POCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage



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Datenschutz (BDSG) 19 sonals sind dabei die häufigste Übertragungsquelle von Krankheitserregern. Die Mitarbeiter sollten daher gut geschult sein, um auch unbewusste hygienische Risiken auszuschließen (Vermeidung nosokomialer Infektionen, eigene Händehygiene). WIE GEHE ICH VOR? Um Hygiene zu gewährleisten, müssen die vorgegebenen Hygienemaßnahmen konsequent eingehalten, Mitarbeiter regelmäßig geschult, fortgebildet sowie jährlich über die Hygieneanforderungen des Unternehmens unterwiesen werden. Dies umfasst u. a. Händehygiene, Arbeitskleidung, Umgang mit Desinfektions- und Reinigungsmitteln, Abfallmanagement, Aufbereitung von Medizinprodukten, Eigenschutz und Eigenverantwortung des Personals. 2.4 Datenschutz (BDSG) WORUM GEHT ES? Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt zusammen mit den Datenschutzgesetzen der Länder und anderen bereichsspezifischeren Regelungen den Umgang mit personenbezogenen Daten, die in IT-Systemen oder manuell verarbeitet werden. Je nach Betrachtungsweise wird Datenschutz verstanden als Schutz vor missbräuchlicher Daten verarbeitung, Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Datenverarbeitung oder Schutz der Privatsphäre. Daten-

20 Rechtliche Anforderungen schutz steht für die Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen (letzter Stand 14. 08. 2009 BDSG). WAS BRINGT ES? Bei mehr als neun Mitarbeitern, die mit personenbezogenen Daten (z. B. Patientendaten) arbeiten, muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten sind dabei Voraussetzung. Interessenkonflikte vermeiden Ein vom Unternehmen gestellter Datenschutzbeauftragter sollte nicht gleichzeitig der EDV-Beauftragte sein. WIE GEHE ICH VOR? Ein vom Unternehmen bestellter Datenschutzbeauftragter sollte u. a. Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, damit vertraut machen bzw. schulen und unterweisen, personenbezogene Daten und Datenverarbeitungsprogramme überwachen, bei Fehlverhalten Meldungen an die oberste Leitung geben. Es ist zu unterscheiden zwischen Schweigepflicht und Datenschutz. Schweigepflicht bedeutet: Nichts Unternehmens-/ Patientenbezogenes an Dritte weitersagen.

Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Brandschutz 21 Datenschutz bedeutet: Daten anderen nicht zugänglich machen durch offen rumliegende Patientenakten, nicht ordnungsgemäße Entsorgung von Patientendaten etc. Schulungen anbieten Bieten Sie den Mitarbeitern der Einrichtung Schulungen mit den Inhalten Datensparsamkeit, Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, Übermittlung personenbezogener Daten und Einwilligung an. 2.5 Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Brandschutz WORUM GEHT ES? Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sorgt sich um die Gesundheit des Personals, indem Maßnahmen vom Unternehmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und bei arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorgeschrieben werden. Das zentrale Instrument ist die Arbeitsplatzgefährdungsanalyse, die gesetzlich gefordert ist ( 5 ArbSchG). Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat als zentrale Forderung, dass Mitarbeiter nur mit technisch einwandfreiem Gerät ihre Arbeit verrichten. Das gemeinsame Ziel des ArbSchG und des ASiG sind die Gefahrenminimierung für das Personal bei der Arbeit und der Erhalt der Gesundheit. Brandschutz Unter Brandschutz versteht man alle Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorbeugen

22 Rechtliche Anforderungen und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen (Scheuermann, 2008). WAS BRINGT ES? Im Unternehmen müssen alle rechtlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz umgesetzt sein und eingehalten werden. Der Arbeitsschutz (dazu gehören Maßnahmen, Mittel und Methoden zur Erhöhung der Arbeitssicherheit) lässt sich in drei Kategorien unterteilen: technischer Arbeitsschutz (Umgebung und Gestaltung des Arbeitsplatzes, Gefahren abwenden, z. B. Umgang mit Gefahrstoffen), medizinischer Arbeitsschutz (Gesundheit der Mitarbeiter schützen und fördern) und sozialer Arbeitsschutz (z. B. Gleichbehandlung und -stellung, Schutz des Mitarbeiters vor psychischer Belastung). WIE GEHE ICH VOR? Gemäß 5 ArbSchG ist eine Arbeitsplatzgefährdungsanalyse zu erstellen. Für die Erstellung der Analyse sowie für die Ergreifung von Vorbeugemaßnahmen (z. B. regelmäßige Arbeitsschutzunterweisungen, Vorhaltung von stichsicheren Arbeitsmaterialien) ist der Arbeitgeber persönlich verantwortlich. Er kann die Verantwortung delegieren, muss sich aber von der Umsetzung überzeugen. Hierzu kann er sich unterstützen lassen von einem Sicherheitsbeauftragten (SiBa) im Unternehmen bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi). Die zentrale Aufgabe dieser unterschiedlichen Funktionen ist es, das Unternehmen in Arbeitssicherheit, Unfall-

Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Brandschutz 23 verhütung und Gesundheitsschutz zu unterstützen und zu beraten, um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern. Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsbeauftragte werden je nach Berufsgenossenschaft und Gefährdungslage von der zuständigen Berufsgenossenschaft aus- und weitergebildet. Der Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe, den Unternehmer und die Mitarbeiter über Gefahren zu informieren. Zahl der Sicherheitsbeauftragten Für Einrichtungen gilt folgende Tabelle: Anzahl Beschäftigte Anzahl Sicherheitsbeauftragte mehr als 20 bis 50 mindestens 1 mehr als 50 bis 200 mindestens 2 mehr als 200 bis 500 mindestens 3 mehr als 500 bis 750 mindestens 4 pro weitere 250 mindestens je 1