1404/1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom (2007)



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Vor dem Ausfüllen bitte Hinweise beachten und Zutreffendes ankreuzen X oder ausfüllen 1. Antragsteller (Name/Firma, Rechtsform, Anschrift) Bearbeiter für zollamtliche Zwecke Telefon Telefax E-Mail-Adresse Internet-Adresse Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ( 9 Abs. 3 und 4 des Stromsteuergesetzes) 2. An das Hauptzollamt 3. Angaben zum Unternehmen 3.1 Zuständiges Finanzamt und Steuernummer 3.2 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls erteilt) DE 3.3 Eingetragen im Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister, Gewerbeanmeldung, o. ä. (bitte eine Kopie des Auszugs beilegen) am unter Nummer 3.4 Ich führe ordnungsgemäß kaufmännische Bücher und stelle rechtzeitig Jahresabschlüsse auf. Art der kaufmännischen Buchführung mit Angabe des Systems Ort der Hauptbuchhaltung (Anschrift) Es besteht weder nach dem Handelsgesetzbuch noch nach der Abgabenordnung die Pflicht zur Führung von kaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen. 3.5 ggf. weitere Betriebsstätten Betriebsstätte Anschrift siehe Anlage 1404/1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom (2007)

4. Angaben zum Strombezug und zur Stromentnahme 4.1 Der Strom wird (Mehrfachnennungen möglich) von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogen. selbst erzeugt. von einem außerhalb des Steuergebiets ansässigen Versorger bezogen. 4.2 Da Strom von mehreren Versorgern bezogen wird, werden Mehrausfertigungen des Erlaubnisscheines benötigt. 4.3 Strom wird ausschließlich für betriebliche Zwecke des Unternehmens entnommen auch für andere als betriebliche Zwecke des Unternehmens entnommen (z. B. private Zwecke). Diese Strommengen werden getrennt erfasst. Diese Strommengen werden nicht getrennt erfasst und sollen im Wege der Schätzung ermittelt werden. Eine Darstellung der Mengenaufteilung ist als Anlage beigefügt. auch an Dritte geleistet. 4.4 Im Jahr der Antragstellung werden voraussichtlich Megawattstunden Strom für betriebliche Zwecke des Unternehmens entnommen. 4.5 Die Erlaubnis soll erteilt werden mit Wirkung vom. 5. Angaben zur Einreihung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige 5.1 Das Unternehmen soll als Unternehmen des Produzierendes Gewerbes dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) dem Abschnitt D (Verarbeitendes Gewerbe) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft dem Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) dem Abschnitt E (Energie- und Wasserversorgung) dem Abschnitt F (Baugewerbe) der Klassifikation des Wirtschaftszweiges des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003 (WZ 2003), zugeordnet werden. Die Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch übt überwiegend eine wir tschaftliche Tätigkeit aus, die einem der vorgenannten Abschnitte der Klassifikationen der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist. 5.2 Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens Die nachfolgenden Angaben zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten sind entweder bei Nr. 5.2.1 oder Nr. 5.2.2 zu machen. 5.2.1 Unternehmen mit einer oder mehreren Tätigkeiten, die ausschließlich dem Produzierenden Gewerbe oder ausschließlich der Landund Forstwirtschaft zuzuordnen sind. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten sind (stichwortartige Beschreibung) weitere Angaben siehe Anlage Haupttätigkeit Klasse der WZ 2003 (vierstellig) 1404/2 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom (2007)

5.2.2 Unternehmen mit Tätigkeiten, die nicht ausschließlich dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind. Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens soll anhand der Zahl der in den einzelnen Tätigkeiten beschäftigten Personen der mit den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze im Sinne von 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes der Wertschöpfungsanteile der einzelnen Tätigkeiten der Bruttowertschöpfungsanteile zu Herstellungspreisen im Sinne der Vorbemerkungen zur WZ 2003 ermittelt werden. 1 2 3 4 Abschnitt Ausgeübte Tätigkeiten des Unternehmens Zahl der tätigen Personen Anteil WZ 2003 weitere Angaben siehe Anlage Umsatz in EUR Wertschöpfung in EUR Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen in EUR in % Haupttätigkeit Klasse der WZ 2003 (vierstellig) 6. Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Angaben. Anlagen Kopie des Registerauszugs o. ä. Betriebsstättenverzeichnis Aufstellung der wirtschaftlichen Tätigkeiten weitere Angaben zu den ausgeübten Tätigkeiten Ort, Datum, Unterschrift Hinweise und Erläuterungen Allgemein 1. Aus Vereinfachungsgründen wird bei Personenbezeichnungen die maskuline Form verwendet. 2. Die Verwendung dieses Vordruckes ist gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben, er enthält jedoch alle Angaben, die das Hauptzollamt im Regelfall für die Antragstellung benötigt. Allerdings kann das Hauptzollamt weitere Angaben und Unterlagen anfordern. Sollte der Platz im Vordruck nicht ausreichen, verwenden Sie bitte Anlagen. Hinweis nach 4 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes Die Angaben im Antrag sind freiwillig. Sie sind jedoch nach 9 Abs. 4 des Stromsteuergesetzes und 8 der Stromsteuer- Durchführungsverordnung Voraussetzung für die Prüfung, ob die beantragte Erlaubnis erteilt werden kann. Die Daten werden in automatisierten Verfahren verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden dabei beachtet. 1404/3 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom (2007)

Anleitung zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft Allgemeines Strom unterliegt nach 9 Abs. 3 und 4 des Stromsteuergesetzes (StromStG) einem ermäßigten Steuersatz, wenn er von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen wird. Die dafür erforderliche Erlaubnis ist schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Geschäftssitz hat. Das Dienststellenverzeichnis der Zollverwaltung mit näheren Informationen zu Ihrem zuständigen Hauptzollamt finden Sie auch im Internet unter www.zoll.de. Als gesetzliche Grundlagen sind das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147) und die Stromsteuer- Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794) im Internet unter www.zoll.de im Bereich Vorschriften und Vordrucke in aktualisierter Fassung einsehbar. Sockelverbrauchsmenge nach 9 Abs. 5 StromStG Ein stromsteuerlicher Vorteil entsteht durch die Steuerbegünstigung nach 9 Abs. 3 StromStG nur für solche Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft, die die so genannte Sockelverbrauchsmenge von 25 Megawattstunden (MWh) im Kalenderjahr überschreiten. Für Unternehmen mit geringeren jährlichen Stromverbräuchen entsteht durch die Erlaubnis kein stromsteuerlicher Vorteil, weil die Sockelverbrauchsmenge in jedem Fall mit der vollen Stromsteuer in Höhe von 20,50 EUR/MWh (Regelsteuersatz) belastet bleibt. Zwar können Erlaubnisinhaber auch die Sockelverbrauchsmenge zunächst zum ermäßigten Steuersatz von 12,30 EUR/MWh vom Versorger beziehen. Sie haben jedoch für diese Menge zusätzlich die Steuer in Höhe der Differenz zwischen dem Regelsteuersatz und dem ermäßigten Steuersatz, also 8,20 EUR/MWh, selbst beim Hauptzollamt anzumelden und zu entrichten (25 MWh x 8,20 EUR/MWh = 205,00 EUR). Damit bleibt die Sockelverbrauchsmenge im Ergebnis bei allen Unternehmen mit dem Regelsteuersatz belastet (25 MWh x 20,50 EUR/MWh = 512,50 EUR). Allgemeine Angaben zum Unternehmen Zu. 3.3 Wenn das Unternehmen in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, die Handwerksrolle o.ä. eingetragen ist oder ein Gewerbe angemeldet wurde, sind hier das Registerkennzeichen, der Tag der Eintragung sowie die zuständige Behörde anzugeben. Eine Kopie des Registerauszugs / der Gewerbeanmeldung nach dem neuesten Stand ist dem Antrag beizulegen. Zu 3.4. Die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom wird grundsätzlich nur Antragstellern erteilt, die. rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und Antragsteller, die weder nach dem Handelsgesetzbuch noch nach der Abgabenordnung den vorgenannten Pflichten unterliegen, machen dies durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes kenntlich. Das Hauptzollamt kann in diesem Fall den Antragsteller von den vorgenannten Erfordernissen befreien, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Zu 3.5 Anzugeben sind sämtliche rechtlich unselbstständigen Betriebsstätten nach 12 der Abgabenordnung, in denen Strom steuerbegünstigt entnommen werden soll. Angaben zum Strombezug und zur Stromentnahme Zu 4.1 Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Zu 4.2 Das Hauptzollamt stellt dem Antragsteller mit Erteilung der Erlaubnis als Nachweis der Bezugsberechtigung gegenüber seinem Versorger einen Erlaubnisschein aus. Will der Antragsteller Strom gleichzeitig von mehreren Versorgern steuerbegünstigt beziehen, stellt das Hauptzollamt auf Antrag Mehrausfertigungen des Erlaubnisscheins aus. 1404/4 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom (2007)

Zu 4.3 Werden die an den Erlaubnisinhaber von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger zum Regelsteuersatz und zum ermäßigten Steuersatz geleisteten Strommengen nicht getrennt voneinander ermittelt, hat der Erlaubnisinhaber dem Versorger eine entsprechende Aufteilung der insgesamt bezogenen Menge schriftlich mitzuteilen. Eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der Menge ist zulässig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Erlaubnisinhaber steuerbegünstigt bezogenen Strom zu bestimmten steuerbegünstigten Zwecken oder unter Versteuerung des Differenzbetrages zwischen dem ermäßigten und dem Regelsteuersatz zu nicht begünstigten Zwecken an Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien leisten darf. Für die Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Zu 4.4 1 Megawattstunde (MWh) = 1.000 Kilowattstunden (kwh) Zu 4.5 Das Hauptzollamt kann die Erlaubnis rückwirkend ab dem Zeitpunkt erteilen, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, frühestens jedoch mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt wird. Angaben zur Einreihung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige Für die Einreihung eines Unternehmens in die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), sind die Bestimmungen des 15 StromStV sowie der WZ 2003 und deren Vorbemerkungen heranzuziehen. Die WZ 2003 kann auch im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes unter www-ec.destatis.de abgerufen werden. Zu 5.1 Hier ist durch Ankreuzen der entsprechenden Felder kenntlich zu machen, welchem Abschnitt oder ggf. welcher Klasse der WZ 2003 das Unternehmen auf Grundlage der Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten zugeordnet werden soll. Wenn Ihnen bereits eine Zuordnung durch das Statistische Landesamt vorliegt, fügen Sie dem Antrag bitte eine entsprechende Unterlage zur Information des Hauptzollamts bei. Die Zuordnung durch das Statistische Landesamt ist allerdings für stromsteuerliche Zwecke nicht bindend. Als in die WZ 2003 einzureihende stromsteuerrechtliche Einheit definiert 2 StromStG das Unternehmen, und zwar für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes als: Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden; für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft als: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbstständiger Führung steht. Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder ggf. einer Klasse der WZ 2003 sind die Unternehmensverhältnisse in dem der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahr maßgebend. Ist ein Unternehmen im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung nicht tätig gewesen, erfolgt die Zuordnung nach dem voraussichtlichen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit im Kalenderjahr der Antragstellung. Zu 5.2 Bei der Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten sind ausschließlich Haupt- und Nebentätigkeiten im Sinne der WZ 2003 anzugeben. Nicht als Tätigkeiten gelten so genannte Hilfstätigkeiten, die lediglich zur Unterstützung der Haupt- und Nebentätigkeiten ausgeführt werden (z.b. Rechnungswesen, Transport, Lagerung, Einkauf, Reparatur, Wartung usw.). Diese Hilfstätigkeiten werden anteilig den Haupt- und Nebentätigkeiten zugerechnet. Werden selbst hergestellte Waren veräußert, so ist dies Vertrieb und nicht Handel im Sinne der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Dem Handel (Abschnitt G der WZ 2003) sind Tätigkeiten zuzuordnen, die den Erwerb (im allgemeinen Kauf) beweglicher Waren und ihren Weiterverkauf und/oder die Vermittlung zwischen Verkäufer und Käufer der Ware zum Gegenstand haben. Die Waren werden nicht wesentlich verändert, sondern allenfalls der im Handel üblichen Behandlung (handelsübliche Manipulation) unterzogen. An der Zuordnung zum Handel ändert sich daher nichts, wenn die Waren nicht mehr als im Handel üblich verändert werden. Zur handelsüblichen Veränderung zählen z.b. das Sortieren, Trennen, Zusammenstellen und Verpacken. Hierzu gehören auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Waren, z.b. Anlieferung und Installation elektrischer Geräte durch den Einzelhändler. Zu 5.2.1 Dieses Feld ist nur dann auszufüllen, wenn das Unternehmen eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die ausschließlich dem Produzierenden Gewerbe (Abschnitte C, D, E, F der WZ 2003) oder ausschließlich der Land - und Forstwirtschaft (Abschnitt A und Klasse 05.02 der WZ 2003) zuzuordnen sind. Bitte geben Sie in Stichworten die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens an (z.b. Herstellung von Zeitungspapier, Tapeten, Papier für Computerdrucker). Weiterhin ist die Haupttätigkeit des Unternehmens nach der Bezeichnung in der WZ 2003 sowie die entsprechende vierstellige Position (Klasse) anzugeben (z.b. Herstellung von Papier, Karton und Pappe / Klasse 21.12). 1404/5 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom (2007)

Zu 5.2.2 Dieses Feld ist nur dann auszufüllen, wenn das Unternehmen als so genanntes Mischunternehmen mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die nicht ausschließlich dem Produzierenden Gewerbe (Abschnitte C, D, E, F der WZ 2003) oder nicht ausschließlich der Landund Forstwirtschaft (Abschnitt A und Klasse 05.02 der WZ 2003 zuzuordnen sind. Die Zuordnung zu einem Abschnitt der WZ 2003 erfolgt dann nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit wird nach Wahl des Antragstellers durch den Abschnitt der WZ 2003 bestimmt, 1. in dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung im Durchschnitt die meisten Personen tätig waren, 2. in dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung der höchste steuerbare Umsatz im Sinne von 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes erzielt wurde. Als steuerbarer Umsatz gilt dabei auch das den Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und kommunalen Eigenbetrieben zuzurechnende Aufkommen aus Beiträgen und Gebühren, 3. auf dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung dergrößte Anteil der Wertschöpfung entfiel oder 4. auf dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung der größte Anteil der Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen im Sinne der Vorbemerkungen zur WZ 2003 entfiel. Ist ein Unternehmen danach zunächst dem Abschnitt B der WZ 2003 zuzuordnen, gelten die vorstehenden Kriterien für die Zuordnung zu der Klasse 05.02 dieses Abschnitts sinngemäß. Durch Ankreuzen eines der vier Felder entscheidet das Unternehmen, nach welcher Methode der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit ermittelt werden soll. Entfallen z.b. 60 % der im Unternehmen tätigen Personen auf das verarbeitende Gewerbe und die übrigen 40 % auf den Handel, ist das Unternehmen dem Abschnitt D Verarbeitendes Gewerbe zuzuordnen. Spalte 1 Anzugeben sind alle Abschnitte der WZ 2003 mit den entsprechenden Buchstaben, in denen das Unternehmen Tätigkeiten ausübt (z.b. Abschnitt D für das Verarbeitende Gewerbe und Abschnitt G für den Handel). Dabei ist es ausreichend, wenn jeder Abschnitt nur ein Mal aufgeführt wird. Soll das Unternehmen der Klasse 05.02 zugeordnet werden, sind innerhalb des Abschnitts B alle Klassen getrennt aufzuführen. In diesen Fällen sind auch die weiteren Angaben in den Spalten 2 bis 4 entsprechend aufzuschlüsseln. Spalte 2 Anzugeben sind die wirtschaftlichen Tätigkeiten nach der Bezeichnung in der WZ 2003, die das Unternehmen in jedem der in Spalte 1 aufgeführten Abschnitte ausübt (z.b. Herstellen von Papier, Karton und Pappe im Abschnitt D und Großhandel mit Papier etc. im Abschnitt G). Spalte 3 Entsprechend der gewählten Methode zur Bestimmung des Schwerpunkts der wirtschaftlichen Tätigkeit sind für jeden der in Spalte 1 aufgeführten Abschnitte die folgenden Angaben zu machen: a) Die Zahl der Personen, die in dem der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahr im Jahresdurchschnitt die jeweilige Tätigkeit ausgeübt haben. Werden verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, die dem gleichen Abschnitt zuzuordnen sind, ist nur die Gesamtzahl der tätigen Personen je Abschnitt anzugeben. Die Zahl der im Jahresdurchschnitt tätigen Personen ist wie folgt zu ermitteln: Die Zahlen der am 15. Tag eines jeden Monats tätigen Personen sind zu addieren und sodann durch die Anzahl der Monate zu dividieren. Tätige Personen sind: 1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen, auch wenn sie vorübergehend abwesend sind, nicht jedoch im Ausland tätige Personen, 2. tätige Inhaber und tätige Mitinhaber von Personengesellschaften, 3. unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens ein Drittel der üblichen Arbeitszeit im Unternehmen tätig sind, 4. Arbeitskräfte, die von anderen Unternehmen gegen Entgelt gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Arbeitsleistung überlassen wurden. b) Die Höhe der steuerbaren Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die in dem der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahr mit den einzelnen Tätigkeiten erzielt wurden. Werden verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, die dem gleichen Abschnitt zuzuordnen sind, ist nur der steuerbare Gesamtumsatz je Abschnitt anzugeben. c) Die Höhe der Wertschöpfung, die in dem der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahr mit den einzelnen Tätigkeiten erzielt wurde. Werden verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, die dem gleichen Abschnitt zuzuordnen sind, ist nur die Gesamtwertschöpfung je Abschnitt anzugeben. Die Wertschöpfungsanteile sind wie folgt zu berechnen: Umsätze nach 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG + nicht steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen +/- Bestandsveränderung an unfertigen und fertigen Erzeugnissen + selbsterstellte Anlagen zu Herstellungskosten - Vorleistungen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Handelswaren und Fremdleistungen - nicht jedoch Löhne und Gehälter, Mieten und Pachten, Fremdkapitalzinsen) - lineare und degressive Abschreibung. 1404/6 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom (2007)

d) Die Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen im Sinne der Vorbemerkungen zur WZ 2003, die in dem der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahr mit den einzelnen Tätigkeiten erzielt wurde. Sie wird definiert als die Differenz zwischen dem Produktionswert zu Herstellungspreisen und den Vorleistungen zu Anschaffungspreisen. Somit besteht die Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen aus sonstigen Nettoproduktionsabgaben, Arbeitnehmerentgelten, Abschreibungen und dem Betriebsüberschuss. Werden verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, die dem gleichen Abschnitt zuzuordnen sind, ist nur die Gesamtbruttowertschöpfung je Abschnitt anzugeben. Spalte 4 Entsprechend der gewählten Methode zur Bestimmung des wirtschaftlichen Schwerpunktes sind für jeden der in Spalte 1 aufgeführt Abschnitte anzugeben: a) der prozentuale Anteil der in den Tätigkeiten des jeweiligen Abschnitts beschäftigten Personen bezogen auf die insgesamt im Unternehmen tätigen Personen, b) der prozentuale Anteil des mit den einzelnen Tätigkeiten des jeweiligen Abschnitts erzielten steuerbaren Umsatzes bezogen auf den steuerbaren Gesamtumsatz des Unternehmens, c) der prozentuale Anteil der mit der einzelnen Tätigkeiten des jeweiligen Abschnitts erzielten Wertschöpfung gemessen an der gesamten Wertschöpfung des Unternehmens, d) der prozentuale Anteil der mit den einzelnen Tätigkeiten des jeweiligen Abschnitts erzielten Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen gemessen an der gesamten Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen des Unternehmens. Bitte geben Sie weiterhin aus dem Abschnitt mit dem höchsten prozentualen Anteil (Spalte 4) die Haupttätigkeit des Unternehmens nach der Bezeichnung in der WZ 2003 sowie die entsprechende vierstellige Position (Klasse) an (z.b. Herstellung von Papier, Karton und Pappe, Klasse 21.12). 1404/7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom (2007)