b) die Landwirtschaftskammern nach näherer Bestimmung der Landesgesetze über die Errichtung von Landwirtschaftskammern;



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Transkript:

Richtlinien zum Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gestützt auf 10 des Statuts der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen vom 04. März 2008 (Mitteilungen der IHK-Nr. 04/08 vom 01. April 2008) werden folgende Richtlinien als Verwaltungsvorschrift erlassen. Zu 1 Abs. 1 1. Zur Prüfung ihrer sachlichen Zuständigkeit ist die IHK gesetzlich verpflichtet ( 1 Abs. 3 IHKG). Außer den IHKs sind jeweils für ihren Bereich zuständig: a) die Handwerkskammern gemäß 91 Abs. 1 Nr. 12 HwO; b) die Landwirtschaftskammern nach näherer Bestimmung der Landesgesetze über die Errichtung von Landwirtschaftskammern; c) die Zollstellen gemäß Dienstanweisung des Bundesfinanzministeriums (VSF Z 40 60 Nr. 1'); d) für Filme das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Runderlass Außenwirtschaft Nr. 14/2003 vom 07. August 2003). 2. Hierunter fallen auch Ursprungszeugnisse, die dem Ursprungsnachweis für Vorlieferungen innerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union dienen. Zu 1 Abs. 2 3. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die IHK im Einvernehmen mit einer Handwerkskammer die Ausstellung vornimmt. 4. Wegen der Allgemeinzuständigkeit der IHKs sind Ursprungszeugnisse auch für Nichtgewerbetreibende des IHK-Bezirks auszustellen. Bei natürlichen Personen ist deren Wohnsitz entscheidend, bei juristischen Personen deren satzungsgemäßer Sitz oder ihre im IHK-Bezirk unterhaltenen Einrichtungen. Zu 1 Abs. 3 5. Eine Kennzeichnung nach Satz 2 ist nur auf Ersatzursprungszeugnissen notwendig. Zu 2 Abs. 1 6. Die "vorgeschriebenen Vordrucke" sind die nach der Verordnung (EWG) 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ( VSF Z 0205) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen und vom Bundesfinanzministerium genehmigten Vordrucke, nämlich a) Original b) Antrag auf Ausstellung c) Durchschrift.

Der Antrag zur Ausstellung eines Ursprungszeugnisses liegt ausschließlich in elektronischer Form vor; er entspricht inhaltlich voll den Anforderungen des schriftlichen Verfahrens. Da eine elektronische Archivierung erfolgt, ist ein Ausdruck des Antrags nicht erforderlich. 7. Die Vordrucke müssen unter Beachtung der Erläuterungen und Hinweise auf Vorder- und Rückseite des Antrags vollständig ausgefüllt sein. Das Ursprungszeugnis muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, auf die es sich bezieht. Insbesondere muss eine eindeutige und verständliche Warenbezeichnung enthalten sein. Zu 3 Abs. 1 8. Als Name des Absenders muss angegeben sein: a) im Handelsregister eingetragene Firmen: Firma gemäß Handelsregister; b) nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende; Vor- und Zuname; c) Nichtgewerbetreibende: Vor- und Zuname der natürlichen Person oder satzungsgemäße Bezeichnung der juristischen Person. Außerdem muss die vollständige Anschrift angegeben sein. Der Absender muss in der Europäischen Union ansässig sein. Das elektronische System unterstützt den Antragsteller bei der Angabe des Absenders mit Adressdaten aus dem IHK-internen Datenpool; da diese Daten aber vom Antragsteller jederzeit änderbar sind, sind sie zu prüfen. 9. Statt an einen namentlich bezeichneten Empfänger können Ursprungszeugnisse auch "an Order" ausgestellt werden; dann ist aber in der Regel das Bestimmungsland anzugeben. Im elektronischen Verfahren ist das Bestimmungsland im Auswahlfeld anzugeben. Zu 3 Abs. 2 10. Die Bestimmung bezieht sich auf die in Art. 53 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erwähnten zusätzlichen Angaben, die in den vom Bundesfinanzministerium genehmigten Antragsvordrucken bereits enthalten sind. Zu 3 Abs. 3 11. Andere als die genannten Angaben dürfen nicht im Ursprungszeugnis enthalten sein, da es sich um eine im Interesse des internationalen Wirtschaftsverkehrs vereinheitlichte und formalisierte Urkunde handelt. 12. Die Angaben zu b)-d) sind im Zweifel durch den Antragsteller nachzuweisen. 2

Zu 3 Abs. 4 13. Maßgebend für die Bestimmung des Ursprungs der Waren sind die Vorschriften der Verordnung (EWG) 2913/92 - Zollkodex - und der Verordnung (EWG) 2454/93 - Zollkodex-DVO - in ihrer jeweils gültigen Form. 14. Für die Bezeichnung des Ursprungs der Waren im Ursprungszeugnis gelten die folgenden Grundsätze: a) für Waren, die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben, ist grundsätzlich die Bezeichnung "Europäische Union * zu verwenden. b) für Waren, die ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, kann die Bezeichnung des betreffenden Mitgliedstaates mit dem Zusatz "(Europäische Union)"* verwendet werden, z.b.: Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union*) oder Deutschland (Europäische Union*) Griechenland (Europäische Union*) Vereinigtes Königreich (Europäische Union*) c) für Waren, die ihren Ursprung außerhalb der Europäischen Union haben, werden die Vorschriften über den Ursprung und die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sinngemäß angewandt. Es muss die korrekte Bezeichnung des in Betracht kommenden Ursprungslandes verwendet werden; Verwechslungen sind auszuschließen. d) Übersetzungen in andere Sprachen sind zulässig. Deren Korrektheit muss im Zweifel der Antragsteller nachweisen. Die Nutzung des ISO-Alpha-2-Ländercodes ist zulässig. Im elektronischen Verfahren ist der Warenursprung nach Möglichkeit unter Verwendung der vorgegebenen Länderbezeichnungen anzugeben; diese sind im Einzelfall veränderbar, es gelten aber in jedem Falle die o.a. Grundsätze. *Die Bezeichnung "Europäische Gemeinschaft" kann nach der derzeitigen Rechtslage weiterhin anstelle der Bezeichnung "Europäische Union" verwendet werden. So lange dies möglich ist, obliegt die Verwendung der Bezeichnung dem Antragsteller. Die nachfolgenden Punkte gelten sinngemäß für die Bezeichnung Europäische Gemeinschaft. Zu 5 Abs. 1 15. Die Aufzählung umfasst nur beispielhaft einige besonders wichtige Unterlagen. 16. Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Waren "im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland" hergestellt wurden, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogramms den Warenursprung in der Regel bescheinigen können. Für Waren, die im eigenen Betrieb des Antragstellers im Ausland hergestellt wurden, gilt Ziffer 17. 17. Ergibt sich aus dem Antrag oder ist der IHK bekannt, dass die Waren "in einem anderen Betrieb" hergestellt sind, so muss der Antragsteller auf Verlangen der IHK Unterlagen beibringen, aus denen sich der Ursprung der Waren ergibt. Dafür kommen in Betracht: a) Ursprungszeugnisse, die von anderen zur Ausstellung berechtigten Stellen (vgl. Ziffer 1 und - soweit es sich um ausländische Stellen handelt - VSF A 07 17 in der jeweils geltenden Fassung) ausgestellt sind; 3

-die von einer ausländischen Kammer ausgestellt wurden, die Mitglied in der WCF sind (http://www.iccwbo.org/wcf/id2847/index.html), b) IHK-Erklärungen zum nichtpräferenziellen Ursprung c) Präferenznachweise, die nach den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften als Nachweise für Ursprungswaren der Union, eines ihrer Mitgliedstaaten oder eines anderen Staates oder Gebietes gelten, nämlich - Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungserklärungen, - Formblätter EUR.2, - Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. entsprechende Ursprungserklärung, die für präferenzberechtigte Waren aus Entwicklungsländern ausgestellt wurden, - Lieferanten-Erklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft. Folgende Präferenznachweise können nicht als Nachweis der Ursprungseigenschaft einer Ware anerkannt werden: - Freiverkehrsnachweise (z. B. T2L, A.TR.). - Präferenznachweise des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nur den EWR-Ursprung bescheinigen - Präferenznachweise, die offensichtlich im Rahmen von Veredelungsverkehren ausgestellt wurden - Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED, Ursprungserklärungen MED und Lieferenatenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, sofern aus den Dokumenten hervorgeht, dass der Ursprung durch Kumulierung zu Stande gekommen ist. Dies ist bei einem positiven Kumulierungsvermerk der Fall. d) Rechnungen, Lieferscheine und andere Geschäftspapiere von Herstellern in der europäischen Union, wenn sie erkennen lassen oder wenn auf andere Weise festgestellt wird, dass die Waren in deren eigenem Betrieb in der Europäischen Union hergestellt sind. In allen Zweifelsfällen gilt Absatz e) sinngemäß; e) Rechnungen oder andere Belege von Händlern oder von drittländischen Herstellern i.d.r. nur dann, wenn darin der Ursprung der Waren von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle (vgl. Absatz a) ausdrücklich bescheinigt ist. f) Nachweise drittländischer Organisationen, solange kein Zweifel an deren Rechtmäßigkeit herrscht. Im elektronischen Verfahren werden diese Unterlagen regelmäßig als eigene Datei dem Antrag beigefügt; da die Archivierung elektronisch erfolgt, ist ein Ausdruck der Dokumente nicht erforderlich. Sofern im Ausnahmefall der Antragsteller Dokumente in Papierform vorlegt, sollten diese regelmäßig durch Einscannen in das elektronische Verfahren eingebracht werden; ansonsten ist ihre Prüfung und Archivierung zumindest im elektronischen Verfahren zu notieren. 18. Ursprungszeugnisse, die zum Nachweis des Ursprungs vorgelegt werden, können eingezogen werden, sobald für alle darin erfassten Waren - ggf. nach sukzessiver Abschreibung von Teilmengen - neue Ursprungszeugnisse ausgestellt sind und dies für eine ordnungsgemäße Antragstellung des jeweiligen Unternehmens individuell erforderlich scheint. Im elektronischen Verfahren entfällt die Einziehung von Nachweisdokumenten. 4

18a. Die IHK kann zuverlässige Unternehmen von der Vorlage von Ursprungsnachweisen bei der Antragstellung befreien, sofern diese über ein sicheres und nachvollziehbares internes System zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren verfügen. Das Unternehmen muss sich gegenüber der IHK zur Einhaltung von Nachweisstandards verpflichten. Die IHK prüft die Einhaltung durch Stichproben. Zu 5 Abs. 2 19. Ob und ggf. welche Nachforschungen die IHK hinsichtlich der Versandbereitschaft anstellt, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Zu 5 Abs. 3 und 4 20. Ob die Nachweise ausreichen, unterliegt der pflichtgemäßen Beurteilung durch die IHK. Wenn nötig, wird dem Antragsteller zur Vervollständigung der Unterlagen und Auskünfte eine Frist gesetzt; eine solche Fristsetzung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Ist eine von der IHK gesetzte Frist ohne Erfolg verstrichen, so gilt der Antrag als vom Antragsteller zurückgezogen. 21. Ansonsten ist ein schriftlicher Ablehnungsbescheid mit Begründung nur zu erteilen, wenn endgültig feststeht, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des Ursprungszeugnisses nicht erfüllt werden können. Eine Rückgabe des Antrags zur Vervollständigung oder Berichtigung ist noch kein ablehnender Verwaltungsakt. Ebenso bedarf es keines schriftlichen Ablehnungsbescheides, wenn der Antragsteller auf eine Aufforderung zur Richtigstellung oder Vervollständigung den Antrag zurückzieht. 22. Ein schriftlicher Ablehnungsbescheid beinhaltet normalerweise eine Rechtsmittelbelehrung (siehe Anlage 1). Zwingend ist dies nicht, weil die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung nach 73 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung erst im Widerspruchsverfahren gilt. Anders lautende landesrechtliche Bestimmungen greifen hier nicht ein, da es sich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen um die Ausführung von Bundesrecht als eigene Angelegenheit der IHKs handelt. Widerspricht ein Antragsteller einem Ablehnungsbescheid im elektronischen Verfahren, so findet auch das Wiederspruchsverfahren auf elektronischem Wege statt. Sofern allerdings die IHK bei ihrer ablehnenden Entscheidung bleibt, erteilt sie ihren Bescheid in schriftlicher Form unter Ausdruck des gesamten Antragsvorgangs. Zu 5 Abs. 5 23. Die Erklärung der Ungültigkeit erfolgt in der Regel schriftlich gegenüber dem Antragsteller. Dieser ist zu veranlassen, unverzüglich geeignete Schritte zu unternehmen, um der IHK das Ursprungszeugnis zurückgeben zu können. Von der Ungültigkeitserklärung soll in geeigneten Fällen der zuständigen diplomatischen Vertretung des Bestimmungslandes der Waren Kenntnis gegeben werden. Das gleiche gilt, wenn von der IHK irrtümlich falsche Angaben im Ursprungszeugnis gemacht worden sind. In diesem Fall ist ein neues Ursprungszeugnis auszustellen; dabei ist nach 1 Abs. 3 des Statuts zu verfahren. Im elektronischen Verfahren erfolgt die Ungültigkeitserklärung sowohl auf elektronischem als auch auf schriftlichem Wege. 5

Zu 6 Abs. 1 24. Das Datum der Ausstellung soll mit dem Tag der Ausstellung übereinstimmen. Vordatierungen sind in keinem Fall zulässig. Zu 7 25. Der Name des Ausstellenden ist auf dem Antrag in Unterschrift, Handzeichnung oder Namensstempel zu vermerken. Unterlagen, die dem Antragsteller nicht zurückgegeben werden, werden zusammen mit dem Antrag aufbewahrt. Unterlagen, die den Antragsteller zurückgegeben werden, sind auf dem Antrag zu vermerken. Elektronische Anträge werden ausschließlich mit einer nach deutschem Recht zugelassenen digitalen Signatur akzeptiert. Diese Anträge werden mit allen eingereichten Unterlagen elektronisch archiviert. Die Unterlagen, die der Antragsteller in nicht elektronischer Form einreicht, müssen regelmäßig ebenfalls in das System übernommen werden. Nur wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, verbleiben diese Unterlagen körperlich bei der IHK; in diesem Falle ist dies im elektronischen Antrag zu vermerken. Auch Unterlagen, die dem Antragsteller in Schriftform zurückgegeben werden, sind im elektronischen Verfahren zu vermerken. Zu 9 Abs. 1 26. "Bescheinigungen" sind Bekundungen von Tatsachen durch die IHK (beispielswese die Bestätigung der IHK-Mitgliedschaft). "Erklärungen" sind Meinungsäußerungen der IHK (beispielsweise darüber, dass einer Firmenaussage "aller Glaube beigemessen werden" könne). 27. Bescheinigungen oder Erklärungen auf Handelsrechnungen sollen nur dann abgegeben werden, wenn dies von ausländischen Behörden vorgeschrieben ist. In besonderen Fällen (z. B. Akkreditive) sind Ausnahmen zulässig. 28. Für Inhalt und Anzahl der Handelsrechnungen sind die ausländischen Bestimmungen maßgebend. Rechnungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: Absender, Empfänger und Bestimmungsland, Warenbezeichnung, Menge, Preis und rechtsverbindliche Unterschrift. 29. Bescheinigungen oder Erklärungen auf Handelsrechnungen werden nur dann abgegeben, wenn der Antragsteller der IHK gegenüber ausdrücklich und schriftlich die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert. Für diese Versicherung kann das beigefügte Muster (Anlage 2) verwendet werden; ihre Gültigkeit soll drei Jahre nicht überschreiten. Die Versicherung kann bei entsprechender Textangleichung auch auf den Rechnungsdurchschriften, die nach Ziffer 30 bei der IHK verbleiben oder als Anlage abgegeben werden. Diese Versicherung kann sowohl schriftlich als auch im elektronischen Verfahren mit digitaler Signatur abgegeben werden. 30. Von jedem Handelspapier, das die IHK beglaubigt oder bescheinigt, verbleibt eine Durchschrift bei der IHK. Auf ihr werden der Erklärungstext der IHK, Ort und Datum, die Zahl der Ausfertigungen und der Name des Unterzeichnenden vermerkt. Für vorgelegte Nachweise ist nach Ziffer 25 zu verfahren. 6

Von jedem Handelsdokument, das die IHK bescheinigt, wird die Dokumentation des Antragsvorgangs mit allen Datenanhängen elektronisch archiviert. 31. Die Bestimmungen der 1 und 5 bis 8 des Statuts und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften hierzu in diesen Richtlinien gelten sinngemäß. Zu 9 Abs.2 32. Bescheinigungen und Erklärungen auf Handelsrechnungen werden regelmäßig in folgender Form erteilt: - Wir bescheinigen die Vorlage der Erklärung. Hinsichtlich des Inhalts ist nichts Gegenteiliges bekannt. Ort, Tag der Bescheinigung, Unterschrift, Dienstsiegel Die IHK unterzieht das vorgelegte Dokument einer kurzen, keineswegs ins Detail gehenden Überprüfung; eigene Nachprüfungen müssen nicht angestellt werden. Eine Bescheinigung wird allerdings dann abgelehnt, wenn das vorgelegte Papier offensichtlich falsch ist bzw. gegen die guten Sitten oder eine gesetzliche Regelung verstößt. 32 a. In allen Fällen, in denen das vorgelegte Dokument Inhalte enthält, die in den Prüfungs- und Zuständigkeitsbereich der IHK rechtlich gehören - dies sind vor allem Erklärungen über den nichtpräferentiellen Ursprung -, und auf besonderen Antrag des Unternehmers in besonderen Fällen können Bescheinigungen auf Handelsrechnungen und anderen dem Außenhandel dienenden Dokumenten in folgender Form erteilt werden: - Der abgegebenen Erklärung kann aller Glaube beigemessen werden. Ort, Tag der Bescheinigung, Unterschrift, Dienstsiegel In diesem Falle prüft die IHK all diejenigen Inhalte, die in den rechtlichen Zuständigkeitsbereich der Kammer gehören; so gelten für Ursprungsangaben die oben festgelegten Anforderungen. Für alle anderen Inhalte des Dokuments kann sich die IHK in Zweifelsfällen Nachweise vorlegen lassen. 32 b. Auf Dokumenten Dritter im Rahmen von Außenhandelsgeschäften - dies sind insbesondere Stellungnahmen, Gutachten, Prüfzertifikate, aber auch Amtliche Erklärungen anderer Behörden und Institutionen (z.b. Regierungspräsident, Amtsveterinär) - wird folgender Bescheinigungstext vorgenommen: - Dieses Dokument wurde von einer in Deutschland/in der EU zuständigen Stelle/ Institution/Behörde ausgestellt. Ort, Tag der Bescheinigung, Unterschrift, Dienstsiegel Die IHK zeigt damit an, dass sie das vorgelegte Dokument nicht selbst geprüft hat und über den Inhalt keine Aussage macht. Sie zeigt lediglich an, dass, auch wenn der ausländische Empfänger im Grunde 7

eine IHK-Bescheinigung erwartet, in diesem Falle die IHK nicht zuständig oder nicht in der Lage ist, eine Bescheinigung inhaltlicher Art vorzunehmen. 32 c. Amtliche Unterschriftsbeglaubigungen werden von der IHK nur auf besonderen Antrag des Unternehmens und unter Nachweis der besonderen Notwendigkeit vorgenommen. Eine derartige Notwendigkeit ist z.b. gegeben, wenn erkennbar eine Überbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt vor Einreichung bei den ausländischen Konsulaten notwendig ist. In diesem Falle sind die Bestimmungen des 34 VwVfG voll einzuhalten, d.h. vor allem, dass die Unterschrift in der IHK geleistet werden muss. Die IHK bescheinigt in allen Fällen die Art des Identitätsnachweises und den tatsächlichen Grund der Amtlichen Beglaubigung. Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift anzubringen und muss folgende Inhalte aufweisen: - Wir bestätigen die Echtheit der Unterschrift von (Name, genaue Bezeichnung). Der Unterzeichner ist uns persönlich bekannt. oder Der Unterzeichner hat sich ausgewiesen durch (Identitätsdokument). Die Unterschrift wurde in unserer Gegenwart vollzogen. oder Die Unterschrift wird von uns anerkannt. Wenn nicht aus dem Dokument eindeutig erkennbar: Zur Vorlage bestimmt bei...(adressat) Zur Vorlage bestimmt für...(grund) Ort, Tag der Beglaubigung, Unterschrift, Dienstsiegel 32d. Amtliche Beglaubigungen von Kopien können sofern die einzelnen Bundesländer dies zulassen unter Angabe des Verwendungszwecks vorgenommen werden; hierzu hat der Antragsteller das Originaldokument vorzulegen. Der Beglaubigungsvermerk lautet wie folgt: Zur Vorlage bei... Wir bestätigen die Übereinstimmung dieser Kopie mit dem uns vorgelegten Original/der beglaubigten Abschrift Ort, Tag der Beglaubigung, Unterschrift, Dienstsiegel 32e. Einladungsschreiben, die von Mitgliedern der IHK Lahn-Dill erkennbar an deutsche Botschaften oder Konsulate im Ausland gerichtet sind, werden mit folgendem Wortlaut bescheinigt: Das vorstehend genannte Unternehmen ist Kraft Gesetzes kammerzugehörig Ort, Tag der Bescheinigung, Unterschrift, Dienstsiegel In diesen Fällen erübrigt sich eine Beglaubigung nach 32c. 8

Zu 9 Abs. 3 33. Boykotterklärungen auf Handelspapieren sind im Außenwirtschaftsverkehr verboten. Dies ergibt sich aus 4 a Außenwirtschaftsverordnung. Die entsprechenden Runderlasse/Außenwirtschaft des Bundesministers für Wirtschaft sind bei der Beurteilung von Erklärungen heranzuziehen. Ansonsten lehnen die IHKs Anträge auf Bescheinigungen oder Erklärungen ab, wenn damit ein Verstoß gegen ein Gesetz oder Grundsätze des ordre public verbunden wäre. Zu 11 34. Gebühren werden nach der Gebührenordnung der IHK in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 35. Diese Richtlinie tritt zum 01.07.2013 in Kraft und ersetzt die von der IHK erlassene Richtlinie vom 04. März 2008. Dillenburg/Wetzlar, 04. Juni 2013. Ort, Datum.. Unterschrift Hauptgeschäftsführer 9

Anlage 1 Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats ab der Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill, Am Nebelsberg 1, 35685 Dillenburg, Widerspruch gemäß 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung VwGO einlegen. 10

Anlage 2......... (Firma und Anschrift) Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill Geschäftsfeld International Am Nebelsberg 1 35685 Dillenburg Erklärung für die Beantragung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Dokumenten Ich / Wir nachfolgend nur noch mit "wir" bezeichnet erklären gegenüber der IHK: Die in den EU-Verordnungen enthaltenen Embargo-Vorschriften werden wir in allen von uns vorgelegten Dokumenten sorgfältig prüfen bzw. deren Einhaltung sicherstellen. Insbesondere werden wir dafür Sorge tragen, dass in keinem Dokument gelistete Personen, Organisationen, Unternehmen und Einrichtungen aufgeführt sind. In den Fällen, in denen von Embargomaßnahmen betroffene Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den Dokumenten genannt sind, werden wir die IHK ausdrücklich darauf hinweisen und Nachweise vorlegen, die die Zulässigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Geschäfts belegen. Wir übernehmen die volle Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben der zur Bescheinigung vorgelegten Dokumente, insbesondere auch die Verpflichtung, für jeden, aus einer Unrichtigkeit entstehenden Schaden aufzukommen; Regressansprüche gegenüber der IHK sind ausgeschlossen. Wir räumen der IHK das Recht ein, jederzeit alle maßgeblichen Beweismittel für die Richtigkeit unserer Angaben anzufordern, insbesondere unsere einschlägigen Geschäftsunterlagen einzusehen und zu prüfen. Bereits bescheinigte Dokumente werden wir nur mit Zustimmung der IHK ändern oder ergänzen. Eine Bescheinigung im Original werden wir nur jeweils einmal beantragen. Wird für den gleichen Vorgang eine nochmalige Bescheinigung erforderlich, so verpflichten wir uns, ausdrücklich die IHK darauf hinzuweisen. Änderungen unseres Firmennamens und / oder des Firmensitzes werden wir der IHK umgehend mitteilen. Sofern Mitarbeiter und Dienstleister in unserem Auftrag Ursprungszeugnisse und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Dokumente in unserem Namen beantragen, übernehmen wir die volle Verantwortung hierfür. Diese Erklärung geben wir einmalig für alle Dokumente ab, deren Bescheinigung wir bis zum 31. August 2015 beantragen werden....... (Ort und Datum) (Name und rechtsverbindliche Unterschrift) 11