Arbeitskammer des Saarlandes Abteilung Beratung. Timm Lau. Tipps zum Ferienjob. Überblick über Rechte und Pflichten



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Tipps zum Ferienjob Überblick über Rechte und Pflichten

Abgrenzung Selbständigkeit/Arbeitsverhältnis Selbständige können Ihre Arbeitsleistung auch anderweitig anbieten, können sich bei der Auftragserfüllung auch Dritter bedienen, sind nicht dem Weisungsrecht des Auftraggebers unterstellt und nicht in den Betrieb eingegliedert. Vor Aufnahme selbständiger Tätigkeit bei IHK erkundigen, evtl. Gewerbeerlaubnis notwendig Bei Finanzamt bezüglich Mehrwertsteuerpflicht etc. nachfragen, Steuernummer beantragen!

Vertragsschluss Formlos möglich, aber Befristungen müssen zwingend schriftlich erfolgen. Bei längerer Dauer als vier Wochen Anspruch auf Niederschrift der Vertragsbedingungen nach dem Nachweisgesetz. Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten die wichtigsten Vertragsbestimmungen vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich fixiert werden: Art, Ort der Arbeitsleistung Umfang und Lage der Arbeitszeit Vergütung, Urlaubsanspruch

Tarifbindung Ein Tarifvertrag wird auf das Arbeitsverhältnis angewendet, wenn: beide Vertragsparteien in Tarifparteien organisiert sind (d.h. Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband, Arbeitnehmer in der Gewerkschaft) oder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde oder die Tarifgeltung einzelvertraglich vereinbart wurde In diesem Fall muss die Einsichtnahme in das Tarifwerk im Betrieb ermöglicht werden. unbedingt den Tarif ansehen in Bezug auf Zuschläge, Verfallsfristen, Kündigungsfristen etc.

Vergütung bei fehlender Regelung am Ende des Abrechnungszeitraums fällig Überstunden sind zu vergüten Anspruch auf gleiche Vergütung wie vergleichbare Arbeitnehmer auch für eingeschriebene Studenten Vergütung erst sittenwidrig, wenn mehr als 30% unter der ortsüblichen Bezahlung bei verspäteter Zahlung Anspruch auf Schadensersatz auf Beweisbarkeit der Arbeitszeiten achten! Verfallsfristen beachten, schriftlich mahnen! bei Insolvenz des Arbeitgebers sofort Antrag auf Insolvenzgeld stellen!

Arbeitszeiten: grundsätzlich maximal 10 Stunden täglich (Ausnahme: Bereitschaftszeiten ohne direkte Arbeitsleistung) Pausen von 30 min bei 6 bis 9h Arbeitszeit, darüber 45 min bei Sonn- und Feiertagsarbeit Anspruch auf Ersatzruhetag bei Nachtarbeit Anspruch auf Ausgleich, in der Regel angemessener Zuschlag bei etwa 20%

Abrufarbeitsverhältnis Die wöchentliche/monatliche Arbeitszeit ist immer festzulegen, fehlt eine solche Vereinbarung, wird von einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden ausgegangen. Arbeitszeitrahmen darf nicht um mehr als 25% überschritten werden Die Arbeitsaufnahme ist spätestens vier Tage zuvor anzukündigen Vorsicht bei sog. Rahmenverträgen mit einer Vielzahl von Einzelarbeitsverhältnissen!

Entgeltfortzahlung: Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach vierwöchiger Dauer. regelmäßig kein Krankengeldanspruch für Studenten, da nur in der studentischen Versicherung abgesichert keine Wartezeit in Bezug auf Feiertage! Diese sind immer über das Entgeltfortzahlungsgesetz zu vergüten, wenn die Arbeitszeit wegen des Feiertages ausfällt. Auch im geringfügigen Aushilfsarbeitsverhältnis Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Urlaub sobald ein voller Monat Vertragsdauer erreicht ist, entsteht ein Urlaubsanspruch Anspruch auf Urlaubsgewähr erst nach sechsmonatiger Dauer jährlicher Mindesturlaubsanspruch: vier Wochen bei Ausscheiden Anspruch auf Urlaubsabgeltung Falls Klausurtermine anstehen, eine entsprechende Freistellung im Vertrag fest regeln!

Entgeltfortzahlung: Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach vierwöchiger Dauer. regelmäßig kein Krankengeldanspruch für Studenten, da nur in der studentischen Versicherung abgesichert keine Wartezeit in Bezug auf Feiertage! Diese sind immer über das Entgeltfortzahlungsgesetz zu vergüten, wenn die Arbeitszeit wegen des Feiertages ausfällt. Auch im geringfügigen Aushilfsarbeitsverhältnis Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Haftung im Job: je nach Verschulden anteilige bis volle Haftung möglich! Unterscheidung in leichte, normale, grobe Fahrlässigkeit bei selbstverschuldeten Unfällen mit KFZ in aller Regel Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung, falls keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt Evtl. Versicherungsmöglichkeiten prüfen bei Nutzung des eigenen KFZ auf Vollkaskoschutz achten, möglichst nur Firmenwagen nutzen!

Betriebsunfälle Anspruch auf Schmerzensgeld regelmäßig ausgeschlossen Anspruch auf Ersatz für Schäden an eingebrachten Sachen Sonstige Leistungen auf freie Heilfürsorge, Rehamaßnahmen oder Rente (setzen voraus, dass man die Unfallfolgen belegen kann) werden von der Berufsgenossenschaft gewährt Bei Unfällen im Betrieb oder auf dem Weg zwischen Betrieb und Wohnung immer unverzüglich Durchgangsarzt aufsuchen

Besteuerung/Kindergeld: Hinzuverdienst in Bezug auf Kindergeld nicht mehr schädlich, sofern nicht bereits Erstausbildung/Erststudium abgeschlossen wurde. Siehe S. 8 der DGB- Broschüre Studium BAföG Job Steuerfreibetrag derzeit bei 8130 Euro Bei kurzfristiger Beschäftigung droht Pauschalversteuerung, wenn kein Lohnsteuerabzug durchgeführt wird. Mehr dazu auf S. 17 der Broschüre Falls Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, auf jeden Fall eine Lohnsteuererklärung abgeben

Sozialversicherung: Sofern das Studium nicht in den Hintergrund rückt (während des Semesters mehr als 20 Wochenstunden Erwerbstätigkeit), bleiben Betroffene versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse und in der Arbeitslosenversicherung Rentenversicherungspflicht ist die Regel, bei Minijobs (bis 450 Euro) kann Befreiung beantragt werden. Unfallversicherungsbeiträge trägt allein der Arbeitgeber

Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Kündigung muss auch bei mündlichem Arbeitsvertrag immer schriftlich erfolgen dazu ist eine originale Unterschrift nötig Kündigungsfrist läuft erst ab Zugang des Schreibens bei Befristung keine Kündigung notwendig - falls nicht extra vereinbart, nicht einmal möglich sachgrundlose Befristung (außerhalb der Uni) bis max. zwei Jahre möglich, Studentenstatus kein Sachgrund höchstens dreimalige Verlängerung der Befristung möglich, die Verlängerung muss im laufenden Vertragsverhältnis erfolgen u.u. Klage gegen Kündigung oder Fristende bis drei Wochen nach Ende des Arbeitsvertrages möglich bei nicht fristgemäßer Eigenkündigung drohen Ersatzansprüche und evtl. sogar Vertragsstrafen!

Danke für die Aufmerksamkeit Abschließende Hinweise: Über den Sinn einer Gewerkschaftszugehörigkeit kann man auch im Studium nachdenken Wie immer im Leben gilt auch beim Arbeitsvertrag - statt von Mutmaßungen und falschen Voraussetzungen auszugehen: lieber vorher abklären statt hinterher einklagen! Fragen, die jetzt noch offen sind, bitte stellen. Die Broschüren der DGB Jugend sind sehr informativ und sollten in Ruhe studiert werden.