Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz Ihre Auslösung und ihre Beendigung Verantwortlichkeit? Wer? Wann? Gegenüber wem???? Wofür? Folie 2 1
Wer? Der Arbeiter an der Produktionsmaschine? Die Frau in der Endmontage? Deren Chef, der Fabrikbesitzer? Die erste Firma in der Lieferkette? 2 ProdSG: Im Sinne dieses Gesetzes ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; Folie 3 Wer noch? 2 ProdSG: als Hersteller gilt auch jeder, der a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und ddieses anschließend auf dem Markt bereitstellt. Folie 4 2
Hersteller-Kennzeichnung Für Verbraucherprodukte (aus 6 ProdSG): Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, Für harmonisierten Bereich (demnächst aus 768/2008/EU, Artikel R3 in ProdSV): Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an. Folie 5 Herstellerdefinition kurzgefasst Ein Hersteller muss draufstehen Wer draufsteht, ist Hersteller Folie 6 3
Hersteller Zusammenfassung Schlussfolgerungen: Ein Hersteller muss seine Produkt nicht selbst hergestellt haben. Ein Quasi-Hersteller darf den wahren Hersteller verschweigen. Jeder darf ein Erzeugnis als sein Produkt ausgeben. Wer etwas als sein Produkt erscheinen lassen will, muss auch die volle Herstellerverantwortung dafür tragen. Hinweis: Die Herstellerbezeichnungen auf Produkt und in Konformitätserklärung müssen identisch sein! Folie 7 Verantwortung gegenüber wem? Hersteller Haftung, Gewährleistung (BGB, ProdHaftG) ProdSG Verbraucher, Verwender, Kunde Staatsaufgabe: Personen- und Sachwerteschutz Staat Folie 8 4
Herstellerverantwortung ab wann? Die Produktbestimmungen beziehen sich auf das Bereitstellen am Markt. Nach 2 ProdSG... ist auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, Und außerdem: ist Inverkehrbringen die erstmalige eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich, Folie 9 Schlussfolgerungen Der Hersteller oder der Einführer bringt ein Produkt in Verkehr. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens müssen die für diesen Moment aktuellen Vorschriften erfüllt sein. Bei Serienprodukten wird jedes Einzelstück für sich betrachtet. (Serienproduktionen genießen keinen Bestandsschutz.) Auch Werbegeschenke werden in Verkehr gebracht. Folie 10 5
Konsequenzen Sitz des Herstellers im EWR: Die aktuellen Produktanforderungen müssen zum Zeitpunkt der Abgabe erfüllt sein. (Auslieferung, Übergabe, Übereignung, g, ). Lagerware beim Hersteller ist noch nicht in Verkehr. Sitz des Herstellers außerhalb des EWR: Die aktuellen Produktanforderungen müssen zum Zeitpunkt des Grenzübertritts erfüllt sein. (Verlassen des Zollagers). Die Schweiz ist nicht Mitglied des EWR, es gelten die Regeln für Importprodukte. Importiert ein Händler Produkte aus Drittstaaten und bringt seinen eigenen Namen als Hersteller an, ist der vorherige Importvorgang bedeutungslos. Folie 11 Lieferkette innerhalb des EWR Zeitpunkt des Inverkehrbringens Hersteller Händler Händler Endkunde Verwender EWR Folie 12 6
Lieferkette innerhalb des EWR Zeitpunkt des Inverkehrbringens Zulieferer Quasi- Hersteller Händler Endkunde Verwender EWR Folie 13 Lieferkette Import aus Drittstaat Hersteller Zeitpunkt des Inverkehrbringens Händler Importeur Händler Endkunde Verwender Rest der Welt EWR Folie 14 7
Lieferkette Import aus Drittstaat Hersteller Zeitpunkt des Inverkehrbringens Händler Quasi- Hersteller Händler Endkunde Verwender Rest der Welt EWR Folie 15 Sicherheitsanforderungen Allgemeine Sicherheitsanforderung für jedes Produkt: Ein Produkt darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Zusätzlich bei harmonisierten Produkten: Erfüllung der Anforderungen aus ProdSV ( CE-Richtlinien ) Folie 16 8
Hinweisende Sicherheit (nach 3) Für alle Produkte Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind. Zusätzlich bei nicht harmonisierten Produkten: Die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung sind bei der Sicherheitsbeurteilung zu berücksichtigen. Folie 17 Hinweisende Sicherheit für Verbraucherprodukte (nach 6) Der Hersteller (Bevollmächtigte, Einführer) muss sicherstellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können, Folie 18 9
Schlussfolgerungen Sicherheitsrelevante Informationen sind eine Bringschuld des Herstellers und müssen mitgeliefert werden. Notwendig sind nur solche Informationen, die dem zu erwartenden Verwender nicht ohnehin bekannt sind oder sich nicht aus dem Produkt selbst ergeben. ( Nicht jedes Produkt braucht eine Gebrauchsanleitung. ) Gebrauchsanleitungen für den Verwender müssen in deutsch vorliegen. (Soweit ProdSV nichts anderes vorsieht.) Nicht sicherheitsrelevante Teile von Anleitungen sind im ProdSG nicht geregelt, sondern eine Frage der Kundenzufriedenheit. und außerdem zu beachten: Konstruktive Sicherheit geht vor hinweisender Sicherheit! Folie 19 Hilfe durch Normen Für alle Produkte ( 5): (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. (2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen technischen Spezifikationen entspricht, deren Fundstellen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind, wird vermutet, dass es den Anforderungen genügt, Folie 20 10
Vermutungswirkung Bei Anwendung bestimmter Normen wird vermutet, dass die gesetzlichen Schutzziele eingehalten sind. Normeinhaltung ist kein Beweis für die Gesetzeskonformität! entbindet nicht von der Produkthaftung! ist und bleibt freiwillig! Die Vermutungswirkung bewirkt eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Herstellers und zu Lasten der Behörden. Gelingt Behörden der Beweis mangelnder Gesetzeskonformität, erlischt die Vermutungswirkung. Folie 21 Produktkennzeichnung Für Verbraucherprodukte (nach 6): Name und Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern der Hersteller außerhalb des EWR ansässig ist, Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder Einführers Eindeutiges Kennzeichen zur Produktidentifikation (Typ, Artikelnummer, ) Auf die Kennzeichnung kann verzichtet werden: wenn es vertretbar ist, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen. Für harmonisierte Produkte nach ProdSV: Es gelten teils zusätzliche/abweichende Kennzeichnungsvorschriften Folie 22 11
Ort der Produktkennzeichnung Für Verbraucherprodukte (nach 6): Die Angaben sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Problem: Die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie h it i htli i 2002/95/EG und andere EU- Richtlinien lassen derzeit beim Anbringungsort freie Wahl. Das ProdSG eilt dem harmonisierten EU-Recht voraus! Handelshemmnis? Folie 23 Die CE-Kennzeichnung gibt es nur in europäisch harmonisierten Bereichen, muss vor dem Inverkehrbringen angebracht werden, wenn eine zutreffende ProdSV oder andere Rechtsvorschrift dies vorschreibt, darf nicht angebracht werden, wenn es nicht vorgeschrieben ist, (Kein CE auf Kundenwunsch!) kommt auf das Produkt oder, wenn das nicht möglich ist, auf Verpackung und Begleitunterlagen, wird gegebenenfalls um die Kenn-Nummer der notifizierten Stelle ergänzt. Gegebenenfalls gelten weitere spezifische Vorschriften aus ProdSVn oder anderen Rechtsvorschriften. Folie 24 12
Ausnahmen Ein Produkte braucht den Bestimmungen des ProdSG nicht zu entsprechen, wenn es zu bestimmten ausgenommenen Bereichen mit eigenen Bestimmungen gehört (Medizin, Militär, ) es sich um eine Antiquität handelt es gebraucht und als reparaturbedürftig gekennzeichnet ist, es als Ausstellungsstück dient, das entsprechend gekennzeichnet ist, es sich auf dem Weg vom Zulieferer zum nominellen Hersteller befindet und deshalb als noch nicht in Verkehr gebracht gilt. Folie 25 Herstellerverantwortung auch nach dem Inverkehrbringen Bei Verbraucherprodukten: Stichproben im Markt durchführen, die in Art und Umfang dem Risiko angemessen sind Beschwerden prüfen (ggfs. Beschwerdebuch führen) Händler über besondere Maßnahmen unterrichten Angemessene Vorkehrungen treffen für Rückruf Verbraucherwarnung Rücknahme Folie 26 13
und wenn doch etwas schief gegangen ist: Bei Verbraucherprodukten muss der Hersteller Marktüberwachungsbehörden über Risiken unterrichten, die er weiß oder hätte wissen müssen, Marktüberwachungsbehörden über getroffene Maßnahmen informieren, Angemessene Maßnahmen zur Risikovermeidung durchführen. (Produkt nachbessern, Warnhinweis, Rückruf, ) Hinweis: Ähnliche Vorschriften werden zukünftig aus dem NLF-Beschluss 768/2008/EU auch für gewerbliche Produkte in die ProdSVn übernommen. Folie 27 Wesentliche Inhalte der Richtlinien Das Verhüten von Unfällen darf nicht als Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft. Werner von Siemens, 1888 Folie 28 14
Kontakt: Dr.-Ing. Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.v. Lyoner Straße 9 60528 Frankfurt am Main Telefon: 069 6302-459 Telefax: 069 6302-234 E-Mail: hartge@zvei.org Folie 29 15