SCHAFFER Berater von Unternehmern. E-Bilanz und Datenübermittlung:



Ähnliche Dokumente
Elektronisches Steuerverfahren

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Mandanteninformationsveranstaltung. E-Bilanz. Erfurt,

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer

Informationschreiben 85 / 2015

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Rechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs und der elektronischen Aufbewahrung kaufmännischer Unterlagen

GOBD. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Datenverwaltung

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Die Lohnsteuerkarte geht jetzt online! Jetzt hier informieren: Papier war gestern. Die Zukunft der Lohnsteuerkarte ist elektronisch!

Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen?

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

Neue Rechtslage zur digitalen Archivierung Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen GDPdU vom

Anwendung der Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch (Tax Information Exchange Agreement - TIEA)

Merkblatt i.s. Authentifizierungsverfahren

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Das neue Reisekostenrecht 2014

Wörterbuch der Leichten Sprache

Weg mit dem Papier: Unterlagen scannen und elektronisch archivieren

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08

MERKBLATT Thema Checkliste zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassen(buch)führung beim Einsatz elektronischer Kassensysteme

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung

ELStAM-Rückmeldung: Tipps und Tricks zur Fehlerbehebung

MdtTax Programm. Programm Dokumentation. Datenbank Schnittstelle. Das Hauptmenü. Die Bedienung des Programms geht über das Hauptmenü.

GoBD: Was hat sich durch die neue Vorschrift geändert? Manuela Becker

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

ELSTER für Arbeitgeber und Unternehmer. ELSTER. Die moderne Steuererklärung.

Rechnungswesen I Personal I Warenwirtschaft I Preismodelle I Lexware pay I Technik I Angebote I Kontakt

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Preis-/Leistungsverzeichnis Ihres Steuerberaters

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Häufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte

Verlagerung der Buchführung ins Ausland Gesetzliche Rahmenbedingungen

DIE LOHNSTEUER-AUßENPRÜFUNG

Vorsicht statt Nachsicht

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner EEB

Andere Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach 13b UStG schuldet (z. B. Bauleistungen, Schrott, Metalle - Kennzeichen "B1")

Kennen Sie die Antworten?

NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB

Working for. your. future. ...wherever. you are

Datenübernahme und Datensicherheit

DAS MANDANTEN I MERKBLATT

Automatischer Abschluss von Abrechnungsnummern

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Vorausgefüllte Steuererklärung I: Belegabruf beantragen und freischalten

Im Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommen ist der Höchstsatz für die Quellensteuer festgelegt. Der Abzug der Quellensteuer liegt bei:

# Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1

Sitz Straße Haus-Nr. Haus-Nr.-Zusatz. ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung Straße Haus-Nr. Haus-Nr.-Zusatz. Straße Haus-Nr. Haus-Nr.

Bankgeheimnis hat sich erledigt

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)

EÜR contra Bilanzierung

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

Neuerungen 37b EStG BMF

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / Wohin mit dem Elektroschrott?

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

2. aktuelle Gesetzesvorhaben zu digitalen Grundaufzeichnungen

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE

E-Bilanz Die Einführung des elektronischen Jahresabschlusses aus Sicht der Finanzverwaltung. Hagen, 26. Oktober 2010 Ministerialrat Christoph Schmitz

EU-Verzollungen am Beispiel der Muster AG

Änderungsinformationen zur Lohnbuchhaltung. TOPIX:8 Version 8.8.1, Stand 03/2013. TOPIX Informationssysteme AG

Verlagerung der Buchführung ins Ausland

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Internet/ Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber?

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Elternzeit Was ist das?

Inhaltsverzeichnis VII

Vorbereitung auf die SEPA-Umstellung

Die E-Bilanz in kleinen und

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Befragung zum Migrationshintergrund

Bürgerentlastungsgesetz

Überprüfung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Kunden im EU- Ausland

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK

Inhalt Vorwort Wofür Buchführung? Wie Sie von der Inventur über die Bilanz zum Konto kommen Wie Sie richtig buchen

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Die Zukunft des österreichischen Bankgeheimnisses im internationalen Kontext

Ein Vorwort, das Sie lesen müssen!

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Transkript:

SCHAFFER Berater von Unternehmern E-Bilanz und Datenübermittlung: Was weiß das Finanzamt über Sie? Dr. Horst Schaffer Schaffer & Partner, Nürnberg www.schaffer-partner.de 1

Themen - Auf dem Weg zum elektronischen Steuerverfahren - Welche Daten werden vom Steuerbürger aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geliefert - Welche Daten liefern andere Behörden und Institutionen - Daten beim Auslandssachverhalt - Welche Daten kann sich die Finanzverwaltung besorgen - Was geschieht mit den Daten? - Risikomanagement - Betriebsprüfung: steuerlich relevante Daten - Betriebsprüfung: Datenzugriff - Betriebsprüfung: Prüfungshandlungen - Fazit / Vorsorgemaßnahmen www.schaffer-partner.de 2

Auf dem Weg zum elektronischen Steuerverfahren 1. Elektronische Datenübermittlung : - ELSTER (Elektronische Steuererklärung) - ELStAM (Elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale) - RBM (Rentenbezugsmitteilungen) - Steuerkontoabfrage 2. Elektronische Zugriffsmöglichkeiten der Verwaltung: Datenzugriff (BP), Kontenabruf 3. Elektronische Datenverarbeitung in der Verwaltung: Risikomanagement im Veranlagungsverfahren, EDV-gestützte Fallauswahl BP, Datenbanken (ZAUBER, USLO), Data Warehouse und Data Mining www.schaffer-partner.de 3

Auf dem Weg zum elektronischen Steuerverfahren Voraussetzungen für den Datenfluss sind IdNr (Identifikationsnummern) IdNr bundeseinheitliche dauerhafte Identifikationsnummer von in Deutschland gemeldeten Bürgern; 139b AO W-IdNr dauerhaftes Identifikationsmerkmal für Steuerzwecke bei wirtschaftlich Tätigen; 139 c AO UStIdNr eindeutige EU-weite Kennzeichnung eines Unternehmens im umsatzsteuerlichen Sinne; 27a UStG StNr Die Steuernummer ist eine vom Finanzamt an jede steuerpflichtige natürliche oder juristische Person vergebene Nummer, unter der die Person beim Finanzamt geführt wird. Sozialversicherungsnummer Zulagennummer (für zusätzliche Altersvorsorge; 10a Abs.1a i.v.m. 90 Abs. 1 S. 2 EStG) Mitgliedsnummer landwirtschaftliche Alterskasse Mitgliedsnummer Alterskasse für Gartenbau Es gibt bestimmt noch weitere Nummern. www.schaffer-partner.de 4

Welche Daten werden vom Steuerbürger aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geliefert Steuererklärungen Elektronische Steuererklärung Erlaubt ( können ) Vorgeschrieben - durch 150 Abs. 6 AO - i.v.m. SteuerdatenübermittlungsVO vom 28.1.2003 - seit 1.1.2005 für USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen - seit 1.1.2012 (VZ 2011) für Steuererklärungen der Gewinnermittler (ESt-Erklärung, GewSt-Erklärung, KSt-Erklärung, USt-Jahreserklärung) à Nur technische Änderung der Datenübertragung Im Veranlagungszeitraum 2012 wurden - 39 Millionen Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie - 17 Millionen Lohnsteuer-Anmeldungen elektronisch abgegeben. www.schaffer-partner.de 5

Welche Daten werden vom Steuerbürger aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geliefert Steuererklärungen Herausforderung für die Verwaltung Bereitstellung kompatibler Schnittstellen Schaffung technischer Datensicherheit Garantie des rechtlichen Datenschutzes à à Elektronische Übermittlung des (unveränderten) Vordrucks Elektronisches Übermittlungsverfahren hat keinen Einfluss auf den (Daten-)Inhalt! www.schaffer-partner.de 6

Welche Daten werden vom Steuerbürger aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geliefert Steuererklärungen Elektronisches Veranlagungsverfahren Steuererklärung(en) ggf. manuelle Eingabe andere elektr. Daten von Dritten risikoarm Zufallsauswahl maschinelle Veranlagung Maschinelle Risikobewertung (RMS) aller Daten des Steuerpflichtigen Steuerbescheid risikobehaftet pers. Veranlagung unter Beachtung der Risikohinweise www.schaffer-partner.de 7

Welche Daten werden vom Steuerbürger aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geliefert Steuererklärungen Was passiert mit den Daten anschließend? Datenrückübertragung à Abgleich mit Erklärung (Steuerberater) Steuerkontoabfrage Was kommt in der Zukunft? Vorausgefüllte Steuererklärung (ESt) www.schaffer-partner.de 8

Welche Daten werden vom Steuerbürger aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geliefert E-Bilanz Persönlicher Anwendungsbereich Alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, unabhängig von der Rechtsform oder Größe (Schätzung 1,35 Mio. Unternehmen; vgl. BT-Drs. 16/10188 vom 2.9.08;18) Zeitlicher Anwendungsbereich Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen ab WJ 2013 www.schaffer-partner.de 9

Welche Daten werden vom Steuerbürger aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geliefert E-Bilanz Umfang Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, ggfs. Handelsbilanz mit steuerlicher Überleitungsrechnung Insbesondere auch: Kapitalkontenentwicklung Ergebnisverwendungsrechnung Eröffnungsbilanz Liquidationsbilanzen einer KapG Übertragungs- und Übernahmebilanzen nach UmwStG Übergangsbilanzen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart Ergänzungs- und Sonderbilanzen Zwischenbilanzen zum Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels www.schaffer-partner.de 10

Welche Daten werden vom Steuerbürger aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geliefert E-Bilanz Steuertaxonomie besteht jeweils aus GCD-Modul GAAP-Modul Unternehmensinformationen Informationen zum Bericht Dokumentinformationen Bilanz Überleitungsrechnung GuV-Rechnung ggfs. weitere Berichtsbestandteile www.schaffer-partner.de 11

Welche Daten werden vom Steuerbürger aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geliefert E-Bilanz Ziele Nachhaltiger Abbau von bürokratischen Lasten Verfahrenserleichterung bei der Steuererhebung im Interesse der Bürger, Unternehmen und des Staats Realisierung von Effizienzpotenzialen in Unternehmen und bei der Finanzverwaltung Ablösung papierbasierter Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation Einführung eines Risikomanagement-Systems, d.h. gezielte Auswahl von Unternehmen, die einer Betriebsprüfung unterzogen werden, und Vorauswahl von Prüfungsfeldern bzw. Sachverhalten www.schaffer-partner.de 12

Welche Daten werden vom Steuerbürger aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geliefert E-Bilanz Risikomanagement der Finanzverwaltung Auswertungslabor Unternehmen C Vorbereitung auf die BP Branchenvergleiche Plausibilisierungen Fremdvergleiche Zeitreihenvergleiche www.schaffer-partner.de 13

Welche Daten liefern andere Behörden und Institutionen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Start: 1. Januar 2013 Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern Arbeitgeber sind ab 2013 verpflichtet, 1. neu beschäftigte Mitarbeiter auf elektronischem Wege beim Finanzamt anzumelden und 2. ELStAM anzufordern. Allerdings dürfen Arbeitgeber nur ELStAM für bei ihnen beschäftigte Mitarbeiter anfordern. Sie sind z.b. nicht berechtigt, dort gespeicherte Daten von Bewerbern für eine von ihnen ausgeschriebene Arbeitsstelle abzurufen. 3. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, ist auch dies dem Finanzamt unverzüglich elektronisch zu melden. www.schaffer-partner.de 14

Welche Daten liefern andere Behörden und Institutionen ELStAM umfassen: - Steuerklasse und ggf. Faktor - Kinderfreibeträge - Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag - Kirchensteuermerkmale Grundlage sind die von den Meldebehörden mitgeteilten melderechtlichen Daten. Standesämter melden Änderungen beim Ehestand oder bei Kindern. Stadtverwaltungen melden Kirchenein- oder -austritte. Der Arbeitgeber ist an mitgeteilte ELStAM gebunden. Abweichungen sind vom Arbeitnehmer zu klären. Freibeträge werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie nicht neu beantragt werden. www.schaffer-partner.de 15

Welche Daten liefern andere Behörden und Institutionen Sonstige Meldungen Krankenkassen übermitteln Zusatzbeiträge, Bonuszahlungen (bar oder in Sachwerten), Arbeitslosengelder, Übergangsgelder, Mutterschaftsgelder. Rentenkassen übermitteln die gesetzlichen Renten. Lebensversicherungen melden die steuerpflichtigen Teile der privaten Renten und Zusatzversorgungen und den Beginn der ersten Zahlungen. Notare melden Immobilienkäufe /-verkäufe. Banken melden bei Todesfällen Schließfächer, Depots, Kontostände (Tag vor dem Todestag!) Nachlassgerichte melden Todesfälle und übermitteln Urkunden (Erbschein, Testament etc.) www.schaffer-partner.de 16

Welche Daten liefern andere Behörden und Institutionen Sonstige Programme / Datenbanken Luna (länderübergreifende Namensauskunft) USLO (Umsatzsteuer-Länder-online) Datenbank ZAUBER (zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von Umsatzsteuer- Betrugsfällen) beim Bundesamt für Finanzen für Suche nach - Umsatzsteuerbetrügern - Scheinfirmen - fingierten Rechnungen Zoll Inspektion von Gepäck / Ladung / Personen eines Fahrzeugs wg. - Verdacht auf Geldwäsche (Beschlagnahmung bis zu 3 Tagen auch unter EUR 10.000,00) - Suche nach Bargeld / Wertpapieren / Edelmetallen / Edelsteinen (EU-Binnengrenzen) auch ausländischer Zoll, zum Beispiel Schweizer Zoll in der Schweiz www.schaffer-partner.de 17

Daten beim Auslandssachverhalt Besonderheit beim Auslandssachverhalt Inland Staatsgrenze Ausland Materiell rechtliche Berücksichtigung von Sachverhalten In- und Ausland betreffend durch das Finanzamt Formal rechtliche Amtsermittlungsbefugnis des Finanzamtes Informationslücke Divergenz zwischen Auftrag und Können der Finanzverwaltung àverbot durch das Völkerrecht zur Vornahme hoheitlicher Maßnahmen auf fremden Hoheitsgebieten (z.b. Amtshandlungen, Außenprüfung) àschließung der Informationslücke durch besondere Verpflichtung des Steuerbürgers zur erweiterten Mitwirkung, Dokumentation, Anzeige und Deklaration sowie durch zwischenstaatlichen Informationsaustausch www.schaffer-partner.de 18

Daten beim Auslandssachverhalt Rechtsgrundlagen des Informationsaustausches und dessen Inhalt Bilaterale Abkommen Doppelbesteuerungsabkommen völkerrechtliche Verträge zwischen Deutschland und anderen Staaten (derzeit: ca. 100 DBAs) haben Gesetzescharakter gehen den nationalen Steuerrechtsnormen vor Grundregelungsinhalt: Vermeidung der Mehrfachbesteuerung und Vermeidung gar nicht -Besteuerung durch Zuweisung des Besteuerungsrechts an einen Vertragsstaat weiterer Regelungsinhalt in Bezug auf den Informationsaustausch: > Auskunftsklauseln: Zwischenstaatliche Informationshilfe, darf nur im Rahmen der konkret vereinbarten Auskunftsklausel erfolgen. à große Auskunftsklausel: Es dürfen alle Informationen, die für die Besteuerungsverfahren in den beiden Staaten von Bedeutung sind, ausgetauscht werden (OECD Standard: auf Ersuchen, Automatik, unaufgeforderte Spontanauskünfte z.b. USA, Schweiz, GB, Liechtenstein) à kleine Auskunftsklausel: Nur Austausch von Informationen zur Anwendung des konkreten Doppelbesteuerungsabkommens selbst, d.h. z.b. welcher Einkunftsart sind bestimmte Einkünfte zuzuordnen (z.b. Singapur ) www.schaffer-partner.de 19

Daten beim Auslandssachverhalt Verträge über Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen mit einzelnen Staaten völkerrechtliche Verträge, die ausschließlich die Rechts- und Amtshilfe regeln z.b. immer noch in Kraft Staatsvertrag mit Österreich vom 4.10.1954 direkter Austausch von Informationen zwischen den Oberfinanzdirektionen und den österreichischen Finanzlandesdirektionen im Rahmen der großen Auskunftsklausel nur bei Ersuchen in dringenden Fällen auch Rechtshilfeersuchen unmittelbar zwischen Finanzämtern in AT und DE aber: kein Austausch über Konten in Österreich vorgesehen www.schaffer-partner.de 20

Daten beim Auslandssachverhalt Auskunftsersuchen nach OECD-TIEA Musterabkommen 2002 (TIEA = Tax Information Exchange Agreement) zwischenstaatliche Verträge nach dem Vorbild eines Standardformblattes, bei dem besondere Formvorschriften, Erklärungen und Versicherungen zu beachten sind (derzeit 21 TIEAs) Auskunftserteilung auch von Bankinformationen Derzeit TIEAs: Andorra, Anguilla, Antigua und Barbuda, Bahamas, Bermudas, Cayman Islands, Dominica, Gibraltar, Grenada, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Liechtenstein, Monaco, Montserrat, Saint Kitts and Nevis, Saint Lucia, Saint Vincent and the Grenadines, San Marino, Turks and Caicos Islands und British Virgin Islands www.schaffer-partner.de 21

Daten beim Auslandssachverhalt EU-Zusammenarbeit MwSt-Zusammenarbeitsverordnung VO des Rates 1798/2003 v. 7.10.2003 mit späterer Neufassung VO des Rates 904/2010 v. 7.10.2010 einheitliches und unmittelbar geltendes Recht in allen EU Staaten für die Umsatzsteuer Verpflichtung zur Erteilung von Einzelauskünften und Spontanauskünften elektronischer automatischer Auskunftsverkehr Anwesenheit von Beamten ausländischer Finanzbehörden bei Außenprüfungen und Ermittlungen EG-Amtshilferichtlinie RL des Rates 77/799 vom 19.12.1977 novelliert durch RL 2011/16 15.2.2011 Umsetzung in nationales Recht durch EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19.12.1985 mit Novellierung im AmtshilfeRL UmsG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 (noch im Gesetzgebungsverfahren) Neue Richtlinie gilt für jede Art von Steuern, und sieht Informationsaustausch vor. www.schaffer-partner.de 22

Daten beim Auslandssachverhalt EU-Zusammenarbeit EU-Zinsrichtlinie RL des Rates 2003/48/ vom 3.6.2003, Inkrafttreten am 1.7.2005 Geltung: ausschließlich für Zinseinkünfte in EU, Schweiz, Kanalinseln, Monaco und Lichtenstein Grundprinzip: Anwenderstaaten teilen sich gegenseitig Bankdaten, Kontonummer und Höhe der Zinserträge ihrer ausländischen Kunden mit, automatischer Informationsaustausch Ausnahme: Luxemburg und Österreich (bis 31.12.2009 auch Belgien) sowie Drittstaaten (z.b. Schweiz); kein automatischer Informationsaustausch, sondern Einbehaltung Quellensteuer (seit 1.7.2011 35%) und pauschale Weiterleitung von 75% der Einnahmen an den Mitgliedsstaat der Ansässigkeit des Begünstigten (ohne Identitätsnennung) Luxemburg hat angekündigt, ab dem 1.1.2015 seine Ausnahmeposition aufzugeben und den automatischen Informationsaustausch zu praktizieren. www.schaffer-partner.de 23

Daten beim Auslandssachverhalt Nationales Recht Nationale Erlaubnisnorm zum Informationsaustausch zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen, geregelt in 117 Abgabenordnung nationale Rechtsgrundlage, wonach deutsche Finanzverwaltung Auskunftshilfe empfangen darf nationale Rechtsgrundlage, wonach deutsche Finanzverwaltung Auskünfte mit Blick auf DBA und EU- Normen leisten darf nationale Rechtsgrundlage, wonach deutsche Finanzverwaltung darüber hinaus Infos leisten darf (Kulanzhilfe) Auskunftsersuchen an das Ausland muss nach Maßgabe des deutschen Rechts erfolgen - nur, wenn die Informationen erforderlich sind (rechtliche Erheblichkeit der Information) - nur, wenn das inländische Ermittlungsinstrumentarium ausgeschöpft ist (Subsidiarität der Informationshilfe) www.schaffer-partner.de 24

Daten beim Auslandssachverhalt Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) Ist ein Arbeitsbereich innerhalb des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) Aufgabe: Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen Gesammelt werden Infos über: - Ausländische Rechtssubjekte sowie ausländische Briefkastengesellschaften - Rechtsprechung und Kommentierung zu diesem Thema - Beziehungen von Inländern zum Ausland - Beziehungen von Ausländern zum Inland - Finanzämter leiten Anmeldungen von ausländischen Betriebsstätten und Tochtergesellschaften an IZA IZA leitet gesammelte Infos auf Anfrage nebst Einschätzung an Finanzämter weiter. Der Steuerbürger hat kein Recht auf Auskunft über gespeicherte Informationen, bestätigt durch BVerfG 10.3.2008. www.schaffer-partner.de 25

Welche Daten kann sich die Finanzverwaltung besorgen Geo-Daten Vermessungskarten, Flurnummern, Grundstückseigentümer etc. Internetrecherche Historische Internetauftritte bzgl. Homepages www.archive.org (waybackmachine) Innergemeinschaftliche anhand der UStID Abgleich der erfassten Lieferungen und Erwerbe Warenein- und ausgänge mit der Buchführung Branchenspezifische Aktienkurse, Statistiken, Rohstoffe, Werte sämtlicher Datenbanken Wirtschaftsgüter www.schaffer-partner.de 26

Welche Daten kann sich die Finanzverwaltung besorgen Internet ( Web analytics ) Untersuchung von Websites z.b. ebay Powerseller - Virtuelle Suchmaschine Xpider - Einzel- und Sammelauskünfte von Internet-Auktions-/Handelshäusern Google Earth Untersuchung Umgebung vor Zuschlagen der Steuerfahndung Routenplaner z.b. Überprüfung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit Sonderermittlungseinheiten z.b. Besitzer von Lastwagen bis 7,5 t bei - schwarz abgerechneten Umzügen - schwarz abgerechneten Gartenarbeiten 0900-Telefonnummern (gebührenpflichtige Nummern) Sportvereine wg. Vergütung von Übungsleitern www.schaffer-partner.de 27

Welche Daten kann sich die Finanzverwaltung besorgen Kontrollmitteilungen Mitteilungen einer Finanzbehörde an eine andere 88 (1) AO Finanzbehörde zur Überprüfung der Verhältnisse eines Steuerpflichtigen; auch: Mitteilungen anlässlich von Bankprüfungen (BFH VII R 47/07 v. 9.12.2008) Kontenabfrage 93 (8) AO Umsetzung der Verifikationspflicht bei Kapitaleinkünften, Bekämpfung von Sozialbetrug (ein konkreter Verdacht auf eine Steuerstraftat muss vorliegen) Amtshilfe 111 AO von allen Gerichten und Behörden Auskünfte 93 AO Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen Informationen von Denunzianten genießen Schutz Denunzianten Banken CDs (Schweiz!) www.schaffer-partner.de 28

Was geschieht mit den Daten Speicherung Server Vergleichen extern und intern, z.b. Abgleich erklärtes Einkommen mit - Kontrollmitteilungen, z.b. Anschaffung einer Yacht - Meldungen, z.b. Anschaffung einer Immobilie z.b. Erbschaft - Anschaffungen, z.b. Halten eines KFZ (Italien!) Analysieren Risikomanagement Betriebsprüfung, z.b. bei der ESt automatische Abgabe an die Betriebsprüfung bei Einkommensmillionären Steuerfahndung www.schaffer-partner.de 29

Risikomanagement Geheimniskrämerei der Finanzverwaltung Voraussetzung für das Risikomanagement der Finanzverwaltung sind Daten. Daten der Steuererklärungen, Voranmeldungen usw. und sämtlicher weiterer erhaltenen oder erklärten Werte. Letzter Baustein wird die E-Bilanz. Das Risikomanagement wird sowohl für den Veranlagungsbereich als auch für die Prüfungsdienste eingesetzt. Die Prüfkriterien sollen völlig geheim bleiben. www.schaffer-partner.de 30

Risikomanagement Kriterien für Risikofilter absolute Wertgrenzen (Umsatz, Gewinn, Reingewinnsatz) relative und absolute Veränderungen zum Vorjahr, Abweichung von der Erklärung in den Vorjahren Widersprüche innerhalb von Steuererklärungen erstmalig erklärte Sachverhalte Deklarations- und Zahlungsverhalten hohe Abschlusszahlungen oder Erstattungen steuerliche Beratung Abgleich mit Daten, die von Dritten übermittelt sind + persönliche Einschätzung des Bearbeiters positiver, negativer oder neutraler Compliance-Faktor abhängig von der Kooperation des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren www.schaffer-partner.de 31

Risikomanagement Einteilung in 4 Risikoklassen RK 1 Fälle mit hohem Risiko - vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten - gestaltungsanfällige Branchen - große Umsätze und Einkünfte Folge: muss mit einer intensiven Prüfung rechnen Betriebsvergleiche Datenabfragen www.schaffer-partner.de 32

Risikomanagement Einteilung in 4 Risikoklassen RK 2 Fälle mit mittlerem Risiko - kleine Auffälligkeiten in verschiedenen Punkten, welche mit Auswertungsprogrammen (spezielle Software) erkannt werden - personelle Prüfung Folge: erneute überschlägige Prüfung der Erklärungen auf Richtigkeit feststellen, ob der Vortrag des Steuerpflichtigen vollständig, schlüssig und glaubhaft (= überwiegend wahrscheinlich) ist evtl. betriebsnahe Veranlagung www.schaffer-partner.de 33

Risikomanagement Einteilung in 4 Risikoklassen RK 3 Fälle mit geringem oder ohne Risiko Folge: Überwachungsfall keine Prüfung anderer als der maschinell aufgeworfenen Sachverhalte tiefer gehende Prüfung nur bei Zweifelsfragen von erheblicher steuerlicher Bedeutung RK 4 / BP Fälle, die für eine Betriebsprüfung vorgesehen sind; Vormerkliste Beachtung von Hinweisen, die im Rahmen einer Außenprüfung typischerweise nicht mehr geprüft werden können z.b. weil sie den anderen Ehegatten betreffen www.schaffer-partner.de 34

Betriebsprüfung: steuerlich relevante Daten Digitale Prüfung umfangreiche Nutzung elektronischer Daten Grundlage: Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU BMF v. 16.7.2001, IV D2-S 03-136/01) Unterlagen, die von den GDPdU betroffen sind: - Steuerlich relevante Daten Recht auf Datenzugriff beschränkt sich ausschließlich auf steuerlich relevante Daten - Was ist steuerlich relevant? Welche Daten muss im Einzelfall entschieden werden. www.schaffer-partner.de 35

Betriebsprüfung: steuerlich relevante Daten maschinell auswertbar Tz Nr. 1 GDPdU Satz 1 Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung Tz I Nr.1 GDPdU Satz 2 in anderen Bereichen des DV Systems Beispielhaft Warenwirtschaftssysteme Materialwirtschaft Kostenrechnung (Ist-Daten) maschinell nicht auswertbar Textdokumente Email (Anhänge können jedoch maschinell auswertbar sein) Rechnungen elektronische Briefe Verträge www.schaffer-partner.de 36

Betriebsprüfung: steuerlich relevante Daten maschinell auswertbar Kosten- und Leistungsrechnung (Ist-Daten) Kassenbuch Faktura Zeiterfassung Electronic Banking Elektronisches Fahrtenbuch Patientenkartei (problematisch) Hotelsoftware Rechnungserstellungsprogramme Archivierungssysteme www.schaffer-partner.de 37

Betriebsprüfung: steuerlich relevante Daten Originär elektronische Unterlagen (sowohl maschinell auswertbar oder nicht auswertbar) müssen in elektronischer Form bereit gehalten werden. jederzeit verfügbar sein. unverzüglich lesbar gemacht werden können. unverzüglich maschinell auswertbar sein (nur Daten). www.schaffer-partner.de 38

Betriebsprüfung: Datenzugriff Warum Datenzugriff? - Rationellere Prüfungsmethoden Bisherige Prüfungsmethoden waren antiquiert. Papier nur für den Prüfer bisher einzelne Stichproben, jetzt 100 %ige-verprobungsmöglichkeiten Objektivierung von Sachverhalten Konzentration auf das Wesentliche Prüfungsschwerpunkte (relevante Prüfungsfelder) Verkürzung der Prüfungsdauer durch Verkürzung der Prüfungsdauer zeitnähere Prüfungen (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) dadurch mögliche Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungspflichten www.schaffer-partner.de 39

Betriebsprüfung: Datenzugriff Möglichkeiten 147 Abs. 6 AO Zugriffsart Anwendung Prüfsoftware IDEA verwendbar Z1 Z2 Z3 vor Ort mit dem PC und Programmen des Unternehmens wie Z1, jedoch wird technische Mithilfe verlangt Die relevanten Daten sind dem Prüfer zu überlassen. nicht einsetzbar (Ausnahme: das Prüfprogramm ist vor Ort installiert) nicht einsetzbar (Ausnahme: das Prüfprogramm ist vor Ort installiert) Prüfsoftware IDEA einsetzbar www.schaffer-partner.de 40

Betriebsprüfung: Datenzugriff Möglichkeiten 147 Abs. 6 AO Die Entscheidung, von welcher Möglichkeit des Datenzugriffs die Finanzbehörde Gebrauch macht, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Sie kann auch mehrere Möglichkeiten in Anspruch nehmen. Dabei hat sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der Zweck des Gesetzes, nämlich die Überprüfbarkeit der EDV-Daten zu gewährleisten, muss durch die gewählte Zugriffsvariante erreicht werden. Die gewählte Form des Datenzugriffs darf interne Betriebsabläufe, insbesondere des DV-Systems nicht über das erforderliche Maß hinaus beeinträchtigen. www.schaffer-partner.de 41

Betriebsprüfung: Datenzugriff Anforderungen der Finanzbehörde an die Dokumentation des Buchführungssystems Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) BMF v. 7.11.95, IV A8 S0316 52/95 Buchung: - Festschreibung der Buchungen - Unveränderbarkeit spätestens bis zur Abgabe der Voranmeldungen Verfahrensdokumentation - Beschreibung der organisatorischen und technischen Prozesse in einem Unternehmen nach den Anforderungen der GDPdU - Definition der steuerliche relevanten Daten - Bewertung der dazugehörigen Systeme - Festlegung der Zugriffsmöglichkeiten Z1 Z3 - Beschreibung des Unternehmens - Wer ist zuständig für was - Dokumentation der Arbeitsabläufe usw. Konsequenzen bei Nichterfüllung der GDPdU-Vorschriften - Die Buchführung ist nicht ordnungsgemäß. - dadurch erweiterte Prüfungsmöglichkeiten www.schaffer-partner.de 42

Betriebsprüfung: Prüfungshandlungen Prüfprogramm bei Außenprüfungen Software IDEA Mehrfachbelegung Lückenanalyse Altersstruktur Reihenvergleiche Pivot Tabellen Benford-Analyse Textanalyse Datenimport Schichtungen Extraktionen Datenbanken - verbinden - vergleichen - anhängen Feldstatistiken www.schaffer-partner.de 43

Betriebsprüfung: Prüfungshandlungen Prüfungshandlungen mit IDEA-Feldstatistiken Druckdatei Inventur Import Feldstatistiken nach Import www.schaffer-partner.de 44

Betriebsprüfungen: Prüfungshandlungen Benford an erster Stelle einer Zahl steht die 1 am häufigsten Excel-Datei mit zufällig Auswertung errechneten Zahlen www.schaffer-partner.de 45

Betriebsprüfung: Prüfungshandlungen Benford Mehrfachbelegung Ergebnis Zahlenmanipulation in die Zahlen wurde manuell eingegriffen Einsatzbereiche - Teilwertabschläge - Reisekosten (Kilometer) - alle Einnahmen - alle Ausgaben www.schaffer-partner.de 46

Betriebsprüfung: Prüfungshandlungen Pivot-Tabelle Datei Kassenjournal Pivot Tabelle www.schaffer-partner.de 47

Betriebsprüfung: Prüfungshandlungen Altersstruktur OP-Listen OP-Liste nach Import Alter der Datensätze www.schaffer-partner.de 48

Betriebsprüfung: Prüfungshandlungen Textanalyse Datei Warenwirtschaftssystem aus dem Buchungstext extrahierte Zeichen als Nummern www.schaffer-partner.de 49

Betriebsprüfung: Prüfungshandlungen UStID Abgleich der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe anhand der UStIDNr. gleiche Kreditoren extrahierte Kreditoren unterschiedliche EG Daten www.schaffer-partner.de 50

Fazit Die zunehmende elektronische Datenübermittlung und -speicherung ist nicht aufzuhalten. potentieller Super-GAU (WIKILEAKS hat sämtliche Daten von Steuerpflichtigen) Aber es bleiben Fragen offen: Wie wird die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung im elektronischen Verfahren sichergestellt? Wird das Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung überprüft? Wie werden elektronische Erklärungen und E-Bilanzen im finanzgerichtlichen Verfahren behandelt? Ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Grundrecht!) noch gewahrt? ja, lt. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte v. 14.3.2013 EGMR: Daten aus Servern müssen klar getrennt sein; Finanzverwaltung übernahm auch persönliche Daten sowie die von zwei weiteren Firmen. www.schaffer-partner.de 51

Vorsorgemaßnahmen saubere Verfahrensdokumentation klare Abgrenzung steuerlich relevanter Daten in Ihrer IT wer schreibt, bleibt überall, auch auf Ihrer Homepage eigene Tests / Analysen vor Datenübergabe an die Betriebsprüfung Datenübermittlung wenn möglich, durch Ihren Steuerberater www.schaffer-partner.de 52

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! www.schaffer-partner.de 53

Dr. Horst Schaffer Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Äußere Sulzbacher Str. 118 90491 Nürnberg Tel.: (+49) 911 95 998 0 Fax: (+49) 911 95 998 100 E-Mail: nue@schaffer-partner.de www.schaffer-partner.de Member of AGN INTERNATIONAL www.schaffer-partner.de 54