Begrüßung durch Herrn Abteilungsdirektor Henning Bick Leiter der Abteilung III Regionalplanung, Bauwesen, Wirtschaft und Verkehr



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Transkript:

Regierungspräsidium Gießen Die Verantwortung des Unternehmers in Güterkraftund Personenbeförderungsunternehmen Gemeinsame Informationsveranstaltung des Regierungspräsidiums Gießen und des Verkehrsbeirats der IHK Gießen-Friedberg am 15.04.2015 in Gießen Begrüßung durch Herrn Abteilungsdirektor Henning Bick Leiter der Abteilung III Regionalplanung, Bauwesen, Wirtschaft und Verkehr Gießen, 20.08.2015 REGIERUNGSPRÄSIDIUM GIESSEN Dezernat 33 - Verkehr Herr Brück / Herr Freigang Gießen, 15.04.2015

Abteilung III Dezernat 31 Regionalplanung, Geschäftsführung der Regionalversammlung, Wirtschaft, Bauleitplanung Dezernat 32 Bauaufsicht, Wohnungswesen und Gewerbe Dezernat 33 Verkehr

Dezernat 33 Verkehr Dezernatsleitung: Christian Heubel Aufgaben: - Straßenverkehrsrecht - Fahrerlaubnisrecht - Berufskraftfahrer-Qualifikation - Gefahrgut - Güterverkehr - Personenverkehr - Planfeststellung

Regierungspräsidium Gießen Die Verantwortung des Unternehmers in Güterkraftund Personenbeförderungsunternehmen Gemeinsame Informationsveranstaltung des Regierungspräsidiums Gießen und des Verkehrsbeirats der IHK Gießen-Friedberg am 15.04.2015 in Gießen Das GüKG- / PBefG-Unternehmen: Rechtsstaatliche Verantwortung im Unternehmen Delegationsmöglichkeiten von Verantwortung Der Verkehrsleiter Gießen, 20.08.2015 REGIERUNGSPRÄSIDIUM GIESSEN Dezernat 33 - Verkehr Herr Brück / Herr Freigang Gießen, 15.04.2015

Regierungspräsidium Gießen Die Verantwortung des Unternehmers in Güterkraftund Personenbeförderungsunternehmen Gemeinsame Informationsveranstaltung des Regierungspräsidiums Gießen und des Verkehrsbeirats der IHK Gießen-Friedberg am 15.04.2015 in Gießen Teil I: Rechtsstaatliche Verantwortung / Delegationsmöglichkeiten: Rechtsstaatliche Verantwortung auf den Punkt gebracht Delegation von Verantwortung allgemeine Hinweise Gießen, 20.08.2015 REGIERUNGSPRÄSIDIUM GIESSEN Dezernat 33 - Verkehr Herr Freigang Gießen, 31.03.2015

Rechtsstaatliche Verantwortung auf den Punkt gebracht Was ist unter rechtsstaatlicher Verantwortung zu verstehen? Was bedeutet es, für etwas verantwortlich zu sein? Wo ist das mit der Verantwortung grundsätzlich geregelt? Welche Konsequenzen drohen, wenn man seiner Verantwortung nicht gerecht wird?

Rechtsstaatliche Verantwortung auf den Punkt gebracht Grundsätzlich geht es darum, dass unser komplexes Zusammenleben in unserer arbeitsteiligen Gesellschaft gewisse Strukturen und Regelungen benötigt, die für alle Betroffenen transparent, nachvollziehbar und von der weit überwiegenden Mehrheit der Mitglieder dieser Gesellschaft einvernehmlich akzeptiert und getragen werden. Diese Regelungen z.b. Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln usw. usw. sind von den rechtsunterworfenen Mitglieder unserer Gesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen SORGFÄLTIG zu beachten und umzusetzen! Im Kern geht es somit um das SORGFÄLTIGE HANDELN!!!

Rechtsstaatliche Verantwortung auf den Punkt gebracht NICHT SORGFÄLTIGES HANDELN bedeutet: schuldhaftes Handeln! Definitionen schuldhaftes Handeln : Der Begriff schuldhaft beschreibt eine Sorgfaltspflichtverletzung Der Begriff Handeln umfasst sowohl + das verbotswidrige TUN als auch + das pflichtwidrige UNTERLASSEN

Rechtsstaatliche Verantwortung auf den Punkt gebracht Sorgfaltspflichtverletzungen werden in 3 Stufen bewertet: Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer acht läßt Reifenwechsel Grob fahrlässig handelt, Entladeprofis - wer die jeweils erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, - schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und - nicht einmal das beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Vorsätzlich handelt derjenige, Drängel n - der eine Tat mit Wissen und Wollen begeht oder - die Folgen billigend in Kauf nimmt und - sich darüber bewußt ist, gegen ein Gesetz zu verstoßen oder sonst Unrecht zu tun.

Rechtsstaatliche Verantwortung auf den Punkt gebracht - Fahrlässigkeit, - grobe Fahrlässigkeit und - Vorsatz erfüllen jeweils die Merkmale von schuldhaft = nicht sorgfältig! Entsprechend nachgewiesenes und damit schuldhaftes Handeln löst regelmäßig die rechtsstaatlichen Sanktionen aus! Diese sind: Ordnungswidrigkeitsrecht / öffentliches Recht - Geldbeutel Strafrecht / öffentliches Recht - Haft Haftungsrecht / Privatrecht - Haus

Rechtsstaatliche Verantwortung auf den Punkt gebracht Beispiel 1: Herr Krug fährt innerorts mit 70 Km/h von Friedberg kommend zu seiner neuen Wirkungsstätte in Gießen und wird geblitzt [vgl. 3 (3) Nr. 1 StVO]. Beispiel 2: Bei einem Fahrzeug ( Sprinter-Klasse ) der Firma XYZ-Mustertransporte wird im Rahmen einer Polizeikontrolle an einem Rad eine Unterschreitung der Mindestprofiltiefe festgestellt [vgl. 36 (2) StVZO]. Beispiele 3-5: Mangelhafte Ladungssicherung [vgl. 22 (1) und 23 (1) StVO i.v.m. anerkannten Regeln der Technik].

Rechtsstaatliche Verantwortung auf den Punkt gebracht Ladungssicherung??? Bildquelle: Ralf Lorenz, Polizeidirektion Hannover

Rechtsstaatliche Verantwortung auf den Punkt gebracht Unterscheidung von 3 Arten rechtsstaatlicher Verantwortung > Ordnungswidrigkeitsrechtliche Verantwortung: Zweck: staatliche Ermahnung, zukünftig die Vorschriften einzuhalten!! Beispiel: im Rahmen einer Kontrolle wird eine mangelhaft gesicherte Rüttelplatte auf einer Ladefläche erwischt. Rechtsfolge: ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wird eingeleitet; dieses mündet bei nachgewiesenem schuldhaftem Handeln regelmäßig in einen Bußgeldbescheid!

Rechtsstaatliche Verantwortung auf den Punkt gebracht Tödlicher Unfall nahe des Autobahnkreuzes Stuttgart 11 Tonnen Kranteil spaltet Pkw - Beifahrerin verstarb an der Unfallstelle Aus: Feuerwehrmagazin (GOOGLE Alert Ladungssicherung, 20.01.2012)

Rechtsstaatliche Verantwortung auf den Punkt gebracht > strafrechtliche Verantwortung : Zweck: staatliche Bestrafung für einen Vorschriftenverstoß mit Folgen!!! Beispiel: anlässlich eines Fahrmanövers rutschten ungesicherte Kran-Gegengewichte von der Ladefläche ; dadurch wird eine Frau in einem entgegen kommenden Fahrzeug getötet! Rechtsfolge: ein Strafverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet; dieses mündet vor Gericht ggf. in einen Strafbefehl oder in ein Urteil; bei Körperverletzung mit Todesfolge droht eine Gefängnisstrafe von bis zu 5 X 365 Tagessätzen Haft! [vgl. 315b StGB: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr / 222 StGB: Fahrlässige Tötung]

Rechtsstaatliche Verantwortung auf den Punkt gebracht Autobahn A5 Richtung Gießen, bei der Abfahrt Friedberg: Bildquelle: Polizeiautobahnstation Butzbach

Rechtsstaatliche Verantwortung auf den Punkt gebracht > haftungsrechtliche Verantwortung : Zweck: zivilrechtlicher Schadensausgleich für einen schuldhaft verursachten Schaden Beispiel: die von dem IBC verletzte Person ist trotz längerem Krankenhausaufenthalt danach dauernd erwerbsunfähig (Gesundheits- und materieller Schaden) Rechtsfolge: der verursachte Schaden muss ausgeglichen werden! Sofern eine (Haftpflicht-)Versicherung den Schadensausgleich übernimmt, droht ggf. eine Regressforderung!

Rechtsstaatliche Verantwortung auf den Punkt gebracht Fragen zu diesem allgemeinen Teil des Themas VERANTWORTUNG?

Rechtsstaatliche Verantwortung Delegation Was ist bei der rechtskonformen Delegation von rechtsstaatlicher Verantwortung zu beachten? Die rechtsstaatlichen Verantwortlichkeiten (Ordnungswidrigkeits-, Straf- und Haftungsrecht) innerhalb eines Unternehmens sind in Deutschland grundsätzlich auf den Unternehmer / Betriebsinhaber projiziert. Dies geschieht bei der Gesetzgebung, indem häufig der Unternehmer / Inhaber eines Betriebes als Normadressat im Gesetz festgelegt wird (vgl. z.b. 3 Absatz 2 GüKG).

Rechtsstaatliche Verantwortung Delegation Handelt der UNTERNEHMER nicht selbst, kann er durch Delegation seines Weisungs- und/oder Entscheidungsrechts auf beauftragte Personen seine Handlungsverantwortung mit Ausnahme seiner Pflicht zur gehörigen Aufsicht über die eingesetzten Personen übertragen [vgl. 9 OWiG, insbesondere auch 9 (2)] Durch die Übertragung der Unternehmerrechte (Weisungs- und Entscheidungsrechte) werden innerhalb der klar zu definierenden Grenzen auch die dem Unternehmer obliegenden Pflichten übertragen.

Rechtsstaatliche Verantwortung Delegation Diese vom Unternehmer beauftragten Personen treten anstelle des Unternehmers in die sorgfältige Pflichtenerfüllung ein: -sie sind beauftragt den Betrieb ganz oder teilweise zu leiten - durch die Leitungsfunktion sind sie automatisch beauftragt und handeln Kraft übertragener Leitungsbefugnis (= Weisungsrecht und / oder Entscheidungsrecht, vgl. 9 OWiG)

Rechtsstaatliche Verantwortung Delegation 9 (2) Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) Handeln für einen anderen (2) Ist jemand vom Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden,... Dieser 9 OWiG findet Anwendung, wenn keine spezialgesetzliche Regelung vorliegt.

Rechtsstaatliche Verantwortung Delegation / Verkehrsleiter Eine solche Funktion einer vom Unternehmer beauftragten Person ist z.b. regelmäßig auch der Verkehrsleiter, der Fuhrparkleiter, der Disponent Verkehrsleiter benötigen einen speziellen, von den zuständigen IHK n ausgestellten Sach- und Fachkundenachweis. Zum Erwerb dieses Sach- und Fachkundenachweises organisieren die IHK n in Mittelhessen die IHK Gießen-Friedberg die erforderlichen Voraussetzungen.

Rechtsstaatliche Verantwortung Delegation Darüber hinaus kann der Unternehmer auch einen Teil seiner Verpflichtung zur gehörigen Aufsicht delegieren (vgl. 130 OWiG). Hierzu kann er Betriebsbeauftragte (z.b. Abfallbeauftragte, Brandschutzbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Gefahrgutbeauftragte, Gefahrstoffbeauftragte usw.) einsetzen.

Rechtsstaatliche Verantwortung Delegation Fragen????

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Es geht nun weiter mit dem Thema: Der Verkehrsleiter - Stellung im Unternehmen / Aufgaben / Verantwortung / Abberufung

REGIERUNGSPRÄSIDIUM GIESSEN Regierungspräsidium Gießen Die Verantwortung des Unternehmers in Güterkraftund Personenbeförderungsunternehmen Gemeinsame Informationsveranstaltung des Regierungspräsidiums Gießen und des Verkehrsbeirats der IHK Gießen-Friedberg am 15.04.2015 in Gießen Teil II: Der Verkehrsleiter: Stellung des Verkehrsleiters Voraussetzungen Aufgaben/Verantwortung Abberufung wegen Unzuverlässigkeit Gießen, 20.08.2015 Dezernat 33 - Verkehr Herr Brück Gießen, 15.04.2015

Stellung des Verkehrsleiters (VL): Grundsatz nach Artikel 4 der VO (EG) Nr. 1071/2009: Der VL muss die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten. Interner VL: Unternehmer, Eigentümer, Geschäftsführer, Angestellter Externer VL: Vertrag mit Aufgaben und Verantwortlichkeiten (Aufenthalt in EG, vier Unternehmen, 50 Fahrzeuge)

Stellung des Verkehrsleiters (VL): Vertragliche Mindestanforderungen für VL: (Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b VO (EG) 1071/2009) Instandhaltungsmanagement für Fahrzeuge Prüfung Beförderungsverträge und Dokumente Grundlegende Rechnungsführung Zuweisung der Fahrdienste und der Ladung (Kontrolle) Prüfung der Sicherheitsverfahren

Berufszugangsvoraussetzungen für Kraftverkehrsunternehmer (Personen- und Güterverkehr) Persönliche Zuverlässigkeit VO (EG) Nr. 1071/2009, Art. 3 (1) / 6 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, 1 PBZugV 3 Abs. 2 GüKG, 2 GBZugV Nachweis durch: - Führungszeugnis - Gewerbezentralregisterauskunft - Verkehrszentralregisterauskunft - Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Berufszugangsvoraussetzungen für Kraftverkehrsunternehmer (Personen- und Güterverkehr) Fachliche Eignung VO (EG) Nr. 1071/2009, Art. 3 (1) / 8 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG, 3 PBZugV 3 Abs. 2 GüKG, 4 GBZugV Nachweis durch: Fachkundeprüfung ( 5 GBZugV/ 4 PBZugV) Gleichwertige Abschlussprüfungen ( 7 GBZugV/ 6 PBZugV) (Ausbildung vor dem 04.12.2011 begonnen) Anerkennung leitender Tätigkeit ( 8 GBZugV/ 7 PBZugV) (10 Jahre vor dem 04.12.2009)

Wegfall der Berufszugangsvoraussetzungen Zwingend nach Artikel 6 Abs 1 Buchstabe a: Strafrechtliche Verurteilung wegen Zuwiderhandlungen gegen: Handelsrecht Insolvenzrecht Entgelt- oder Arbeitsbedingungen der Branche Straßenverkehr Berufshaftpflicht Menschen- oder Drogenhandel

Wegfall der Berufszugangsvoraussetzungen Nach Artikel 6 Abs 2 Buchstabe a: (s. g. sieben Todsünden) Strafrechtliche Verurteilung oder unanfechtbarer Bußgeldbescheid wg. Schwerster Verstöße gem. Anhang IV der VO (EG) 1071/2009 Beispiele: Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tätigen Höchstlenkzeit um 25% oder mehr (Nr. 1a). Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte oder einer Karte eines anderen Fahrers (Nr. 6) Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um mehr als 25% bei Fahrzeugen über 12 Tonnen zgg (Nr. 7).

Wegfall der Berufszugangsvoraussetzungen Die nationale Umsetzung dessen, welche Verstöße in Deutschland die Merkmale einer Todsünde begründen, sind im Verkehrsblatt Teil 1, Heft 3 aus 2014, Seite 133ff beschrieben. Dazu gehören im Wesentlichen Verstöße gegen Sozialvorschriften / Schaublätter / Digitales Kontrollgerät Fahrzeugtechnik / TÜV Gefahrgut FahrerlaubnisVO GüKG / PBefG Überladung

Wegfall der Berufszugangsvoraussetzungen Verfahren zur Feststellung der Unzuverlässigkeit Behörde erhält Kenntnis über schwersten Verstoß oder Behörde erhält Kenntnis über mehrere schwere Verstöße Durchführung eines Verwaltungsverfahrens Ergebnis: Die Aberkennung der Zuverlässigkeit ist unverhältnismäßig Folge: Eintrag der Begründung im nationalen Register oder Ergebnis: Die Aberkennung der Zuverlässigkeit ist verhältnismäßig Folge: Erklärung der Nichteignung des VL mit Eintrag im Register und Ungültigerklärung der Sachkundebescheinigung.

Wegfall der Berufszugangsvoraussetzungen Fachliche Eignung - Ausscheiden des Verkehrsleiters - Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters Die finanzielle Leistungsfähigkeit und Anforderungen für die Niederlassung müssen vom VL (persönlich) nicht nachgewiesen werden.

Wegfall der Berufszugangsvoraussetzungen Prüfungsanlässe: - Kontrolle gem. Risikoeinstufung nach Artikel 12 der VO (EG) 1071/2009 - Neues Antragsverfahren vor Ablauf der Gültigkeit von Genehmigung/Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz (10 Jahre) - Prüfung nach 11 GBZugV (unbefristete Erlaubnis) - Anträge auf gewerberechtliche Verfahren nach 35 der Gewerbeordnung - Mitteilungen nach 10 Abs. 2 a Fahrpersonalgesetz - Sonstige Mitteilungen

Verkehrsleiter Fragen????

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Regierungspräsidium Gießen Die Verantwortung des Unternehmers in Güterkraftund Personenbeförderungsunternehmen Gemeinsame Informationsveranstaltung des Regierungspräsidiums Gießen und des Verkehrsbeirats der IHK Gießen-Friedberg am 15.04.2015 in Gießen Teil III: Der Verkehrsleiter im Spannungsfeld zwischen gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen aus der Praxis Gießen, 20.08.2015 Kurt Metz Ehemaliger Leiter Fahrerinformation der Daimler AG, Wörth

Der Verkehrsleiter im Spannungsfeld zwischen gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen aus der Praxis Ein Vortrag von: Kurt Metz 15.04.2015

Fahrersituation Regierungspräsidium Gießen heute Gießen, 20.08.2015 1. Fahrerjob, weil keine andere Alternative 2. Führerschein schon vor Jahren (zwischenzeitlich andere Jobs) 3. Schlechter Ausbildungsstand (Sozialvorschriften, Ladungssicherung) 4. Kein großes Interesse 5. Probleme mit deutscher Sprache 6. Viele haben private Probleme (Ehe, Schulden, Krankheit) 7. Können oft nur mit Navi fahren 8. Keine Loyalität zum Job und zum Unternehmen 9. Arbeiten gegen die Firma zu viele Pausen und teilweise auf Arbeitszeit Verzögerungen an Rampe Bewusst in Stau fahren Einteilung zu Ihrem Vorteil

Anforderungen Regierungspräsidium Gießen an Fahrer Gießen, 20.08.2015 1. Pünktlich beim Kunden (Zeitfenster, Rampen-, Verkehrssituation) 2. Ladungs- und Palettenmanagement 3. Saubere Dokumentation (Frachtpapiere, etc.) 4. Sorgfältiger Umgang mit Ladung und Fahrzeug 5. Freundlichkeit 6. Deutsch in Wort und Schrift 7. Vorschriftsmäßige Ladungssicherung 8. Abfahrtskontrolle durchführen 9. Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten

Probleme Regierungspräsidium Gießen des Fahrers Gießen, 20.08.2015 1. Fahrerimage (Wertschätzung) 2. Verkehrssituation (Stau, Baustellen,..) 3. Verkehrsmoral (rücksichtsloses Verhalten PKW /LKW) 4. Parkplatzsituation 5. Ladungs- und Dieseldiebstähle 6. Unfreundliches und rücksichtsloses Verladepersonal

Anforderung Regierungspräsidium Gießen des Kunden an Spedition Gießen, 20.08.2015 1. Zeitfenster einhalten Verkehrssituation (Unfall, Reiseverkehr) Ausfall oder Panne 2. Verladetätigkeit 3. Einhaltung der Vorschriften 4. Aktueller und gepflegter Fuhrpark 5. Geschulte, freundliche und gepflegte Mitarbeiter Fahrer Disponenten 6. CO² Bilanz?

Situation Regierungspräsidium Gießen Verkehrsleiter Gießen, 20.08.2015 1. Regelmäßig kontrollieren 2. Wie viele Kontrollen sind erforderlich 3. Wie kontrollieren, wenn Fahrer und Fahrzeug auf Tour sind 4. Regelmäßige Schulungen 5. Belehrungen durchführen 6. Welche Sanktionen Er- oder Abmahnung Entlassung, was dann? 7. Argumente beim Arbeitsgericht

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit