Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 30/2011 Freistellungsauftrag: Funktion im Rahmen der Abgeltungsteuer



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Transkript:

Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 30/2011 Freistellungsauftrag: Funktion im Rahmen der Abgeltungsteuer Inhaltsverzeichnis 01.08.2011 1. Einführung... 2 2. Allgemeine Grundregeln... 3 Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2010... 4 2.1. Einbindung der Steuer-Identifikationsnummer... 4 2.2. Neue Abfrage der ID... 4 2.3. Übermittlungsfrist... 4 2.4. Meldung der ID... 5 3. Die Verwaltung der Freistellungsaufträge... 5 4. Besonderheiten bei Ehepaaren... 6 5. Umgang mit Verlusten... 7 6. Zufluss der Kapitaleinnahmen... 8 7. Vereinfachungsregel bei Investmentclubs... 9

1. Einführung Das Steuerrecht wird zunehmend komplizierter, auch wenn die Bundesregierung nun in verschiedenen Bereichen insgesamt 41 Vereinfachungen plant. Die betreffen aber die Geldanlage nur am Rande (keine Berücksichtigung bei den außergewöhnlichen Belastungen und Spenden). In diesem Bereich geht es gleich um mehrere verschiedene Sachverhalte: Nachdem das BVerfG 1991 Erhebungsdefizite bei der Erfassung von Kapitaleinnahmen nach 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG für die Zeiträume vor 1993 festgestellt (BVerfG 27.6.1991, 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654) und dem Gesetzgeber eine gleichmäßige Belastung aller Bürger auferlegt hatte, wurde als Konsequenz daraus bekanntlich 1993 der 30prozentige Zinsabschlag als Ergänzung zur bereits bestehenden Kapitalertragsteuer auf Dividenden eingeführt - als Vorauszahlung auf die Jahressteuer. Die Summe der Kapitaleinnahmen wird durch den Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens und die generelle Steuerpflicht auf realisierte Veräußerungsgewinne seit 2009 im Regelfall schneller überschritten. Über das Jahressteuergesetz 2010 kam es zu einer neuen Kontrolle durch den Einsatz der Steuer- Identifikationsnummer, die bei Einreichung des Freistellungsauftrags ab 2011 verpflichtend ist, um den Kapitalertragsteuerabzug zu vermeiden. Hierzu wurde der amtliche Vordruck entsprechend angepasst. Dadurch soll die rechtmäßige Inanspruchnahme effizienter überprüft werden. Die Übermittlungsfrist für die Mitteilungen nach 45d EStG wird ab 2013 vom 31. Mai auf den 1. März des Folgejahrs verkürzt, um dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aufgrund des Freistellungsauftrags steuerfrei ausbezahlte Kapitalerträge zielgenauer mitzuteilen. Damit die Freibeträge bereits auf Ebene der Bank berücksichtigt werden, durften Anleger ihren Sparerfreibetrag vorab bereits mit Hilfe eines Freistellungsauftrags in Anspruch nehmen. Nach 44a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG ist keine Kapitalertragsteuer zu erheben, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge einen Freistellungsauftrag erteilt hat. Die maximale Höhe des Betrags ergab sich aus dem zwischen 1993 und 2008 in unterschiedlicher Höhe gewährten Sparerfreibetrag sowie dem Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro pro Person. Zwar erfolgte zum 1.1.2009 eine Umstellung auf die Abgeltungsteuer und den Sparer-Pauschbetrag nach 20 Absatz 9 EStG. An der Funktion des Freistellungsauftrags hatte sich aber wenig verändert, zumal die Höhe von 801 Euro pro Person unverändert geblieben ist. Der Freistellungsauftrag gilt ab dem Ausstellungsdatum und verlängert sich stillschweigend, solange der Bank keine andere Weisung erteilt wird. Sofern also keine gravierenden finanziellen oder persönlichen Änderungen vorliegen, gilt ein einmal erteilter Auftrag immer weiter und bedarf keines weiteren Aufwands. Änderungen können jederzeit vorgenommen werden, teilweise wirken die dann noch auf den Jahresanfang zurück - etwa im Jahr der Eheschließung. Weitere Anlässe dazu sind beispielsweise eine Vermögensumschichtung oder ein Bankwechsel. Bei Scheidung oder dauerndem Getrenntleben ist das Ex-Ehepaar zur Änderung verpflichtet. Hinweis: Für die Einrichtung, Änderung und Verwaltung der Freistellungsaufträge dürfen die Banken keine Gebühren verlangen. Kreditinstitute erfüllen nämlich nur eine ihr vom Staat auferlegte Pflicht und müssen die entstandenen Kosten selber tragen. Nunmehr rückt der Freistellungsauftrag wieder verstärkt in den Blickpunkt. Die nachfolgenden Kapitel informieren über Grundsätze, Sonderprobleme und aktuelle Tendenzen. Als weitere Lektüre empfehlen sich folgende Verwaltungsanweisungen: 105-seitiges Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer (BMF 22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94) Ergänzungen zum Anwendungserlass Abgeltungsteuer aus dem Jahre 2009 und zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen (BMF 16.11.2010, IV C 1 - S 2252/10/10010, BStBl 2010 I S. 1305). Das dem Schreiben beigefügte Muster zum Freistellungsauftrag für Kapitalerträge findet ab dem 1.1.2011 Anwendung Muster des vor 2011 geltenden Freistellungsauftrags (BMF 2.7.2008, IV C 1 - S 2056/0, BStBl 2008 I S. 687) Gesonderte Steuerbescheinigung für 2009 und 2010 vereinnahmte Stückzinsen (BMF 16.12.2010, IV C 1 - S 2401/10/10005, BStBl 2011 I S. 78) Besteuerung von Lebensversicherungsverträgen (BMF 1.10.2009, IV C 1 - S 2252/07/0001, BStBl 2009 I S. 1172) Zweifels- und Auslegungsfragen zum InvStG (BMF 18.8.2009, IV C 1 - S 1980-1/08/10019, BStBl 2009 I S. 931 zu Ertragsausgleich und Zwischengewinn 9.3.2010, IV C 1 - S 1980-1/09/10001) Ausstellung von Steuerbescheinigungen (BMF 24.11.2008, IV C 1 - S 2401/08/10001, BStBl. 2008 I S. 973 und 18.12.2009, IV C 1 - S 2401/08/10001, BStBl 2010 I S. 79) Steuerbescheinigung bei Leerverkäufen mit Aktien und Investmentfonds (BMF 3.3.2011, IV C 1 -S 2252/09/10003: - 2 -

005; 21.9.2010, S 2252, BStBl 2010 I S. 753, 5.5.2009 - S 2252, BStBl 2009 I S. 631) 2. Allgemeine Grundregeln Durch Vorlage eines Freistellungsauftrags nach 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG bei Bank, Bausparkasse oder Versicherungsgesellschaft kann bei bestimmten Kapitalerträgen bis zur Höhe Sparer-Pauschbetrags ein Kapitalertragsteuerabzug vermieden werden. Wird ein Freistellungsauftrag erst nach dem Zufluss der Kapitalerträge eingereicht, kann das Kreditinstitut diesen nachträglich berücksichtigen und insoweit die einbehaltene Steuern erstatten ( 44b Abs. 5 EStG). Dies geschieht aber auf freiwilliger Basis, eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Damit umgehen Anleger die Zusatzarbeit, die einbehaltenen Steuern ansonsten erst später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anzugeben und angerechnet zu bekommen und erreichen hierdurch einen Liquiditätsvorteil. Der Freistellungsbetrag von 801 (Ehepaare 1.602) Euro kann von unbeschränkt steuerpflichtigen Personen erteilt und auf beliebig viele Kreditinstitute verteilt werden. Nicht getrennt lebende unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten können sowohl einzelne als auch gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen. Auch unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen, nichtrechtsfähige Vereine und Vermögensmassen - nicht hingegen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts - können einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Denn ihnen steht nach 8 Abs. 1 KStG der Sparer-Pauschbetrag zu. Sie können mit dem gleichen Muster wie das für natürliche Personen verwenden, wenn das Konto auf ihren Namen lautet und soweit die Kapitalerträge den Sparer- Pauschbetrag nicht übersteigen BMF 22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Tz. 280). Bei Kapitalerträgen als Betriebseinnahmen und zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann gemäß 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG eine Befreiung vom Steuerabzug für bestimmte Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften entsprechend eines Musters statt eines Vordrucks beantragt werden. Bei der Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Musters darf von Inhalt, Aufbau und Reihenfolge nicht abgewichen werden. Zinsen aus Tafelpapieren sind nicht von der Kapitalertragsteuer ausgenommen, selbst wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt. Bei Auslandsinstituten hat der Freistellungsauftrag generell keine Wirkung, da diese für den deutschen Fiskus ohnehin keine Kapitalertragsteuer, sondern höchstens Quellensteuer im Rahmen der EU-Zinsrichtline einbehalten. Freistellungsaufträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen und zu unterschreiben. Eine Vertretung ist zulässig. Das seit dem 1.1.2011 geltende Muster hatte die Verwaltung im November 2010 veröffentlicht (BMF 16.11.2010, IV C 1 - S 2252/10/10010, BStBl 2010 I S. 1305). Der Antrag kann auch per Fax erteilt werden. Daneben ist die Erteilung im elektronischen Verfahren zulässig. In diesem Fall muss die Unterschrift durch eine elektronische Authentifizierung des Kunden z. B. in Form des banküblichen gesicherten PIN/TAN- Verfahrens ersetzt werden. Hierbei wird zur Identifikation die persönliche Identifikationsnummer (PIN) verwendet und die Unterschrift durch Eingabe der Transaktionsnummer (TAN) ersetzt. Hinweis: Gehören die Kapitaleinnahmen zu einer anderen Einkunftsart (z.b. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit), darf hierfür kein Freistellungsauftrag erteilt werden. Damit die Anleger nicht Freistellungsaufträge in beliebiger Höhe einreichen, hatte die Finanzverwaltung ein Kontrollinstrument eingeführt, die Mitteilungspflicht der Banken gemäß 45d EStG. Hiernach sind Kreditinstitute verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 31. Mai (ab 2013: 1. März wie bei der Rentenbezugsmitteilung nach 22a EStG) des jeweiligen Folgejahres die Daten ihrer Kunden elektronisch zu übermitteln, wenn diesen Kapitalerträge unter Berücksichtigung des Freistellungsvolumens zufließen: Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Gläubigers der Kapitalerträge; bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag die Daten beider Ehegatten, Anschrift des Auftraggebers, Steuer-Identifikationsnummer ( 139b AO) des Bankkunden und seines Ehegatten bei ab 2013 zufließenden Kapitalerträgen, Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug auf Grund des Freistellungsauftrags Abstand genommen worden ist oder gem. 7 Abs. 5 InvStG Kapitalertragsteuer erstattet wurde - seit 2009 nicht mehr getrennt nach Zinsen und Dividenden, dafür aber erweitert um die Kursgewinne, Namen und Anschrift des Bankinstituts als Empfängers des Freistellungsauftrags, die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde (ab 2013). Anhand dieser Informationen kann die Finanzverwaltung erkennen, wer zu hohe Freistellungsbeträge oberhalb der 801-3 -

Euro pro Person in Anspruch nimmt. Es gehen pro Jahr rund 60 Millionen Datensätze im Freistellungsverfahren ein, damit die rechtmäßige Inanspruchnahme bzw. die Einhaltung der betragsmäßigen Grenzen des Sparer-Pauschbetrags nach 20 Absatz 9 EStG überprüft wird. Die Aufbewahrungsfrist der Kreditinstitute für die Erklärung zur Freistellung vom Steuerabzug beträgt nach 43 Abs. 2 Satz 6 EStG sechs Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem die Freistellung letztmalig berücksichtigt wird. Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen zur Kapitalertragsteuer sind für den hierauf erhobenen Solidaritätszuschlag und ggfls. die Kirchensteuerentsprechend anzuwenden. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2010 Die Neuregelungen dienen vor allem der effektiveren Kontrolle und Zuordnung der von den Banken gemeldeten Daten. Das wird durch Einbezug der Steuer-Identifikationsnummer (ID) nach 139b AO erreicht. 2.1. Einbindung der Steuer-Identifikationsnummer Nach 44a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG ist keine Kapitalertragsteuer zu erheben, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge einen Freistellungsauftrag erteilt hat. Durch den neuen 44 Abs. 2a EStG wird der Freistellungsauftrag um die Steuer-ID des Sparers (und seines Ehegatten) ergänzt, damit die rechtmäßige Inanspruchnahme effizienter im Rahmen des Kontrollverfahrens nach 45d EStG überprüft werden kann. Freistellungsaufträge sind gemäß 44a Abs. 2 Satz 1 EStG nur wirksam, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge darin seine Identifikationsnummer angibt. Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen von Ehepaaren ist auch die Identifikationsnummer des Ehegatten im Antragsvordruck mitzuteilen. Dies gilt nach 52a Abs. 16 Satz 3 EStG für Freistellungsaufträge, die ab dem 1.1.2011 gestellt werden. Freistellungsaufträge, die vor dem Stichtag 1.1.2011 gestellt wurden bleiben zunächst weiterhin wirksam. Nach 44a Abs. 2 Satz 2 EStG wird Altbestand an Freistellungsaufträgen jedoch ab dem 1.1.2016 unwirksam, wenn der zum Steuerabzug und zur Meldung nach 45d Absatz 1 EStG verpflichteten Stelle (Kreditinstitute) bis dahin keine ID vorliegt. Alte Freistellungsaufträge können damit gültig bleiben, wenn der Sparer die ID seiner Bank nachträglich mitteilt, das Kreditinstitut eine automatisierte Abfrage nach 52 Abs. 55g Satz 5 bis 9 EStG vornimmt oder die ID aufgrund anderer steuerlicher Vorschriften bereits von der Bank erhoben wurde und damit zur Weiterleitung zur Verfügung steht. 2.2. Neue Abfrage der ID In den neuen Sätzen 3 bis 7 in 44a Abs. 2a EStG ist ein automatisiertes Verfahren geregelt, mit dem die den Freistellungsauftrag ausführenden Stellen i.s. des 45d Abs. 1 Satz 1 EStG die ID des Gläubigers der Kapitalerträge und von dessen Ehegatten beim BZSt für den Altbestand an Freistellungsaufträgen abfragen können, die vor dem 1. Januar 2011 gestellt worden sind. Den Kreditinstituten wird über ein automatisiertes Massenverfahren eine verwaltungsökonomische Erhebung der ID ermöglicht, sofern der Gläubiger der Kapitalerträge oder sein Ehegatte bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen dem nicht widerspricht. Die Datenabfrage hat mittels amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erfolgen. Dieser enthält u.a. Namen, Anschrift und das Geburtsdatum des Bankkunden sowie ggf. des Ehegatten. Stimmen die übermittelten Daten mit den in der ID-Datenbank gespeicherten Informationen überein, wird der Datensatz um die ID ergänzt und an die Meldestelle zurückgesandt. Dies erfolgt ausschließlich maschinell ohne Personaleinsatz. Sofern keine ID ermittelt werden konnte, verliert der Freistellungsauftrag ab 2016 seine Gültigkeit, sofern der Gläubiger der Kapitalerträge seine ID nicht der Bank zuvor mitgeteilt hat. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die ID nur für steuerliche Zwecke (neben dem Mitteilungsverfahren nach 45d Absatz 1 EStG beispielsweise auch für Mitteilungen nach 43 Absatz 2 Satz 7 EStG) und nicht für andere z. B. bankinterne Zwecke zu verwenden ( 44a Abs. 2a Satz 8 EStG. 2.3. Übermittlungsfrist Im Rahmen der Neufassung des 45d Absatz 1 Satz 1 EStG müssen die Daten nicht mehr wie bislang bis zum 31. Mai, sondern erstmals für ab dem 1. Januar 2013 zugeflossene Kapitalerträge ( 52a Abs. 16 Satz 8 EStG) bis zum 1. März des Folgejahres übermittelt werden. Der 1. März ist auch im Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach 22a EStG der späteste Übermittlungszeitpunkt. Mit der Vereinheitlichung und Verkürzung soll erreicht werden, dass die Mitteilungen nach 45d EStG zusammen mit anderen Kontrolldaten in einem automatisierten Verfahren möglichst frühzeitig für die Einkommensteuerveranlagung durch die Finanzämter zur Verfügung stehen. Hierdurch soll vermieden werden, dass die Bearbeiter in den Finanzämtern bereits abgeschlossene Einkommensteuerfälle auf Grund später eingehender Kontrollmitteilung wieder öffnen müssen. Dies reduziert den Bearbeitungsaufwand in den Finanzämtern und vermeidet nachträgliche Rückfragen bei den Anlegern. - 4 -

2.4. Meldung der ID Es gehen pro Jahr ca. 60 Millionen Datensätze im Freistellungsverfahren ein. Wenn ein Sparer Konten und Depots bei mehreren Kreditinstituten besitzt und jeweils einen Freistellungsauftrag erteilt, werden für diese Person mehrere Datensätze gemeldet. Um die Einhaltung der betragsmäßigen Grenzen des Sparer-Pauschbetrags zu überprüfen, müssen die vorhandenen Datensätze eines Anlegers zusammengefasst werden. Mängel des Datenmaterials wie z. B. unterschiedliche Schreibweisen des Namens, Zahlendreher beim Geburtsdatum oder veraltete Adressangaben erschweren die automatisierte Zuordnung von Datensätzen zu einer Person. Durch die Ergänzung der ID zu den meldepflichtigen Daten für ab dem 1. Januar 2013 zugeflossene Kapitalerträge ( 52a Abs. 16 Satz 8 EStG)wird die Datenqualität wesentlich verbessert und eine treffsichere Zuordnung gewährleistet. Außerdem wird durch die ID die weitere Datenverarbeitung in einem einheitlichen Kontrollverfahren zusammen mit anderen Kontrolldaten wesentlich vereinfacht. Darüber hinaus wird über 45d Abs. 1 Satz 2 EStG das bisherige Datenträgerverfahren durch eine elektronische Übermittlung der Daten ersetzt. 3. Die Verwaltung der Freistellungsaufträge Ein vor 2009 eingereichter Freistellungsauftrag galt auch über den Jahreswechsel 2008/2009 hinaus. Allerdings ist eine Beschränkung des Freistellungsauftrages auf einzelne Konten und/oder Depots desselben Kreditinstituts nicht mehr möglich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn das Muster bereits für vor 2009 zufließende Kapitalerträge verwendet wird, sofern keine Vereinbarung über die Beschränkung auf einzelne Konten und/oder Depots mit dem Kreditinstitut getroffen worden ist. Der amtlich vorgeschriebene Vordruck (BMF 2.7.2008, IV C 1 - S 2056/0, BStBl 2008 I S. 687) darf von dem Muster nach Inhalt und Reihenfolge nicht abweichen. Bereits vor 2009 erteilte Freistellungsaufträge nach altem Muster behalten ihre Gültigkeit. Eine vom Kunden beauftragte beschränkte Anwendung auf einzelne Konten darf vom Kreditinstitut ab dem Jahr 2009 nicht mehr berücksichtigt werden. Nach 44a Abs. 6 EStG ist Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug, dass Einlagen und Guthaben beim Zufluss der Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der auszahlenden Stelle verwaltet werden. Die Abstandnahme setzt also Identität von Gläubiger und Kontoinhaber voraus. Auf die Verfügungsberechtigung kommt es nicht an. Denn Gläubiger von Kapitalerträgen kann auch sein, wer nicht verfügungsberechtigt ist. Wird neben einem Freistellungsauftrag oder nach dessen Widerruf eine NV-Bescheinigung vorgelegt, ist es unerheblich, in welchem Umfang zuvor eine Abstandnahme vom Einbehalt der Kapitalertragsteuer vorgenommen wurde. Nach Ablauf der Geltungsdauer oder Widerruf der NV-Bescheinigung lebt der erteilte Freistellungsauftrag wieder auf. Die Abstandnahme vom Steuerabzug setzt voraus, dass ein Freistellungsauftrag die Angabe des Geburtsdatums (und künftig der ID) des Gläubigers der Kapitalerträge enthält. Fehlen diese Angaben, handelt es sich um einen unvollständigen Freistellungsauftrag, der keine Wirksamkeit entfaltet. Wird im Laufe des Kalenderjahres ein bereits erteilter Freistellungsauftrag geändert, sind einige Besonderheiten zu beachten: Es handelt sich insgesamt nur um einen Freistellungsauftrag. Wird der freizustellende Betrag herabgesetzt, muss das Kreditinstitut prüfen, inwieweit das bisherige Freistellungsvolumen bereits durch Abstandnahme vom Steuerabzug ausgeschöpft ist. Eine rückwirkende Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer ist im Jahr der Eheschließung aufgrund eines gemeinsamen Freistellungsauftrages möglich. Ein Unterschreiten des bereits freigestellten und ausgeschöpften Betrages ist im Rahmen einer Änderung des Auftrags nicht zulässig. Eine Erhöhung des freizustellenden Betrages darf ebenso wie die erstmalige Erteilung eines Freistellungsauftrages nur mit Wirkung ab dem Kalenderjahr erfolgen, in dem der Antrag geändert wird. Erfolgt die Erhöhung z.b. im Dezember, wirkt dies zurück ab Neujahr. Freistellungsaufträge können nur noch mit Wirkung zum Kalenderjahresende widerrufen oder befristet werden. Lediglich eine Herabsetzung bis zu dem bereits ausgenutzten Betrag ist zulässig. Mit der vollständigen Auflösung einer Kundenbeziehung liegt keine wirksame Erklärung des Kunden vor, dass er den Freistellungsauftrag für das laufende Jahr bis zur Höhe des bereits ausgenutzten Betrags herabsetzt. Eine solche Herabsetzung ist nämlich nur dann wirksam, wenn sie schriftlich geschieht, und zwar unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks. Dies gilt auch dann, wenn der Freistellungsauftrag bisher noch nicht ausgenutzt wurde. Anders ist es in Bezug auf die späteren Jahre. Der Kunde wird ab dem Folgejahr nicht mehr an den Freistellungsauftrag denken. Wenn er Geldund/oder Depotkonten bei einem anderen Kreditinstitut eröffnet, wird er diesem einen neuen Freistellungsauftrag erteilen. Unter Berücksichtigung der Interessenlage des Kunden ist in seinem - 5 -

Verhalten die konkludente Willenserklärung zu sehen, dass der dem bisherigen Kreditinstitut erteilte Freistellungsauftrag mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Geschäftsverbindung endete, auslauten soll. Für das Kalenderjahr, in dem die Geschäftsverbindung endete, muss das Kreditinstitut den ihm erteilten Freistellungsauftrag noch an das BZSt melden, für die Folgejahre aber nicht mehr. 4. Besonderheiten bei Ehepaaren Anders als vor 2009 lässt die Finanzverwaltung nunmehr auch bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten einen Einzel- Freistellungsauftrag zu (BMF 22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Rz. 261). Damit können Veranlagungsfälle vermieden werden, falls Ehegatten ihre Vermögen getrennt halten und die getrennte Veranlagung wählen. Außerdem führt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag unter der Abgeltungsteuer dazu, dass dieser mehr oder weniger zufällig bei dem Ehegatten angewendet wird, der zeitlich zuerst Erträge erzielt. Beispiel: Ehegatten A und B besitzen bei der Bank jeweils eigene Konten und Depots. Fließen dem A Zinsen in Höhe von 1.700 Euro bis Juni zu, unterbleibt bei ihm in Höhe des gemeinsamen Freistellungsauftrags in Höhe von 1.602 Euro der Kapitalertragsteuerabzug. Fallen bei B in der zweiten Jahreshälfte Erträge in gleicher Höhe an, unterliegen diese dem vollen Kapitalertragsteuerabzug. Durch getrennte Aufträge lässt sich eine andere Verteilung des Kapitalertragsteuerabzugs erreichen. Ehegatten können also entweder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag oder Einzel-Freistellungsaufträge erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag gilt sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden. Bei Erteilung und Änderung des Freistellungsauftrags im elektronischen Verfahren ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck vom Kreditinstitut mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erstgenannte Ehegatte als Auftraggeber gilt. Dieser hat zu versichern, dass er für die Erteilung oder Änderung durch seinen Ehegatten bevollmächtigt wurde. Für die Versicherung hat das Kreditinstitut eine entsprechende Abfragemöglichkeit einzurichten. Nach der Dokumentation des Freistellungsauftrags beim Kreditinstitut erhält der vertretene Ehegatte sowohl eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung, mit der er über die Erteilung oder Änderung durch den Auftraggeber informiert wird, als auch eine Kopie des Freistellungsauftrags. Kreditinstitute können gemeinsamen Freistellungsaufträgen von Ehegatten auf die Richtigkeit der gemachten Angaben grundsätzlich vertrauen, sofern ihnen nicht Gegenteiliges bekannt ist. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis ergeben sich Haftungsfolgen. Die Banken müssen jedoch darauf achten, dass der Freistellungsauftrag korrekt ausgefüllt ist. Haben Ehegatten bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung einzeln Freistellungsaufträge erteilt, können sie den gemeinsamen Freistellungsauftrag für die Zeit nach der Hochzeit erteilen - sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots auf den Namen eines der Gatten. Hierbei darf die Bank eine rückwirkende Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer aufgrund eines gemeinsamen Freistellungsauftrages vornehmen. Damit wird das Paar rückwirkend ab Neujahr als verheiratet eingestuft, unabhängig vom Hochzeitstermin. Dies kommt z.b. zur Anwendung, wenn ein Partner bis zur Hochzeit bereits mehr als 801 Euro Kapitaleinnahmen erzielt hatte und der Gatte darunter liegt oder gar keine Erträge aufweist. Ehegatten haben im Jahr der Trennung noch ein gemeinsames Freistellungsvolumen ( 20 Abs. 4 Satz 2 EStG). Sie dürfen daher für das Trennungsjahr nur gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen. Dies gilt sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für nur auf den Namen eines der Ehegatten geführten Konten oder Depots. Für Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Trennung folgen, dürfen nur auf den einzelnen Ehegatten bezogene Freistellungsaufträge erteilt werden. Mit dem Tod eines Ehegatten entfällt die Wirkung eines gemeinsam erteilten Freistellungsauftrages für Gemeinschaftskonten der Ehegatten sowie Konten und Depots, die auf den Namen des Verstorbenen lauten. Da dem verwitweten Partner im Todesjahr noch der gemeinsame Sparer- Pauschbetrag zusteht, bleibt der gemeinsame Freistellungsauftrag bis zum Ende des Jahres noch für solche Kapitalerträge wirksam, bei denen die alleinige Gläubigerstellung des Verwitweten feststeht. Ein verwitweter Ehegatte darf Freistellungsaufträge, die er gemeinsam mit dem verstorbenen Partner erteilt hat, im Todesjahr ändern oder neue Freistellungsaufträge erstmals erteilen. In diesen Fällen sind anstelle der Unterschrift des verstorbenen Ehegatten Vorname, Name und Todestag des Verstorbenen einzutragen. Wird ein ursprünglich gemeinsam erteilter Freistellungsauftrag geändert, muss das Kreditinstitut prüfen, inwieweit das bisherige Freistellungsvolumen bereits durch Abstandnahme vom Steuerabzug ausgeschöpft ist. Durch die Änderung darf der bereits freigestellte und ausgeschöpfte Betrag nicht unterschritten werden. Für das auf das Todesjahr folgende Jahr dürfen unabhängig von der Gewährung des Splitting-Tarifs Einzel- - 6 -

Freistellungsaufträge nur über den Sparer-Pauschbetrag des verwitweten Partners erteilt werden. Kapitalerträge sind einem Steuerpflichtigen steuerlich grundsätzlich nur bis zu seinem Tode zuzurechnen. Nach seinem Tod sind Gläubiger der Kapitalerträge seine Erben. Sofern der Kontoinhaber einen Freistellungsauftrag erteilt hatte, hat das Kreditinstitut diesen grundsätzlich nur bis zum Todestag des Kontoinhabers zu berücksichtigen. Erfährt das Kreditinstitut erst verspätet vom Tod des Kontoinhabers, so besteht keine Verpflichtung zur Nachholung des Kapitalertragsteuerabzugs. Grob fahrlässige Unkenntnis führt allerdings zur Haftung. 5. Umgang mit Verlusten Die Verrechnung von negativen und positiven Kapitaleinnahmen zwischen getrennten Konten von Ehemann und Ehefrau bei der gleichen Bank konnte 2009 nur über die spätere Einkommensteuererklärung des Paares erfolgen. Seit 2010 wurde die Verrechnung von Verlusten mit Kapitalerträgen des anderen Ehepartners bei einem Institut jedoch durch das JStG 2009 ermöglicht, sofern dem entsprechenden Institut ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt wurde. Mit dieser ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung bereits beim Kapitalertragsteuerabzug sollen ebenfalls zusätzliche Veranlagungsfälle vermieden werden. Diese hatten inländische Kreditinstituten und depotführenden Kapitalanlagegesellschaften erstmals mit Wirkung zum 31.12.2010 vorgenommen Hinweis: Da ein gemeinsamer Freistellungsauftrag für die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung notwendig ist, sollte der über 0 Euro eingereicht werden, sofern das Volumen entweder ausgeschöpft ist oder bei einer Bank getrennte Konten oder Depots vorhanden sind. Unerheblich ist, ob das Paar für das Jahr die getrennte Veranlagung wählt. Ein Antrag über 0 Euro wurde im neuen Muster des Freistellungsauftrags als gesonderte Zeile berücksichtigt. Insoweit dient der Freistellungsauftrag dann lediglich dazu, eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung zu beantragen. Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung auf der Ebene des Kreditinstituts erfolgt unabhängig davon, ob die Ehegatten eine oder mehrere Verlustbescheinigungen ( 43a Abs. 3 Satz 4 EStG) beantragt haben. Das hat zur Folge, dass die Verlustbescheinigungen für die Verrechnung beim Finanzamt nur die nach der übergreifenden Verrechnung noch nicht ausgeglichenen Verluste umfassen BMF 16.11.2010, IV C 1 - S 2252/10/10010, BStBl 2010 I S. 1305, Tz. 266a). Erteilen Eheleute einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, haben die Kreditinstitute die neue übergreifende Verlustverrechnung durchzuführen. Dabei werden die Kapitaleinkünfte unter Berücksichtigung des Freistellungsauftrags zunächst gesondert für die Einzelkonten und -depots des Ehemannes, der Ehefrau sowie für die Gemeinschaftskonten und -depots ermittelt. Zum Jahresende erfolgt dann die Verrechnung bestehender Verlustüberhänge über einen Ausgleich der einzelnen Verlusttöpfe. Voraussetzung ist, dass am Jahresende ein gemeinschaftlich gestellter gültiger Freistellungsauftrag vorliegt. Eine fortlaufende Verlustverrechnung ist nicht zulässig. Beispiel: Die Ehegatten haben einen gemeinsamen Freistellungsauftrag von 0 Euro gestellt. Mann Frau 15.2. Einnahme 1.000 20.3. Verlust - 1.000 28.6. Einnahme 500 Summe 1.000-500 31.12. Verlustverrechnung - 500 500 Verbleiben 500 0 Beenden die Ehegatten die gesamte Geschäftsbeziehung im Laufe des Kalenderjahres, können die Kreditinstitute eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung nicht mehr durchführen. Eine Verlustverrechnung am Jahresende setzt voraus, dass noch mindestens ein Konto bzw. Depot der Kunden geführt wird, um den erforderlichen Geldausgleich für die Erstattung der Kapitalertragsteuer vorzunehmen. In diesem Fall weisen die Kreditinstitute die Verluste bzw. die gezahlte Kapitalertragsteuer in der jeweiligen Steuerbescheinigung für Ehemann, Ehefrau sowie für die Gemeinschaftskonten und -depots aus, ohne dass eine übergreifende Verlustverrechnung stattfindet. Bei der Verrechnung von Verlusten aus Aktienveräußerungen gelten Besonderheiten. Bei der übergreifenden Verlustverrechnung werden zunächst der Aktienverlust und dann der allgemeine Verlust verrechnet. Dabei werden ausschließlich die am Jahresende vorhandenen Verlustüberhänge verrechnet. Es erfolgt keine umfassende Verrechnung von Aktienverlusten zwischen den Ehegatten mit der Folge, dass ggf. der allgemeine Verlusttopf wieder auflebt - anders als bei der zeitnahen Verlustverrechnung für die Einzelperson. Mann Frau 15.2. Aktiengewinn 100 20.3. Aktienverlust - 100 27.5. allgemeiner Verlust - 100 30.9. allgemeiner Verlust - 50 31.12. Saldo je Ehegatte 100 50 Aktienverlust - 100 Allgemeiner Verlust - 100 31.12. Übergreifende Verlustverrechnung 50-50 Verbleiben Aktienverlust - 50 0-7 -

Allgemeiner Verlust - 100 Die übergreifende Verlustverrechnung am Jahresende führt nicht dazu, dass der Aktiengewinn der Ehefrau in vollem Umfang mit dem Aktienverlust des Ehemannes verrechnet wird; die bereits erfolgte Verrechnung mit dem allgemeinen Verlusttopf in Höhe von 50 Euro bleibt vielmehr bestehen. Verrechnet wird nur der am Jahresende noch nicht verrechnete Aktiengewinn. Ein Wiederaufleben von Verlusttöpfen kommt nicht in Betracht. Im Rahmen der Veranlagung wird der gemeinsame Sparer- Pauschbetrag auch dann gewährt, wenn nur ein Ehegatte positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in dieser Höhe erzielt hat, die Ehegatten aber insgesamt einen Verlust aus Kapitalvermögen erzielt haben. Für das Steuerabzugsverfahren folgt daraus, dass zuerst die Einkünfte der Ehegatten unter Berücksichtigung des gemeinsamen Freistellungsauftrags zu ermitteln sind und dann die danach noch bestehenden Verluste am Jahresende ehegattenübergreifend zu verrechnen sind. Beispiel: Die Ehegatten haben einen gemeinsamen Freistellungsauftrag in Höhe von 1.602 Euro erteilt. Mann Frau Einnahme 10.000-15.000 Freistellungsauftrag - 1.602 Saldo 8.398-15.000 Verlustverrechnung - 8.398 8.398 verbleiben 0-6.602 Verlustvortrag 0-6.602 Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung vor Berücksichtigung des Freistellungsauftrags erfolgt allerdings nicht. Daher ist die nachfolgende Vorgehensweise nicht zulässig, weil sie zu einer nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Einzelpersonen führen würde. Denn dann würde der Ehemann, obwohl er positive Einkünfte erzielt hatte, nicht in den Genuss des Sparer-Pauschbetrages kommen. Mann Frau Einnahme 10.000-15.000 Verlustverrechnung - 10.000 10.000 Verbleiben 0-5.000 Freistellungsauftrag 0 0 verbleiben 0-5.000 Verlustvortrag 0-5.000 Sofern ein gemeinsamer Freistellungsauftrag der Ehegatten vorliegt, hat die Quellensteueranrechnung gleichfalls ehegattenübergreifend zu erfolgen, um Veranlagungsfälle zu vermeiden. Hierzu werden getrennte Quellensteuertöpfe geführt. Die übergreifende Anrechnung erfolgt im Rahmen der übergreifenden Verlustverrechnung am Jahresende. Eine bereits erfolgte Quellensteueranrechnung wird wieder rückgängig gemacht, wenn nach der übergreifenden Verlustverrechnung keiner der Ehegatten mit Kapitalertragsteuer belastet wird. Saldo Kapitalerträge (inkl. ausländischer Erträge) Mann Frau - 1.000 5.000 Verlustverrechnung 1.000-1.000 Kapitalerträge nach Verlustverrechnung 0 4.000 nicht angerechnete Quellensteuer (vor 50 0 Verlustverrechnung) Anrechnung Quellensteuer nach Verlustverrechnung 50 Es wird die beim Ehemann angefallene Quellensteuer auf die von der Ehefrau gezahlte Kapitalertragsteuer angerechnet. 6. Zufluss der Kapitaleinnahmen Zinsen fließen als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen nach 11 Abs. 1 Satz 2 EStG in dem Jahr zu, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem sie zahlbar und fällig sind. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, für welchen Zeitraum die Zinsen gezahlt werden oder wann die Gutschrift tatsächlich vorgenommen wird. Auch bei auf- und abgezinsten Kapitalforderungen ist für den Zufluss nicht der Zeitraum maßgebend, für den die Zinsen gezahlt werden, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit. Lagern Wertpapiere beispielsweise im Falle der Girosammelverwahrung bei der Wertpapiersammelbank (Clearstream AG), ist die auszahlende Stelle das depotführende Kreditinstitut, das als letzte auszahlende Stelle die Wertpapiere verwahrt und allein die individuellen Verhältnisse des Kunden (z.b. Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung) berücksichtigen kann. Dabei sind einige Besonderheiten zu Umfang und Zeitpunkt des Steuerabzugs zu beachten: Berechnen die Banken Vorschusszinsen für die vorzeitige Rückzahlung von Sparguthaben, ist lediglich der saldierte Zinsertrag (Habenzinsen abzüglich Vorschusszinsen) Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer. Das gilt, wenn die Vorschusszinsen nicht den Betrag der insgesamt gutgeschriebenen Habenzinsen übersteigen, keine Vorschusszinsen für einen längeren Zeitraum als 30 Monate berechnet werden und die geleistete Spareinlage in jedem Fall unangetastet bleibt. Bei Zinsen aus Kontokorrentkonten ist die Kapitalertragsteuer nicht auf der Grundlage des Saldos am Ende des jeweiligen - 8 -

Abrechnungszeitraums, sondern von den einzelnen Habenzinsbeträgen vor der Saldierung zu erheben. Werden Anleger Nachzahlungsbeträge im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften zugewiesen und ist die Rechtsnatur der Zahlungen nicht eindeutig erkennbar, hat die Bank im Zweifel die Erträge als Kapitalertrag i. S. des 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu behandeln. Bei in Fremdwährung bezogenen Kapitalerträgen (z.b. Fremdwährungsanleihen und -konten) ist sowohl für die Gutschrift als auch für die Kapitalertragsteuer der Devisenbriefkurs der jeweiligen Fremdwährung im Verhältnis zum Euro zugrunde zu legen, der am Tag des Zuflusses der Kapitalerträge gilt. Bei Bundesschatzbriefen Typ B fließen die Erträge in dem Zeitpunkt zu, in dem entweder die Endfälligkeit erreicht ist oder die Titel an die Bundesfinanzagentur zurückgegeben werden. Der Kapitalertragsteuer unterliegt demnach am Ende der Laufzeit oder bei Rückgabe des Titels der gesamte Kapitalertrag. Beginnt der Zinslauf am 1.1., ist der Zinsabschlag ebenfalls bei Fälligkeit, also erst am 1.1., abzuziehen. Bei Finanzierungsschätzen ist der Kapitalertragsteuer der Brutto-Kapitalertrag zu Grunde zu legen. Werden Finanzierungsschätze des Bundes während einer Daueremission mit unterschiedlichen Ausgabepreisen begeben, führt dies beim Anleger entsprechend dem Kaufdatum zu einem unterschiedlichen Ertrag. In diesen Fällen muss deshalb für jede Emission eine einheitliche Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Kapitalertragsteuer bestimmt werden. Hierbei erlaubt die Finanzverwaltung, dass für die Erhebung der Kapitalertragsteuer bschlags und die Ausstellung der Steuerbescheinigungen der höchste Ausgabekurs (= niedrigste Ausgabeabschlag) je Begebungsmonat zugrunde gelegt wird. Stückzinsen werden beim Anleiheverkauf ab 2009 nicht mehr separat als laufende Zinseinnahmen erfasst, sondern fließen in den Kursertrag nach 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG ein. Dies gilt auch bei vor 2009 angeschafften Wertpapieren, die noch unter den Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer fallen. Beim Erwerber der Wertpapiere stellen die Banken die von ihm entrichteten Stückzinsen als negative Kapitaleinnahmen in den Verlustverrechnungstopf ein. Bei Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Kapitalforderungen i.s.d. 20 Abs. 2 EStG ist die Definition des Gewinns nach 20 Abs. 4 EStG relevant. Dies ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus dem Verkauf abzüglich Aufwendungen und Anschaffungskosten. Maßgebender Zeitpunkt ist, wann das der Veräußerung/Einlösung zugrunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft abgeschlossen wird. Sofern eine Bank die ehemaligen Anschaffungskosten z.b. aufgrund eines Depotwechsels nicht kennt oder ein unentgeltlicher Wertpapierübertrag auf eine andere Bank ohne Anzeige einer Schenkung durch den Kunden erfolgt ( 43 Abs. 1 S. 4 EStG), kommt die Ersatz-Bemessungsgrundlage zur Anwendung und die Abgeltungsteuer bemisst sich mit 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung bzw. dem unentgeltlichen Übertrag ( 43a Abs. 2 S. 7 und 13 EStG), also i.d.r. dem aktuellen Kurswert von diesem Tag. 7. Vereinfachungsregel bei Investmentclubs Aus Vereinfachungsgründen kann das Kreditinstitut bei losen Personenzusammenschlüssen (Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen), die aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand nehmen, wenn das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist, die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 Euro, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 300 Euro im Kalenderjahr, nicht übersteigen, der Kontoinhaber dem Kreditinstitut jeweils vor dem ersten Zufluss von Kapitalerträgen im Kalenderjahr eine Erklärung über die Anzahl der Mitglieder des Personenzusammenschlusses abgibt. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt grundsätzlich voraus, dass die insgesamt zugeflossenen Kapitalerträge die genannten Grenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen. Das gilt auch bei Aufsplittung des Guthabens auf mehrere Konten und auch bei Verteilung auf mehrere Kreditinstitute. Ein solcher loser Personenzusammenschluss ist nicht gegeben bei Grundstücksgemeinschaften, Erbengemeinschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften, Mietern im Hinblick auf gemeinschaftliche Mietkautionskonten. Bei diesen Gemeinschaften sind die vorgenannten Vereinfachungsregeln nicht anwendbar. - 9 -

Ansprechpartner Rolfjosef Hamacher Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht, Fon 0221/47 43 471 Fax 0221/47 43 499 hamacher@axis.de Bernhard Fuchs Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Fon 0211/43 83 560 Fax 0211/43 83 5611 fuchs@axis.de Dipl.-Finw. Heinrich Bürmann Rechtsanwalt, Steuerberater, Fon 030/40502950 Fax 030/405029599 buermann@axis.de AXER PARTNERSCHAFT Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Fon: 0221 4743-0, Fax: 0221 4743-111 Schlüterstraße 41, 10707 Berlin Fon: 030 4050295-0, Fax: 030 4050295-99 Heinrichstraße 155, 40239 Düsseldorf Fon: 0211 438356-0, Fax: 0211 438356-11 axis AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fon: 0221 4743-570, Fax: 0221 4743-499 axis actuarial services GmbH Fon: 0221 4743-331, Fax: 0221 4743-111 Solvency Fabrik GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fon: 0221 4743-570, Fax: 0221 4743-111 axis Steuerberatungsgesellschaft mbh Fon: 0221 4743-560, Fax: 0221 4743-111 Centroallee 285, 46047 Oberhausen Fon: 0208 6070405-0, Fax: 0208 6070405-29 axis consulting GmbH Fon: 0221 4743-450, Fax: 0221 4743-499 info@axis.de www.axis.de Die Ausführungen in dieser Publikation sollen einer allgemeinen Information dienen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aufgrund der Komplexität der behandelten Themen nicht erhoben werden; ebenso wird eine einzelfallbezogene Beratung hierdurch nicht ersetzt. Die Einheiten der axis-beratungsgruppe übernehmen keine Haftung für die Folgen einer Verwendung dieser in der Publikation dargelegten Informationen. - 10 -