MEDIENTAGE MÜNCHEN 17. Oktober 2013 Urhebertarifverträge Nach langer Wegstrecke ein Erfolgsmodell Vortrag gehalten von Prof. Dr. Mathias Schwarz
Übersicht 1. Die Wegstrecke 2. Wesentliche Eckpunkte des Ergänzungstarifvertrages Erlösbeteiligung Kinoflim 3. Ergänzungstarifvertrag ein Erfolg? 4. Nach langer Wegstrecke ein Erfolgsmodell! oder? 5. Ausblick 2
1. Die Wegstrecke 1.1 Urhebervertragsrecht vom 22.03.2002 mit Kernstück des Anspruchs auf angemessene Vergütung und des Anspruchs auf Fairnessausgleich, 32, 32 a UrhG 1.2 Verhandlungen ver.di und Kreativverbände mit Vorgängerverbänden der PA 2003 2007, die letztlich scheitern 3
1. Die Wegstrecke 1.3 Gerichtsurteile Boot - BGH 2010: Auskunftsanspruch zu dem Film Das Anspruch - OLG München 2011: Beitrag von untergeordneter Bedeutung zum Tatort-Vorspann gibt keinen Alpha - KG 2010: Auskunftsansprüche des Drehbuchautors Team 4 -
1. Wegstrecke - KG 2010: Auskunftsanspruch des Erstautors der Serie Der Bulle von Tölz - BGH 2012: Auskunftsanspruch eines Synchronsprechers des Kinofilms Fluch der Karibik - BGH 2012: Honorarbedingungen Freie Journalisten 5
1. Wegstrecke 1.4 Sommer 2010 Verhandlungsaufnahme zwischen ver.di und der Produzentenallianz; kurz darauf Hinzutreten des BFFS; zahlreiche Verhandlungsrunden 1.5 OLG München setzt im Juni 2011 auf Antrag des BVK eine Schlichtungsstelle ein 6
1. Wegstrecke 1.6 Dezember 2012 im Schlichtungsverfahren des bvk gegen einen Kinoproduzenten wird ein Schlichtungsergebnis zur Beteiligung der Kameraleute bei Kinofilmen erreicht. 1.7 13.05.2013 Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm abgeschlossen, der ab 01.01.2014 gelten wird. 7
2. Wesentliche Eckpunkte des Ergänzungstarifvertrages Erlösbeteiligung Kinofilm 2.1 Maßgeblich für Berechnung der Ansprüche sind Erlöse des Filmherstellers 2.2 Beteiligungssatz für sämtliche Filmurheber und einzelne Urheber vorbestehender Werke sowie ausübende Künstler 2.3 Nicht für Drehbuchautoren, Komponisten, Musiker 2.4 Beteiligungssatz erhöht sich in Stufen (7,5 %, 12,5 %, 15 %) 8
2. Wesentliche Eckpunkte des Ergänzungstarifvertrages Erlösbeteiligung Kinofilm 2.5 Beteiligungsschwellen: 2.5.1 Breakeven = Rückführung Eigenanteil 2.5.2 Rückführung von Förderdarlehen 2.5.3 Erlöse in Höhe weiterer 20 % der Produktionskosten 9
2. Wesentliche Eckpunkte des Ergänzungstarifvertrages Erlösbeteiligung Kinofilm 2.6 Eine Zahlung, eine Abrechnung an Verteilstelle; Prüfung durch Verteilstelle 2.7 Binnenverteilung legen ver.di/bffs fest und wird, wenn nicht unangemessen, auch von Produzentenallianz als maßgeblich anerkannt 10
2. Wesentliche Eckpunkte des Ergänzungstarifvertrages Erlösbeteiligung Kinofilm 2.8 Berechtigte können Einbeziehung in Regelung widersprechen oder Zustimmung zur Datenweitergabe verweigern mit Folge der Kürzung der Zahlung 11
3. Ergänzungstarifvertrag ein Erfolg? 3.1 Einigung als solche nach Scheitern der Verhandlungen 2003 bis 2007 ein Erfolg. Damit entscheiden nicht Richter oder Schlichter, sondern die beteiligten Parteien selbst über die zu treffende Regelung 3.2 Sehr unterschiedliche Ausgangspositionen: - Kein Bedarf für Regelung, da angemessen bezahlt wird und der Film als komplexes Werk Vereinfachungen rechtfertigt vs. Grundvergütung wird nur für Arbeitsleistung bezahlt, Rechteeinräumung ist gesondert zu vergüten 12
3. Ergänzungstarifvertrag ein Erfolg? - Maßstab sind allein Erlöse des Produzenten als Vertragspartner vs. Beteiligung ist auf allen Verwertungsstufen zu bezahlen - Beteiligung erst ab Breakeven + x% vs. Beteiligung ab erstem Euro - Beteiligung allenfalls für Haupturheber und Hauptrollen vs. Beteiligung für alle kreativ Mitwirkenden 13
3. Ergänzungstarifvertrag ein Erfolg? 3.3 Einigung für Gemeinschaft einer größeren Zahl von Filmurhebern und einzelner vorbestehender Werke sowie ausübende Künstler ein Erfolg: - Widerspruch einzelner Kreativverbände, die hierin aufgedrängte Bereicherung sehen - Aber Tatsache, dass wer für sein Gewerk mehr fordert, damit - meist unausgesprochen - Anteil der anderen Gewerke mindert ( es gibt nur einen Kuchen zu verteilen ) 14
3. Ergänzungstarifvertrag ein Erfolg? 3.4 Einheitliche Geltendmachung durch Verteilstelle ist ein Erfolg - Sie verhindert die (gefühlten oder reellen) Gefahren einer individuellen Inanspruchnahme - Vorteil für Filmhersteller: einheitliche Abrechnung und nur einmalige Prüfung 15
3. Ergänzungstarifvertrag ein Erfolg? 3.5 Die selbstbestimmte Verteilung unter den maßgeblichen Gewerken in einem transparenten und nachvollziehbaren Prozess stellt einen wesentlichen Vorteil des Ergänzungstarifvertrages dar. Damit bestimmen die betroffenen Gewerke selbst und nicht ein Richter oder Schlichter oder ein vorpreschender einzelner Berufsverband die Verteilung. 16
4. Nach langer Wegstrecke ein Erfolgsmodell! oder? 4.1 Modellcharakter wird deutlich in Auswirkung auf ähnlich gestalteten Text des Einigungsvorschlags der Schlichtungsstelle des BVK. 4.2 Dennoch könnte Modellcharakter angesichts der Vielzahl der abgeschlossenen und noch laufenden Einzelverhandlungen zweifelhaft sein: - VDD/ZDF/PA - BVR/ZDF/PA - BVK/BR (ARD)/PA - BVR/PA zum Kinofilm 17
4. Nach langer Wegstrecke ein Erfolgsmodell! oder? - VDD/ARD/PA - BFFS/ProSiebenSat.1 - BVR/ProSiebenSat.1 4.3 Modellcharakter wird jedoch vom Gesetz vorgegeben: - 32 Abs. 4 UrhG: Der Urheber hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche angemessene Vergütung, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist. 18
4. Nach langer Wegstrecke ein Erfolgsmodell! oder? - 32 a Abs. 4 UrhG: Der Urheber hat keinen Anspruch nach Abs. 1 (Fairnessausgleich), soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Abs. 1 vorsieht. 4.4 Gesetzgeber anerkennt damit die Tarifautonomie. 4.5 Soweit nicht tarifgebunden hat Tarifvertragsergebnis jedenfalls indizielle Wirkung für die Angemessenheit, die nur in Ausnahmefällen nicht greifen wird. 19
5. Ausblick 5.1 Der Mantel- und Gagentarifvertrag wird aktuell verhandelt. Im Rahmen des Manteltarifvertrages soll auch versucht werden, eine Verständigung auf den Umfang der tarifvertraglichen Rechteeinräumung zu erreichen. 5.2 Verhandlungen mit ver.di/bffs und PA zur Erlösbeteiligung bei TV-Produktionen sollen aufgenommen werden. 5.3 Vielzahl der weiteren Verhandlungen stellt logistische Probleme. Sie werden dem Charakter des Films als kollektivem Gesamtkunstwerk nicht mehr gerecht. 20
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Mathias Schwarz, SKW Schwarz Rechtsanwälte Wittelsbacherplatz 1 80333 München E-Mail: m.schwarz@skwschwarz.de www.skwschwarz.de