Von großer praktischer Bedeutung ist nicht nur die Frage,



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Transkript:

Steuerliche Fragen bei Trennung und Scheidung Von großer praktischer Bedeutung ist nicht nur die Frage, wie Ehegatten sich nach der Trennung steuerlich veranlagen lassen können, sondern auch, wie eine Steuerschuld oder ein Steuerguthaben im Innenverhältnis aufzuteilen ist. Diese Probleme können die Ehegatten durchaus noch lange nach der Trennung begleiten, insbesondere wenn bis zur Trennung noch einige Steuerklärungen ausstanden. Ein weiteres Thema ist die steuerliche Behandlung von Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Trennung und Scheidung ergeben.

172 Steuerliche Fragen bei Trennung und Scheidung Gemeinsame oder getrennte Veranlagung? Wahlrecht Grundsätzlich können Ehegatten wählen, ob sie steuerlich getrennt oder zusammen veranlagt werden wollen. Gemeinsam werden sie veranlagt, wenn beide dies beantragen. Für die getrennte Veranlagung genügt es, wenn einer der Ehegatten sie beantragt hat. Üben die Ehegatten ihr Wahlrecht nicht aus, wird das Finanzamt in aller Regel unterstellen, dass sie sich gemeinsam veranlagen lassen wollten. Bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung werden die Ehegatten wie ein einziger Steuerpflichtiger behandelt. Ihre Einkünfte werden addiert, anschließend halbiert und dann jeweils einzeln versteuert. Das hat den Vorteil, dass beide in den Genuss des sog. Splittingtarifs kommen, der in aller Regel für sie steuerlich vorteilhaft ist. Ausnahmsweise kann die Steuer bei einer Zusammenveranlagung allerdings auch höher ausfallen als bei getrennten Veranlagung, z. B. durch die Verringerung der beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben bei Einkünften aus unterschiedlichen Einkunftsarten oder im Bereich der Kirchensteuer durch die Zurechnung von Einkommensteilen des Ehegatten. Es bietet sich an, sich vor der Eheschließung oder bei einer erheblichen Änderung der ehelichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von einem Steuerberater oder besser noch von einem Anwalt für Steuerrecht beraten zu lassen, der auch über familienrechtliche Kenntnisse verfügt. Ein Wahlrecht haben die Ehegatten nur dann, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben ( 26 Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzun-

Gemeinsame oder getrennte Veranlagung? 173 gen müssen an mindestens einem Tag des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben. Uwe und Karin leben seit dem 20.9.2010 unter einem Dach getrennt. Erst am 10.1.2011 zieht Uwe in eine eigene Wohnung. Können sie sich für 2011 noch zusammen veranlagen lassen? Nach der familienrechtlichen Definition wären Uwe und Karin im Jahre 2011 bereits getrennt zu veranlagen, weil sie seit September 2010 dauerhaft getrennt lebten und an keinem Tag des Jahres 2011 zusammengelebt haben. Im Steuerrecht ist hingegen das Gesamtbild der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft entscheidend, das sich vorrangig am Zeitpunkt der räumlichen Trennung orientiert. In der steuerrechtlichen Praxis wird daher zumeist darauf abgestellt, wann ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Danach könnten Uwe und Karin sich für 2011 noch gemeinsam veranlagen lassen. Auf welchen Trennungszeitpunkt im Scheidungsverfahren abgestellt wird, spielt durchaus auch eine Rolle. Doch ist die Beiziehung der Akten des Familiengerichts nicht ohne Weiteres möglich, da die Finanzgerichte sich zunächst aus eigener Anschauung Nachweise beschaffen müssen. Es kommt daher in der Praxis häufig vor, dass die Ehegatten sich gegenüber dem Familiengericht auf einen Trennungszeitpunkt berufen und gegenüber den Steuerbehörden auf einen anderen. Dies geschieht sicherlich selten zufällig. Weil die Zusammenveranlagung steuerlich regelmäßig günstiger ist als die getrennte Veranlagung, wollen die Ehegatten sie so lange wie möglich beibehalten, um nicht mehr Steuern zahlen zu müssen als unbedingt erforderlich. Andererseits wollen sie so schnell wie möglich geschieden werden. Beide Wünsche sind

174 Steuerliche Fragen bei Trennung und Scheidung verständlich. Es sei aber darauf hingewiesen, dass falsche Angaben vor Gericht oder gegenüber den Steuerbehörden den strafrechtlichen Tatbestand des Betruges oder den der Steuerverkürzung begründen können. Tipp Bevor Sie sich wegen falscher Angaben strafbar machen, unternehmen Sie lieber einen ernstlichen Versöhnungsversuch. Dieser genügt, selbst sie hätten sich in den ersten Janu- Man darf Ehegatten, die angeben, wenn er nur einen Tag (!) gedauert haben sollte, artagen des neuen Jahres getrennt, um sich im fraglichen Jahr noch einmal steuerlich gemeinsam veranlagen zu lassen. sicherlich nicht pauschal der Mauschelei verdächtigen: Häufig halten Ehegatten über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel hinaus das äußere Erscheinungsbild einer ehelichen Lebensgemeinschaft aufrecht, um ihren Kindern nicht unnötig weh zu tun oder um sich unangenehme Fragen von Familie und Freunden während der Feiertage zu ersparen. Ein Wahlrecht besteht jedenfalls dann nicht mehr, wenn die Ehe im Veranlagungszeitraum aufgelöst wird und einer der Ehegatten im selben Veranlagungszeitraum wieder heiratet und gemeinsam mit seinem neuen Ehegatten die Voraussetzungen der gemeinsamen Veranlagung erfüllt. Gesamtschuld Zusammen veranlagte Ehegatten sind Gesamtschuldner der Steuerforderung. Das bedeutet, dass jeder von ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt jeweils verpflichtet ist, die gesamte Steuerschuld zu begleichen. Keine Rolle spielt dabei, ob der jeweilige Ehepartner im Innenverhältnis tatsächlich für die Steuerschuld verantwortlich ist. Macht das Finanzamt bei einem der Ehegatten Zahlungen geltend, die dessen Anteil im Innenverhältnis übersteigen, kann dieser die Zahlung nicht verweigern. Er kann allerdings eine sog. Beschränkung der Vollstreckung auf seinen Anteil beantragen ( 268 Abga-

Gemeinsame oder getrennte Veranlagung? 175 benordnung). Seinen Anteil muss er also in jedem Fall bezahlen. Um die Zwangsvollstreckung insoweit zu verhindern, sollte man bei der Zahlung ganz deutlich angeben, dass nur auf den eigenen Anteil gezahlt wird und nicht auf den Anteil des anderen Ehegatten. Stimmt ein Ehegatte der Zusammenveranlagung durch die gemeinsame Unterzeichnung des Mantelbogens zu, kann es passieren, dass er sich z. B. Falschangaben, eine verspätete Abgabe der Steuererklärung oder Verstöße gegen die Belegvorlagepflicht des anderen Ehegatten zurechnen lassen muss. Misstraut man dem Ehepartner, der die Steuererklärung errichtet hat, will man aber Sanktionen des Finanzamts wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung oder gar eine zwangsweise getrennte Veranlagung vermeiden, sollte man vom Partner eine Erklärung verlangen, dass er einen von etwaigen Forderungen des Finanzamts freistellt. Das bietet sich insbesondere an, wenn dieser Ehegatte im Innenverhältnis ohnehin verpflichtet wäre, die Steuerlast allein zu tragen. Die steuerstrafrechtlichen Folgen einer gemeinsamen Erklärung kann eine solche Erklärung allerdings nicht verhindern: Unterschreibt man die vom anderen Partner gefertigte Steuererklärung, macht man sich auch dessen falsche Angaben zu eigen und muss gegebenenfalls mit einer Anzeige rechnen. Um dies zu verhindern, sollte man getrennte Erklärungen abzugeben und dem Finanzamt mitteilen, dass man mit der Durchführung der gemeinsamen Veranlagung einverstanden ist. Das widerspricht zwar der gesetzlich vorgeschriebenen Form des 25 Abs. 2 Satz 3 EStG, wird aber von den Finanzämtern akzeptiert. Man könnte nun auf die Idee kommen, im Falle der Trennung immer die getrennte Veranlagung zu wählen, um die Mithaftung zu vermeiden. Solange die Ehegatten noch nicht ge-

176 Steuerliche Fragen bei Trennung und Scheidung schieden sind, gilt aber die eheliche Lebensgemeinschaft dem Grunde nach fort. Daher müssen die Ehegatten finanzielle Belastungen des anderen möglichst vermeiden und finanzielle Vorteile, soweit zumutbar, in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass die Ehegatten voneinander verlangen und einander sogar darauf verklagen können, dass die Zusammenveranlagung gewählt wird, wenn dies für keinen von beiden nachteilig ist. Verletzt ein Ehegatte seine Pflicht, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, und entstehen dem anderen dadurch finanzielle Nachteile, kann er sich schadenersatzpflichtig machen. Das gleiche gilt, wenn ein Ehegatte schuldhaft seine Pflicht zur Mitwirkung im steuerlichen Verfahren verletzt, z. B. die Steuererklärung zu spät abgibt, falsche Angaben macht oder Angaben unterlässt, mit denen man eine Reduzierung der Steuerlast hätte erreichen können. Zuständig für die Fragen der Zustimmung und des Schadensersatzes ist das Familiengericht. Weigert sich ein Ehegatte, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, wird die fehlende Zustimmung durch die rechtskräftige und vollstreckbare Ausfertigung des familiengerichtlichen Beschlusses ersetzt. Dieser muss dem Finanzamt vorgelegt werden. Aufteilung im Innenverhältnis Haben die Ehegatten nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, bestehen Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis erst ab der Trennung. Sie beschränken sich allein auf Steuerzahlungen nach der Trennung, selbst wenn diese sich auf Veranlagungszeiträume beziehen, in denen die Ehegatten noch nicht getrennt lebten. Denn Trennung und Scheidung sollen nicht dazu führen, dass die Kosten der allgemeinen Lebensführung, zu denen auch Steuerzahlungen gehören, nachträglich aufgerollt werden können. Sind diese einmal bezahlt

Steuerliche Folgen von Scheidung und Folgesachen 177 oder von der ehelichen Lebensgemeinschaft vereinnahmt worden, kommt ein Ausgleich nicht mehr in Betracht. Forderungen des Finanzamts, aber auch Steuerrückzahlungen sind im Innenverhältnis der Ehegatten in dem Umfang aufzuteilen, wie dies dem Anteil eines jeden von ihnen an der Steuerschuld oder dem Steuerguthaben entspricht. Die Aufteilung der Steuerschuld im Innenverhältnis geschieht nach Maßgabe einer fiktiv getrennten Veranlagung : Mithilfe eines Steuerberaters oder eines Steuerprogramms errechnet man, welchen Anteil jeder Ehegatte bei getrennter Veranlagung an der Steuerlast zu tragen gehabt hätte. Diese Quote wird dann 1:1 auf das aufzuteilende Guthaben bzw. die Finanzamtsforderung angewandt. Steuerliche Folgen von Scheidung und Folgesachen Scheidungskosten Die bei der Scheidung entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten können nach 33 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Kosten müssen allerdings eine gewisse zumutbare Belastung überschreiten, die der Höhe nach von den Einkünften des Steuerpflichtigen abhängt und davon, wie viele Kinder er hat. Absetzbar sind nur die unmittelbaren Scheidungskosten. Muss der Steuerschuldner im Zuge der Trennung und Scheidung umziehen oder sich neu einrichten, können diese Kosten nicht abgezogen werden. Auch sind z. B. die Kosten von Streitigkeiten über Unterhalt und die Kosten von Zugewinnausgleichsregelungen nicht steuerlich absetzbar.

178 Steuerliche Fragen bei Trennung und Scheidung Ehegattenunterhalt Abzug als Sonderausgabe Schuldet ein Partner dem anderen Ehegattenunterhalt, kann der Unterhaltspflichtige seine Zahlungen im Wege des begrenzten Realsplittings steuerlich berücksichtigen lassen, wenn der andere Ehegatte zustimmt. Dazu muss die Anlage U zur Steuererklärung unterzeichnet werden. Ehegattenunterhaltszahlungen sind begünstigte Aufwendungen und damit zum Sonderausgabenabzug zugelassen ( 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Auch Sachleistungen können hier berücksichtigt werden. Uwe überlässt Karin unentgeltlich die Nutzung seines Hausanteils. Wenn ein Ehegatte sich Unterhaltsleistungen maximal 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgabe abziehen lässt, entstehen beim Unterhaltsberechtigten in gleicher Höhe steuerpflichtige Einkünfte. Es handelt sich um echte Einkünfte, die sich durchaus nachteilig auf den Unterhaltsempfänger auswirken können: Zum einen kann sich die Steuerlast des Unterhaltsbedürftigen erhöhen oder durch den Unterhalt erstmals eine Steuerpflicht entstehen. Zum anderen können Sozialleistungen wie das Wohngeld, das Erziehungsgeld oder die beitragsfreie Mitversicherung von Angehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Familienversicherung) wegfallen, weil plötzlich die sozialrechtliche Grenze von Einkünften überschritten wird. Ein Unterhaltspflichtiger, der die Vorteile des begrenzten Realsplittings in Anspruch nehmen möchte, kann vom Unterhaltsberechtigten daher nur verlangen, die Anlage U zu unterzeichnen, wenn er sich gleichzeitig verpflichtet, die steuerlichen und sonstigen Nachteile des Realsplittings zu ersetzen.

Steuerliche Folgen von Scheidung und Folgesachen 179 Formulierungsbeispiel [Der Unterhaltsverpflichtete] verpflichtet sich, [den Unterhaltsempfänger] von allen durch das begrenzte Realsplitting entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen. [Der Empfänger] hat seine Steuerangelegenheiten ordnungsgemäß zu bearbeiten und betroffene Steuerbescheide so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie [der Unterhaltsverpflichtete] vor Ablauf der Einspruchsfrist auf eigene Kosten prüfen kann. Zu den auszugleichenden Nachteilen gehören insbesondere die steuerliche Mehrbelastung durch Besteuerung des Unterhalts sowie mögliche sozialrechtliche Nachteile, auch im Rahmen von staatlichen Transferleistungen (zum Beispiel Familienversicherung und weitere wirtschaftliche Nachteile). Eine Aufrechnung gegen den Freistellungsanspruch ist ebenso wenig zulässig wie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. [Der Unterhaltsberechtigte] verpflichtet sich, alle wesentlichen Änderungen in seinen steuerlichen und/oder einkommensbezogenen und sozialrechtlichen Verhältnissen unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen. Hat der Unterhaltsempfänger Zweifel, dass der Verpflichtete ihm die aufgeführten Kosten erstattet, sollte er sich den Nachteilsausgleich nicht nur versichern lassen, sondern gegebenenfalls vorab eine Sicherheitsleistung in Höhe der zu erwartenden Nachteile einfordern. Der Finanzverwaltung kann und muss es egal sein, ob die Zustimmungsverweigerung rechtsmissbräuchlich oder gerechtfertigt ist. Die Zustimmungspflicht ist eine familienrechtliche Frage im Innenverhältnis der Beteiligten. Abzug als außergewöhnliche Belastung Anstelle des begrenzten Realsplittings kann der Unterhalt auch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die steuerlichen Vorteile sind in aller Regel weniger interessant als beim begrenzten Realsplitting, da der anrechnungsfähige Höchstbetrag nur 8.004 Euro beträgt und durch Einkommen des Unterhaltsberechtigten noch verringert werden kann. Sie haben aber für den Unterhaltsberechtigten keine steuerlichen Nachteile.

180 Steuerliche Fragen bei Trennung und Scheidung Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich Der Empfänger einer Zugewinnausgleichszahlung muss diese weder der Schenkungssteuer noch der Einkommenssteuer unterwerfen. Zum einen ist der Vermögensausgleich keine Wohltat für den Ausgleichsberechtigten, sondern der Ausgleich für einen Vermögenstransfer, der während der Ehe nicht erfolgt ist. Zum anderen wurde das auszugleichende Vermögen aus Einkünften gebildet, für welche die Ehegatten bereits Einkommens- oder Kapitalertragssteuer bezahlt haben. Der Ausgleichspflichtige kann mit der gleichen Begründung umgekehrt seine Zahlung nicht als außergewöhnliche Belastung einkommensmindernd berücksichtigen lassen. Eine inländische schuldrechtliche Ausgleichsrente kann vom ausgleichspflichtigen Ehegatten gemäß 10a Abs. 1 Nr. 1 EStG als sog. dauernde Last geltend gemacht werden. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte muss seinerseits die Einnahmen versteuern ( 22 Nr. 1c EStG). Bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente handelt es sich nicht um Unterhaltszahlungen. Insofern ist es für die Geltendmachung der schuldrechtlichen Ausgleichszahlung als dauernde Last nicht erforderlich, der Einkommensteuererklärung die Anlage U beizufügen.