R E G L E M E N T. für die Benützung des Reussbrückesaals



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Transkript:

Stadtrat R E G L E M E N T für die Benützung des Reussbrückesaals 1. Zweckbestimmung/Belegungsplan/Vermietungsablauf 1.1 Der Reussbrückesaal dient der Stadt als Raum für sportliche und kulturelle Anlässe. Er steht tagsüber (Montag - Freitag) vorrangig für den Schulsportunterricht zur Verfügung. Ferner ist er bestimmt für beliebige Anlässe und Ausstellungen gesellschaftlicher, unterhaltender, informativer oder gewerblicher Art. 1.2 Die Benützungszuweisung geschieht in folgender Prioritäten-Ordnung: Nutzungen der Volksschule, tagsüber von Montag bis Freitag sportliche Nutzung durch örtliche Vereine und Organisationen *) gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen einheimischer Kreise Anlässe ortsansässiger Benützer mit kommerzieller Zielsetzung auswärtige Interessenten mit kultureller, gesellschaftlicher oder kommerzieller Zielrichtung *) Vorbehalt zur Prioritäten-Ordnung: Regelmässige Nutzer haben gegenüber Einzelanlässen anderer Nutzer keine Priorität und müssen in jenen Fällen auf eine bewilligte Nutzungszeit verzichten. Zeitliche Einschränkungen: Schulen (Turnen; ohne Schulferien): Freizeitsport (inkl. Schulsport): übrige Anlässe/Nutzungen: Montag bis Freitag, 07.30-18.00 Uhr Montag bis Freitag, ab 18.00 Uhr Samstag/Sonntag, ganzer Tag (in der Regel keine Trainings an Wochenenden) 1.3 Gesuche für regelmässige Belegungen sportlicher Art (d.h. für an einem bestimmten Wochentag wiederkehrende Benutzungen) von Montag bis und mit Freitag sind an die Sportkommission zu richten, die auch die Benützungsbewilligung für diese Tage erteilt. 1.4 Die Vermietung für Einzelanlässe erfolgt generell durch die Stadtkanzlei. Diesen Gesuchstellern wird ein Gesuchsformular zugestellt, das innert 10 Tagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet der Stadtkanzlei zu retournieren ist. Wird diese Frist von 10 Tagen überschritten, fällt die Reservation dahin und die Räumlichkeiten werden zur anderweitigen Benützung freigegeben. Sind regelmässige Belegungen betroffen, benachrichtigt die Stadtkanzlei diese schriftlich über ausfallende Zeiten.

Reglement für die Benützung des Reussbrückesaals Seite 2 1.5 Die Bewilligung für Samstage und Sonntage wird provisorisch durch die Stadtkanzlei eröffnet mit Angabe von Gebühren und Nebenkosten. Die weiteren Details zum Zahlungsablauf werden im Anhang geregelt. Die definitive Benützungsbewilligung wird ausgestellt, sobald die Reservationsgebühr bei der Finanzverwaltung eingegangen ist (Höhe und Zahlungsfristen siehe Anhang). 1.6 Für die Benützung mit Restaurationsbetrieb ("Wirten") sind folgende Auflagen zu beachten: Gemäss Gastgewerbeverordnung dürfen Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen Anlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint. Für alle anderen öffentlichen Veranstaltungen muss der Stadtkanzlei mit separatem Formular eine Person mit Fähigkeitsausweis gemeldet werden. Kaufen die Benützer die Getränke und Esswaren selbst ein, sind sie verpflichtet, diese in Bremgarten zu beziehen. Die Vorschriften des Gastgewerbegesetzes sind zu beachten. Die erforderliche Bewilligung für die Durchführung eines Einzelanlasses sowie die Bewilligung für eine verlängerte Öffnungszeit ist durch den Veranstalter mindestens 10 Tage vor dem Anlass bei der Stadtkanzlei einzuholen. 1.7 Pro Jahr werden gesamthaft nicht mehr als 6 Discos, Rockkonzerte oder ähnliche Anlässe bewilligt. 2. Benutzungsregelungen/Wartung/Reinigung 2.1 Der Reussbrückesaal untersteht der baulichen Aufsicht der Liegenschaftsverwalterin und der betrieblichen Aufsicht der Stadtkanzlei. 2.2 Dem Hauswart obliegt die Wartung des Gebäudes und des stadteigenen Inventars. In seinen Aufgabenkreis fallen insbesondere die Übergabe und Rücknahme des Reussbrückesaals (Übergabe- und Abgabeprotokoll), die Bereitstellung des Saales, die Beheizung, Lüftung und das Rapportwesen für die Rechnungsstellung. 2.3 Ca. 14 Tage vor dem Anlass hat der Veranstalter betreffend Saalübernahme, -Übergabe und Schlüsselbezug mit dem Hauswart Kontakt aufzunehmen. Der Schlüssel kann erst ausgehändigt werden, wenn die Benützungsgebühr bezahlt worden ist. Beim Schlüsselbezug ist dem Hauswart der Zahlungsbeleg vorzuweisen. 2.4 Im Reussbrückesaal dürfen weder bauliche Veränderungen (z.b. Errichtung von Gerüsten) noch Änderungen der technischen Einrichtungen (Beleuchtung, Lautsprecheranlage usf.) vorgenommen werden. Ferner dürfen keine Schrauben, Nägel oder Heftklammern und dergleichen in Böden, Wände, Tür- und Fensterrahmen, Tische und Stühle eingelassen werden. Mit dem Mobiliar ist sorgfältig umzugehen. 2.5 Allfällige Instandstellungs- oder Reparaturarbeiten oder festgestellte Schäden am Gebäude oder Mobiliar und den Einrichtungen gehen zu Lasten des Veranstalters.

Reglement für die Benützung des Reussbrückesaals Seite 3 2.6 Das Anbringen von Dekorationen muss nach Anweisung des Hauswartes vorgenommen werden. Im Übrigen wird auf das Merkblatt Dekoration von Räumen des Aarg. Versicherungsamtes verwiesen. 2.7 Der Veranstalter bezeichnet einen Verantwortlichen, der die technischen Einrichtungen (Beleuchtung, Lautsprecheranlage) bedient. Er wird vom Hauswart instruiert und ist dafür verantwortlich, dass die Anweisungen auch von Dritten strikte befolgt werden. 2.8 Der Veranstalter bezeichnet weiter eine Person, die während der gesamten Dauer des Anlasses für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sowie für einen geordneten Betriebsablauf besorgt und verantwortlich ist. Ihr obliegt insbesondere das Öffnen der Fluchtwegtüren sowie die Fluchtwegkontrolle innerhalb und ausserhalb des Gebäudes; vor den Notausgängen parkierte Fahrzeuge sind unverzüglich wegfahren zu lassen. Diese Massnahmen sind im Verlaufe des Anlasses durch regelmässige Kontrollen sicherzustellen. Zudem ist sie für den Parkdienst ausserhalb des Gebäudes verantwortlich; dazu gehören das Freihalten der Zu- und Wegfahrten auf den Parkplatz und der Badstrasse sowie des Vorplatzes zwischen Haupteingang des Casinos und des Reussbrückesaales. 2.9 Die Art der Veranstaltung ist genau zu bezeichnen. Wenn festgestellt wird, dass der vom Veranstalter angegebene Zweck nicht mit dem tatsächlichen Zweck der Veranstaltung übereinstimmt, kann die Stadt sofort vom Vertrag zurücktreten (Kostenfolge siehe Ziff. 1.10 Anhang). 2.10 Bei Grossveranstaltungen (z.b. Festivals, Partys, Konzerte usw.) ist dem Stadtrat spätestens zwei Monate vor dem Anlass ein Gesamtkonzept vorzulegen, welches Auskunft gibt über geplante bauliche Massnahmen, Parkierungs- sowie Verkehrsregelung, Wirtetätigkeit, Beschallung und Haftung des Veranstalters. 2.11 Die Bestimmungen der Schall- und Laserverordnung sind zu beachten. 1 3. Feuerwache 3.1 Die Feuerwache ist nur in besonderen Fällen nötig; massgebend sind die Weisungen des Aarg. Versicherungsamtes über die Feuerwachen (Abgabe mit der Benützungsbewilligung durch die Stadtkanzlei). 3.2 Aus feuerpolizeilicher Sicht muss eine Feuerwache organisiert werden, wenn der Raum dekoriert oder sonst umgestaltet wird, z.b. bei Fasnachts- oder Maskenbällen, Ausstellungen usw. Die Veranstalter sind gehalten, in Zweifelsfällen direkt mit dem Feuerwehrkommando Kontakt aufzunehmen. Der Entscheid, ob und bei welchen Anlässen im vorbeschriebenen Sinne Feuerwachen nötig sind, liegt beim Feuerwehrkommando. 3.3 Die Kosten der Feuerwache trägt der Veranstalter; sie werden ihm mit den Nebenkosten durch die Finanzverwaltung belastet. 1 Geändert gem. Stadtratsbeschluss vom 17.12.07

Reglement für die Benützung des Reussbrückesaals Seite 4 4. Benützungsgebühren Die Reservations-, Benützungsgebühren und Kaution sowie der Zahlungsablauf werden im Anhang dieses Reglementes geregelt. 5. Schlussbestimmungen Dieses Reglement tritt per 1.1.2003 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen. 5620 Bremgarten, 16. Dezember 2002, rev. 17.12.07 Stadtrat Bremgarten Robert Bamert Stadtammann Rolf Küng Stadtschreiber

Reglement für die Benützung des Reussbrückesaals Seite 5 ANHANG ZUM REUSSBRÜCKESAALREGLEM ENT 1. Die Abgaben des Veranstalters umfassen eine Benützungsgebühr, die Nebenkosten sowie eine Reservationsgebühr und Kaution. 1.1 Die allgemeine Benützungsgebühr beträgt für: a) b) c) Einheimische Vereine, Stiftungen und politische Gruppierungen: für vereinsinterne Trainings, Proben und Wettkämpfe (mit vereinseigener Beteiligung): gratis übrige Anlässe, erste Benützung, pro Tag Fr. 200.-- für jede Wiederholung, pro Tag Fr. 100.-- mit kommerzieller Zielrichtung oder mit Konsumation und/oder Eintritt = Ansatz lit. b Privat organisierte Feste und Anlässe ortsansässiger Personen und Firmen: für die erste Benützung, pro Tag Fr. 300.-- für jede Wiederholung, pro Tag Fr. 150.-- mit Konsumation und/oder Eintritt = Ansatz lit. c mit kommerzieller Zielrichtung = Ansatz lit. e Auswärtige Vereine, Stiftungen, politische Gruppierungen und Delegiertenversammlungen usw: für die erste Benützung, pro Tag Fr. 400.-- für jede Wiederholung, pro Tag Fr. 200.-- mit kommerzieller Zielrichtung oder Konsumation und/oder Eintritt = Ansatz lit. d

Reglement für die Benützung des Reussbrückesaals Seite 6 d) e) f) Privat organisierte Feste und Anlässe auswärtiger Personen und Firmen: für die erste Benützung, pro Tag Fr. 500.-- für jede Wiederholung, pro Tag Fr. 250.-- mit kommerzieller Zielrichtung oder Konsumation und/oder Eintritt = Ansatz lit. e Einheimische und auswärtige Benützer (Private und Firmen) mit kommerzieller Zielrichtung: für die erste Benützung, pro Tag Fr. 600.-- für jede Wiederholung, pro Tag Fr. 300.-- Reservationskosten für Schlechtwettervarianten, siehe Ziff. 1.7 1.2 Gebührenfreie Benützung Keine Benützungsgebühren entrichten folgende Institutionen: - ortsansässige Vereine bei den Jubiläen nach 25, 50, 75 Jahren usw. Die Nebenkosten (Strom, Heizung, Hauswart usw.) werden separat in Rechnung gestellt. 1.3 Übernahme und Abgabe des Saales Findet der Anlass am Samstag statt, kann die Übernahme frühestens am Samstag, 08.00 Uhr, oder gemäss separater Absprache mit der Stadtkanzlei am Freitagabend erfolgen. Abzugeben ist der Saal bis Sonntag, 12.00 Uhr. Findet der Anlass am Sonntag statt, kann die Übernahme frühestens am Samstag, 12.00 Uhr erfolgen. Abzugeben ist der Saal am Sonntag bis spätestens 22.00 Uhr.

Reglement für die Benützung des Reussbrückesaals Seite 7 1.4 Sämtliche Tage für das Vorbereiten und Aufräumen durch den Veranstalter sind gebührenpflichtig. Für Anlässe mit Aufführungen wie z.b. Turnervorstellungen, Theater, Musical, etc. sind für einheimische Vereine Proben an maximal zwei Tagen kostenfrei. Für jeden weiteren Tag muss die ordentliche Benützungsgebühr entrichtet werden. Finden die Aufführungen mit tage- oder wochenweisen Unterbrüchen statt, muss der Saal in der belegungsfreien Zeit geräumt werden. 1.5 In der Benützungsgebühr enthalten ist der Aufwand für die Übergabe und Abnahme des Saales, der Anteil für die Generalreinigung sowie die Benützung der Lautsprecheranlage. 1.6 Die Nebenkosten betragen für örtliche Vereine, Trainings und Proben gratis Bestuhlung, Reinigung, pro Std. Fr. 60.-- Abfallbeseitigung, pro Container gem. Tarif Reglement über die Kehrichtbeseitigung ca. Fr. 66.-- Strom- und Heizölverbrauch nach Aufwand Telefongebühren nach Aufwand Feuerwache gemäss speziellen Richtlinien Den Benützern wird ermöglicht, die Nebenkosten durch eigene Leistungen zu reduzieren (z.b. Bestuhlung, Reinigung). 1.7 Reservationsgebühr allgemein: Nach Erhalt der provisorischen Benützungsbewilligung ist eine Reservationsgebühr von Fr. 200.-- (einheimische Benützer) bzw. Fr. 400.-- (auswärtige Benützer) innert 10 Tagen zu entrichten. Die Reservationsgebühr wird an die Benützungskosten angerechnet. Geht diese Zahlung nicht fristgerecht ein, fällt die Reservation dahin und es wird anderweitig über den Saal verfügt. Schlechtwettervarianten: Wird der Reussbrückesaal als Schlechtwettervariante reserviert, so wird die Hälfte der Reservationsgebühr in jedem Fall nicht mehr zurückerstattet. Muss einem Dritten eine Absage wegen einer solchen Reservation erteilt werden, ist die gesamte Benützungsgebühr zu entrichten. Bei allfälligen Anfragen Dritter erfolgt eine Rückfrage durch die Stadtkanzlei, sodass auf die Reservation verzichtet werden kann. 1.8 Kaution/Vorauszahlung Zusammen mit der Benützungsgebühr ist eine Kaution von Fr. 150.-- für einheimische Benützer sowie Fr. 300.-- für Auswärtige und kommerzielle Benützer zu entrichten. Die Kaution wird mit den Nebenkosten verrechnet und ein allfälliger Restbetrag zurückerstattet. Die Zahlung muss bis spätestens 30 Tage vor dem Anlass an die Finanzverwaltung erfolgen.

Reglement für die Benützung des Reussbrückesaals Seite 8 1.9 Rücktritt durch Veranstalter Bei Vertragsrücktritt bzw. Annullation der Reussbrückesaalreservation ist folgende Bearbeitungs- und Rücktrittsgebühr zu bezahlen: bis 60 Tage vor dem Anlass Einheimische Fr. 200.-- Auswärtige bzw. kommerzielle Veranstalter Fr. 400.-- bei weniger als 60 Tagen vor dem Anlass 50 % der Benützungsgebühr bzw. mindestens die Reservationsgebühr, die damit nicht zurückerstattet wird. 1.10 Rücktritt durch Vermieter Wenn festgestellt wird, dass der vom Veranstalter angegebene Zweck nicht mit dem tatsächlichen Zweck der Veranstaltung übereinstimmt, kann die Stadt sofort vom Vertrag zurücktreten. Für eine allfällige Rückerstattung der vom Veranstalter bereits bezahlten Kosten wird auf vorstehende Ziff. 1.9 verwiesen. Die Stadt kann für bereits entstandene Aufwendungen des Veranstalters nicht haftbar gemacht werden. 1.11 Sitzungszimmer 1. OG 2 Einheimische Vereine, Stiftungen und politische Gruppierungen: interne Anlässe gratis übrige Anlässe, erste Benützung pro Tag Fr. 60.-- jede Wiederholung, pro Tag Fr. 30.-- halber Tag oder Abend Fr. 30.-- Einheimische private Anlässe oder Firmenanlässe : erste Benützung pro Tag Fr. 100.-- jede Wiederholung, pro Tag Fr. 50.-- halber Tag oder Abend Fr. 50.-- Auswärtige Vereine, Stiftungen, politische Gruppierungen und Delegiertenversammlungen oder Firmen usf.: erste Benützung pro Tag Fr. 120.-- jede Wiederholung, pro Tag Fr. 60.-- halber Tag oder Abend Fr. 60.-- Die Benützung der WC-Anlagen im Foyer ist in diesen Ansätzen inbegriffen. Nebenkosten: gemäss Ziff. 1.6 Anhang Reglement Reussbrückesaal Miete Hellraumprojektor, pro Anlass/Vermietung Fr. 20.-- (Transport nach Stundenansatz Hauswart; Aufnahme als weitere Tarifposition in Ziff. 1.6 Reglement Reussbrückesaal) 2 Hinzugefügt gem. Stadtratsbeschluss vom 10.8.09

Reglement für die Benützung des Reussbrückesaals Seite 9 1.12 Foyer mit WC-Anlagen 3 Nutzung für Apéros, pauschal pro Anlass, alles inkl. Fr. 100.-- Beschluss Die vorgeschlagenen Gebührenregelungen werden genehmigt und sind in das Reglement Benützung Reussbrückesaal aufzunehmen; sie treten per sofort in Kraft. 2. Schlussbestimmungen Dieser Anhang tritt per 1.1.2003 in Kraft 5620 Bremgarten, 16. Dezember 2002, rev. 10.8.09 Stadtrat Bremgarten Robert Bamert Stadtammann Rolf Küng Stadtschreiber 3 Hinzugefügt gem. Stadtratsbeschluss vom 10.8.09