Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Bau



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Transkript:

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Bau vom 2. Dezember 2009 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 1 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Schweizerischen Baumeisterverbands (SBV) gemäss dem Reglement vom 20. November 2007 2 wird allgemeinverbindlich erklärt. Art. 2 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet. 3 Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden. 2. Dezember 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Anhang: Reglement über den Berufsbildungsfonds Bau mit AVE 1 SR 412.10 2 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 248 vom 22. Dezember 2009 veröffentlicht. 2009-2259 8837

Reglement über den Berufsbildungsfonds Bau mit AVE 1 Name und Zweck Art. 1 Name Der Schweizerische Baumeisterverband mit seinen Sektionen/Regionen und Fachverbänden des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV) führt unter dem Namen Berufsbildungsfonds Bau (BBF Bau) einen Berufsbildungsfonds gemäss Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 3 (BBG). Art. 2 Zweck Der BBF Bau bezweckt insbesondere, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung sowie die berufsorientierte Weiterbildung des Bauhauptgewerbes zu fördern. 2 Geltungsbereich Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für das Bauhauptgewerbe in der ganzen Schweiz. Art. 4 Betrieblicher Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, welche branchentypische Tätigkeiten aufweisen. Dazu gehören insbesondere: a. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau); b. Aushub, Abbruch und Deponiebetriebe; c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe; d. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung); 3 SR 412.10 8838

e. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen sowie Betriebe der Betonelementfabrikation; f. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen; g. Transport von und zu Baustellen; h. Herstellung und Transport von lagerfähigen Baustoffen. 2 Es handelt sich um alle Betriebe bzw. Betriebsteile und selbständige Akkordanten, die Mitarbeitende im Bauhauptgewerbe beschäftigen. Art. 5 Persönlicher Geltungsbereich Der BBF Bau gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die branchentypische Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen in Berufen aufweisen, die durch den SBV betreut werden. Namentlich sind dies: a. Bauarbeiter/Bauarbeiterin (ohne/mit Fachkenntnisse/n), Baupraktiker/Baupraktikerin (EBA), Maurer/Maurerin (EFZ), Strassenbauer/Strassenbauerin (EFZ), Strassenbaupraktiker/Strassenbaupraktikerin (EBA), Grundbauer/ Grundbauerin (EFZ), Grundbaupraktiker/Grundbaupraktikerin (EBA), Industrie- und Unterlagsbodenbauer/Industrie- und Unterlagsbodenbauerin (EFZ/EBA), Pflästerer/Pflästererin (EFZ), Bauwerktrenner/Bauwerktrennerin (EFZ); b. Bauvorarbeiter/Bauvorarbeiterin, Baupolier/Baupolierin (eidg. Fachausweis), Bauführer/Bauführerin (Fachausweis) und Baumeister/Baumeisterin (eidg. Diplom); c. Baumaschinenführer/Baumaschinenführerin (Ausweis), Kranführer/Kranführerin (Ausweis), Sprengmeister und Sprengfachleute (eidg. Berechtigung), Baustoffprüfer/Baustoffprüferin (Fachausweis), Bautenschutzfachmann/Bautenschutzfachfrau (Fachausweis), Sicherheitsfachkräfte (Ausweis); d. Personen mit einer auf einer beruflichen Grundbildung nach den Buchstaben a c aufbauenden Berufs- oder höheren Fachprüfung sowie angelernte Personen und Hilfskräfte. Art. 6 Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil Der BBF BAU gilt für diejenigen Betrieb oder Betriebsteile, die in den räumlichen, den betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds fallen. 8839

3 Finanzierung Art. 7 Finanzierung Der BBF Bau finanziert sich durch: a. Beiträge der Arbeitgeber; b. Zuwendungen; c. Kapitalerträge. Art. 8 Beitragspflicht 1 Die dem BBF Bau unterstellten Betriebe und Betriebsteile leisten zur Erreichung des Fondzwecks Beiträge für den Fonds. 2 Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig und bezahlen nur den Beitrag pro Betrieb. Art. 9 Berechnungsgrundlage Grundlage für die Berechnung der Beiträge in den BBF Bau ist der jeweilige Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4 dieses Reglements sowie dessen Gesamtzahl der branchentypischen Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 5 dieses Reglements. Art. 10 Beiträge 1 Die Beitragshöhe wird berechnet als Summe aus: a. dem jährlichen Grundbeitrag pro Betrieb: Fr. 240. b. dem monatlichen Beitrag pro Person gemäss Artikel 5: Fr. 1.50. 2 Für Mitglieder des SBV sind diese Beiträge im Mitgliederbeitrag enthalten. 3 Für Personen in einem Lehrverhältnis müssen keine Beiträge geleistet werden. 4 Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, wenn diese der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 4 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstehen. 5 Die Beitragssätze nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Reglements gelten als indexiert nach dem Landesindex für Konsumentenpreise LIK, Stand 1. Januar 2010. Sie werden alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls dem Landesindex für Konsumentenpreise angepasst. 6 Die Beiträge sind jährlich zu entrichten. Die Einzelheiten der Beitragserhebung finden sich im Anhang. 4 SR 831.40 8840

Art. 11 Begrenzung der Einnahmen Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 12 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen. 4 Leistungen Art. 12 Leistungen für Aus- und Weiterbildung 1 Der BBF Bau finanziert folgende Leistungen im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung sowie der berufsorientierten Weiterbildung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten: a. Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung. Insbesondere umfasst dies Erstellung von Prüfungsordnungen, Wegleitungen, Ausbildungsmodulen sowie die konzeptionelle Ausgestaltung für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung in allen drei Sprachregionen, einschliesslich der permanenten Qualitätssicherung (QSK) sowie Unterhalt, Erweiterung und Anpassung der umfassenden Datenbank Baukaderberufe; b. Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen, den Bildungsplänen, Wegleitungen, Rahmenlehrplänen, Modelllehrgängen und weiterer Unterlagen im Rahmen der beruflichen Grundbildung für die berufe Maurer EFZ und Baupraktiker EBA; c. Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; d. Nachwuchswerbung und Nachwuchsförderung in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung; e. Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben (Swisscompetence), Vorbereitung und Organisation der regionalen Ausscheidungen und der Berufsschweizermeisterschaft; f. Mitarbeit in verschiedenen Projekten mit nationalen und internationalen Gremien der beruflichen Weiterentwicklung vor allem im Bereich der Kaderbildung und Anerkennung bereits erworbener Lernleistungen und Kompetenzen; g. Deckung des Organisations-, Verwaltungs-, Prüfungs- und Kontrollaufwands des SBV im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung. 2 Der Zentralvorstand SBV kann aus dem Fonds weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen gemäss Artikel 2 dieses Reglements beschliessen. 8841

5 Organisation, Revision, Aufsicht Art. 13 Organe Die Organe des BBF Bau sind: a. der Zentralvorstand SBV; b. die Fondskommission; c. die Revisionsstelle. Art. 14 Zentralvorstand Der Zentralvorstand des SBV ist das Aufsichtsorgan des BBF BAU und hat folgende Aufgaben: a. strategische Führung des Fonds; b. periodische Festlegung des Verteilschlüssels sowie den Anteil der Reservebildung; c. Erlass des Ausführungsreglements; d. Wahl der Mitglieder der Fondskommission; e. Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission; f. Bestimmung einer Geschäftsstelle. Art. 15 Fondskommission 1 Die Fondskommission besteht aus drei bis fünf Personen, ist das leitende Organ des Fonds und führt den Fonds operativ. 2 Der Fondskommission kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: a. Entscheid über die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds sowie über Ausnahmen gemäss Artikel 1.2 des Anhangs auf Antrag der Geschäftsstelle; b. Beschluss über die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall auf Antrag der Geschäftsstelle; c. Beschluss über die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit dessen Leitung; d. Genehmigung des Budgets und der Rechnung; e. Beaufsichtigung der Geschäftsstelle. 8842

Art. 16 Geschäftsstelle 1 Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement. 2 Die Geschäftsstelle ist insbesondere verantwortlich für: a. den Einzug der Beiträge (Inkasso); b. die Auszahlung von Leistungen gemäss Artikel 12 dieses Reglements; c. die Administration und die Buchführung. 3 Die Geschäftsstelle kann einzelne Aufgaben in Artikel 16 Absatz 2 an Dritte übertragen. Art. 17 Rechnung, Revision und Buchführung 1 Der BBF Bau wird in der Kostenrechnung des SBV mit separaten Aufwand- und Ertragskonti ausgewiesen. 2 Die Fondsrechnung wird im Rahmen der jährlichen Revision der Verbandsrechnung des SBV von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft. 3 Die Rechnungsperiode ist das Kalenderjahr. Art. 18 Aufsicht über den allgemeinverbindlich erklärten Fonds 1 Ist der BBF Bau allgemeinverbindlich erklärt worden, untersteht er in Anwendung von Artikel 60 Absatz 7 BBG 5 der Aufsicht des zuständigen Bundesamtes. 2 Die Rechnung des BBF Bau sowie der Revisionsbericht sind dem zuständigen Bundesamt (BBT) zur Kenntnisnahme einzureichen. Art. 19 Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle hat bezüglich Befähigung den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. 2 Die Revisionsstelle wird jedes Jahr durch den Zentralvorstand SBV gewählt. Die Revisionsstelle ist wieder wählbar. 3 Über die Jahresrechnung und Bilanz am Ende des Jahres hat die Revisionsstelle dem Aufsichtsorgan des Fonds (Zentralvorstand SBV) schriftlich Bericht zu erstatten. 6 Schlussbestimmungen Art. 20 Genehmigung Dieses Fondsreglement wurde in Anwendung von Artikel 21 der Statuten des SBV 2003 von der Delegiertenversammlung am 20./21. November 2007 genehmigt. 5 SR 412.10 8843

Art. 21 Allgemeinverbindlicherklärung Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in Anwendung von Artikel 60 BBG 6 durch den Beschluss des Bundesrates. Art. 22 Auflösung 1 Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der Zentralvorstand SBV mit Zustimmung des zuständigen Bundesamtes den BBF Bau auf. 2 Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird einem verwandten Zweck zugeführt. Art. 23 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat in Kraft. 20. November 2007 Daniel Lehmann Werner Messmer Heinrich Bütikofer Direktor Zentralpräsident Vizedirektor 6 SR 412.10 8844

Anhang zum Reglement Beitragserhebung Art. 1 Beitragsmeldung 1.1 Der BBF Bau fordert die unterstellten Betriebe auf, ihre dem BBF BAU unterstellten Mitarbeitenden mit ihren entsprechenden Beitragsmonaten bis zum 31. Januar des Folgejahrs zu melden. Bei Betriebsauflösungen haben die Meldungen sofort zu erfolgen. 1.2 Unterlässt ein unterstellter Betrieb die Meldung, ist die Fondskommission berechtigt nach einmaliger Mahnung durch die Geschäftsstelle eine Taxation vorzunehmen. Mit der Taxation wird eine Umtriebsentschädigung von 50 Franken erhoben. Art. 2 Rechnungsstellung 2.1 Die Berechnung des Beitrages erfolgt gemäss Artikel 7 ff. des Reglements BBF Bau. 2.2 Der Jahresbeitrag wird ein Mal jährlich erhoben. 2.3 Die Zahlungsfrist beträgt für sämtliche Rechnungen 30 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. 2.4 Der Verzugszins beträgt 5 % ab dem 30. Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist. Art. 3 Beitragsinkasso Das Inkasso der Beiträge erfolgt durch die Geschäftsstelle (Art. 16 Reglement). Die Durchsetzung der Forderungen erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 7 (SchKG). Mit der 2. Mahnung wird eine Umtriebsentschädigung von 50 Franken erhoben. 7 SR 281.1 8845

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