Corporate Governance Bericht 2010



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Transkript:

juris GmbH Corporate Governance Bericht 2010 Stand: 15. April 2010 1

Inhalt 1. Einleitung... 3 2. Erklärung zum Public Corporate Governance Kodes des Bundes... 3 3. Gesellschafter und Gesellschafterversammlung... 4 4. Zusammenwirken von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat... 4 5. Geschäftsleitung... 5 6. Aufsichtsrat... 6 7. Darstellung der Vergütung von Mitgliedern der Geschäftsführung und Aufsichtsrat... 7 2

1. Einleitung Die Bundesregierung hat am 1. Juli 2009 neue Grundsätze guter Unternehmensführung im Bereich des Bundes verabschiedet. Ihr Herzstück ist der sogenannte Public Corporate Governance Kodex des Bundes. Die im Public Corporate Governance Kodex (im Folgenden: PCGK) enthaltenen Empfehlungen und Anregungen gelten für Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist und die nicht börsennotiert sind. Hierzu zählt auch die juris GmbH. Nach Ziffer 6.1 des PCGK sollen Geschäftsleitung und Überwachungsorgan der angesprochenen Unternehmen jährlich über die Corporate Governance des Unternehmens berichten ( Corporate Governance Bericht ). Nachfolgend legen Geschäftsführung und Aufsichtsrat der juris GmbH ihren Corporate Governance Bericht 2010 vor. 2. Erklärung zum Public Corporate Governance Kodes des Bundes Geschäftsführung und Aufsichtsrat der juris GmbH erklären für das Unternehmen, dass den Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex des Bundes entsprochen wird, soweit nicht im Folgenden Abweichungen dargestellt und begründet werden. Die juris GmbH handelt bereits seit ihrer Gründung im Sinne einer verantwortungsvollen Public Corporate Governance und folgt den Empfehlungen des PCGK weitgehend. Sowohl die Geschäftsführung als auch der Aufsichtsrat der Gesellschaft sind diesen Grundsätzen verpflichtet. Weder der Geschäftsführung noch dem Aufsichtsrat sind Fälle bekannt, in denen gegen die Grundsätze verstoßen wurde. Die Corporate-Governance-Grundsätze sowie das Verhalten der juris GmbH entsprechen und entsprachen den Empfehlungen des PCGK, soweit nicht nachfolgend davon begründete Ausnahmen dargestellt werden. Soweit die Umsetzung von Empfehlungen des PCGK Änderungen des bestehenden Gesellschaftsvertrages oder der aktuellen Geschäftsordnungen des Aufsichtsrates beziehungsweise der Geschäftsführung erforderlich machen könnten, soll eine nähere Prüfung erfolgen, nachdem die als Anlagen 2 bis 4 zu Teil B der Hinweise für gute Beteiligungsführung bei Bundesunternehmen (dort unter Randnummer 5) angekündigten Formulierungshilfen vorliegen. 3

3. Gesellschafter und Gesellschafterversammlung Die vom PCGK postulierten Kompetenzen der Gesellschafterversammlung sind im Gesellschaftsvertrag der juris GmbH in seiner Fassung vom 22. Juni 2006 (nachfolgend als Satzung bezeichnet) verankert, insbesondere dort in 17. Die Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschaft entsprechen den Forderungen des PCGK in ständiger Praxis. Der Bund nimmt seine Rolle als Anteilseigner der Gesellschaft in der Gesellschafterversammlung wahr, in der er satzungsgemäß ( 12 Nr. 3) den Vorsitz führt. 4. Zusammenwirken von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat Die vom PCGK angestrebte enge Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Unternehmensorganen ist in der Satzung der Gesellschaft angelegt und seit vielen Jahren gängige Unternehmenspraxis. Für Geschäfte von grundlegender Bedeutung legt die Satzung in 11 die vom PCGK geforderten Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats fest. Die Regelungen zur Berichterstattung an den Aufsichtsrat in 10 der Satzung, die insofern durch die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung vom 25. September 2002 ergänzt werden, entsprechen den Aussagen des PCGK. Eine offene Diskussionskultur zwischen Geschäftsleitung und Aufsichtsrat auf Basis umfassender Wahrung der Vertraulichkeit ist im Unternehmen seit langem etabliert und wird aktiv gelebt. Die Unternehmensorgane beachten die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung. Der PCGK empfiehlt, dass eine Vermögenshaftpflichtversicherung für die Mitglieder von Geschäftsleitung und Überwachungsorgan (sog. Directors and Officers Liability Insurances D&O) nur von Unternehmen abgeschlossen wird, die erhöhten unternehmerischen und/oder betrieblichen Risiken ausgesetzt sind, und in Haftpflichtversicherungen, die ein Unternehmen für seine Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder abschließt, einen angemessenen Selbstbehalt vorzusehen. Eine D&O-Versicherung ist für die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates ohne Selbstbehalt abgeschlossen worden. Die internen Regelungen juris GmbH enthalten jedoch keinen Selbstbehalt und die Gesellschaft plant keine Änderung ihrer aktuellen D&O-Versicherungsverträge. Dem liegen die folgenden Überlegungen zugrunde: Zweck der Empfehlung, einen Selbstbehalt vorzusehen, ist es vor allem, Geschäftsführung und Aufsichtsrat von leichtfertigen und allzu risikofreudigen unternehmerischen Entscheidungen abzuhalten, da sie im Falle einer Risikoverwirklichung aufgrund des nicht uneingeschränkten Versicherungsschutzes auch persönlichen Konsequenzen zu tragen haben würden. Die juris GmbH ist jedoch auf Grund ihrer Geschäftstätigkeit mit dem Betrieb von extern genutzten Datenbanken besonderen Risiken ausgesetzt ist, die zum Großteil nicht im Ermessen und außerhalb des Einflussbereichs von 4

Geschäftsführung und Aufsichtsrates stehen, so dass ein Selbstbehalt diesen Zweck nicht erzielen würde. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft über einen Aufwendungsersatz hinaus keine Aufsichtsratsvergütung zahlt, an der ein Haftungsrisiko zu messen wäre. Eine Kreditgewährung des Unternehmens an Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates sowie an ihre Angehörigen findet nicht statt. 5. Geschäftsleitung Aufgaben, Zuständigkeiten und Zusammensetzung der Geschäftsführung der Gesellschaft entsprechen grundsätzlich dem PCGK. Kodexkonforme Regelungen zur Kompetenzaufteilung und zur Willensbildung in der Geschäftsleitung sind in der Satzung und einer Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung verankert. Die Bestellung der Mitglieder der Geschäftsführung Empfehlungen des PCGK. entspricht grundsätzlich den Der PCGK empfiehlt die Festlegung von Altersgrenzen für Mitglieder der Geschäftsleitung (Nr. 5.1.2). Eine Altersgrenze für das Ausscheiden der Mitglieder der Geschäftsführung der juris GmbH ist nicht festgelegt. Hierfür gibt es zurzeit auch keine praktische Notwendigkeit, weil keiner der beiden Geschäftsführer älter als 52 Jahre ist. Zu gegebener Zeit wird die Gesellschaft prüfen, ob und wie eine solche Festlegung erfolgen soll. Eine langfristige Nachfolgeplanung für die Geschäftsführung, wie sie der PCGK empfiehlt, wird seitens des Aufsichtsrats künftig angestrebt. Der PCGK verlangt von der Geschäftsleitung, für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im Unternehmen zu sorgen (Nr. 4.1.3). Im Rahmen des Jahresabschlusses der juris GmbH wird jährlich ein schriftlicher Risikomanagement-Report erstellt und den Prüfern vorgelegt. Unterjährig werden die Risiken von den jeweiligen Risk-Ownern überwacht, über ggfs. auftretende Risikoveränderungen wird an die Geschäftsführung berichtet, und es werden - wenn erforderlich - entsprechende Gegenmaßnahmen getroffen. Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsführung ist in Verträgen, die von Aufsichtsrat gebilligt worden sind, zweifelsfrei geregelt; insofern vertritt der Vorsitzende des Aufsichtsrates die Gesellschaft gegenüber der Geschäftsführung ( 9 Ziffer 3 der Satzung). Die Vergütung enthält insbesondere keine variablen Bestandteile. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7. verwiesen. Nebentätigkeiten der Geschäftsführer werden mit dem Aufsichtsrat abgestimmt, sofern sie zu Interessenskonflikten führen könnten. Der Geschäftsführer Weichert, der vom Gesellschafter Bund bestellt worden ist, ist von diesem beurlaubt worden, um sich ausschließlich seiner Tätigkeit bei der Gesellschaft widmen zu können und Interessenkonflikte auszuschließen. Die gleichzeitige Tätigkeit des Geschäftsführers van Oostrom als CEO des Gesellschafters Sdu Uitgevers erfolgt in Kenntnis und mit Zustimmung des Aufsichtsrates. 5

Die Mitglieder der Geschäftsführung üben ohne Zustimmung des Aufsichtsrates keine Nebentätigkeiten aus, insbesondere keine Mandate in Überwachungsorganen. 6. Aufsichtsrat Aufgaben und Zuständigkeiten des Aufsichtsrates sind kodexkonform in der Satzung ( 13) und einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat geregelt, die vom Aufsichtsrat in seiner 82. Sitzung am 23. Mai 2005 angenommen worden ist. Die vom Kodex empfohlene Arbeitsweise des Aufsichtsrates und seines Vorsitzenden entspricht im Übrigen grundsätzlich der Praxis des Gesellschaftsorgans. Eine regelmäßige, auch inhaltlich tiefe Befassung des Aufsichtsrates mit der Unternehmensführung ist Unternehmenspraxis der juris GmbH und stellt die Basis einer effizienten Kontrolle des Unternehmens dar, wie sie der PCGK vom Überwachungsorgan verlangt (Nr. 5.1.1). Dies umfasst auch Fragen der zukünftigen Geschäftspolitik und seine diesbezügliche Beratung der und Abstimmung mit der Geschäftsleitung. Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss (Audit Commitee) nach Nr. 5.1.7 des PCGK eingerichtet, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements, der erforderlichen Unabhängigkeit der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrages an die Abschlussprüferin bzw. den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befasst. Angesichts der spezifischen wirtschaftlichen Gegebenheiten (Größe des Unternehmens und der Überschaubarkeit seines Geschäftsfeldes) hält die Gesellschaft dies für entbehrlich. Der Aufsichtsrat hat zwar nach 6 seiner Geschäftsordnung die Möglichkeit, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden, hat davon in der Vergangenheit jedoch nicht Gebrauch gemacht. Die Bildung eines derartigen Ausschusses ist zurzeit auch nicht vorgesehen. Der Aufsichtsrat beabsichtigt insbesondere nicht, einem solchen Ausschuss künftig entgegen der Empfehlung Nr. 5.1.8 Entscheidungskompetenzen zu übertragen. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats geht konform mit den Empfehlungen des PCGK. Von den drei Mitgliedern des Aufsichtsrates, die der Bund entsendet, war im Geschäftsjahr2009 eines eine Frau. Die Festlegung eine angemessenen Altersgrenze für Mitglieder des Überwachungsorgans (Nr. 5.2.2 PCGK) ist zurzeit nicht vorgesehen. 6

7. Darstellung der Vergütung von Mitgliedern der Geschäftsführung und Aufsichtsrat a) Es ist beabsichtigt, die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsführung im nächsten Corporate Governance Bericht darzustellen, der sich auf das Geschäftsjahr 2010 beziehen wird. b) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben für ihre Tätigkeit von der Gesellschaft keine Vergütung erhalten. Die Gesellschaft hat ihnen auch keine Vergütungen für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen gezahlt oder hierfür Vorteile gewährt. Sie erhielten lediglich einen Ersatz für ihre Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied entstanden sind. c) Rechnungslegung und Abschlussprüfung Die Unternehmenspraxis der juris GmbH zu Rechnungslegung und Abschlussprüfung weicht von den Empfehlungen des PCGK nicht ab. 7