Posten D.II. VAG 2016 abzüglich der Deckungsrückstellung der Deckungsstockabteilung gemäß 300



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Transkript:

1 von 6 E n t wurf Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird (Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung VU-HZV) Auf Grund des 139 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet: Grundsatz der Vorsicht 1. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 in der Lebensversicherung muss nach dem Grundsatz der Vorsicht festgelegt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, den höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Zinssatz anzusetzen. (2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung ist jedenfalls so zu wählen, dass der dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen auch im Fall einer stark nachteiligen Entwicklung der Kapitalmärkte, der Kostenstruktur oder der versicherungstechnischen Parameter ausreichend Rechnung getragen wird. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Produktmerkmale und -risiken; 2. Garantien und Optionen des Produktes; 3. Laufzeit der Verpflichtung und daraus resultierende Wiederveranlagungsrisiken; 4. Gebot der Tarifselbsttragung gemäß 92 Abs. 3 VAG 2016; 5. Kapitalmarktsituation. Höchstzulässiger Rechnungszins 2. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 1,00% betragen. Für Versicherungsverträge gemäß 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 156/2013, (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge) darf dieser Zinssatz höchstens 1,00% betragen. (2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60% des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen. (3) Für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gilt als neuer Vertrag, für den die Zinssätze nach Abs. 1 gelten, wenn die bei Vertragsabschluss vereinbarte Versicherungsdauer nachträglich verlängert wird, die neue Versicherungssumme mehr als das Doppelte der Versicherungssumme bei Vertragsabschluss beträgt oder wenn die neue Prämie mehr als das Doppelte der Prämie bei Vertragsabschluss beträgt. (4) Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten die Zinssätze gemäß Abs. 1. Seite 1 von 6

2 von 6 (5) Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gemäß Abs. 1. (6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für 1. Verträge der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung, ausgenommen Rückstellungen, die die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken betreffen, 2. Verträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit von höchstens acht Jahren und 3. Verträge ohne Gewinnbeteiligung. Der für Verträge gemäß Z 1 bis 3 verwendete Zinssatz hat um einen angemessenen Wert niedriger zu sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung. Zinszusatzrückstellung 3. (1) Versicherungsunternehmen haben eine Zinszusatzrückstellung für die gegenüber den Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtungen ausreichen. Die Zinszusatzrückstellung ist gemäß Abs. 2 zu berechnen und zu bilden, wenn die Berechnung einen Wert größer als 0 ergibt. (2) Die Zinszusatzrückstellung ist mindestens in folgender Höhe zu bilden: Der Wert der Zinszusatzrückstellung (ZZR) im Jahre t ergibt sich als Produkt aus der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung zum Zeitpunkt t-1 ( 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016 abzüglich der Deckungsrückstellung der Deckungsstockabteilung gemäß 301 Abs. 1 Z 6 VAG 2016) und dem durchschnittlichen Garantiezinssatz des Lebensversicherungsportfolios des Versicherungsunternehmens, wobei t das Geschäftsjahr, DRt die Deckungsrückstellung im Jahre t, ZZRt die ZZR im Jahre t, den durchschnittlichen Garantiezinssatz eines Versicherungsunternehmens im Jahre t und RZSt den Referenzzinssatz im Jahre t bezeichnet. Als Referenzzinssatz ist der Jahreswert der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder eines an seine Stelle tretenden Indexes heranzuziehen. Der durchschnittliche Garantiezinssatz im Jahre t, entspricht dem Quotienten aus dem gesamten garantierten Zinsertrag ohne Berücksichtigung der Deckungsstockabteilung gemäß 300 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 und der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung gemäß 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016 abzüglich der Deckungsrückstellung der Deckungsstockabteilung gemäß 300 Abs. 1 Z 6 VAG 2016. (3) Die Zinszusatzrückstellung ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist. (4) Ist die Bemessungsgrundlage für die Gewinnbeteiligung im Sinne des 92 Abs. 4 VAG 2016 im Zusammenhang mit 4 Abs. 1 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung LV-GBV, BGBl. II. Nr. XXX/20015 negativ, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Unterschiedsbetrag aufgelöst werden. Der Auflösungsbetrag ist der Zinszusatzrückstellung gleichmäßig binnen längstens fünf Jahren nach der Auflösung wieder zuzuführen, solange der Wert gemäß Abs. 2 nicht erreicht ist. (5) Ist das Rückstellungserfordernis gemäß Abs. 2 des Geschäftsjahres geringer als das des Vorjahres, kann die Zinszusatzrückstellung in diesem Ausmaß aufgelöst werden. Der Ertrag aus einer solchen Auflösung ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß 4 Abs. 1 Z 16 LV-GBV und nach Maßgabe des folgenden Satzes zu berücksichtigen. Dies hat solange zu erfolgen, bis die Summe der jährlichen Auflösungsbeträge die Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß 4 Abs. 1 Z 15 LV-GBU erreicht. Grundsatz der Stetigkeit 4. Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung unterliegt dem Grundsatz der Stetigkeit und hat die Beteiligung der Versicherungsnehmer und der Versicherten am Überschuss in angemessener Weise über die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrages zu berücksichtigen. Inkrafttreten 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Seite 2 von 6

3 von 6 (2) 2 Abs. 1 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2016 liegt. Seite 3 von 6

4 von 6 Begründung Allgemeiner Teil Gemäß 139 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, kann die FMA durch eine Verordnung Anordnungen treffen, die Vorschriften über die Ermittlung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Festlegung des Höchstzinssatzes für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung enthalten. Der Höchstzinssatz hat auf dem Zinssatz der Anleihen der Republik Österreich abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 40% zu basieren. Mit dieser Verordnung wird der Höchstzinssatz für Lebensversicherungen und für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge dementsprechend auf 1,00% festgelegt. Das anhaltende Zinsniveau kann bei Versicherungsunternehmen zu Schwierigkeiten führen, einen in Anbetracht des herrschenden wirtschaftlichen Umfelds relativ hohen garantierten Rechnungszins am Kapitalmarkt dauerhaft zu erwirtschaften. Die Bildung der ZZR soll deshalb dazu beitragen, dass die Erbringung von Garantieleistungen gegenüber Versicherungsnehmern sichergestellt wird. Aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus auf den Kapitalmärkten sollen Versicherungsunternehmen dazu angehalten werden, das Risiko der Nichterwirtschaftung von Garantien weiterhin sorgfältig zu beobachten und erforderlichenfalls die Dotation der entsprechenden Rückstellung zu erhöhen. Zu 1: Besonderer Teil Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass es dem Versicherungsunternehmen obliegt, den Rechnungszins nach Maßgabe des Grundsatzes der Vorsicht festzulegen. In diesem Zusammenhang wird auf 150 Abs. 1 VAG 2016 verwiesen, wonach im Rahmen der Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen auf den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu nehmen ist. Eine nach dem Grundsatz der Vorsicht vorgenommene Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die den Versicherten in Aussicht gestellten Leistungen erfüllt werden können. Der Rechnungszins ist eine wesentliche Größe bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung. Entsprechend des jeweiligen Versicherungsproduktes muss vom Versicherungsunternehmen die versicherungsmathematische Tarifierung vorgenommen werden. Dies beinhaltet insbesondere die Analyse und Definition der Risiken und Auswahl der Rechnungsgrundlagen, zu denen auch der Rechnungszins zählt. Auf Grund der versicherungsmathematischen Grundsätze muss eine gerechte Berechnung der Prämien und Leistungen gewährleistet werden. Der Rechnungszins, der allen versicherungsmathematischen Berechnungen zugrunde liegt, ist daher nur ein Teil der versicherungsmathematischen Tarifierung. Die konkrete Höhe des Rechnungszinses soll sich deshalb nicht pauschal an dem höchstzulässigen Prozentsatz orientieren, sondern ist unter Berücksichtigung der individuellen Merkmale des Versicherungsproduktes und der in Abs. 2 demonstrativ genannten Kriterien festzusetzen. Gemäß Abs. 2 sind bei der Wahl des Zinssatzes jedenfalls die in diesem Absatz genannten Kriterien zu berücksichtigen, wobei die Berücksichtigung weiterer Kriterien notwendig sein kann. Die Berücksichtigung von Produktmerkmalen und -risiken soll sicherstellen, dass den unterschiedlichen Tarifen Rechnung getragen wird. Da der Garantieumfang und die Laufzeit der Verpflichtungen einen wesentlichen Einfluss auf den Zinssatz haben, soll diese Bestimmung die Berücksichtigung sicherstellen. Zur Gewährleistung der dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, insbesondere die Bildung angemessener versicherungsmathematischer Rückstellungen zu ermöglichen, ist bei der Wahl des Zinssatzes auch das Gebot der Tarifselbsttragung gemäß 92 Abs. 3 VAG 2016 zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der Kapitalmarktsituation bedarf eines Ausblicks in die Zukunft. Wesentlich sind dabei die Höhe und Wahrscheinlichkeit zukünftig erwarteter Mindererträge, die sowohl von der Erwartungshaltung als auch von der Volatilitätserwartung abhängig sind. Die Berücksichtigung von Kriterien hat im Interesse der Versicherungsnehmer zu erfolgen, was auch dazu führen kann, dass im Einzelfall bestimmten Kriterien ein höheres Gewicht beigemessen werden sollte. Seite 4 von 6

5 von 6 Zu 2: Der Zinssatz gemäß Abs. 1 für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverträge, die auf Euro lauten, wurde mit der Höchstzinssatzverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2014, von 1,75% auf 1,50% per 31. Dezember 2014 gesenkt. Basis der Festsetzung des Höchstzinssatzes ist richtliniengemäß der Zinssatz von Anleihen der Republik Österreich abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 40%. Um starke Ergebnisschwankungen zu vermeiden, wird der Berechnung des Zinssatzes eine mehrjährige Durchschnittsbetrachtung zu Grunde gelegt. Bedingt durch den seit einigen Jahren zu beobachtenden Trend fallender Kapitalmarktzinsen ist es erforderlich, den Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung von Verträgen, die auf Euro lauten, weiter abzusenken. Die Sekundärmarktrendite (SMR), ab dem 1. April 2015 durch die umlaufgewichtete Durchschnittsrendite (UDRB) abgelöst, ist im Jahr 2014 weiter gesunken. Im Vergleich zum Jahr 2013 mit 1,06% beträgt die SMR 0,95% für das Jahr 2014. Im 10-jährigen Durchschnitt vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2014 beträgt der maßgebliche Referenzzinssatz (SMR/URBR) 2,68%. Die UDRB müsste im Jahr 2015 mindestens 1,13% betragen, damit der 10-jährige Durchschnittswert unter Berücksichtigung eines 40-prozentigen Abschlages noch 1,50% beträgt. Unter Beachtung der zu erwartenden zukünftigen Tendenzen und im Sinne einer Stabilität erscheint daher eine Festsetzung des Zinssatzes gemäß 2 Abs. 1 erster Satz mit 1,00% angemessen. Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß 108g bis 108i EStG 1988 wurde seit Bestehen aufgrund des höheren Veranlagungsrisikos durch die steuerlich geförderte Aktienquote ein niedrigerer Zinssatz als bei der Lebensversicherung verwendet. Durch die Einführung des Lebenszyklusmodells und der Absenkung der gesetzlichen Mindestaktienquote (EStG 1988, geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009) BGBl. I Nr. 151/2009 vom 30.12.2009) besteht für einen niedrigeren Höchstrechnungszinssatz keine Notwendigkeit mehr. Der für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge verwendete Höchstrechnungszinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung wird daher analog zur Lebensversicherung von 1,50% auf 1,00% abgesenkt. In Anlehnung an Art. 20 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen sind versicherungstechnische Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück VAG 2016 im Bereich der Lebensversicherung nach einem ausreichend vorsichtigen prospektiven versicherungsmathematischen Verfahren zu berechnen, das allen künftigen Verpflichtungen entsprechend den für jede bestehende Polizze festgelegten Bedingungen Rechnung trägt. Der Grundsatz der Vorsicht gilt nicht nur für die Methode zur Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen an sich, sondern auch für die Methode zur Bewertung der zur Deckung dieser Rückstellungen herangezogenen Aktiva. Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen für jeden Vertrag getrennt berechnet werden, wobei der Grundsatz der Einzelberechnung der Bildung zusätzlicher Rückstellungen für allgemeine Risiken, die nicht individualisiert werden, nicht entgegensteht. Die Wahl des Zinssatzes hat nämlich einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen (Deckungsrückstellung), die zur Sicherheit der Erfüllung der Verpflichtungen aus den Lebensversicherungsverträgen gebildet werden müssen. Diese Grundsätze können aus Sicht der FMA nach wie vor bei der Konkretisierung des Vorsichtsprinzips gemäß 150 Abs. 1 VAG 2016 herangezogen werden, wonach versicherungstechnische Rückstellungen insoweit zu bilden sind, wie dies nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Da in der Risikoversicherung ein Zinseffekt in geringem Ausmaß vorhanden ist, ist die Höchstzinssatzverordnung auch für Risikoversicherungen mit Vorweggewinnbeteiligung anzuwenden. Gemäß Abs. 6 muss der verwendete Zinssatz in den Fällen des Abs. 1 um einen angemessenen Wert niedriger sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung. Die Veranlagung des Kapitals erfolgt sowohl für kapitalbildende Lebensversicherungen als auch für Risikoversicherungen mit Vorweggewinnbeteiligung in gleicher Form, um den Rechnungszins zu erwirtschaften. Es ist darauf hinzuweisen, dass Abs. 6 für Verträge ohne Gewinnbeteiligung lediglich die Anwendbarkeit der Abs. 1 bis 5, dh. des Höchstzinssatzes von 1,00%, ausschließt. Daraus ergibt sich aber, dass die übrigen Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung zur Anwendung gelangen, insbesondere die Bestimmung des 2 Abs. 6, welche ausdrücklich u. a. für Verträge ohne Gewinnbeteiligung einen inssatz vorsieht, der um einen angemessenen Wert niedriger sein muss als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung. Seite 5 von 6

6 von 6 3: Das anhaltend niedrige Zinsniveau kann bei Versicherungsunternehmen zu Schwierigkeiten führen, einen in Anbetracht des herrschenden wirtschaftlichen Umfeldes relativ hohen Rechnungszins (beispielsweise gibt es laufende Verträge mit einem Garantiezins von 4%) am Kapitalmarkt dauerhaft zu erwirtschaften. Abs. 1 verpflichtet deshalb die Versicherungsunternehmen, eine Zinszusatzrückstellung für die gegenüber dem Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtung ausreichen. Der Aufbau der Zinszusatzrückstellung (ZZR) ist gemäß Abs. 2 über einen Zeitraum von sieben Jahren vorgesehen, sodass die Rückstellung im Jahr 2021 in voller Höhe aufgebaut ist. Die Berechnung der ZZR entspricht der bisherigen Formel gemäß Höchstzinssatzverordnung und hat auch künftig gesamthaft und somit nicht pro Deckungsstockabteilung zu erfolgen, wobei die Deckungsstockabteilung für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ( 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016) nicht einzubeziehen ist, da der Aktienanteil entweder abzusichern oder gemäß PZV-ZRV eine Zusatzrückstellung zu bilden ist. Die Deckungsrückstellungen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung sind nicht einzubeziehen, da sie unter 144 Abs. 3 Posten E. VAG 2016 und nicht unter 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016 fallen. Mit der Bildung der ZZR soll die Erbringung von Garantieleistungen gegenüber Versicherungsnehmern sichergestellt werden. Sämtliche Pauschalrückstellungen, wie etwa die Rückstellung für Nachreservierung von Renten, sind somit gemäß Abs. 3 bei der Berechnung der ZZR zu berücksichtigen, da sie ebenfalls einen Zinsträger darstellen. Als Referenzzinssatz (RZSt) des Jahres t ist der Jahreswert der umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder eines an seine Stelle tretenden Indexes heranzuziehen. Die UDRB wird sowohl als täglicher Wert als auch in Form von Periodendurchschnitten (monatlich oder jährlich) von der OeNB veröffentlicht (siehe http://www.oenb.at/statistik/standardisierte-tabellen/zinssaetze-undwechselkurse/renditen-oesterreichischer-bundesanleihen.html). Mit der Bestimmung des durchschnittlichen Garantiezinssatzes soll eine einheitliche (einfache) Berechnungsmethode sichergestellt werden. Die Deckungsstockabteilung der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ( 300 Abs. 1 Z 6 VAG 2016) ist dabei sowohl bei der Ermittlung des garantierten Zinsertrages als auch bei der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung gemäß 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016 nicht zu berücksichtigen. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Dotierung der ZZR kann gemäß 4 Abs. 3 Z 3 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung, BGBl. II. Nr. XXX/2015 (LV-GBV) für Zwecke der Finanzierung des Dotationsaufwands bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage ein Betrag in Abzug gebracht werden, der in dreifacher Hinsicht beschränkt ist (Maximum 0,3% des durchschnittlichen Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres; Maximum die Hälfte des aktuellen Soll- Dotationsaufwands der Zinszusatzrückstellung und keine negative Mindestbemessungsgrundlage aus den Hinzurechnungs- und Abzugsposten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14). Eine weitere Beschränkung ergibt sich daraus, dass der Abzugsposten gemäß 4 Abs. 1 Z 15 LV-GBV die kleinere der beiden erst genannten Größen nicht übersteigen darf. Gemäß Abs. 6 kann, wenn das Rückstellungserfordernis des Geschäftsjahres geringer als das des Vorjahres ist, die Zinszusatzrückstellung in diesem Ausmaß aufgelöst werden. Die aufgelöste Rückstellung ist der Bemessungsgrundlage solange zuzuführen, bis die Summe der bisher für die Dotierung in Abzug gebrachten Beträge erreicht ist. Die Zulässigkeit richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer. Zu 4: Die Bestimmung entspricht 4 Höchstzinssatzverordnung HZV-VU in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung. Zu 5: Die Bestimmung enthält Inkrafttretens- und Übergangsregelungen. Seite 6 von 6