Urteil. Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 Ca 145/01. Verkündet am 15.04.2005. In der Rechtssache. - Kläg. - Proz.-Bev.: gegen. - Bekl.



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Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 Ca 145/01 (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 15.04.2005 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Rechtssache Urteil - Kläg. - Proz.-Bev.: gegen - Bekl. - Proz.-Bev.: hat das Arbeitsgericht Lörrach - 5. Kammer - durch den Richter am Arbeitsgericht K. als Vorsitzenden d. ehrenamtlichen Richter B. und d. ehrenamtlichen Richter H. auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2005 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.216,68 festgesetzt.

5 Ca 145/01-2- Tatbestand: Der Kläger begehrt zuletzt noch die Bezahlung von geleisteter verlängerter Arbeitszeit nach 14 Abs. 2 DRK-TV, soweit er mehr als 48 Wochenstunden gearbeitet hat. Die ursprünglichen Anträge, mit denen der Kläger den zeitlichen Umfang seiner Wochenarbeitszeit festgestellt wissen wollte, hat der Kläger mittlerweile fallen gelassen, nachdem er aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten ausgeschieden ist. Der Beklagte hat etwa 100 Mitarbeiter und ist auf den Gebieten des Rettungsdienstes, der mobilen Pflege, des Behindertenfahrdienstes, der Verwaltung tätig. Zudem betreibt der Beklagte einen Kinderhort und die Rettungsleitstelle. Im Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes werden die Rettungswachen...,... und... betrieben und zwar rund um die Uhr. Die weitere Rettungswache in... ist 12 Stunden tagsüber besetzt. Der Kläger war bei dem Beklagten als Rettungsassistent von 1994 bis 31.3.2001 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft Vereinbarung der Parteien im Arbeitsvertrag der DRK-Tarifvertrag-West in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Kläger wurde zuletzt nach Vergütungsgruppe VI b bezahlt, dies waren zur Zeit der Klagerhebung monatlich 4.415,64 DM brutto = 2.257,68 brutto. 14 des hier anwendbaren Tarifvertrages lautet: 14 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden (ab 01.04.1990: 38 ½ Stunden) wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen. (*)... (2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden (**) a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt, b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,

5 Ca 145/01-3- c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Mitarbeiter lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten. (3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich sind.... In der Protokollnotiz zu 14 Abs. 2 DRK-TV West wird die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nach 14 Abs. 2 DRK-TV mit Wirkung ab 01. Juli 1991 und mit Wirkung ab 01. Januar 1993 weiterhin wie folgt eingeschränkt: 14 Abs. 2 a: Von 47 Stunden/Woche auf 45 Stunden/Woche. 14 Abs. 2 b: Von 51 Stunden /Woche auf 49 Stunden/Woche. 14 Abs. 2 c: Von 56,5 Stunden/Woche auf 54 Stunden/Woche. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung wurde beim Beklagten in der Notfallrettung mit 12-Stunden-Schichten bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 49 Stunden gearbeitet. Mittlerweile ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die tariflichen Voraussetzungen des 14 Abs. 2 b DRK-TV für eine Arbeitszeitverlängerung auf 49 Stunden wöchentlich vorlagen, d.h. dass Arbeitsbereitschaft im erforderlichen Umfang anfiel. Der Kläger ist der Auffassung, die tarifliche Arbeitszeitregelung verstoße aber gegen Europäisches Recht und das deutsche Arbeitszeitgesetz. Deshalb sei der Kläger lediglich zu einer Arbeitstätigkeit von höchstens 48 Wochenstunden verpflichtet gewesen. Diese rechtliche Begrenzung ergebe sich aus europarechtlichen Vorgaben. Er, der Kläger, habe tatsächlich aber im Zeitraum von Juni 2000 bis März 2001 insgesamt 2.220,85 Stunden (einschließlich Urlaub), mithin 156,85 Stunden über die durchschnittliche 48-Stunden-Woche hinaus gearbeitet. Wegen der genauen Zeiten wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.8.2001 mitsamt Anlagen (Abl. 162 ff.) Bezug genommen. Die über eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistete Arbeit habe der Beklagte zu bezahlen und zwar mit der Überstundenvergütung von 29,91 DM brutto/stunde. Daraus ergebe sich der zuletzt allein noch geltend gemachte, anfangs als Hilfsantrag angekündigte- Klagbetrag.

5 Ca 145/01-4- Der Kläger beantragt zuletzt noch nach Antragsumstellung/Teilklagrücknahme - : Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.216,68 brutto (4.335,45 DM) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz nach 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte stimmt der Teilklagrücknahme zu und beantragt Klagabweisung. Der Beklagte hält eine Wochenarbeitszeit von 49 Stunden für rechtmäßig. Die Anordnung stehe im Einklang mit dem Arbeitszeitgesetz und den Bestimmungen des DRK-Tarifvertrages. Tatsächlich habe der Kläger im hier interessierenden Zeitraum (Juni 2000 bis März 2001) gar nicht 49 Wochenstunden gearbeitet, sondern lediglich im Durchschnitt 40,41 Wochenstunden. Die genaue Berechnung des Beklagten findet sich im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.7.2001 (Abl. 47 ff.); hierauf wird verwiesen. Im Übrigen könnten während Urlaub und Krankheit keine Überstunden entstehen. Für etwa an Urlaubstagen angesetzte Überstunden werde die Urlaubsvergütung nach 45 Abs. 3 DRK-TV bezahlt; daneben könnten keine Überstunden dem Arbeitnehmer noch zusätzlich gutgeschrieben werden. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. Mit Beschluss vom 26.9.2001 (Abl. 145 ff.) hat das erkennende Gericht dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt. Die Entscheidung des EuGH vom 5.10.2004 C 397/01-findet sich in der Gerichtsakte Abl. III/405 ff.. Hierauf wird Bezug genommen. Schließlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.8.2001 (Abl. 129 ff.) der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet. Ein Beitritt erfolgte nicht.

5 Ca 145/01-5- Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überstundenvergütung für über durchschnittlich 48 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeit. Im Einzelnen ergibt sich das aus folgenden Überlegungen (s. zum Ganzen BAG 28.1.2004 5 AZR 503/02 AP Nr. 18 zu 1 TVG Tarifverträge: DRK; BAG 5.6.2003 6 AZR 114/02 AP Nr. 7 zu 611 BGB Bereitschaftsdienst; jeweils Bereitschaftsdienst betreffend): 1. Nach 21 Abs. 3 DRK-TV, der kraft Vereinbarung der Parteien auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist mit der Vergütung die regelmäßige Arbeitszeit nach 14 DRK-TV abgegolten. Das gilt nicht nur im Hinblick auf die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach 14 Abs. 1 DRK-TV, sondern eben auch für verlängerte Arbeitszeiten bei wie hier- Vorliegen von Arbeitsbereitschaft nach 14 Abs. 2 DRK- TV (BAG 26.3.1998 6 AZR 537/96- AP NR. 39 zu 15 BAT betr. Arbeitsbereitschaft; BAG 5.6.2003 6 AZR 115/02 AP Nr. 7 zu 611 BGB Bereitschaftsdienst betr. Bereitschaftsdienst; BAG 14.10.2004 6 AZR 564/03- DB 2005, 834 betr. Arbeitsbereitschaft eines Hausmeisters). Dass die tariflichen Voraussetzungen für eine Arbeitszeitverlängerung nach 14 Abs. 2 DRK-TV hier vorliegen, ist zwischen den Parteien außer Streit. Die verlängerte Arbeitszeit nach 14 Abs. 2 DRK-TV führt dabei nicht zu einer substantiellen tatsächlichen Mehrleistung des Arbeitnehmers gegenüber der grundsätzlichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden. Denn in den verlängerten Anwesenheitszeiten sind Zeiten geringerer Arbeitsbeanspruchung, mithin zu erheblichen Teilen keine volle Arbeitsleistung enthalten (s. BAG 30.1.1996 3 AZR 1030/94- AP Nr. 5 zu 1 TVG Tarifverträge: DRK). 2. Eine Vergütungspflicht der Beklagten wird auch nicht dadurch begründet, dass die Richtlinie 93/104/EG vom 23.11.1993 die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden begrenzt. Dass diese Richtlinie auch auf den Bereich des bodengebundenen RettungsdienstesAnwendung findet, sie auch die Tätigkeit der Rettungssanitäter erfasst und Arbeitsbereitschaft im Sinne der Richtlinie als Arbeitszeit zu verstehen ist, steht nach der Entscheidung des EuGH vom 5.10.2004 auf die in diesem Verfahren erfolgte Vorlage fest. Indes betrifft die Richtlinie lediglich den öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutz, sieht aber selbst im Falle eines Verstoßes gegen ihre Regelungen keine finanziellen Ansprüche des Arbeitnehmers vor (BAG 14.10.2004 6 AZR 564/03- aao. unter II.2.a. der Gründe). Es bedarf daher nunmehr nach Änderung des Klagbegehrens- für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keiner Auseinandersetzung (mehr) mit der Frage, ob und

5 Ca 145/01-6- inwieweit die Regelungen der Richtlinie Anwendung finden oder ob sich die Zulässigkeit der Arbeitszeitverlängerung nach 14 Abs. 2 DRK-TV allein nach den nationalen Rechtsvorschriften richtet. 3. Den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung lässt sich ebenfalls keine Anspruchsgrundlage für Vergütungsansprüche entnehmen. Wie die EG- Richtlinie regelt das Arbeitszeitgesetz den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz, 1 ArbZG (BAG 14.10.2004 aao.). 4. Der begehrte Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus 612 BGB. Auch insoweit folgt das erkennende Gericht der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (14.10.2004 aao.). a) 612 Abs. 1 BGB betrifft die Fälle, in denen weder durch Gesetz noch durch Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag noch auf sonstiger Grundlage eine Vergütung festgelegt ist. 612 Abs. 1 BGB greift auch dann ein, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus gearbeitet wird, dies durch die vertragliche Vergütung nicht abgegolten ist und auch nicht geregelt ist, wie diese weitergehenden Dienste zu vergüten sind. Im Arbeitsverhältnis der Parteien ist dies alles jedoch geregelt, nämlich einerseits in 21 DRK-TV die Vergütung betreffend und andererseits in 14 DRK-TV die Arbeitszeit betreffend. 612 Abs. 1 BGB begründet daher keinen Vergütungsanspruch des Klägers für geleistete Arbeitszeit, soweit diese über 48 Wochenstunden hinaus von ihm erbracht worden sein sollte. b) Auch aus 612 Abs. 2 BGB ergibt sich der begehrte Zahlungsanspruch nicht. Die zwischen den Parteien kraft Vereinbarung maßgebenden tariflichen Vergütungsregelungen sind wirksam; insbesondere führt ein etwaiger Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzvorschriften wegen Überschreitung einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden nicht zur Nichtigkeit der Vergütungsregelung (BAG 14.10.2004 aao. mit weiteren Nachweisen). 5. Auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach 823 BGB liegen nicht vor. a) 823 Abs. 1 BGB schützt nur bestimmte Rechtsgüter, nämlich Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges absolutes Recht, nicht aber das Vermögen. Der vom Kläger angesprochene Verlust an Freizeit wird hiervon nicht erfasst. Die vom Kläger herangezogene Parallele zum Reisevertragsrecht überzeugt nicht, schon deshalb, weil Schadensersatzansprüche dort gesondert

5 Ca 145/01-7- geregelt sind, s. 651 f. BGB. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn vertane Urlaubszeit als geschütztes Rechtsgut von 823 Abs. 1 BGB erfasst wäre. Weder in nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit noch in europarechtswidrig erbrachter Arbeitszeit liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs wäre. b) Die Richtline 93/104/EG ist kein Schutzgesetz im Sinne des 823 Abs. 2 BGB, weshalb auch nach dieser Vorschrift kein Schadensersatzanspruch des Klägers bestehen kann (BAG 14.10.2004 aao. mit weiteren Nachweisen). 6. Schließlich ergibt sich der begehrte Anspruch auch nicht aus 812 Abs. 1 BGB. Es gibt keinen Saldo zu Gunsten des Klägers. Auch insoweit folgt das erkennende Gericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (s. BAG 14.10.2004 aa=. unter II.2.f. der Gründe). Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO, 39 ff. GKG n.f..

5 Ca 145/01-8- R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G 1. Gegen dieses Urteil kann d. Kläg. Berufung einlegen. Wird das Urteil nicht in dem Umfang angefochten, in dem d. Kläg. unterlegen ist, hängt die Zulässigkeit der Berufung davon ab, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder der Beschwerdegegenstand das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betrifft. Die Einlegung der Berufung hat binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg -, Habsburgerstr. 103, 79104 Freiburg i. Br. zu erfolgen. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landesarbeitsgericht zu begründen. Der Berufungskläger muss sich vor dem Landesarbeitsgericht durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und eine eventuelle Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. An seine Stelle kann auch ein Vertreter eines Verbandes (Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen) oder eines Spitzenverbandes (Zusammenschlüsse solcher Verbände) treten, sofern er kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt und die Partei Mitglied des Verbandes oder Spitzenverbandes ist. An die Stelle der vorgenannten Vertreter können auch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, treten, sofern die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Verbandsmitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und der Verband für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ist die Partei Mitglied eines Verbandes oder Spitzenverbandes, kann sie sich auch durch einen Vertreter eines anderen Verbandes oder Angestellten einer der oben genannten juristischen Personen mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts bittet, Schriftsätze in fünffacher Fertigung einzureichen. 2. Für d. Bekl. ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. gez. K. gez. B. gez. H.