Staatliche Beihilfe N 502/2009 Deutschland (Hamburg) FuEuI-Beihilferegelung für Forschungseinrichtungen und KMU,



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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.12.2009 K(2009)10670 Betreff: Staatliche Beihilfe N 502/2009 Deutschland (Hamburg) FuEuI-Beihilferegelung für Forschungseinrichtungen und KMU, Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 27. August 2009, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, meldete Deutschland die vorgenannte Regelung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 1 bei der Kommission an. Die Maßnahme wurde auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation 2 (nachstehend FuEuI-Rahmen genannt) beihilferechtlich gewürdigt. (2) Da die übermittelten Informationen nicht ausreichten, um die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt zu prüfen, betrachtete die Kommission die Anmeldung als unvollständig. Folglich ersuchte sie Deutschland mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 um zusätzliche Informationen. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 27. Oktober 2009, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde. 1 2 Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AUEV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Entscheidung sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 EG-Vertrag als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. ABl. C 323, vom 30.12.2006, S. 1. Seiner Exzellenz Herrn Guido WESTERWELLE Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D - 10117 Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: 00 32 (0) 2 299.11.11

2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG 2.1. Ziel der Beihilferegelung (3) Ziel der angemeldeten Regelung ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovationskraft des Standortes Hamburg zu erhalten und auszubauen. Innovative und wirtschaftliche Entwicklungschancen sollen erkannt und gezielt gefördert werden sowie zur Beseitigung regionaler Anpassungsprobleme im Strukturwandel beitragen. Mit der Maßnahme soll anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung der Forschungseinrichtungen im Rahmen derer wirtschaftlichen Tätigkeiten, Innovationstätigkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen sowie Zusammenarbeit zwischen wirtschaftlichen Akteuren und der Wissenschaft gefördert werden. 2.2. Rechtsgrundlage (4) Rechtsgrundlage ist die Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Hamburger Forschungseinrichtungen, von Prozess- und Betriebsinnovationen im Dienstleistungssektor, von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen sowie von Netzwerken und Clustern. Des Weiteren stützt sich die Maßnahme auf nationale Regelungen, insbesondere auf 23 und 44 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg 3 (LHO), das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz 4 (HmbVwVfG) und 44 der Allgemeinen Verfahrensvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung 5 (VV-BHO). 2.3. Mittelausstattung und Laufzeit (5) Die Gesamtmittelausstattung der Beihilferegelung beläuft sich auf 72 Mio. EUR (60 Mio. EUR aus Haushaltsmitteln Deutschlands und 12 Mio. EUR aus EFRE- Mitteln). Die jährliche Mittelausstattung beläuft sich auf 18 Mio. EUR (15 Mio. aus Haushaltsmitteln Deutschlands und 3 Mio. EUR aus EFRE-Mitteln). (6) Die Beihilferegelung hat eine Laufzeit von 4 Jahren und gilt ab ihrer Genehmigung durch die Kommission. Beihilfen können bis zum 31. Dezember 2013 gewährt werden. 2.4. Zuwendungsempfänger (7) Antragsberechtigt im Rahmen der Beihilferegelung sind: in Hamburg ansässige Forschungseinrichtungen im Sinne von Abschnitt 2.2 Buchstabe d des FuEuI-Rahmens; KMU im Sinne der KMU-Definition der Gemeinschaft 6 mit Sitz oder Betriebsstätte in Hamburg; juristische Personen, die Innovationscluster betreiben; 3 4 5 6 HmbGVBl. 1971, S. 261, und 1972, S. 10, zuletzt geändert am 28.8.2006. HmbGVBl. 1977, S. 333, zuletzt geändert am 6.7.2006. GMBL. 2001, S. 307. ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. 2

Großunternehmen kommen für die Förderung von Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor in Betracht, wenn die in Erwägungsgrund (25) genannten Förderkriterien erfüllt sind. Die Zahl der Zuwendungsempfänger wird auf 51 bis 100 geschätzt. (8) Forschungseinrichtungen, die Teil der Hamburgischen Verwaltung sind, kommen im Rahmen der angemeldeten Regelung nicht für direkte Zuschüsse in Betracht. (9) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 7 sind ebenfalls von der Beihilferegelung ausgeschlossen. 2.5. Beihilfeinstrument, Bewilligungsbehörde (10) Die Beihilfen werden von der Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg, in Form direkter Zuschüsse gewährt. 2.6. Gegenstand der Förderung (11) Die Regelung sieht folgende Kategorien von Beihilfen vor: Beihilfen für FuE-Vorhaben, Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien, Beihilfen für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor, Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen, Beihilfen für Innovationscluster. Die wesentlichen Merkmale der einzelnen Beihilfekategorien werden im Folgenden beschrieben. 2.6.1. FuE-Vorhaben (12) Gefördert werden FuE-Vorhaben von Forschungseinrichtungen im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit. Den Angaben Deutschlands zufolge umfassen solche wirtschaftlichen Tätigkeiten zum Beispiel Folgendes: Produkt- und Verfahrensentwicklungen, Prototyp-Entwicklung, Prozessoptimierungen, Gutachten und Analysen, Entwicklung von Konzepten. 7 ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. 3

(13) Deutschland führt als Beispiel folgende FuE-Vorhaben an: Maritime Logistik: Abstimmung der Terminal- mit den Verkehrsprozessen zur Minimierung des Verkehrsaufkommens und zum Abbau von Verkehrsspitzen, Nanotechnologie: Entwicklung, Charakterisierung und Anwendung neuartiger nanotechnologischer Materialien, Gesundheitsforschung: Identifizierung, Modellierung, Entwicklung, Synthese und Tests von neuartigen Arzneistoffen. (14) Den Angaben Deutschlands zufolge werden die Forschungseinrichtungen im Rahmen der förderungsfähigen Forschungstätigkeiten keine Forschung im Auftrag von Unternehmen betreiben und keine Kooperationsprojekte durchführen. (15) Den Angaben Deutschlands zufolge sind die Forschungseinrichtungen im Hinblick auf die Erfassung der Kosten und Einnahmen in der Lage, ihre wirtschaftlichen und ihre nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten voneinander zu trennen. (16) Die förderungswürdigen FuE-Vorhaben fallen unter die FuE-Kategorien der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung. Die Beihilfeintensität ohne Aufschläge, ausgedrückt als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten, beläuft sich bei industrieller Forschung auf 50 % und bei experimenteller Entwicklung auf 25 %. Handelt es sich bei den Forschungseinrichtungen um kleine bzw. mittlere Unternehmen, so kann die Beihilfeintensität um 20 bzw. 10 Prozentpunkte erhöht werden. Ob eine Forschungseinrichtung als KMU eingestuft werden kann, wird im Einzelfall geprüft. (17) Ferner kann die Beihilfeintensität im Falle industrieller Forschung um 15 Prozentpunkte auf bis zu 80 % erhöht werden, wenn die Ergebnisse des betreffenden Vorhabens auf technischen und wissenschaftlichen Konferenzen weit verbreitet oder in wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften veröffentlicht werden oder in Informationsträgern oder durch gebührenfreie bzw. Open-source-Software zugänglich sind. (18) Folgende Kosten sind förderfähig: Personalkosten; Kosten/Ausgaben für Instrumente und Ausrüstungen, sofern und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht in ihrer gesamten Nutzungsdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als förderfähig; Kosten/Ausgaben für Auftragsforschung und in Lizenz erworbene Patente; Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen; 4

sonstige Betriebskosten/-ausgaben einschließlich Kosten für Material, Lieferungen und ähnliches, die im Zuge der Forschungstätigkeit unmittelbar entstehen; Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen. (19) Es kann eine Förderung von bis zu 500 000 EUR pro Jahr und Vorhaben gewährt werden. In begründeten Fällen kann bei besonderem Interesse Hamburgs ein höherer Beihilfebetrag bewilligt werden. Die Förderung muss jedoch unterhalb des Beihilfebetrags von 7,5 Mio. EUR je Forschungseinrichtung und Vorhaben liegen. (20) Deutschland hat bestätigt, dass die Zuwendungsempfänger nicht vor der Beantragung der Beihilfe mit den FuE-Vorhaben beginnen. 2.6.2. Technische Durchführbarkeitsstudien (21) Es gelten folgende Beihilfehöchstintensitäten, berechnet auf der Grundlage der Kosten der Studie: technische Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von industrieller Forschung: 65 % für Großunternehmen und 75 % für KMU; technische Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von experimenteller Entwicklung: 40 % für Großunternehmen und 50 % für KMU. 2.6.3. Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor (22) Es gelten folgende Beihilfehöchstintensitäten, berechnet auf der Grundlage der förderfähigen Kosten: 15 % für große Unternehmen; 25 % für mittlere Unternehmen; 35 % für kleine Unternehmen. (23) Folgende Fördervoraussetzungen müssen erfüllt sein: Die Betriebsinnovation ist an die Verwendung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken zur Änderung der Abläufe geknüpft. Die Innovation ist als Projekt mit einem benannten und geeigneten Projektleiter und ausgewiesenen Projektkosten zu formulieren. Das zu fördernde Projekt muss zur Entwicklung einer Norm, eines Geschäftsmodells, eines Verfahrens oder Konzeptes führen, das systematisch wiederholt und ggf. zertifiziert bzw. patentiert werden kann. Die Prozess- und Betriebsinnovation muss gemessen an dem Stand der Technik im betreffenden Wirtschaftszweig in der Union neu oder wesentlich verbessert sein. Die Neuerung kann von Deutschland z. B. anhand einer genauen Beschreibung der Innovation nachgewiesen werden, um sie mit dem 5

Stand der Verfahren oder betrieblichen Techniken zu vergleichen, die von anderen Unternehmen in demselben Wirtschaftszweig angewandt werden. Das Prozess- oder Betriebsinnovationsprojekt muss ein eindeutiges Maß an Risiko in sich tragen. Dieses Risiko kann von Deutschland z. B. anhand der Projektkosten bezogen auf den Unternehmensumsatz, der für die Entwicklung der neuen Abläufe erforderlichen Zeit, der von der Prozessinnovation erwarteten Gewinne verglichen mit den Vorhabenskosten und der Wahrscheinlichkeit eines Fehlschlags nachgewiesen werden. (24) Förderfähig sind die gleichen Kosten wie bei Beihilfen für FuE-Vorhaben. Im Falle von betrieblicher Innovation umfassen die Kosten für Instrumente und Ausrüstungen jedoch ausschließlich die informations- und kommunikationstechnischen Instrumente und Geräte. (25) Große Unternehmen kommen nur für eine Förderung in Betracht, wenn sie bei der geförderten Tätigkeit mit KMU zusammenarbeiten, wobei das beteiligte KMU zumindest 30 % der gesamten förderfähigen Kosten bestreiten muss. (26) Es kann eine Förderung von bis zu 250 000 EUR und in besonders begründeten Ausnahmefällen von bis zu 500 000 EUR pro Vorhaben und Jahr gewährt werden. 2.6.4. Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (27) Eine Förderung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Bei dem Zuwendungsempfänger handelt es sich um ein KMU. Die Beihilfe beträgt in einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 200 000 EUR pro Zuwendungsempfänger. Der Dienstleistungserbringer verfügt über eine nationale oder europäische Zertifizierung. Andernfalls darf sich die Beihilfe auf höchstens 75 % der förderfähigen Kosten erstrecken. Der Zuwendungsempfänger muss die staatliche Beihilfe dazu verwenden, um die Leistungen zu Marktpreisen (oder, wenn es sich bei dem Dienstleistungserbringer um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung handelt, zu einem Preis, der dessen Kosten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne deckt) zu erwerben. (28) Folgende Kosten sind förderfähig: Bei Innovationsberatungsdiensten: die Kosten für Betriebsführungsberatung; technische Unterstützung; Technologietransferdienste; Aus- und Fortbildung; Übernahmeberatung, Schutz des geistigen Eigentums und Handel mit entsprechenden Rechten und Lizenzvereinbarungen; Beratung bei der Nutzung von Normen; 6

bei innovationsunterstützenden Dienstleistungen: die Kosten für Datenbanken; Fachbüchereien; Marktforschung; Nutzung von Laboratorien; Gütezeichen, Tests und Zertifizierung. 2.6.5. Innovationscluster: Investitionsbeihilfen (29) Investitionsbeihilfen für den Aufbau, die Erweiterung und Belebung von Innovationsclustern dürfen ausschließlich der den Innovationscluster betreibenden juristischen Person ( Koordinierungsstelle für Netzwerke und Cluster ) gewährt werden. Dieser juristischen Person obliegt die Verwaltung der Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Neztwerkes/Clusters im Hinblick auf Nutzung und Zugang. Der Zugang muss unbeschränkt gewährt werden, und die Nutzungsgebühren müssen den Kosten entsprechen. (30) Beihilfen dieser Art dürfen für die folgenden Einrichtungen und Ausrüstungen gewährt werden: Ausbildungseinrichtungen und Forschungszentren; frei zugängliche Forschungsinfrastrukturen: Laboratorien, Prüfeinrichtungen; Geräte und Ausrüstungen, die für die Ausübung der in Erwägungsgrund (34) genannten Tätigkeiten benötigt werden, darunter insbesondere Büro- und Computerausstattung. (31) Die Beihilfehöchstintensität bei Investitionsbeihilfen beträgt bei großen Unternehmen 15 %, bei mittleren Unternehmen 25 % und bei kleinen Unternehmen 35 %. 2.6.6. Innovationscluster: Betriebsbeihilfen zur Belebung von Innovationsclustern (32) Betriebsbeihilfen können der den Innvovationscluster betreibenden juristischen Person ( Koordinierungsstelle für Netzwerke und Cluster ) gewährt werden. (33) Folgende Betriebskosten sind förderfähig: Personalkosten/-ausgaben (für Projektleiter, Assistenzpersonal und sonstige Personen, die in der Koordinierungsstelle beschäftigt sind); Verwaltungskosten/-ausgaben (einschließlich Fremdleistungen, die unter marktüblichen Konditionen in Anspruch genommen werden). (34) Förderfähig sind nur Kosten/Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten der Koordinierungsstellen stehen: Werbung, um neue Unternehmen/Mitglieder zur Mitwirkung im Cluster zu gewinnen; Verwaltung der frei zugänglichen Anlagen des Clusters; Organisation von Bildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen und weiteren Maßnahmen zur Wissensvermittlung und zur Vernetzung der Mitglieder. 7

(35) Die den Innovationscluster betreibende juristische Person muss für die in Erwägungsgrund (34) zweiter und dritter Spiegelstrich genannten Dienstleistungen marktübliche Preise verlangen. Gibt es keinen Marktpreis, so muss sich die den Innovationscluster betreibende juristische Person bemühen, für die vorgenannten Dienstleistungen den bestmöglichen Preis zu erzielen. (36) Betriebsbeihilfen werden höchstens fünf Jahre lang gewährt. Die Beihilfeintensität ist auf 50 % der förderfähigen Kosten beschränkt oder degressiv gestaffelt, wobei die Beihilfe im ersten Jahr bis zu 100 % der Kosten beträgt und bis Ende des fünften Jahres linear auf Null fällt. (37) Die Förderung durch Betriebsbeihilfen beträgt je Netzwerk/Cluster höchstens 200 000 EUR pro Jahr. In begründeten Ausnahmefällen kann sich eine Zuwendung auf bis zu 400 000 EUR pro Cluster und Jahr belaufen. (38) Die Gesamtförderung je Cluster ist auf 5 Mio. EUR beschränkt. 2.7. Anreizeffekt (39) Den Angaben Deutschlands zufolge prüft die Bewilligungsbehörde vor der Gewährung von Beihilfen für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor sowie Beihilfen für Innovationscluster, ob die Beihilfen einen Anreizeffekt haben. Den von Deutschland übermittelten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beihilfen für FuE- Vorhaben und für Durchführbarkeitsstudien 7,5 Mio. EUR pro Vorhaben/KMU nicht übersteigen werden. Für den Fall, dass dies nicht zutreffen sollte, hat Deutschland in der Anmeldung bestätigt, dass das Vorliegen eines Anreizeffekts nachgewiesen wird. (40) Der Anreizeffekt wird anhand quantitativer Indikatoren nachgewiesen (Erhöhung des Projektumfangs, Erhöhung der Projektreichweite, Beschleunigung des Vorhabens, Aufstockung der Gesamtaufwendungen für FuEuI). (41) Deutschland hat zugesichert, in den Jahresberichten über die Durchführung der Beihilferegelung nachzuweisen, dass ein Anreizeffekt vorliegt. 2.8. Kumulierung mit anderen Beihilfen (42) Die Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Regelung dürfen mit anderen Beihilfen kumuliert werden. Deutschland hat jedoch zugesichert, dass die Kumulierungsvorschriften von Abschnitt 8 des FuEuI-Rahmens in jedem Fall eingehalten werden. 2.9. Weitere Zusicherungen (43) Deutschland wird alle Vorhaben anmelden, bei denen die Beihilfebeträge die in Abschnitt 7.1 des FuEuI-Rahmens angegebenen Beträge übersteigen. (44) Deutschland hat zugesichert, Jahresberichte entsprechend dem FuEuI-Rahmen vorzulegen. 8

(45) Deutschland wird den vollständigen Wortlaut der Förderrichtlinie auf den folgenden Websites veröffentlichen: www.hamburg.de/bwa/; www.hamburg.de/bwf. (46) Wird auf der Grundlage der Regelung eine Einzelbeihilfe von mehr als 3 Mio. EUR gewährt, erteilt Deutschland der Kommission binnen 20 Tagen die Informationen, die in dem Standardformblatt im Anhang des FuEuI-Rahmens verlangt werden. (47) Deutschland hat zugesichert, zehn Jahre lang ausführliche Aufzeichnungen über die im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen aufzubewahren. 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 3.1. Rechtmäßigkeit (48) Deutschland hat die Maßnahme vor ihrer Durchführung angemeldet und ist damit seinen Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen. Angesichts des Anwendungsbereichs der angemeldeten Maßnahme hat die Kommission anhand des FuEuI-Rahmens geprüft, ob es sich bei den Zuwendungen im Rahmen der Regelung um staatliche Beihilfe handelt und wenn ja, ob diese Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 3.2. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV 3.2.1. Direktbeihilfen für Unternehmen (49) Die angemeldete Regelung sieht vor, dass eine begrenzte Anzahl von Unternehmen durch staatliche Mittel von einem Teil der FuEuI-Kosten entlastet wird, die sie normalerweise selbst tragen müssten. Die finanzielle Zuwendung des Staates hat somit zur Folge, dass die Stellung der Unternehmen im Vergleich zu deren Wettbewerbern in der Union gestärkt wird, so dass die Zuwendung zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen kann. Da die Produkte der begünstigten Unternehmen innerhalb der Union gehandelt werden bzw. gehandelt werden können, kann die Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (50) Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei der angemeldeten Reglung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. 3.2.2. Direktbeihilfen für Forschungseinrichtungen, die als Unternehmen tätig sind (51) Gemäß Abschnitt 3.1 des FuEuI-Rahmens gilt eine staatliche Finanzierung von Forschungseinrichtungen als staatliche Beihilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind. Dies bedeutet, dass es sich bei der Forschungsreinrichtung um ein Unternehmen handelt, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. 9

(52) Deutschland hat bestätigt, dass die förderfähigen FuE-Vorhaben von Forschungseinrichtungen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden (siehe Erwägungsgrund (12)). (53) Die angemeldete Regelung sieht vor, dass als Unternehmen tätige Forschungseinrichtungen, durch staatliche Mittel von einem Teil der FuEuI-Kosten entlastet werden, die sie normalerweise selbst tragen müssten. Die finanzielle Zuwendung des Staates hat somit zur Folge, dass die Stellung dieser Forschungseinrichtungen im Vergleich zu deren Wettbewerbern in der Union gestärkt wird, so dass die Zuwendung zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen kann. Da die Produkte der begünstigten Einrichtungen innerhalb der Union gehandelt werden bzw. gehandelt werden können, kann die Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (54) Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei der angemeldeten Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV für als Unternehmen tätige Forschungseinrichtungen handelt. 3.3. Vereinbarkeitskriterien 3.3.1. FuE-Vorhaben (55) In den Abschnitten 5.1.2 und 5.1.3 des FuEuI-Rahmens sind die Beihilfeintensitäten für die einzelnen FuE-Kategorien festgelegt, und in Abschnitt 5.1.4 des FuEuI- Rahmens ist dargelegt, welche Kosten von FuE-Vorhaben förderfähig sind. Die Kommission ist der Auffassung, dass die einschlägigen, in Abschnitt 2.6.1 dieser Entscheidung beschriebenen Bestimmungen der Regelung die Voraussetzungen der Abschnitte 5.1.2, 5.1.3 und 5.1.4 des FuEuI-Rahmens erfüllen. Daher zieht sie den Schluss, dass die in der Regelung festgelegten Bestimmungen über FuE-Vorhaben mit dem FuEuI-Rahmen im Einklang stehen. 3.3.2. Technische Durchführbarkeitsstudien (56) Die Beihilfeintensitäten für technische Durchführbarkeitsstudien sind in Abschnitt 5.2 des FuEuI-Rahmens festgelegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die einschlägigen, in Abschnitt 2.6.2 dieser Entscheidung beschriebenen Bestimmungen der Regelung die Voraussetzungen von Abschnitt 5.2 des FuEuI-Rahmens erfüllen. Daher zieht sie den Schluss, dass die in der Regelung festgelegten Bestimmungen über technische Durchführbarkeitsstudien mit dem FuEuI-Rahmen im Einklang stehen. 3.3.3. Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor (57) In Abschnitt 5.5 des FuEuI-Rahmens sind die Beihilfeintensitäten, die Förderkriterien und die förderfähigen Kosten für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor festgelegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die einschlägigen, in Abschnitt 2.6.3 dieser Entscheidung beschriebenen Bestimmungen der Regelung die Voraussetzungen von Abschnitt 5.5 des FuEuI-Rahmens erfüllen. Daher zieht sie den Schluss, dass die in der Regelung festgelegten Bestimmungen über 10

Prozess- und Dienstleistungsinnovation im Dienstleistungssektor mit dem FuEuI-Rahmen im Einklang stehen. 3.3.4. Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (58) In Abschnitt 5.6 des FuEuI-Rahmens sind die Fördervoraussetzungen, die Beihilfeintensitäten und die förderfähigen Kosten festgelegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die einschlägigen, in Abschnitt 2.6.4 dieser Entscheidung beschriebenen Kriterien die Voraussetzungen von Abschnitt 5.6 des FuEuI-Rahmens erfüllen. Daher zieht sie den Schluss, dass die in der Regelung festgelegten Bestimmungen über Innovationsbratungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen mit dem FuEuI-Rahmen im Einklang stehen. 3.3.5. Innovationscluster (59) Beihilfefähig sind juristische Personen, die einen Innovationscluster im Sinne von Abschnitt 2.2 Buchstabe m des FuEuI-Rahmens betreiben. Deutschland hat bestätigt, dass die Bestimmung des Begriffs Koordinierungsstelle für Netzwerke und Cluster der vorgenannten Definition im FuEuI-Rahmen entspricht. (60) In Abschnitt 5.8 des FuEuI-Rahmens sind die Förderkriterien für Investitions- und Betriebsbeihilfen für Innovationscluster festgelegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die einschlägigen, in den Abschnitten 2.6.5 und 2.6.6 dieser Entscheidung beschriebenen Bestimmungen der Regelung die Voraussetzungen von Abschnitt 5.8 des FuEuI-Rahmens erfüllen. Daher zieht sie den Schluss, dass die in der Regelung festgelegten Bestimmungen über Innovationscluster mit dem FuEuI-Rahmen im Einklang stehen. 3.4. Anreizeffekt (61) Nach Abschnitt 6 des FuEuI-Rahmens schließt die Kommission bei Beihilfen einen Anreizeffekt aus, wenn die FuEuI-Tätigkeit aufgenommen wurde, bevor der Begünstigte bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag eingereicht hat. Sofern das geförderte FuEuI-Vorhaben nicht vor Stellung des Beihilfeantrags aufgenommen wurde, sieht die Kommission bei FuE-Vorhaben und bei Durchführbarkeitsstudien den Anreizeffekt automatisch als gegeben an, wenn die Beihilfe einem KMU gewährt wird und der Beihilfebetrag je KMU und Vorhaben unter 7,5 Mio. EUR liegt. (62) Wie in Erwägungsgrund (41) und (46) dargelegt, hat Deutschland zugesichert, im Rahmen der genehmigten Regelung nur Einzelbeihilfen zu gewähren, die nachweislich einen Anreizeffekt haben, und Jahresberichte über die Anwendung der genehmigten Regelung vorzulegen. In den Jahresberichten muss Deutschland nachweisen, wie vor der Gewährung der Beihilfen anhand der in Erwägungsgrund (40) genannten Indikatoren das Vorliegen eines Anreizeffekts überprüft wurde. (63) Die Kommission zieht den Schluss, dass die in der Regelung festgelegten Bestimmungen über den Anreizeffekt (siehe Abschnitt 2.7 dieser Entscheidung) die 11

Voraussetzungen von Abschnitt 6 des FuEuI-Rahmens erfüllen. Daher steht die Maßnahme mit Abschnitt 6 des FuEuI-Rahmens im Einklang. 3.5. Kumulierung (64) In Abschnitt 8 des FuEuI-Rahmens ist Folgendes festgelegt: Sind die Ausgaben nicht nur für FuEuI, sondern vollständig oder teilweise für andere Zwecke förderbar, gilt für den gemeinsamen Anteil die günstigste Obergrenze der anwendbaren Bestimmungen. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht für Beihilfen nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in KMU. Ferner dürfen Beihilfen für FuEuI nicht mit einer De-minimis-Förderung der gleichen förderbaren Kosten kumuliert werden, um die mit dem FuEuI-Rahmen festgelegten Beihilfeintensitäten zu umgehen. (65) Die in der Regelung festgelegten Kumulierungsbestimmungen (siehe Abschnitt 2.8 dieser Entscheidung) entsprechen Abschnitt 8 des FuEuI-Rahmens. Daher sind die Kumulierungsbestimmungen erfüllt und die Maßnahme steht mit dem FuEuI-Rahmen im Einklang. 3.6. Eingehend zu würdigende Vorhaben (66) Wie in Abschnitt 2.9 dieser Entscheidung dargelegt, hat sich Deutschland verpflichtet, alle Vorhaben anzumelden, bei denen die Beihilfebeträge die in Abschnitt 7.1 des FuEuI-Rahmens angegebenen Beträge übersteigen, und eine uneingeschränkte Zusammenarbeit sowie die fristgerechte Übermittlung einschlägiger Informationen zugesichert. 3.7. Jahresberichte, Zugang zum vollständigen Wortlaut der Regelung und Informationsblätter (67) Wie in Abschnitt 2.9 dargelegt, hat Deutschland zugesichert, den Anforderungen von Abschnitt 10.1.1 des FuEuI-Rahmens zu Berichterstattung und Überwachung nachzukommen. Die Kommission betrachtet die Anforderungen in Bezug auf Berichterstattung und Überwachung daher als erfüllt. 4. SCHLUSSFOLGERUNG (68) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfemaßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (69) Die Kommission weist darauf hin, dass Deutschland zur Vorlage jährlicher Berichte über die Anwendung der Beihilferegelung verpflichtet ist, in denen u. a. der Anreizeffekt der Beihilfen für große Unternehmen nachgewiesen werden muss und die erforderlichen Informationen über die Tätigkeiten der Cluster enthalten sein müssen. (70) Die Kommission erinnert Deutschland daran, dass nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV jede Änderung oder Neufinanzierung der Beihilferegelung bei der Kommission angemeldet werden muss. 12

Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm. Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Fax +32 229-61242 Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission 13