Satzungs- und Verordnungsblatt



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Transkript:

203 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz 1 87700 Memmingen Nr. 21 Memmingen, 23. August 2002 44. Jahrgang Datum Inhalt Seite 20.08.2002 Bekanntmachung der Stadt Memmingen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 22. September 2002 204 20.08.2002 Bekanntmachung der Stadt Memmingen über das Sofortprogramm für hochwassergeschädigte Bürger in Bayern 19.08.2002 Bekanntmachung über die Zustellung einer Baugenehmigung nach Art. 71 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung Nutzungsänderung einer Näherei/Stickerei in eine Krankengymnastikpraxis auf dem Grundstück Babenberger Str. 2, (Flur-Nr. 2749/1 Gemarkung Memmingen) 207 213

204 mm SVBl Nr. 21 vom 23. August 2002 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der Stadt Memmingen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 22. September 2002 1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Memmingen wird in der Zeit vom 02. September bis 06. September 2002 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten im Einwohnermelde- und Passamt/Wahlamt, Großzunft, Marktplatz 4, EG, Zimmer 1, 87700 Memmingen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 06. September 2002 bis 12.00 Uhr, beim Wahlamt der Stadt Memmingen, Großzunft, Marktplatz 4, EG, Zimmer 1 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 01. September 2002 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein

mm SVBl Nr. 21 vom 23. August 2002 205 Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 258 Ostallgäu durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält, b) wenn er seine Wohnung ab dem 19. August 2002 (34. Tag vor der Wahl) in einen anderen Wahlbezirk innerhalb der Gemeinde außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist, verlegt, c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann; 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 01. September 2002) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 06. September 2002) versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 20. September 2002 (2. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

206 mm SVBl Nr. 21 vom 23. August 2002 Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen. 6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, - einen amtlichen blauen Wahlumschlag, - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Memmingen, 20. August 2002 STADT MEMMINGEN In Vertretung E. Mack Bürgermeisterin SVBl 2002 S. 204

mm SVBl Nr. 21 vom 23. August 2002 207 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der Stadt Memmingen über das Sofortprogramm für hochwassergeschädigte Bürger in Bayern Vom 20. August 2002 1. Sofortprogramm für hochwassergeschädigte Bürger in Bayern Der Freistaat Bayern hat zur Unterstützung hochwassergeschädigter Bürger in Bayern ein Sofortprogramm eingeleitet. Die Soforthilfe soll in Not geratenen Menschen bei der Wiederbeschaffung dringend benötigten Hausrats sowie bei Ölschäden an Gebäuden helfen. In das Soforthilfeprogramm werden auch Schadensereignisse aufgrund der Regenunwetter im Juni 2002 einbezogen. 2. Wofür gibt es Soforthilfe? Die Soforthilfe kann ausgereicht werden für - Schäden an Privathaushalten oder an Hausrat in Privathaushalten oder - Ölschäden an Gebäuden a) Soforthilfeprogramm Haushalt/ Hausrat Private Haushalte, - die durch Hochwasser, das mindestens das gesamte Erdgeschoss überflutet hat, einen Schaden erlitten haben (eine Überflutung des Kellergeschosses, auch wenn sich dort eine Einliegerwohnung befindet, reicht nicht aus), - deren Gesamtschaden mindestens 5.000 beträgt, - für den keine Versicherungsansprüche bestehen (insbesondere durch eine Hausratversicherung), erhalten - wenn die Mittel für Ersatzbeschaffungen verwendet werden - eine Soforthilfe in Höhe von 500 je Person, mindestens aber 1.000 und höchstens 2.500 je Haushalt. Als Begünstigte können sowohl Mieter als auch selbstnutzende Eigentümer des Anwesens in Frage kommen. b) Soforthilfeprogramm Ölschäden an Gebäuden Für hochwasserbedingte Ölschäden - an privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden, - bei denen der Schaden je Wohngebäude mindestens 10.000 beträgt und - für den keine Versicherungsansprüche bestehen, erhält der Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte eine Soforthilfe in Höhe von 25 % des Gesamtschadens, höchstens aber von 5.000 je Wohngebäude. Der Schaden muss durch die Stadt Memmingen festgestellt worden sein und durch Vorlage entsprechender Rechungen nachgewiesen werden.

208 mm SVBl Nr. 21 vom 23. August 2002 3. In welcher Form sind die Mittel zu beantragen? Leistungen nach dem Soforthilfeprogramm sind mit dem entsprechenden Antragsvordruck (siehe Anlage 1 Antrag auf Gewährung einer staatlichen Soforthilfe Hausrat/Haushalt und Anlage 2 Antrag auf Gewährung einer staatlichen Soforthilfe Ölschaden an Gebäuden ) bei der Stadt Memmingen - Hochwasserfinanzhilfe - Postfach 1853, 87688 Memmingen zu beantragen. Anträge auf Leistungen nach dem Soforthilfeprogramm sollen bei der Stadt Memmingen bis 31.08.2002, spätestens aber bis 30.09.2002 eingereicht werden. 4. Weitere Auskünfte, Ansprechpartner Weitere Auskünfte, Anträge und ein Merkblatt zum Sofortprogramm für hochwassergeschädigte Bürger in Bayern sind erhältlich bei der Stadt Memmingen im Verwaltungsgebäude Welfenhaus, Schlossergasse 1, I. Stock, Zimmer 105. Ansprechpartner ist Herr Götzeler, Telefon: 08331/ 850-190. Memmingen, 20. August 2002 STADT MEMMINGEN In Vertretung E. Mack Bürgermeisterin SVBl 2002 S. 207

mm SVBl Nr. 21 vom 23. August 2002 209 Anlage 1 zur Bekanntmachung der Stadt Memmingen über das Sofortprogramm für hochwassergeschädigte Bürger in Bayern vom 20. August 2002 Stadt Memmingen Hochwasserfinanzhilfe Postfach 1853 87688 Memmingen Antrag auf Gewährung einer staatlichen Soforthilfe - Haushalt/ Hausrat - 1. Persönliche Verhältnisse 1.1 Name Vorname Geburtsdatum Beruf Straße PLZ, Ort Telefon Antragsteller Ehegatte 1.2 Zahl der Kinder und sonstigen im Haushalt lebenden Angehörigen: Mir ist bekannt, dass bei der Soforthilfe Haushalt/ Hausrat nur Personen berücksichtigt werden können, die am Ort des Schadensereignisses mit Hauptwohnung im Sinn des Melderechts gemeldet sind. 2. Schadensereignis: 2.1. Schadenstag: 2.2 Schadensereignis: Der Schaden ist durch Hochwasser entstanden, das auch das Erdgeschoss überflutet hat. Ich versichere, dass - der Gesamtschaden mindestens 5.000 beträgt, - die gewährte Soforthilfe für Ersatzbeschaffungen vorgesehen ist und - für den entstandenen Schaden keine Versicherung besteht (insbesondere Hausratversicherung).

210 mm SVBl Nr. 21 vom 23. August 2002 3. Sonstige Erklärungen des Antragstellers: 3.1 Ich nehme davon Kenntnis, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Soforthilfe Haushalt/ Hausrat besteht. 3.2 Ich versichere, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. 3.3 Ich nehme davon Kenntnis, dass - die vorstehenden Angaben zu den Nummern 1 und 2, - die Sachverhalte, von denen der Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung der Zuwendung abhängen, - Tatsachen, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden und Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung subventionserheblich im Sinn des 264 Strafgesetzbuchs in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes sind und ich im Fall unrichtiger Angaben wegen Subventionsbetrug bestraft werden kann. 3.4 Die Angaben zu den Nummern 1 und 2 sind erforderlich, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe Haushalt/ Hausrat (500 je Person, höchstens aber 2.500 je Haushalt) vorliegen. Mit der Verarbeitung der Daten zu diesem Zweck bin ich einverstanden. 3.5 Mir ist bekannt, dass die Soforthilfe Haushalt/ Hausrat bei der eventuellen Gewährung einer Finanzhilfe berücksichtigt wird. 4. Überweisung: Für den Fall, dass eine Überweisung der Soforthilfe gewünscht wird: Kontonummer: Kreditinstitut: Bankleitzahl: Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers Die Staatsregierung empfiehlt, eine Elementarschadenversicherung zur Hausrat- oder Gebäudeversicherung abzuschließen.

mm SVBl Nr. 21 vom 23. August 2002 211 Anlage 2 zur Bekanntmachung der Stadt Memmingen über das Sofortprogramm für hochwassergeschädigte Bürger in Bayern vom 20. August 2002 Stadt Memmingen Hochwasserfinanzhilfe Postfach 1853 87688 Memmingen Antrag auf Gewährung einer staatlichen Soforthilfe - Ölschäden an Gebäuden - 1. Persönliche Verhältnisse 1.1 Name Vorname Geburtsdatum Beruf Straße PLZ, Ort Telefon Antragsteller Ehegatte 1.2 Der Antragsteller ist Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des geschädigten Wohngebäudes. 1.3 Betriebsnummer (nur bei Landwirten): 1.4 Vorsteuerabzugsberechtigung (nur bei Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen): ja nein 2. Schadensereignis, Schadensart und -höhe 2.1 Schadenstag: 2.2 Schadensart: Ausweislich der vorgelegten Rechnung und der amtlichen Schadensfeststellung der Stadt Memmingen ist entstanden ein hochwasserbedingter Ölschaden an einem privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäude mit einem Gesamtschaden von 10.000 und mehr je Wohngebäude, für den keine Versicherung (z.b. Gebäudeversicherung) besteht. 2.3 Schadenshöhe: Wohngebäude 1 Wohngebäude 2 Wohngebäude 3 Wohngebäude 4

212 mm SVBl Nr. 21 vom 23. August 2002 2.4 Lage und Adresse des Wohngebäudes, soweit abweichend von den Angaben in Nr. 1: Wohngebäude 1: Wohngebäude 2: Wohngebäude 3: Wohngebäude 4: 3. Sonstige Erklärungen des Antragstellers: 3.1 Ich nehme davon Kenntnis, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Soforthilfe Ölschäden an Wohngebäuden besteht. 3.2 Ich versichere, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden und dass sie vollständig sind und nachgewiesen werden. 3.3 Ich nehme davon Kenntnis, dass - die vorstehenden Angaben zu den Nummern 1 und 2, - die Angaben in den mit dem Antrag eingereichten Unterlagen, - die Sachverhalte, von denen der Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung der Zuwendung abhängen, - Tatsachen, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden und Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung subventionserheblich im Sinn des 264 Strafgesetzbuchs in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes sind und ich im Fall unrichtiger Angaben wegen Subventionsbetrug bestraft werden kann. 3.4 Die Angaben zu den Nummern 1 und 2 sind erforderlich, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe Ölschäden an Wohngebäuden in Höhe von 25% des Gesamtschadens, höchstens aber 5.000 je Wohngebäude, vorliegen. Mit der Verarbeitung der Daten zu diesem Zweck bin ich einverstanden. 3.5 Mir ist bekannt, dass die Soforthilfe Ölschäden an Wohngebäuden bei der eventuellen Gewährung einer Finanzhilfe berücksichtigt wird. 4. Überweisung: Für den Fall, dass eine Überweisung der Soforthilfe gewünscht wird: Kontonummer: Kreditinstitut: Bankleitzahl: Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers Die Staatsregierung empfiehlt, eine Elementarschadenversicherung zur Hausrat- oder Gebäudeversicherung abzuschließen.

mm SVBl Nr. 21 vom 23. August 2002 213 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung über die Zustellung einer Baugenehmigung nach Art. 71 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung Nutzungsänderung einer Näherei/Stickerei in eine Krankengymnastikpraxis auf dem Grundstück Babenberger Str. 2, (Flur-Nr. 2749/1 Gemarkung Memmingen) Vom 19. August 2002 1. Die Stadt Memmingen hat mit Bescheid vom 19.08.2002 die Baugenehmigung zum Nutzungsänderung einer Näherei/Stickerei in eine Krankengymnastikpraxis auf dem Grundstück Babenberger Str. 2, (Flur-Nr. 2749/1 Gemarkung Memmingen) erteilt. 2. Der verfügende Teil der Baugenehmigung lautet: Bauvorhaben: Nutzungsänderung einer Näherei/Stickerei in eine Krankengymnastikpraxis Baugrundstück: Babenberger Str. 2, Flur-Nr. 2749/1, Gemarkung Memmingen Die Stadt Memmingen - Bauverwaltungsamt - erlässt folgenden Bescheid: Dem Bauherrn wird hiermit die Baugenehmigung nach Art. 72 Bayer. Bauordnung (BayBO) für das vorgenannte Bauvorhaben nach Maßgabe der nachfolgend festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt. Der Baugenehmigung liegen folgende Bauvorlagen des Entwurfsverfassers zugrunde, 1) Antrag auf Baugenehmigung vom 03.07.2002, 2) Baubeschreibung vom 03.07.2002, 3) Amtlicher Lageplan vom 02.07.02, Maßstab 1:1000, 4) Grundriss Erdgeschoss vom 07.07.02. Maßstab 1:100, 5) Schnitt A-A, Ansicht Nord vom 02.07.2002, Maßstab 1:100, die mit dem Genehmigungsvermerk versehen sind.

214 mm SVBl Nr. 21 vom 23. August 2002 3. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Memmingen (Postanschrift: Stadt Memmingen, Postfach 1853, 87688 Memmingen, Hausanschrift: Stadt Memmingen, Marktplatz 1, 87700 Memmingen) einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg (Postanschrift: Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg, Postfach, 86147 Augsburg, Hausanschrift: Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Memmingen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweis: Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Baugenehmigung haben nach 212a Abs. 1 Baugesetzbuch keine aufschiebende Wirkung. 3. Akteneinsicht Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können bei der Stadt Memmingen, Bauverwaltungsamt, Schlossergasse 1, Verwaltungsgebäude Welfenhaus, II. Stock, Zimmer 210 während der Dienststunden eingesehen werden. 4. Zustellung Die Zustellung der Baugenehmigung vom 19.08.2002 gilt nach Art. 71 Abs. 2 Satz 6 BayBO mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen gegenüber den Eigentümern und Erbbauberechtigten der Nachbargrundstücke als bewirkt, denen die Baugenehmigung nicht vorher gesondert zugestellt wurde. Memmingen, 19. August 2002 STADT MEMMINGEN In Vertretung E. Mack Bürgermeisterin SVBl 2002 S. 213