ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I



Ähnliche Dokumente
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

Datenschutz - Ein Grundrecht

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Tutorium zur Mikroökonomie II WS 02/03 Universität Mannheim Tri Vi Dang. Aufgabenblatt 3 (KW 44) ( )

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

Arbeit zur Lebens-Geschichte mit Menschen mit Behinderung Ein Papier des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e.v.

Deutsches Rotes Kreuz. Kopfschmerztagebuch von:

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/914

Wärmebildkamera. Arbeitszeit: 15 Minuten

U R T E I L S A U S Z U G

Berufungsentscheidung

DAVID Mitgliederversammlung in Ludwigshafen - Maudach

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?


AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

KEINE SEXUELLEN ÜBERGRIFFE IM OL-SPORT. Merkblatt Kinder und Jugendliche oder AthletInnen

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Berufungsentscheidung

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Bernadette Büsgen HR-Consulting

Deutschland-Check Nr. 34

ODDSLINE Entertainment AG

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

IT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für Ihre Entscheidung

3.13. Landessynode (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November Pfarrdienstrecht

Statuten in leichter Sprache

Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber.

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

Sperrfrist: Ende der Rede Es gilt das gesprochene Wort.

Das Erschleichen einer Beurteilung

Workflows verwalten. Tipps & Tricks

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

2. Psychologische Fragen. Nicht genannt.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

Studienplatzbeschaffung

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement

Ablehnung der Verfahrenseröffnung im Fall Thomas Hübner gegen Landesvorstand Sachsen-Anhalt

Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Befragung zum Migrationshintergrund

L 04 12/15 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)

Bürgerhilfe Florstadt

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert

SWOT Analyse zur Unterstützung des Projektmonitorings

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner

Nutzung dieser Internetseite

Vermarktung. 1. Warum ist der Begriff Ambush Marketing, der eine bestimmte Form der Werbung beschreibt, ungenau oder sogar irreführend?

TESTEN SIE IHR KÖNNEN UND GEWINNEN SIE!

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Ihre Informationen zum neuen Energieausweis.

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs SS

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Die richtigen Partner finden, Ressourcen finden und zusammenführen

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Transkript:

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 148.040 Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner 140.075 WS 2011/12 4. TEST 19.01.2012 NAME: Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie folgenden Text! Die Rechtsordnung sieht als Rechtssatzform der Verwaltung den Bescheid und die vor. Ein Bescheid ist eine - Rechtsnorm einer Verwaltungsbehörde. Wir unterscheiden drei Bescheidarten, nämlich erstens den, zweitens den und drittens den. Nur der ist einer Vollstreckung zugänglich. Der Begriff des Bescheids ist ein Verfassungsbegriff und enthält 3 Merkmale (= Bescheidmerkmale): Es muss erstens handeln, zweitens muss das Handeln gegen gerichtet sein, und drittens muss er eine enthalten. Fehlt auch nur eines dieser Merkmale, ist die Rechtsfolge die Nichtigkeit. Von der Nichtigkeit unterscheiden wir die Nichtigkeit. Diese tritt in der Regel ein, wenn ein Bescheidmerkmal fehlt. Das Verfahren, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist, nennen wir. Zwei wichtige Verwaltungsverfahrensgesetze sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (=AVG) und das (= ). Eine weitere hoheitliche Handlungsform der Verwaltung ist die Maßnahme. Bei der Maßnahme handelt es sich um die gegen eine bestimmte Person. Daneben kennen wir die Handlungskategorie des, das zum Beispiel vorliegt, wenn ein Behördenbediensteter eine Dienstfahrt durchführt. Die fünfte Kategorie der hoheitlichen Verwaltung ist der. Von den Kategorien des hoheitlichen Verwaltungshandelns unterscheiden wir das Handeln, das wir auch verwaltung oder verwaltung nennen. [9 Punkte] 1

2. Beantworten Sie folgende Fragen! a. Was ist eine Verordnung? Wodurch unterscheidet sich die Verordnung vom Bescheid? b. Was verstehen wir unter Amtshaftung? Nennen Sie die (verfassungs)gesetzlichen Grundlagen der Amtshaftung! Wer haftet dem Geschädigten gegenüber und unter welchen Voraussetzungen? c. Was verstehen wir unter dem Begriff der Organhaftung? d. Was meint der Begriff Fehlerkalkül? 2

e. In welchen Fällen entscheiden die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts durch Erkenntnis, in welchen durch Beschluss? 3. Tragen Sie in die nachstehende Abbildung zum erweiterten Stufenbaumodell der Rechtsordnung die richtigen Begriffe ein! 23/3 ERWEITERTES STUFENBAUMODELL [5 Punkte] 3

4. Kreuzen Sie an! 1. Die Rechts- und Verfassungsordnung strebt danach, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen. So kennt sie eine Reihe objektiver Rechtsschutzeinrichtungen. Die Verwaltung unterliegt der politischen Kontrolle des Parlaments, es gibt den Rechnungshof, es gibt die Volksanwaltschaft, usw. 2. Die objektiven Rechtsschutzeinrichtungen sind für den Rechtsschutz insbesondere dort von Bedeutung, wo die Gesetzgebung verwaltungsbetroffenen Personen keine subjektiven Rechte einräumt. 3. Nur wenn der Gesetzgeber die Verwaltung nicht nur zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet, sondern dem Einzelnen darüber hinaus ein subjektives (öffentliches) Recht auf das gesetzmäßige Verhalten der Verwaltung gewährt, kann der Einzelne die Verwaltung in einem rechtsstaatlichen Prozess auf das Gesetz hinzwingen. 4. Objektive Rechtsschutzeinrichtungen gewährleisten die Einhaltung der Gesetze durch die Verwaltung, sie handeln unabhängig vom Vorliegen subjektiver Rechte. 5. Der Einzelne kann das Tätigwerden objektiver Rechtsschutzeinrichtungen gerichtlich erzwingen. JA NEIN 5. Beantworten Sie die folgenden Fragen! A beantragt bei der Gemeinde G die Bewilligung für den geplanten Bau eines Wochenendhauses am Wolfgangsee nach der Oö Bauordnung 1994. Der zuständige Bürgermeister von G verweigert A die Baubewilligung. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln des Bürgermeisters zuzurechnen? [1 Punkt] b. In welcher Handlungskategorie wurde der Bürgermeister von G tätig? [1 Punkt] c. Ist diese Handlungskategorie eine Rechtssatzform? (ja/nein) [½ Punkt] d. Auf welchen Kompetenztatbestand stützt sich die Oö Bauordnung 1994? Wer ist danach zur Gesetzgebung, wer zur Vollziehung zuständig? [1 Punkt] 4

e. Ist die Oö Bauordnung 1994 ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz, eine Bundesverordnung oder eine Landesverordnung? [½ Punkt] f. Ist die Verwaltung des Bundes, die Verwaltung des Landes oder die Verwaltung der Gemeinde zuständig, einen Bescheid aufgrund der Oö Bauordnung 1994 zu erlassen? Begründen Sie kompetenzrechtlich! 6. Kreuzen Sie an! 1. Wir nennen ein Grundrecht verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, wenn es der Verfassungsgesetzgeber gewährt; wir nennen ein Grundrecht einfachgesetzlich gewährleistetes Recht, wenn es der einfache Gesetzgeber gewährt. 2. Alle von der Verfassung gewährten subjektiven Rechte sind ohne Rücksicht auf Inhalt oder Bedeutung des Rechts Grundrechte. 3. Gemäß Art 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden ( Gesetzmäßigkeitsgebot, Legalitätsprinzip). Art 18 Abs 1 B-VG gibt jedermann das Grundrecht auf gesetzmäßiges Handeln der Verwaltung. 4. Eine verfassungsimmanente Schranke ist die Einschränkung des aus dem Wortlaut des Verfassungstexts folgenden Schutzbereichs eines Grundrechts im Hinblick auf den Schutzbereich eines anderen Grundrechts oder im Hinblick auf eine andere Verfassungsbestimmung. JA NEIN 5

7. Streichen Sie die fehlerhaften Textpassagen! Der Rechtsstaat ist auch Rechtsschutzstaat. Der Rechtsschutzstaat begnügt sich nicht mit objektiven Rechtsschutzeinrichtungen. Er verlangt darüber hinaus von der Gesetzgebung und Verwaltung über ein allgemeines Beschwerde- und Anregungsrecht hinaus den vom rechtswidrigen Handeln der Vollziehung Betroffenen in einzelnen Bereichen den Anspruch einzuräumen, in einem Verwaltungsprozess gegen die Verwaltung die Richtigkeit (= Gesetzmäßigkeit) des Verwaltungshandelns durchzusetzen. Solche von der Gesetzgebung eingeräumte Ansprüche nennen wir subjektive Rechte. Der Gegenbegriff zu den subjektiven Rechten, die nur dem Einzelnen zustehen, ist der Begriff der objektiven Rechte; dies sind diejenigen Rechte, deren Einhaltung jedermann unabhängig von einer individuellen Betroffenheit im Prozesswege durchsetzen kann. Subjektive Rechte kann nur der Verfassungsgesetzgeber einräumen. Richtet sich ein subjektives Recht gegen die Verwaltung, sprechen wir von einem subjektiven öffentlichen Recht. Die subjektiven Rechte werden auf den Rechtswegen des öffentlichen Rechts durchgesetzt. Diese Rechtswege sind in drei Abschnitte gegliedert: Der erste Abschnitt umfasst den Rechtsschutz vor den Verwaltungsbehörden; der zweite Abschnitt den Rechtsschutz vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts; der dritte Abschnitt den Rechtsschutz vor dem Verfassungsgerichtshof. Die Rechtswege vor den Verwaltungsbehörden sehen im Wesentlichen vor, subjektive öffentliche Rechte (Parteistellung) in Bescheidverfahren nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen (AVG ua) durchzusetzen. Die Verwaltungsverfahrensgesetze sehen dazu eine Reihe von ordentlichen Rechtsmitteln vor.. [12 Punkte] 6