ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 148.040 Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner 140.075 WS 2011/12 4. TEST 19.01.2012 NAME: Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie folgenden Text! Die Rechtsordnung sieht als Rechtssatzform der Verwaltung den Bescheid und die vor. Ein Bescheid ist eine - Rechtsnorm einer Verwaltungsbehörde. Wir unterscheiden drei Bescheidarten, nämlich erstens den, zweitens den und drittens den. Nur der ist einer Vollstreckung zugänglich. Der Begriff des Bescheids ist ein Verfassungsbegriff und enthält 3 Merkmale (= Bescheidmerkmale): Es muss erstens handeln, zweitens muss das Handeln gegen gerichtet sein, und drittens muss er eine enthalten. Fehlt auch nur eines dieser Merkmale, ist die Rechtsfolge die Nichtigkeit. Von der Nichtigkeit unterscheiden wir die Nichtigkeit. Diese tritt in der Regel ein, wenn ein Bescheidmerkmal fehlt. Das Verfahren, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist, nennen wir. Zwei wichtige Verwaltungsverfahrensgesetze sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (=AVG) und das (= ). Eine weitere hoheitliche Handlungsform der Verwaltung ist die Maßnahme. Bei der Maßnahme handelt es sich um die gegen eine bestimmte Person. Daneben kennen wir die Handlungskategorie des, das zum Beispiel vorliegt, wenn ein Behördenbediensteter eine Dienstfahrt durchführt. Die fünfte Kategorie der hoheitlichen Verwaltung ist der. Von den Kategorien des hoheitlichen Verwaltungshandelns unterscheiden wir das Handeln, das wir auch verwaltung oder verwaltung nennen. [9 Punkte] 1
2. Beantworten Sie folgende Fragen! a. Was ist eine Verordnung? Wodurch unterscheidet sich die Verordnung vom Bescheid? b. Was verstehen wir unter Amtshaftung? Nennen Sie die (verfassungs)gesetzlichen Grundlagen der Amtshaftung! Wer haftet dem Geschädigten gegenüber und unter welchen Voraussetzungen? c. Was verstehen wir unter dem Begriff der Organhaftung? d. Was meint der Begriff Fehlerkalkül? 2
e. In welchen Fällen entscheiden die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts durch Erkenntnis, in welchen durch Beschluss? 3. Tragen Sie in die nachstehende Abbildung zum erweiterten Stufenbaumodell der Rechtsordnung die richtigen Begriffe ein! 23/3 ERWEITERTES STUFENBAUMODELL [5 Punkte] 3
4. Kreuzen Sie an! 1. Die Rechts- und Verfassungsordnung strebt danach, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen. So kennt sie eine Reihe objektiver Rechtsschutzeinrichtungen. Die Verwaltung unterliegt der politischen Kontrolle des Parlaments, es gibt den Rechnungshof, es gibt die Volksanwaltschaft, usw. 2. Die objektiven Rechtsschutzeinrichtungen sind für den Rechtsschutz insbesondere dort von Bedeutung, wo die Gesetzgebung verwaltungsbetroffenen Personen keine subjektiven Rechte einräumt. 3. Nur wenn der Gesetzgeber die Verwaltung nicht nur zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet, sondern dem Einzelnen darüber hinaus ein subjektives (öffentliches) Recht auf das gesetzmäßige Verhalten der Verwaltung gewährt, kann der Einzelne die Verwaltung in einem rechtsstaatlichen Prozess auf das Gesetz hinzwingen. 4. Objektive Rechtsschutzeinrichtungen gewährleisten die Einhaltung der Gesetze durch die Verwaltung, sie handeln unabhängig vom Vorliegen subjektiver Rechte. 5. Der Einzelne kann das Tätigwerden objektiver Rechtsschutzeinrichtungen gerichtlich erzwingen. JA NEIN 5. Beantworten Sie die folgenden Fragen! A beantragt bei der Gemeinde G die Bewilligung für den geplanten Bau eines Wochenendhauses am Wolfgangsee nach der Oö Bauordnung 1994. Der zuständige Bürgermeister von G verweigert A die Baubewilligung. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln des Bürgermeisters zuzurechnen? [1 Punkt] b. In welcher Handlungskategorie wurde der Bürgermeister von G tätig? [1 Punkt] c. Ist diese Handlungskategorie eine Rechtssatzform? (ja/nein) [½ Punkt] d. Auf welchen Kompetenztatbestand stützt sich die Oö Bauordnung 1994? Wer ist danach zur Gesetzgebung, wer zur Vollziehung zuständig? [1 Punkt] 4
e. Ist die Oö Bauordnung 1994 ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz, eine Bundesverordnung oder eine Landesverordnung? [½ Punkt] f. Ist die Verwaltung des Bundes, die Verwaltung des Landes oder die Verwaltung der Gemeinde zuständig, einen Bescheid aufgrund der Oö Bauordnung 1994 zu erlassen? Begründen Sie kompetenzrechtlich! 6. Kreuzen Sie an! 1. Wir nennen ein Grundrecht verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, wenn es der Verfassungsgesetzgeber gewährt; wir nennen ein Grundrecht einfachgesetzlich gewährleistetes Recht, wenn es der einfache Gesetzgeber gewährt. 2. Alle von der Verfassung gewährten subjektiven Rechte sind ohne Rücksicht auf Inhalt oder Bedeutung des Rechts Grundrechte. 3. Gemäß Art 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden ( Gesetzmäßigkeitsgebot, Legalitätsprinzip). Art 18 Abs 1 B-VG gibt jedermann das Grundrecht auf gesetzmäßiges Handeln der Verwaltung. 4. Eine verfassungsimmanente Schranke ist die Einschränkung des aus dem Wortlaut des Verfassungstexts folgenden Schutzbereichs eines Grundrechts im Hinblick auf den Schutzbereich eines anderen Grundrechts oder im Hinblick auf eine andere Verfassungsbestimmung. JA NEIN 5
7. Streichen Sie die fehlerhaften Textpassagen! Der Rechtsstaat ist auch Rechtsschutzstaat. Der Rechtsschutzstaat begnügt sich nicht mit objektiven Rechtsschutzeinrichtungen. Er verlangt darüber hinaus von der Gesetzgebung und Verwaltung über ein allgemeines Beschwerde- und Anregungsrecht hinaus den vom rechtswidrigen Handeln der Vollziehung Betroffenen in einzelnen Bereichen den Anspruch einzuräumen, in einem Verwaltungsprozess gegen die Verwaltung die Richtigkeit (= Gesetzmäßigkeit) des Verwaltungshandelns durchzusetzen. Solche von der Gesetzgebung eingeräumte Ansprüche nennen wir subjektive Rechte. Der Gegenbegriff zu den subjektiven Rechten, die nur dem Einzelnen zustehen, ist der Begriff der objektiven Rechte; dies sind diejenigen Rechte, deren Einhaltung jedermann unabhängig von einer individuellen Betroffenheit im Prozesswege durchsetzen kann. Subjektive Rechte kann nur der Verfassungsgesetzgeber einräumen. Richtet sich ein subjektives Recht gegen die Verwaltung, sprechen wir von einem subjektiven öffentlichen Recht. Die subjektiven Rechte werden auf den Rechtswegen des öffentlichen Rechts durchgesetzt. Diese Rechtswege sind in drei Abschnitte gegliedert: Der erste Abschnitt umfasst den Rechtsschutz vor den Verwaltungsbehörden; der zweite Abschnitt den Rechtsschutz vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts; der dritte Abschnitt den Rechtsschutz vor dem Verfassungsgerichtshof. Die Rechtswege vor den Verwaltungsbehörden sehen im Wesentlichen vor, subjektive öffentliche Rechte (Parteistellung) in Bescheidverfahren nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen (AVG ua) durchzusetzen. Die Verwaltungsverfahrensgesetze sehen dazu eine Reihe von ordentlichen Rechtsmitteln vor.. [12 Punkte] 6