für Dispersionsfarben.! Dieses Pfand war generell zu erheben (25 ct, ab 1,5 l 50 ct für Getränkeverpackungen).! Bei Anschluss an ein Entsorgungssystem, das die Sammlung und Verwertung der Getränkeverpackungen garantiert, war eine Befreiung von der Pfanderhebungspflicht möglich.! Diese Befreiung war an eine bestimmte Mehrwegquote gebunden: 72%; bei pasteurisierter Konsummilch 20%. 63 2.4.1 Die Verpackungsverordnung Abb. 02.14: Mehrwegquote 1995-2000, Quelle: BMU/FAZ 64 32

2.4.1 Die Verpackungsverordnung Entwicklung der Mehrwegquote und Zwangspfand-Automatik! Mehrwegquote war - einschließlich Sicherheitszuschlägen - im Jahre 2000 unter 72 % gefallen; für pasteurisierte Konsummilch (einschließlich Schlauchbeutel) unter 20%.! Danach: 1 Jahr später Nacherhebung.! Danach: 1/2 Jahr später Zwangspfand.! Nach Veröffentlichung der Quote für 2001 im Bundesanzeiger, Zwangspfand seit 1.1.2003. 65 2.4.1 Die Verpackungsverordnung Beurteilung der urprünglichen Zwangspfandregelung! Automatik war sehr umstritten. Ökologische Vorteilhaftigkeit wurde angezweifelt (Öko- Bilanzen). Hohe Investitionen notwendig (1,3 Mrd. EUR).! Nach langem Rechtsstreit konnte Zwangspfand durchgesetzt werden.! Rücknahmemodus sehr problematisch: kein Rücknahmesystem.! Zusatzeinnahme für Handel?! Vorbehalte der EU: Benachteiligung ausl. Unternehmen (Transport). 66 33

2.4.1 Die Verpackungsverordnung 67 2.4.1 Die Verpackungsverordnung Änderung der Verpackungsverordnung 2005! Ab 01.05.2006 Vereinfachung der Pfandpflicht von Einweg- Getränkeverpackungen (3. Novelle der VerpackVO) Ausdehnung der Pfandpflicht auf kohlensäurefreie (bisher nur kohlensäurehaltige) Erfrischungsgetränke (z.b. Eistees, aromatisiertes Wasser) und alkoholhaltige Mischgetränke (z.b. Alkopops) Weiterhin Pfandfrei: Frucht- und Gemüsesäfte, Milch, Wein und Spirituosen sowie ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen. Abschaffung der Insellösung - Leere Einwegflaschen und Dosen können überall dort zurück gegeben werden, wo Einweg verkauft wird. - Lediglich Unterscheidung nach dem Material (Plastik, Glas oder Metall) 68 34

2.4.1 Die Verpackungsverordnung Pfandlogo für rücknahmepflichtige Getränke- Einwegverpackungen Abb. 02.15: Pfandlogo für rücknahmepflichtige Getränke-Einwegverpackungen. 69 2.4.2 Weitere Rücknahmeverordnungen Von besonderem Interesse sind:! Altfahrzeugverordnung,! Batterieverordnung,! Elektro- und Elektronikgeräteverordnung.! Daneben gibt es noch weitere Rücknahmeverordnungen bzw. Entwürfe für Rücknahmeverordnungen, auf die nicht näher eingegangen werden soll. 70 35

2.4.2 Altfahrzeugverordnung! Erste deutsche Regelung 1997: Entsorgungsnachweis Keine rückwirkende Rücknahmepflichten. Nur Rücknahme von Autos, die mindestens 12 Jahre alt sind und nach dem 1.4.1998 gebaut wurden (faktisch damit erst Beginn der Kreislaufwirtschaft im Jahre 2010). 71 2.4.2 Altfahrzeugverordnung Abb. 02.16: Entsorgung von Altautos nach neuem Recht, Quelle: Gärtner/Cloß (1998), S. 7. 72 36

2.4.2 Altfahrzeugverordnung Abb. 02.17: Endgültige Stilllegung eines Altautos, Quelle: Gärtner/Cloß (1998), S. 16. 73 2.4.2 Altfahrzeugverordnung EU-Regelung von 2000 (Richtlinie 2000/53/EG) Gilt für alle PKW (M1) und leichte Nutzfahrzeuge (N1). Rücknahmepflicht für alle ab 2002 zugelassenen Autos und ab 2007 für alle übrigen Autos (zunächst war als Stichtag vorgesehen: 1.1.2003). Hersteller/Importeure müssen die dadurch entstehenden Entsorgungskosten übernehmen. Vorschriften die Bestimmen, dass ein festgelegter Gewichts- Anteil der Materialien des Altautos (2006: 85%, 2015: 95%) verwertet werden muss. Ab 2003 muss bei der Produktion auf die Verwendung spez. Schwermetalle verzichtet werden. Zielsetzung: Ordnungsgemäße und umweltgerechte Altauto- Entsorgung in allen EU-Staaten zur Bewältigung von 8 Mio. Tonnen Autoschrott jährlich. 74 37

2.4.2 Altfahrzeugverordnung Gesetz zur Entsorgung von Altfahrzeugen von 2002: Vom Bundestag beschlossen am 26.4.2002; In Kraft getreten am 1.7.2002. Anpassung der Altauto-Verordnung an EU-Richtlinie. Umsetzung des Prinzips der Produktverantwortung in der Kfz- Industrie: Kostenlose Rückgabemöglichkeit des Letzthalters bzw. unentgeltliche Rücknahmepflicht der Hersteller/Importeure ab 2002/2007. Festlegung von Gesamtverwertungsquoten bzw. Recyclingquoten gemäß den EU-Vorgaben. Verbot von spez. Schwermetallen. Daneben noch div. Anpassungsvorschriften für andere Gesetze (z.b. steuerrechtliche Regelungen für Rückstellungen). 75 2.4.2 Altfahrzeugverordnung Erhoffte Folgewirkungen des Gesetzes zur Entsorgung von Altfahrzeugen von 2002: Die Tatsache, dass Hersteller/Importeure und nicht die Halter die Kosten tragen hat einen Lenkungseffekt zur Folge. Zielsetzung: Am Ende sollten die Entsorgungskosten im Produktpreis enthalten sein, um falsche Preissignale zu verhindern. Rücknahmeverpflichtung und Übernahme der Entsorgungskosten schafft Anreize für Kostensenkungen. - Konstruktive Umgestaltung der Autos mit dem Ziel einer kostengünstigeren Entsorgung. - Kosteneinsparungen durch höhere Wiederverwertungsquoten. - Kosteneinsparungen durch längere Lebensdauer. Geschätzte Preissteigerungen für ein Fahrzeug im Mittel 0,5% (=100 EUR bei 20.000 EUR) des Verkaufspreises, maximal 1%. 76 38

2.4.2 Batterieverordnung! In Kraft getreten im Jahre 1998; zuletzt im Jahre 2001 novelliert (Anpassung an EU-Richtlinien, insbes. Verkaufsverbot für Batterien mit Quecksilber).! Grundsätze: Batterien dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass der Endverbraucher Batterien zurückgeben kann ( 3). Endverbraucher sind verpflichtet, gebrauchte Batterien nicht in den Hausmüll ( Graue Tonne ) zu werfen, sondern sie beim Vertreiber oder bei von ÖR-Entsorgungsträgern eingerichteten Entsorgungsstellen zurückzugeben ( 7). Kostenlose Rücknahme von Batterien durch Hersteller und Vertreiber ( 4, 5). Hersteller haben zurückgenommene Batterien zu verwerten und nicht verwertbare Batterien zu beseitigen. 77 2.4.2 Batterieverordnung! Rücknahmesystem Grundsätze: Die Hersteller haben ein gemeinsames Rücknahmesystem einzurichten. Hersteller brauchen sich nicht an einem Rücknahmesystem zu beteiligen, wenn sie nachweisen, dass sie ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihnen in Verkehr gebrachten Batterien eingerichtet haben.! Gemeinsames Rücknahmesystem: Die Hersteller von rd. 80% der am dt. Markt abgesetzten Batterien haben ein gemeinsames Rücknahmesystem eingerichtet (Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien GRS). 130.000 Übergabestellen wurden mit Sammelcontainern ausgestattet. GRS hat den Ländern jährlich eine Erfolgskontrolle vorzulegen. 78 39

2.4.2 Batterieverordnung! Herstellereigene Rücknahmesysteme: Soll speziellen Vertriebsbedingungen bei Spezialbatterien Rechnung tragen. Gleiche Anforderungen wie an gemeinsames Rücknahmesystem bezüglich Erfolgskontrolle. Die Rücknahme muss in dem Gebiet flächendeckend erfolgen, in dem der Hersteller seine Batterien vertreibt.! Pfandpflicht für Starterbatterien: Vertreiber von Starterbatterien sind verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 7,50 EUR zu erheben. Dieses Pfand entfällt, wenn beim Neukauf eine gebrauchte Starterbatterie zurückgeben wird. Bei der Pfanderhebung kann eine Pfandmarke ausgegeben und die Pfanderstattung mit der Rückgabe der Pfandmarke verbunden werden. 79 2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz! Quantitative Aspekte: In privaten Haushalten in Deutschland befinden sich rd. 1 Mrd. Elektrogeräte (ca. 35 pro Haushalt). Pro Jahr werden von privaten Haushalten rd. 1,1 Mio. Tonnen Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurückgegeben. - Von dieser Gesamtmenge sind fast 3/4 Haushaltsgroßgeräte. - Privat genutzte IT- und Telekommunikationsgeräte (z.b. Computer) sowie Geräte der Unterhaltungselektronik (z.b. Fernseher) tragen jeweils mit 1/10 zur Gesamtmenge bei. - Auf Haushaltskleingeräte entfallen schließlich 5% (davon die Hälfte Staubsauger). 80 40

2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz Abb. 02.18: Geschätzte Menge der Altgeräte pro Jahr, Quelle: BMU (2006), S. 6. 81 2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz! Probleme bei der Durchsetzung der Herstellerverantwortung durch besondere Marktstrukturen im Elektro(nik)gerätebereich: Hohe Anzahl Hersteller Große Anzahl sehr unterschiedlicher Produkte Großer Kreis Betroffener und Beteiligter (Hersteller, Händler, Endverbraucher, ÖRE) 82 41

2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz! Gesetzgebungsverfahren: 1991 erster Entwurf einer Elektroschrott-Verordnung. 1999 Entwurf einer auf Geräte der Informationstechnik beschränkten IT-Altgeräte-Verordnung, die dann als Elektround Elektronik-Altgeräte-Verordnung (EVA) auf weitere Produktgruppen ausgedehnt werden sollte. Vor dem Hintergrund der Erarbeitung einer EU-Richtlinie wurde das Gesetzgebungsverfahren zunächst aber nicht weiter verfolgt. - Juni 2000: Erarbeitung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. - In Kraft treten der EU-Richtlinien im Frühjahr 2003. 83 2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz! EU-Richtlinie: 13.02.2003 Inkrafttreten der Richtlinien WEEE und ROS - WEEE : waste electrical and electronic equipment - ROS : restriction of the use of certain hazardous substances in electrical and electronic equipment! Umsetzung der Richtlinien in Deutschland durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 24. März 2005. Volle Kostenübernahme durch die Hersteller im Sinne ihrer Produktverantwortung. Sicherstellung einer umweltverträglichen Wiederverwendung und Entsorgung der Elektrogeräte. Ziel: Vermeidung von Abfällen aus Elektro- und Elektronikgeräten sowie Reduzierung der Abfallmenge. Es wird mit Kosten von rd. 350-500 Mio. EUR pro Jahr gerechnet. - ca. 8 EUR für Waschmaschine - ca. 15 EUR für Kühlschrank - ca. 10 EUR für Fernsehgerät 84 42

2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz! Kostenfreie Sammlung der Geräte aus privaten Haushalten durch die Kommunen.! Handel kann weiterhin freiwillig Altgeräte zurücknehmen.! Neu: Besitzer von Altgeräten sind verpflichtet, die Altgeräte einer vom unsortierten Siedungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. ÖRE stellen die gesammelten Geräte in fünf, nach Kategorien sortierten Gruppen zur Abholung bereit. Hersteller holen die Altgeräte ab und sind für deren umweltverträgliche Entsorgung verantwortlich.! Es gelten besondere gesetzliche Regelungen für die Rücknahme und Entsorgung gewerblicher Altgeräte 85 2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz! Übergangsfristen 8-monatige Übergangsfrist für Registrierung der Hersteller und 12-monatige Übergangsfrist für die Sammlung und Bereitstellung der Altgeräte durch die Kommunen und die Rücknahme und Entsorgung durch die Hersteller! Seit dem 24. November 2005 müssen alle Hersteller bei der zuständigen Behörde (Stiftung Elektro Altgeräte Register) registriert sein.! Seit dem 24. März 2006 sind die Endnutzer verpflichtet, Altgeräte der getrennten Erfassung zu überlassen. 86 43

2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz! Wesentliche Punkte des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (1) Abfallwirtschaftliche Ziele ( 1): - Vorrangige Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten. - Wiederverwertung zur Reduzierung der Abfallmengen und Belastung des Restabfalls mit Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten. - Ab 2006 Sammlung von durchschnittlich mindestens 4 kg Altgeräte aus Privathaushalten pro Einwohner und pro Jahr (ca. 330.000 t). Anwendungsbereich ( 2): - Liste mit 10 Kategorien (mit Definition in Anhang I). - Für Haushaltsleuchten: nur Verbote des Inverkehrbringens bei Schadstoffbelastung. 87 2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz! Wesentliche Punkte des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (2): Produktkonzeption ( 4): - Hersteller und Vertreiber dürfen nur solche Elektro- und Elektronikgeräte in den Verkehr bringen, bei denen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale und Herstellungsprozesse verhindert wird (Ausnahme: wenn die Vorteile überwiegen; beispielsweise im Hinblick auf Umweltschutz oder Sicherheitsvorschriften). Getrennte Sammlung ( 9): - Besitzer von Altgeräten müssen diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuführen. - ÖRE haben Informationspflicht über Rückgabemöglichkeiten. - Einführung eines Kennzeichnungssymbols. - Einrichtung von Sammelstellen durch ÖRE (Bringsystem) oder Holsystem. - Anlieferung muss unentgeltlich erfolgen. 88 44

2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz Abb. 02.19: Regelungsansatz im CYCLE-Modell, Quelle: 89 2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz! Wesentliche Punkte des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (3): Rücknahmeverfahren: - Sortierung durch ÖRE nach 7 Produktgruppen. - Abholung durch Gemeinsame Stelle bei ÖRE. - Vertreiber sind zur freiwilligen Rücknahme berechtigt. - Hersteller können freiwillig individuelle und kollektive Rücknahmesysteme betreiben. Produktverantwortung der Hersteller: - Einrichtung einer Gemeinsamen Stelle. - Andernfalls Verpflichtung zur Kostenerstattung gegenüber ÖRE. - Reistrationspflicht bei einem Zentralregister. - Abgabe einer Finanzierungsgarantie für die Rücknahme aller nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebrachten Geräte gegenüber Zentralstelle (vgl. Verfahren Grüner Punkt). 90 45

2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz! Wesentliche Punkte des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (4): Kostenweitergabe - Für Altgeräte aus priv. Haushalten der Kategorie 1 (Haushaltsgroßgeräte) dürfen bis 13.2.2013, für alle anderen Altgeräte aus priv. Haushalten dürfen bis zum 13.02.2011, die Kosten für die Geräteentsorgung beim Verkauf neuer Produkte ausgewiesen werden. - Für Neugeräte (ab 13.08.2005) ist separate Kostenweitergabe nicht zulässig. Kennzeichnungspflicht - Ab 13.08.2005 - Spezielles Rücknahmesymbol (durchgestrichene Abfalltonne) 91 2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz Abb. 02.20: Rücknahmesymbol Elektro- und Elektronikgeräteverordnung. 92 46

2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz! Wesentliche Punkte des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (5): Spezielle Verwertungspflichten - Vorgabe von Prozentsätzen für Verwertung in Abhängigkeit von der Güterkategorie. Funktion der Gemeinsamen Stelle - Registrierung, - Kosten-/Lastenverteilung, - Überwachung, - Koordinierung. 93 2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz Abb. 02.21: Organisationsmodell zum Gesetzesentwurf, Quelle: Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2004), S. 2. 94 47

2.5 Das abfallpolitische Instrumentarium im Überblick! In der folgenden Abbildung ist das abfallpolitische Instrumentarium des Staates im Überblick dargestellt.! Quelle: Klingelhöfer, H.E.: Subventionen in der Abfallpolitik, in: WiSt, 5/2002, S. 251 257. 95 2.5 Das abfallpolitische Instrumentarium im Überblick Das abfallpolitische Instrumentarium des Staates Indirekte Regelungen durch Direkte Regelung per Rechtsnorm Einflussnahme auf das Gewinnziel - das ordnungsrechtliche abfallpolitische Instrumentarium - - das marktwirtschaftliche abfallpolitische Instrumentarium - Flankierende Instrumente zur Durchsetzung abfallpolitischer Zielsetzungen 96 48

2.5 Das abfallpolitische Instrumentarium im Überblick Direkte Regelung per Rechtsnorm - das ordnungsrechtliche abfallpolitische Instrumentarium - Regelungen im Rahmen der Produktverantwortung nach dem KrW-/AbfG Sonstige Regelungen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften Zielfestlegungen als Vorstufe für Auflagen Auflagen im Rahmen der Produktverantwortung ( 23f. KrW-/AbfG) Verfahrensauflagen Inputauflagen Outputauflagen Verkehrsbeschränkungen Pfandpflichten Art der Technologie Art Art Zielfestlegungen für freiwillige Rücknahme ( 25 Abs. 1 KrW-/AbfG) Rücknahmepflichten Rückgabepflichten Betriebsbedingungen des Verfahrens Menge Menge 97 2.5 Das abfallpolitische Instrumentarium im Überblick Indirekte Regelung durch Einflussnahme auf das Gewinnziel - das marktwirtschaftliche abfallpolitische Instrumentarium - (Lenkende) Abgaben Subventionen Zertifikate Kompensationslösungen Umwelthaftungsrecht Gebühren Beiträge Steuern Sonderabgaben Verschuldenshaftung Verschuldensunabhängige Haftung im Nachbarrecht Gefährdungshaftung 98 49

2.5 Das abfallpolitische Instrumentarium im Überblick Flankierende Instrumente zur Durchsetzung abfallpolitischer Zielsetzungen Moralische Beeinflussung zu umweltfreundlichem Verhalten - die moral persuasion - Bereitstellung von Informationen Appelle Bildung soziale Sanktionen... Sanktionen zur Abschreckung - das Umweltstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht - Geldbußen (bei Ordnungswidrigkeiten) Geldstrafen Freiheitsstrafen Berufsverbote Einziehung von Gegenständen 99 Literaturhinweise (1) Altautoverordnung, Stand: 04.07.97. ZM Batterieverordnung, Stand: 27.03.98. ZM Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2003a): ZM Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung, Online im Internet, Stand: 06/2003. Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2003b): ZM Vorblatt zum Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung, Online im Internet, Stand: 06/2003. Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2003c): ZM Nach dem Wortbruch der Wirtschaft: Wie weiter beim Dosenpfand?, Online im Internet, Stand: 06/2003. Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2004a): ZM Arbeitsentwurf ElektroG (Kurzfassung), Online im Internet, Stand: 02/2004. 100 50

Literaturhinweise (2) Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2004b): ZM Arbeitsentwurf ElektroG, Online im Internet, Stand: 02/2004. Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2004c): ZM Diskussionspapier zum Arbeitsentwurf ElektroG, Online im Internet, Stand: 03/2004. Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2005a): ZM Elektro- und Elektronikgerätegesetz: Stichtag am 24. November 2005. Online im Internet, Stand 24.11.2005. Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2005b): ZM Ziele und Inhalte des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektround Elektronikgeräten. O.A., 2005. Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2006): ZM Elektroschrott vermeiden und Verwerten, Paderborn, 2006. Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (o.a.): ZM Getränkeverpackungen. Online im Internet, o.a. 101 Literaturhinweise (3) Bothe, Dietmar (1996): ZM Zum Verwertungsbegriff im Kreislaufwirtschaftsgesetz. In: Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht, Heft 5/1996, S. 170 177. Clausen, Hartmut / Wacker, Holger (1996): ZM Rücknahmeverpflichtungen als intertemporales Allokationsproblem. In: Jahrbuch für Wirtschaftswissenschaften, Band 47, Göttingen, 1996, S. 201 223. Clausen, Hartmut / Wacker, Holger (1998): Endogene Rücknahmepolitik in einem dualen Entsorgungssystem. In: Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, Band 217/3, Stuttgart, 1998, S. 292 307. Duales System Deutschland AG (2000): ZM Kreislaufwirtschaftsgesetz - Kreislaufwirtschaft vor Abfallbeseitigung, Online im Internet, Stand: 07/2000. 102 51

Literaturhinweise (4) Duales System Deutschland AG (2002): ZM Zukunft der Deponierung von Siedlungsabfällen in Deutschland, Online im Internet, Stand: 10/2002. Duales System Deutschland AG (2003): ZM Wo steht die Kreislaufwirtschaft?, Online im Internet, Stand: 05/2003. Ehrmann, Heike / Jakobi, Hans (2000): ZM Märkte statt Mythen. In: Entsorga, Heft 3/2000, S. 22 27. Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Stand: 16.03.2005. ZM Ewers, Hans-Jürgen / Schatz, Matthias (2002): ZM Stellungnahme zu einzelnen Fragen der Abfallwirtschaft insb. zur Verpackungsverordnung anlässlich der Anhörung der Monopolkommission am 18.02.02, Online im Internet, Stand: 02/2002. 103 Literaturhinweise (5) Ewers, Hans-Jürgen / Tegner, Henning; /Schatz, Matthias (2002): Ausländische Modelle der Verpackungsverwertung - Das Beispiel Großbritannien, Online im Internet, Stand: 02/2002. Gärtner, Klaus / Cloß, Heike (1998): ZM Die neue Altautoentsorgung, Bonn, 1998. Hofmeister, Sabine (1998): ZM Vorsorgen statt entsorgen. In: Müllmagazin, Heft 2/1998, S. 11 14. Holzhey, Michael / Tegner, Henning (1996): ZM Selbstverpflichtungen - ein Ausweg aus der umweltpolitischen Sackgasse?. In. Wirtschaftsdienst, Heft 8/1996, S. 425 430. Klingelhöfer, Heinz Eckart (2002): ZM Subventionen in der Abfallpolitik. In: WiSt, Heft 5/2002, S. 251 257. 104 52

Literaturhinweise (6) KrW-/AbfG (2005): ZM Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen, Stand: 01.09.2005. Monopolkommission (2003a): ZM Wettbewerbsfragen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Online im Internet, Stand: 05/2003. Monopolkommission (2003b): ZM Wettbewerbsfragen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft (Pressemitteilung), Online im Internet, Stand: 06/2003. o.v. (2001a): ZM Entsorgung von Siedlungsabfällen. In: Müllmagazin, Heft 1/2001, S. 6. o.v. (2001b): ZM Zunkunft der Deponierung und Verwertung. In: Müllmagazin, Heft 4/2001, S. 5. 105 Literaturhinweise (7) o.v. (2005a): ZM Ab Donnerstag Registrierungspflicht für Elektrogeräte, Online im Internet, Stand: 23.11.05 o.v. (2005b): ZM Siedlungsabfallentsorgung 2005, o.a., 2005 o.v. (2006): ZM Bürger müssen E-Schrott aussortieren, Online im Internet, Stand: 25.03.06 Rachut, Gunda / Christiani, Joachim (2001): ZM Zielgerade noch nicht erreicht. In: Müllmagazin, Heft 1/2001, S. 54 58. Rhodovi, Astrid (2000): ZM Trennen statt verbrennen. In: Entsorga, Heft 3/2000, S. 14 20. Richtlinie 2002/96/EG (2003): ZM des europäischen Parlamentes und des Rates vom 27.01.03 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte. 106 53

Literaturhinweise (8) Schnurer, Helmut (2001): ZM Weites Spielfeld. In: Müllmagazin, Heft 4/2001, S. 38 41. Sircar, Robin / Nickel, Helmut / Bohn, Ulrich (2003): ZM Trennen liegt im Trend. In: Müllmagazin, Heft 3/2003, S. 24 28. Staeck, Florian (2000): ZM Kampf um jedes Komma. In: Entsorga, Heft 1-2/2000, S. 10 14. Thärichen, Holger (2004): ZM Elektroverordnung auf der Zielgeraden. In: Müllmagazin, Heft 1/2004, S. 18 20. VerpackV (1998): ZM Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen, Stand: 21.08.1998. 107 54