Merkblatt Modellvorhaben Innovationsgutschein C Schwerpunkt Kultur- und Kreativwirtschaft (Kreativgutschein) (1. Version: 1. Aufruf/Stand: September 2015) 1. Verwendungszweck Ziel des Modellvorhabens Innovationsgutschein C (Kreativgutschein) ist es, Gewerbetreibenden und Freiberuflern aus der Kultur- und Kreativwirtschaft den Marktzugang mit neuen Produkten und Dienstleistungen zu erleichtern (Erstvermarktung) und in der Folge die Unternehmensentwicklung positiv zu beeinflussen. 2. Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Mikrounternehmen und Freiberufler der Kultur- und Kreativwirtschaft mit bis zu 9 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz bzw. Bilanzsumme (einschließlich aller verbundenen Unternehmen), die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben. Verbunden sind u. a. Unternehmen, die zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen. Ein Unternehmen ist kein KMU, wenn 25% oder mehr des Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, davon ausgenommen sind bestimmte öffentlichen Anteilseigner, wie z.b. staatliche Beteiligungsgesellschaften. Dabei muss es sich um ein Unternehmen aus folgenden Branchen der Kultur- und Kreativwirtschaft handeln: - Architektur - Buchmarkt - Designdienstleistungen - Filmwirtschaft - Kunstmarkt - Markt für darstellende Künste - Musikwirtschaft - Pressemarkt - Rundfunkwirtschaft - Software-/Games-Industrie - Werbemarkt 1 Es gilt die jeweils aktuelle KMU-Definition der EU, derzeit die Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 (2003/361/EG) für Micro und Small Enterprises. 1 Definition siehe http://www.kultur-kreativ-wirtschaft.de/kuk/navigation/kultur-kreativwirtschaft.html (Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft der Bundesregierung) 1
Bei Personenunternehmen sind Anträge von Unternehmerinnen und Freiberuflerinnen besonders erwünscht. Die Förderung ist unternehmensbezogen, bei Existenzgründerinnen und - gründern personenbezogen. Bei Antragstellung müssen Dienstleister, Gebührenerheber und Messen bekannt sein. Es dürfen erst nach Erhalt des Innovationsgutscheins rechtsverbindliche Verträge abgeschlossen oder Aufträge erteilt werden. 3. Gegenstand, Art und Höhe der Förderung Der Innovationsgutschein C soll die Erstvermarktung von neuen, kreativen Produkten und Dienstleistungen unterstützen. Neben der Innovationsvermarktung kann dabei auch der Schutz von geistigem Eigentum mit Hilfe von Marken und Geschmacksmustern gefördert werden. Der Innovationsgutschein C wird mit einer Förderhöhe von maximal 5.000 Euro gewährt. Dabei deckt die Förderung bis maximal 50% der Ausgaben ab, die dem Unternehmen in Rechnung gestellt werden. Zum Erhalt der Höchstfördersumme müssen demnach mindestens 10.000 Euro an förderfähigen Nettoausgaben nachgewiesen werden. Die zuschussfähigen Ausgaben werden wie folgt finanziert: (Beispiele) Bei Gesamtkosten i.h.v. Zuschuss aus Innovationsgutschein C (50 % der zuschussfähigen Ausgaben, max. 5.000 ) Eigenanteil des Zuschussempfängers 2.000 5.000 10.000 15.000 1.000 2.500 5.000 5.000 1.000 2.500 5.000 10.000 Das Produkt oder die Dienstleistung darf nicht länger als 1 Jahr marktreif sein (wird mit Unterschrift bei Antragstellung bestätigt). Die Förderung wird im Rahmen des Modellvorhabens ein Mal pro Jahr gewährt. Eine Stückelung der Förderhöchstsumme auf mehrere Fördertatbestände (siehe 4.) ist zulässig, muss aber aus Gründen der Verwaltungseffizienz in einem Antrag zusammengefasst werden. 2
Kumulierbarkeit der Zuwendung Unternehmen, die sich für Gemeinschaftsvorhaben zusammenschließen oder sich zum Zweck der kooperativen Bewerbung ihrer Produkte und Dienstleistungen (z.b. Gemeinschaftsstand auf Messen, Printmedien, Internetkataloge) zusammenschließen, können ihre Innovationsgutscheine kumulieren. Kumulierbar sind maximal 4 Innovationsgutscheine C. Innovationsgutschein C ist mit den Innovationsgutscheinen A und B kombinierbar. De-minimis-Regel Die De-minimis-Regelung besagt, dass an einzelne Unternehmen ausgereichte finanzielle Vergünstigungen vom Staat bzw. von staatlichen Stellen bei der Europäischen Kommission nicht angemeldet und von ihr nicht genehmigt werden müssen, wenn sie innerhalb von drei Kalenderjahren den Wert von 200.000 EUR nicht übersteigen. Bei Zuschüssen wird der gesamte Betrag auf den genannten Schwellenwert angerechnet. Bei anderen Finanzierungsinstrumenten (z. B. Zinsvergünstigungen, Beteiligungen, Bürgschaften) wird der Vorteil rechnerisch ermittelt. In der De-minimis-Erklärung müssen nicht alle För derungen angegeben werden, sondern "nur"- gewährte und beantragte Beihilfen nach der De-minimis Regel im laufenden Steuerjahr und in den zwei vorangegangenen Steuerjahren sowie- um dem Kumulierungsverbot (Art. 2 Abs. 5 De-Minimis-Verordnung) Rechnung zutragenauch andere Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1998/2006 (ABl. L 379/5 vom 28.12.2006). Für die Unternehmen besteht eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren. 4. Förderfähige Leistungen Zuschussfähige Ausgaben sind Leistungen im Rahmen der Erstvermarktung und des Geschmackmuster- und Markenschutzes von neuen, kreativen Produkten und Dienstleistungen. Folgende Maßnahmen werden gefördert: Messeauftritte (max. 2 Messeteilnahmen) auf Fachoder Verbrauchermessen im In- oder Ausland, auf der das innovative Produkt oder die Dienstleistung präsentiert wird. o Standflächen- und Standbaukosten (kein Individualbau, nur AUMA-Messen oder andere einschlägige bestehende Messen auf Antrag) o Standnebenkosten: AUMA-Gebühren, Versorgung, Entsorgung; keine Telekommunikationskosten 3
Produktbezogener Internetvertrieb o Kosten externer Medienagenturen; keine allgemeinen Internetauftritte Erstellung von produktbezogenem Werbe- und Dokumentationsmaterial (Produktlogos, Kataloge, Bedienungsanleitungen) o Kosten externer Medienagenturen o Druckkosten o Produktionskosten von Videos, Spots Honorare und Gebühren für den Schutz von Marken und Geschmacksmustern o Honorare von Patentanwälten für Beratung, Recherchen und Anmeldung o Honorare für die Erstellung von Graphik- und Bildmaterial für die Geschmacksmusterund/oder Markenanmeldung o Gebühren des DPMA oder HABM (EU) Teilnahmegebühren für Wettbewerbe im Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft (max. 2 Wettbewerbe) Nicht förderfähig sind: Outsourcing von Tätigkeiten, die in der Regel betriebsintern verrichtet werden Kauf von Maschinen, Geräten, Materialien Hardund Software Betriebsinterner Aufwand, z.b. interne Personal-, Sach- und Reisekosten Mehrwertsteuer 5. Verfahren Beantragung und Bewertung Innovationsgutscheine C können fortlaufend beantragt werden. Anträge können auf dem beim Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg erhältlichen bzw. unter www.innovationsgutscheine.de zum Download vorgehaltenen Antragsformular gestellt werden und sind beim Ministerium für Finanzen und Wirtschaft, Referat 83, einzureichen. Das MFW entscheidet über den Antrag nach der inhaltlichen Prüfung. Die Vergabe der Innovationsgutscheine erfolgt im Rahmen der pro Haushaltsansätze verfügbaren Mittel. Abgelehnte Anträge können erneut gestellt werden, sofern eine inhaltliche Nachbesserung empfohlen wird. Erhalt des Innovationsgutscheins (Bewilligung) Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid, der Innovationsgutschein C ist Bestandteil des Bescheids. 4
Mit Erhalt des Zuwendungsbescheids und des Innovationsgutscheins C ist die Förderung bewilligt. Die Bewilligung stellt den Start des Vorhabens dar. Leistungen, die vor dem Bewilligungsdatum beauftragt wurden, sind nicht förderfähig und dürfen nicht abgerechnet werden. Verträge und Aufträge dürfen nicht vor der Entscheidung über den Antrag und der Bewilligung geschlossen bzw. erteilt werden. Abrechnung der Gutscheine Nach Abschluss der Leistungen sind im Rahmen des Verwendungsnachweises die Rechnung (-en) mit Zahlungsnachweis (z.b. Kontoauszügen) der Dienstleister und Gebührenerheber sowie ein Sachbericht über die Durchführung und das Ergebnis der Maßnahmen vorzulegen. Die Leistungen müssen innerhalb von 10 Monaten nach Bewilligung abgerechnet werden. Zum Zeitpunkt der Abrechnung müssen die Antragsvoraussetzungen (z.b. Umsatz des Unternehmens, Mitarbeiterzahl, Hauptsitz des Unternehmens in Baden-Württemberg) weiterhin bestehen. Eine Verlegung des Hauptsitzes in ein anderes Bundesland oder ins Ausland während des Bewilligungszeitraums hat den Widerruf der Bewilligung zur Folge. 6. Antragstellung Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg Ref. 83, Modellvorhaben Innovationsgutscheine Schlossplatz 4 (Neues Schloss) 70173 Stuttgart www.innovationsgutscheine.de 7. Förderrechtliche Rahmenbedingungen Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Neben dieser Förderung darf für die Finanzierung der im Antrag angeführten F&E-Dienstleistung keine weitere Förderung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden. Es handelt sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen. Eine entsprechende Erklärung ist im Rahmen der Antragstellung abzugeben (siehe Formular De-minimis-Erklärung ). 5