Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht Besprechung der Klausur im Telekommunikationsrecht -Sommersemester 2008- Professor Dr. Bernd Holznagel, LL.M. Münster, 22. Oktober 2008 ITM. All rights reserved. Folie 1
Frage 1: Hat die Easy Phone GmbH einen Anspruch auf Zustimmung gegen die Gemeinde? Vorüberlegung: öffentliches Wegerecht nach den 68, 69 TKG Prüfung: I. Nutzungsrecht nach 68 Abs. 1 TKG 1. Öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien - Telekommunikationslinie 3 Nr. 16 TKG unterirdisch oder oberirdisch geführte TK- Kabelanlagen - Öffentlichen Zwecken dienend TK-Linien, mit denen TK-Dienstleistungen für die Öffentlichkeit i. S. d. 3 Nr. 16, 17 TKG erbracht werden (kein geschlossener Benutzerkreis) 2. Verkehrswege i. S. d. 68 Abs. 1 TKG Wege, Plätze und Brücken in Abhängigkeit von der straßenrechtlichen Nutzung Widmung als öffentliche Straße nach 2 Abs. 1 StrWG NRW ITM. All rights reserved. Folie 2
Frage 1: Hat die Easy Phone GmbH einen Anspruch auf Zustimmung gegen die Gemeinde? II. 3. Keine dauernde Beschränkung des Widmungszwecks Beschränkung jede nicht ganz unerhebliche Erschwerung des Gemeingebrauchs, also des für jedermann geltenden Rechts, Straßen zum Fahren, Gehen usw. zu benutzen, soweit die Widmung dies nicht schon von sich aus beschränkt Hier nicht von Dauer 4. Unentgeltliche Nutzung Nutzung umfasst auch die mit der erstmaligen Verlegung verbundenen Bauarbeiten Unentgeltlichkeit verbietet die Erhebung einer Konzessionsabgabe oder Sondernutzungsgebühr 5. Zwischenergebnis Übertragung des Wegerechts, 69 Abs. 1 TKG [davon war in der Klausur auszugehen; das Wegerecht ist durch die BNetzA übertragen worden] ITM. All rights reserved. Folie 3
Frage 1: Hat die Easy Phone GmbH einen Anspruch auf Zustimmung gegen die Gemeinde? III. Zustimmung der Gemeinde, 68 Abs. 3 TKG 1. Träger der Wegebaulast, 68 Abs. 3, 4 TKG 47 Abs. 1 StrWG NRW: Gemeinde [ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW: Gemeindestraße] 2. Berechtigter Recht auf Zustimmung hat derjenige, dem die Nutzungsberechtigung gem. 69 Abs. 1 TKG übertragen wurde 3. Entscheidung kein Ermessen, da unterirdisch zu verlegende TK-Linien, 68 Abs. 3 S. 1 TKG Keine dauernde Beschränkung des Widmungszweckes ( 68 Abs. 1 TKG) Weitere Anforderungen ( 68 Abs. 2 TKG) Endergebnis Die Easy Phone GmbH hat einen Anspruch auf Zustimmung gegen die Gemeinde ITM. All rights reserved. Folie 4
Frage 2: Wäre eine Klage auf Zustimmung gegen die Gemeinde zulässig? 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Mangels aufdrängender und/oder abdrängender Sonderzuweisung: Generalklausel, 40 Abs. 1 S. 1 VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit 2. Statthafte Klageart Richtet sich gemäß 88 VwGO nach dem Klagebegehren Hier: Zustimmung des Wegebaulastträgers VA i. S. d. 35 S. 1 VwGO statthafte Klageart: Verpflichtungsklage gemäß 42 Abs. 1, 2. Fall VwGO 3. Klagebefugnis 42 Abs. 2 VwGO Möglichkeitstheorie Schutznormtheorie subjektive öffentliches Recht (+), wenn die Norm nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den Individualinteressen des Anspruchsstellers zu dienen bestimmt ist ITM. All rights reserved. Folie 5
Frage 2: Wäre eine Klage auf Zustimmung gegen die Gemeinde zulässig? 4. Vorverfahren Grundsatz: 68 VwGO Klage gegen Gemeindebehörde, daher 137 TKG nicht anwendbar 6 Abs. 1 AG VwGO NRW 5. Klagegegner 6. Klagefrist 7. Ergebnis 78 Abs. 1Nr. 2 VwGO i. V. m. 5 Abs. 2 AG VwGO NRW: Behördenprinzip bei Verpflichtungsklage 74 Abs. 2 VwGO Die Klage auf Zustimmung ist zulässig. ITM. All rights reserved. Folie 6
Frage 3: Welche Entwicklungen gingen mit den sog. Postreformen einher? Postreform I Öffnung des Endgerätemarktes Neustrukturierung der DBP Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) Postreform II Änderung des Grundgesetzes - Modifikation des Art. 87 Abs. 1 GG dahingehend, dass die Bundespost nicht mehr Gegenstand bundeseigener Verwaltung sein musste - Begriff Fernmeldewesen wurde durch Telekommunikation ersetzt - Art. 87f Abs. 1 GG Gewährleistungsauftrag für eine flächendeckende Grundversorgung zu einem erschwinglichen Preis - Art. 143b Abs. 1 GG: Organisationsprivatisierung der Deutschen Bundespost - Art. 143b Abs. 2 S. 1 GG: Monopolrechte der Deutschen Bundespost können für eine Übergangszeit auf deren Nachfolgeeinrichtungen übertragen werden (davon wurde auch bis zur Postreform III Gebrauch gemacht) Postreform III (TKG 1996) Postreform II war bis zum 31. Dezember 1997 befristet Vollständige Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte Einrichtung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) in Bonn Auflösung des BMPT Neue Regelungen für marktbeherrschende Unternehmen Konzept der sog. Asymmetrischen Regulierung Einführung der Universaldienste zur angemessenen flächendeckenden Grundversorgung ( 17-22 TKG 1996) TKG 2004 ITM. All rights reserved. Folie 7
Frage 4: In welcher Hinsicht wird ein Markt nach 10 TKG abgegrenzt? (Kriterien der räumlichen und sachlichen Marktabgrenzung) Festlegung des zu untersuchenden Marktes Sachliche Marktabgrenzung, zwei Parameter: - Austauschbarkeit auf Nachfrageseite (Auf welche Produkte kann der Endverbraucher ohne weiteres bei einer relativen Preiserhöhung umsteigen?) - Angebotsumstellungsflexibilität (Prüfung der Wahrscheinlichkeit, dass bei einer Preiserhöhung im Markt, bislang nicht tätige Unternehmen in den Markt eintreten wollen) - Hypothetischer Monopolistentest (SSNIP-Test) Räumliche Marktabgrenzung - Räumlich relevanter Markt bezieht sich auf ein Gebiet, in dem die Unternehmen bei den relevanten Produkten an Angebot und Nachfrage beteiligt sind und die Wettbewerbsbedingungen einander ähneln oder hinreichend kongruent sind und von Nachbargebieten abgegrenzt werden können) Märkteempfehlung der Kommission ist bei der Festlegung der nationalen Märkte weitgehend zu berücksichtigen ( 10 Abs. 2 S. 3 TKG) - aktuelle Märkteempfehlung 2007/879/EG - nur noch ein Endkundenmarkt und sechs Vorleistungsmärkte definiert ITM. All rights reserved. Folie 8
Frage 5: Was ist der 3-Kriterien-Test des 10 Abs. 2 S. 1 TKG? Nach dem 3-Kriterien-Test sollen nur solche Märkte für eine Regulierung in Betracht kommen, die durch beträchtliche und anhaltende Strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind längerfristig nicht zu wirksamen Wettbewerb tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken ITM. All rights reserved. Folie 9
Frage 6: Aus welchem Anlass wurde 9a TKG eingeführt? Anlass: Ausbau eines superschnellen Glasfasernetzes durch die DTAG hohe Investitionen Gesetzgeber wollte Investitionssicherheit für die DTAG schaffen ( Lex Telekom ) Freistellung des neuen Netzes von der Regulierung Gewährleistung, dass die Kosten für den Ausbau durch neue Dienste aufgrund dieser Infrastruktur wieder erwirtschaftet werden können Vgl. Art. 15 Abs. 2 Rahmen-RL Problem: Europarechtskonformität; Vertragsverletzungsverfahren beim EuGH anhängig ITM. All rights reserved. Folie 10
Frage 7: Was wird im TK-Bereich unter dem Begriff Richtlinienpaket 2002 verstanden? Rahmenrichtlinie (2002/21/EG) Gemeinsamer Rechtsrahmen für alle Übertragungsnetze und dienste Technologieneutraler Ansatz Genehmigungsrichtlinie (2002/20/EG) Genehmigungserfordernis nur noch in Ausnahnamefällen Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste nur noch Allgemeingenehmigungen abhängig (Genehmigungspflicht) Zugangsrichtlinie (2002/19/EG) Regulierung von Zugangs- und Zusammenschaltungsvereinbarungen zwischen Diensteanbietern Interoperabilitäts-, Transparenzverpflichtungen, Gleichbehandlungsgebot Universaldienstrichtlinie (2002/22/EG) Endkundenentgeltregulierung Must-Carry-Verpflichtungen im Rundfunkbereich Wettbewerbsrichtlinie (2002/77/EG) Datenschutzrichtlinie (2002/58/EG) ITM. All rights reserved. Folie 11
Frage 8: Was bedeutet TAL? TAL bedeutet Teilnehmeranschlussleitung. Der Teilnehmeranschluss stellt die physische Verbindung zwischen dem Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers und dem Hauptverteilknoten in festen öffentlichen Telefonnetzen dar. ITM. All rights reserved. Folie 12
Frage 8: Was bedeutet TAL? Quelle/Senke TAL ITM. All rights reserved. Folie 13
Frage 9: Welche prozessualen Besonderheiten gelten bei der Inanspruchnahme von Rechtsschutz im TK-Bereich? Keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen - 137 Abs. 1 TKG Verkürzung des Instanzenzuges - 137 Abs. 3 S. 1 TKG Kein Rechtsmittel gegen Beschluss des VG Köln im einstweiligen Rechtsschutz - 137 Abs. 3 S. 1 TKG Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft - 137 Abs. 3 S. 1 TKG Entscheidung über Verpflichtung zur Vorlage geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen durch Gericht der Hauptsache - 138 Abs. 2 S. 2 TKG Beteiligung der Regulierungsbehörde an bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - 139 Abs. 1 TKG i.v.m. 90 Abs. 2 GWB ITM. All rights reserved. Folie 14
Frage 10: Was bedeutet die Abkürzung KeL? Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung Entgeltmaßstab des 31 Abs. 1 TKG Ergeben sich nach 31 Abs. 2 TKG aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind Diese strenge Maßstab soll sicherstellen, dass nur diejenigen Kosten Berücksichtigung finden, die für die Produktion und Bereitstellung der betrachteten Leistung unverzichtbar sind ITM. All rights reserved. Folie 15
Frage 11: Was wird landläufig unter economies of scale (Skalenerträge) verstanden? TK-Wirtschaft ist als Netzwirtschaft durch besonders starke Skalen-, Verbund- und Dichtevorteile geprägt Skalenerträge (economies of scale) bezeichnen den Umstand, dass mit wachsender Produktionsmenge die Durchschnittskosten sinken, etwa weil eine konstante Kostenhöhe für Forschung und Entwicklung oder Werbungskosten auf eine höhere Ausbringungsmenge verteilt werden kann Dieser Effekt begünstigt Unternehmen mit großen Kundenzahlen, da nur diese entsprechende Skalenerträge hinreichend realisieren können ITM. All rights reserved. Folie 16
Frage 12: Was sind sog. sunk costs und welche Auswirkungen haben diese auf den TK-Sektor? spielen im TK-Bereich eine wichtige Rolle Investitionen, die bei einem Austritt aus dem Markt nicht wieder liquide gemacht werden können Ausmaß der versunkenen Kosten ist für den Markt insoweit von Bedeutung, als ein möglicher schneller Markteintritt und Marktaustritt ausgeschlossen werden kann ITM. All rights reserved. Folie 17
Remonstration Remonstrationsfrist bis zum 5. November 2008 (Eingang beim ITM) Bei Fragen: Mail: Marc.Schramm@uni-muenster.de Telefon: 0251-83 386-54 ITM. All rights reserved. Folie 18
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht (ITM) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster Abteilung II Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. Leonardo-Campus 9 D-48149 Münster Tel: +(49) 251 83 386 40 Fax: +(49) 251 83 386 44 E-Mail: holznagel@uni-muenster.de http://www.itm.uni-muenster.de ITM. All rights reserved. Folie 19