HEIMREGLEMENT. 6. Die Zimmer verfügen über einen Telefon- und einen TV-Anschluss. Die Gebühren werden dem Pensionär in Rechnung gestellt.



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Transkript:

HEIMREGLEMENT (Die im Text verwendete männliche Form gilt auch für die weibliche Form) Aufnahme Führung Anmeldung Entscheid über Aufnahme Möblierung Einrichtung Radio, TV Telefon Post Geld und Wertsachen 1. Das Alters- und Pflegeheim steht den betagten Einwohnern der Gemeinden Brienz, Brienzwiler, Hofstetten und Schwanden offen. An nächster Stelle stehen Betagte aus dem Kantonsgebiet, deren Angehörige in den oben genannten Gemeinden leben, dann die übrigen Kantonsangehörigen. Es bietet betagten, leicht bis schwer pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen, die keinen eigenen Haushalt mehr führen können oder wollen, ein neues Daheim. Die Aufnahme von Menschen, welche spezielle medizinal-technische Massnahmen und Therapien benötigen, kann nur erfolgen, wenn die Massnahmen im Rahmen der Möglichkeiten des Heimes liegen. 2. Das Heim wird politisch und konfessionell neutral geführt. Sterbehilfe-Organisationen haben keinen Zutritt ins Heim. Möchte ein voll urteilsfähiger Bewohner trotz allen Massnahmen der palliativen Betreuung und Pflege und trotz des Miteinbezugs des Hausarztes, Facharztes und Seelsorgers den Suizid unter Beihilfe Dritter vollziehen, muss er dafür zu Angehörigen, Freunden oder in eine andere Institution mit befürwortender Haltung umziehen. Die Kündigungsfrist (siehe Punkt 34) muss in dieser speziellen Situation nicht eingehalten werden. 3. Anmeldungen zur Aufnahme ins Heim sind an die zu richten. Entscheidend für den Heimeintritt ist das Anmeldedatum. Wenn sich die durchschnittlichen Bewohner-Pflegestufen im Heim stark nach oben oder nach unten verändern, wird zusätzlich der Grad der Pflegebedürftigkeit als Eintrittskriterium geprüft. 4. Das Heim stellt in jedem Zimmer das Bett mit Nachttisch, die Bettwäsche, Frottéwäsche und Vorhänge zur Verfügung. Zudem hat jedes Zimmer einen Einbauschrank mit abschliessbarem Fach. Das übrige Mobiliar bringen die Pensionäre selbst mit. Überzählige Möbelstücke können nicht im Heim gelagert werden. 5. Bilder, Uhren etc. dürfen in Absprache mit der an den Wänden angebracht werden. Der Pensionär verpflichtet sich, alle Einrichtungen sorgfältig zu behandeln, und im eigenen Zimmer wie auch in den Gemeinschaftsräumen für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen. Schäden und Mängel sind sofort der zu melden. Der Pensionär haftet in vollem Umfange für von ihm verursachte Schäden. 6. Die Zimmer verfügen über einen Telefon- und einen TV-Anschluss. Die Gebühren werden dem Pensionär in Rechnung gestellt. 7. Jeder Bewohner hat seinen eigenen Briefkasten. Die Post wird dem Heim kollektiv zugestellt und dann verteilt. 8. Den Bewohnern wird empfohlen, Geld und Wertsachen bei ihrer Bank zu deponieren und nicht im Zimmer aufzubewahren. Für Verluste, die aus Nichtbeachtung dieser Empfehlung entstehen, lehnt die jede Haftung ab. Seite 1 von 6

Haustiere Persönliche Wäsche Verpflegung Öffnungszeiten Besucher Nachtruhe Abmeldungen Transportdienste Botengänge Trinkgelder Rauchen Es besteht die Möglichkeit, im Heim ein kleines Depot zu hinterlegen. 9. Mit Ausnahme von Kleinvögeln ist die Haltung von Haustieren in den Bewohnerzimmern nicht gestattet. 10. Beim Eintritt bringt der Bewohner für mindestens 4 Wochen genügend Wäsche, Kleider und Toilettenartikel in gutem, sauberem Zustand mit. Alle Wäschestücke und Kleider werden vom Heim mit vollem Namen und Vornamen gezeichnet und nach Aufwand in Rechnung gestellt. Für den Ersatz der persönlichen Effekten sind der Pensionär, seine Angehörigen, in Ausnahmefällen das Personal verantwortlich. Die persönliche Wäsche wird durch das Heim besorgt. Von Vorteil sind pflegeleichte, waschmaschinentaugliche Kleidungsstücke. Für Wollsachen und heikle Wäsche können wir keine Garantie übernehmen. Für grössere Flickarbeiten sind nach Möglichkeit Angehörige beizuziehen, oder werden nach Aufwand verrechnet. 11. In den Pensionspreisen ist volle Verpflegung inbegriffen. Tafelgetränke können beim Personal bestellt werden. Diese werden separat verrechnet. Besucher und Gäste können auf vorherige Anmeldung einzelne Mahlzeiten im Heim einnehmen. Die Anzahl der zusätzlichen Menus ist nach Möglichkeit am Vortag der Wohngruppen-Leitung oder der zu melden. Besucheressen sind bar zu bezahlen. 12. Das Heim ist von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet. Später Heimkommende müssen bei verschlossener Türe der Nachtwache läuten oder den Schlüssel mitnehmen. 13. Die Bewohner können unbeschränkt Besucher empfangen. 14. Für die Nachtruhe gelten die gesetzlichen Zeiten von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Radio, Fernseher und Musikanlagen sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Allenfalls muss ein Kopfhörer benutzt werden. 15. Abwesenheiten von mehr als einem halben Tag oder während einer Mahlzeit sind der oder der Wohngruppenleitung zu melden. Bei längerdauernden Abwesenheiten sind der Wohngruppenleitung Reiseziel und voraussichtliches Datum der Rückkehr zu melden. 16. Autotransporte innerhalb des Gemeindegebietes oder der Region sollen von Angehörigen oder Bekannten ausgeführt werden. Wo dies nicht möglich ist, übernimmt das Heim den Transport. Für längere Fahrten steht den Bewohnern der Rotkreuz-Fahrdienst zur Verfügung. 17. Botengänge sollen von Angehörigen ausgeführt werden. Das Heimpersonal kann während der Arbeitszeit nicht beigezogen werden. In Ausnahmesituationen übernimmt das Personal Einkäufe in Absprache mit der zuständigen Ansprechperson. Der Zeitaufwand wird dem Heimbewohner verrechnet. 18. Im Heim besteht eine Personalkasse. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden angehalten keine persönlichen Geschenke und Trinkgelder anzunehmen. 19. Aus Sicherheitsgründen ist das Rauchen nur im Raucher-Bistro erlaubt. Seite 2 von 6

Betreten der Zimmer Arzt Seelsorge Veranstaltungen Mitarbeit 20. Die Zimmer dürfen durch die oder die Heimkommission auf vorherige Anmeldung und in Absprache oder im Beisein der Bewohner betreten werden. 21. Die Bewohner haben freie Arztwahl. In der Regel wird die ärztliche Betreuung durch den früheren Hausarzt weitergeführt. Die Kosten für Arzt und Medikamente gehen zulasten der Pensionäre, resp. deren Krankenkassen. 22. Die Bewohner können ihren Seelsorger frei wählen. Jede dritte Woche findet ein evangelischer Gottesdienst statt, der jeweils am Anschlagbrett bekannt gemacht wird. Der katholische Pfarrer macht regelmässige Besuche bei den katholischen Bewohnern, welche dies wünschen. 23. Die Teilnahme an den vom Heim organisierten Veranstaltungen und Angeboten ist freiwillig. 24. Kein Bewohner ist zur Mithilfe verpflichtet. Wer sich jedoch im oder ums Haus beschäftigen möchte, darf sich jederzeit bei der Wohngruppenleitung, Pflegedienstleitung oder bei der melden und wird nach Möglichkeit eingesetzt. Bewegungs- 25. Das Heim ist verpflichtet, die Bewegungsfreiheit des urteilsunfähigen Einschränkung Bewohners nur einzuschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Die Massnahmen dienen dazu, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität des Bewohners oder von Drittpersonen abzuwenden, oder schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens im Heim zu beheben. Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird dem Bewohner sowie der maßgeblichen Vertretungsperson die Massnahme erklärt und protokolliert. Im Prototkoll werden auch Zweck, Art und Dauer der eingeschränkten Bewegungsfreiheit aufgeführt. Wünsche und Reklamationen Im Heim stehen folgende bewegungseinschränkende Massnahmen zur Verfügung: P-Watch-Uhr (Bewegungsmelder), GPS, Trittmatte vor dem Bett, Bodenpflegebett, Bettseitenschutz. Je nach Situation werden andere, der individuellen Situation angepasste Möglichkeiten gesucht. Die Person, welche den Bewohner vertritt, kann jederzeit gegen die getroffene Massnahme schriftlich bei der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde einreichen, ohne Wahrung einer Frist (siehe Punkt 27). Das Heim ist verpflichtet, die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person zu schützen und soweit als möglich auch Kontakte ausserhalb der Institution zu fördern. Das Heim ist verpflichtet, bei fehlender persönlicher Betreuung und Vertretung des urteilsunfähigen Bewohners die Erwachsenschutzbehörde zu benachrichtigen. 26. Alle Wünsche, Anregungen und Reklamationen können bei der Wohngruppenleitung, Pflegedienstleitung oder bei der angebracht werden. Seite 3 von 6

Beschwerderecht 27. Intern: Tritt die ungerechtfertigt und innerhalb 30 Tage nicht auf Anliegen und Beschwerden ein, kann der Bewohner an die Heimkommission gelangen. Gegen Entscheide der ist innert 30 Tagen ein Rekurs an die Heimkommission möglich. Extern: Der Bewohner und seine Angehörigen haben jederzeit die Möglichkeit an die Ombudsstelle für Alters- und Heimfragen in Bern zu gelangen oder bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion eine aufsichtsrechtliche Anzeige einzureichen. Ist der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter nicht mit dem Entscheid über den Einsatz bewegungsbeschränkender Massnahmen einverstanden, hat er die Möglichkeit, ohne Wahrung einer Frist an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu gelangen (siehe Punkt 25). Bitte nur in schriftlicher Form. Pensionspreise 28. Die individuellen Pensionspreise werden unter Anwendung der kantonalen Tarifrichtlinien und gemäss der jeweiligen Betreuungs- und Pflegestufe berechnet. Sie sind so gestaltet, dass es jedem AHV-Rentner zusammen mit der Ergänzungsleistung möglich ist, die Kosten des Heimaufenthaltes zu decken. Die Preise werden jährlich neu berechnet und angepasst. Pflegestufe 29. Die Höhe der Pflegestufe wird anhand des BESA-Systems (Ressourcenklärung Zielvereinbarung, Leistungsverrechnung und Qualitätsförderung) erhoben. Nimmt die Pflegebedürftigkeit zu, hat dies eine Umklassierung in eine höhere Pflegestufe zur Folge (nach Kant. Richtlinien). Leistungen 30. Im Pensionspreis sind folgende Dienstleistungen inbegriffen: - Zimmermiete inkl. Mobiliar gemäss Abschnitt 6 - Beleuchtung, Heizung, Kalt- und Warmwasser - Volle Verpflegung inkl. Vormittags- und Nachmittagstee/Kaffee - Wäschebesorgung, kleinere Flickarbeiten - Benützung aller Gemeinschaftsräume und Anlagen - Badbenützung und Hilfe beim Baden - 1 wöchentliche gründliche Zimmerreinigung, 1 Grundreinigung jährlich - Tägliche Zimmerreinigung wenn nötig: Betten, Lavabo, Abstauben Versicherungen 31. Die Kranken- und Unfallversicherung muss ohne Unterbruch weitergeführt werden. Die Versicherung des privaten Mobiliars ist Sache des Pensionärs. Die bestehende Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung ist den Verhältnissen anzupassen und weiterzuführen. Rechnungsstellung 32. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Zahlungstermin ist jeweils der 20. des laufenden Monats. Gerät der Bewohner bzw. seine Vertretungsperson mit der Zahlung dieser Rechnung in Verzug ist das Heim berechtigt nach der 3. Mahnung Seite 4 von 6

(frühestens jedoch nach 90 Tagen) den Vertrag sofort ohne Einhaltung der einmonatigen Frist zu kündigen. Zimmerreservation Kündigung Entlassung Todesfall 33. Bei längerdauernder Abwesenheit eines Pensionärs wird sein Zimmer in der Regel bis zu zwei Monaten freigehalten. Weitergehende Vereinbarungen sind in Absprache mit der zu treffen. Bei einer Zimmer-Reservation vor dem Eintritt wird bis zum Eintrittsdatum die Grundtaxe verrechnet, Dauer max. 2 Wochen. 34. Der Pensionsvertrag kann unter Einhaltung einer 30-tägigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende Monat gekündigt werden. Bei vorzeitigem Auszug ist der volle Pensionspreis mit Abzug von Fr. 10.00 / Tag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geschuldet. Kann das Bett innerhalb kürzerer Frist wieder belegt werden, erlischt die Kündigungsfrist (nach gegenseitiger Absprache) von der Neubelegung an. 35. Bei groben Verstössen gegen das Heimreglement kann die Heimkommission auf Antrag der einen Heimbewohner - unter Einhaltung einer 30-tägigen Kündigungsfrist aus dem Heim entlassen. 36. Im Todesfall eines Pensionärs wird die Grundtaxe während 5 Tagen weiter verrechnet. Das Zimmer sollte spätestens bis 5 Tage nach dem Todesfall geräumt werden. Schluss- 37. Für die Schlussreinigung des Zimmers wird der Betrag von Fr. 200.- reinigung in Rechnung gestellt. Datenschutz 38. Persönliche Daten über den Gesundheitszustand werden im Rahmen der Bedarfsklärung erhoben und elektronisch aufbewahrt. Diese Daten werden gemäss dem Datenschutzgesetz verwaltet. Dem Versicherer werden im Rahmen der monatlichen Rechnung Unterlagen über die Pflegeleistungen, das Ressourcenprofil und das Erfassungsblatt Teilpauschale zugestellt. Darin sind Daten über den Gesundheitszustand ersichtlich, zu deren Herausgabe das Heim auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes verpflichtet wird. Der Bewohner hat das Recht, diese Akteneinsicht auf den Vertrauensarzt des Versicherers zu beschränken. Nimmt er dieses Recht nicht wahr, kann das Heim der Administration des Versicherers die erforderliche Akteneinsicht gewähren. In diesem Falle entbindet der Bewohner das Heim vom Arztgeheimnis und von der Schweigepflicht. Vorsorgeauftrag 39. Der Bewohner ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, dem Heim mitzuteilen, dass ein Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung errichtet wurde. Die sich durch einen Vorsorgeauftrag legitimierende Person muss der Institution eine Kopie der Urkunde der Erwachsenenschutzbehörde aushändigen. In diesem Dokument sind die Befugnisse der bezeichneten Person aufgelistet. Das Vorhandensein eines Vorsorgeauftrages beim Seite 5 von 6

Zivilstandsamt oder die Kopie davon genügt allein noch nicht für die Legitimation der mit dem Vorsorgeauftrag betreuten Person gegenüber der Institution. Fotos, Filme 40. Im Rahmen der Homepage-Verwaltung und der Birgli-Ziitig werden Fotos aus dem Heimalltag veröffentlicht. Aufnahmen einzelner Bewohner werden nur mit Erlaubnis der betreffenden Person verwendet, Gruppenfotos ohne Nachfrage. Anerkennung des Reglements 41. Der Bewohner oder seine Vertretung bestätigt durch Unterzeichnung des Pensions-Vertrages vom Heimreglement Kenntnis genommen zu haben und erklärt sich mit allen Punkten einverstanden. Alters- und Pflegeheim Birgli, Brienz Der Präsident der Heimkommission Der Heimleiter René Michel René Rohr Adressen: Präsident Heimkommission Alters- und Pflegeheim Birgli Schwanderstr. 22 3855 Brienz Ombudsstelle für Alters- und Heimfragen Postfach 3000 Bern Tel. 033/ 952 86 86 Tel. 031/ 372 27 27 Kindes und Erwachsenenschutzbehörde Gesundheits- und Fürsorgedirektion Oberland Ost des Kantons Bern Postfach 164 Alters- und Behindertenamt 3800 Interlaken Rathausgasse 1 3011 Bern Tel. 031 633 42 83 Seite 6 von 6