Interne Weisungen zur Visumsregelung



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Transkript:

08.0002.01 Interne Weisungen zur Visumsregelung vom 19. März 2002 (rev. 25.11.2003, 18.5.2004, 22.11.2005, 4.9.2012 und 9.12.2014) G:\org\weis\Weisungen zur Visumsregelung.doc

Inhaltsverzeichnis A Zweck 3 Art. 1 Internes Kontrollsystem (IKS) 3 B Aufgabe 3 Art. 2 Aufgabenbeschrieb 3 Art. 3 Vergebung von Aufträgen und Arbeiten (Beschaffungswesen) 3 C Verantwortung 4 Art. 4 Belegkontrolle 4 Art. 5 Belegverarbeitung 4 D Kompetenzen 5 Art. 6 Entscheidbefugnis 5 E Kontrollen 5 Art. 7 Gemeinderat 5 F Nachkredite 5 Art. 8 Grundsatz und Verfahren 5 G Buchhaltungsbelege 5 Art. 9 Ablieferung an Finanzverwaltung 5 H Schlussbestimmungen 6 Art. 10 Inkraftsetzung 6 Gesetzliche Grundlagen - Gemeindeordnung (GO) vom 5. Dezember 2000 - Verwaltungsverordnung (VV) vom 8. Mai 2001 - Funktionen-Diagramm (FD) vom 4. September 2001 - Bei jeder genannten Person kann es sich stets um eine Frau oder einen Mann handeln -

A Zweck Art. 1 Internes Kontrollsystem (IKS) Diese Weisungen regeln ein einheitliches Verfahren für sämtliche Verwaltungsstellen, Kommissionen und den Gemeinderat für den Vollzug von Ausgabenbeschlüssen. Dabei sind alle organisatorischen Massnahmen für ein wirkungsvolles internes Kontrollsystem (IKS) zu treffen, damit der Schutz des Vermögens gewährleistet ist. die Grundsätze des Rechnungswesens, die Ordnungsmässigkeit der Buchführung und die Einhaltung der Vorschriften sichergestellt sind. die Vollständigkeit der Einnahmen und die sachliche Richtigkeit der Ausgaben gewährleistet sind. B Aufgabe Art. 2 Aufgabenbeschrieb Die Budgetverantwortlichen haben die folgenden Aufgaben zu erfüllen: Im Rahmen der Budgetvorbereitung die Eingaben für das neue Jahr auszuarbeiten. Bereinigungen der Eingaben zusammen mit der Finanzkommission und dem Gemeinderat zu besprechen. Beim Vollzug sicherzustellen, dass die Vorgaben eingehalten werden. Formelle und materielle Kontrolle sämtlicher Belege entsprechend ihrer Budgetverantwortung. Art. 3 Vergebung von Aufträgen und Arbeiten (Beschaffungswesen) Die Auslösung eines Auftrages an Dritte zur Erbringung einer für die Gemeinde kostenwirksam werdenden Leistung Leistungen bestehen aus Sachlieferungen oder Dienstleistungen erfolgt ausschliesslich durch die Budgetverantwortlichen oder deren Stellvertreter. Vor der Vergabe eines Auftrages ist in jedem Fall zu prüfen, ob der notwendige Kredit auf dem Konto noch vorhanden ist. Insbesondere sind bereits eingegangene, jedoch noch nicht in Rechnung gestellte, Verpflichtungen zu beachten. Die Finanzverwaltung führt eine entsprechende Budgetkontrolle. Wiederkehrende Leistungen, die aufgrund eines Dauerauftrages ausgeführt werden (Serviceabonnemente, Versicherungen usw.), sind speziell zu überwachen und einer steten Überprüfung des Leistungsauftrags und der Kosten zu unterziehen.

C Verantwortung Art. 4 Belegkontrolle Die Belege sind die Beweisurkunden für die Richtigkeit der Buchungen. Es gilt der Grundsatz "keine Buchung ohne Beleg". Damit ein Beleg diese Forderung erfüllen kann, muss er mindestens folgende Angaben enthalten: Aussteller Datum Leistungsempfänger Sachverhalt Betrag Bei den mehrwertsteuerpflichtigen Betrieben (Schwimmbad, Abwasserentsorgung, Abfallbeseitigung) hat der Beleg ausserdem zu enthalten: MWST-Nummer des Ausstellers (bei Fehlen abklären, ob der Lieferant nicht MWST-pflichtig ist). Angewendeter MWST-Satz. MWST-Betrag oder massgebender Umsatz, wenn die Verrechnung inkl. der MWST erfolgt. Mit dem Visum bestätigen der Leistungsempfänger und die Budgetverantwortlichen, dass der auf dem Beleg geschilderte Sachverhalt mit der Wirklichkeit und die Leistung mit dem Anspruch des Leistungsempfängers übereinstimmt (materielle Kontrolle). der Beleg nachgerechnet wurde und rechnerisch stimmt (rechnerische Kontrolle). Art. 5 Belegverarbeitung Die Belege sind grundsätzlich durch die Budgetverantwortlichen zu kontieren und wo nötig mit dem Zuweisungscode zu versehen. Bei Unsicherheiten ist die Kontenzuweisung mit der Finanzverwaltung abzuklären. Abzüge (Rabatte und Skonti) sind zu berücksichtigen. Die Belege sind mit Datum versehen durch die Budgetverantwortlichen zu visieren. Ausnahme: Belege der wirtschaftlichen Hilfe im RSD werden durch den zuständigen Sozialarbeiter visiert. Die Belege sind der Finanzverwaltung so schnell als möglich zur Verarbeitung zuzustellen. Die Belege werden von der Finanzverwaltung fortlaufend nummeriert, verbucht und nach Fälligkeit bezahlt. Die Finanzverwaltung überprüft die Einhaltung der vorliegenden Weisungen. Sie weist mangelhaft kontierte oder nicht visierte Belege an die Budgetverantwortlichen zurück. Sie meldet Budgetüberschreitungen und stellt auf Wunsch Kontoauszüge zu.

D Kompetenzen Art. 6 Entscheidbefugnis Budgetverantwortlich sind die entscheidbefugten Organe. Sie dürfen im Rahmen des bewilligten Budgets der laufenden Rechnung oder im Rahmen der durch die Gemeindeversammlung oder den Gemeinderat erteilten Investitionskredite Aufträge in der vollen Höhe erteilen und visieren. E Kontrollen Art. 7 Gemeinderat Der Gemeinderat behält sich vor, auch bereits definitiv zur Zahlung freigegebene Belege noch zu prüfen. F Nachkredite Art. 8 Grundsatz und Verfahren Nachkredite sind grundsätzlich zu vermeiden. Nachkredite für neue Ausgaben sind durch das finanzkompetente Organ zu beschliessen, bevor sich die Gemeinde Dritten gegenüber verpflichtet. Nachkredite für gebundene Ausgaben beschliesst der Gemeinderat. Er orientiert die Gemeindeversammlung anlässlich der Kreditabrechnung oder anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung über alle Kredite welche den Betrag von 10'000 Franken übersteigen. Bei Kreditüberschreitungen werden die Konti automatisch mit einer Sperre belegt und den Budgetverantwortlichen gemeldet. Diese Sperre kann auch bei gebundenen Ausgaben nur mittels Bewilligung eines Nachkredits aufgehoben werden. G Buchhaltungsbelege Art. 9 Ablieferung an Finanzverwaltung Sämtliche Belege für das laufende Jahr müssen bis spätestens 15. Januar des folgenden Jahres bei der Finanzverwaltung abgegeben werden.

H Schlussbestimmungen Art. 10 Inkraftsetzung Diese Weisungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ersetzen alle ihr widersprechenden früheren Bestimmungen. Der Gemeinderat hat die vorliegenden Weisungen am 19. März 2002 (GRB-Nr. 2002-027) beschlossen. Änderungen Inkrafttreten GRB 175 vom 25.11.2003 Art. 6 und 8 sowie Anhang 1.1.2004 GRB 162 vom 18.5.2004 Anhang betr. neuem Fachbereich AHV-Zweigstelle 1.1.2005 GRB 142 vom 22.11.2005 Art. 6 betr. Entscheidbefugnis 1.1.2006 GRB 057 vom 4.9.2012 Aufhebung Anhang 1.10.2012 GRB 077 vom 9.12.2014 Art. 5 betr. Belegverarbeitung RSD 1.1.2015 Büren an der Aare, 9. Dezember 2014 Einwohnergemeinde Büren an der Aare Gemeinderat Claudia Witschi-Herrmann Präsidentin Marco Reber Sekretär

Diese Weisungen sind gratis erhältlich am Schalter der Gemeindeschreiberei, Rathaus, Hauptgasse 10 (Tel. 032 352 03 10) Sie können auch via Internet http://www.bueren.ch eingesehen werden. G:\bueren\org\weis\Visumsreg-04.xls