Kurzbeschreibung der IBT-Methode (indexbasierte Teilwertmethode n. Frielingsdorf) Die Basis einer jeden Praxisbewertung nach der IBT-Methode ist eine sorgfältige Praxisanalyse (Datenanalyse, Recherche, Praxisvisitation und Umfeldanalyse vor Ort). Um eine möglichst individuelle Bewertung zu ermöglichen wird das erhobene Datenmaterial nach folgenden Kriterien differenziert: Die Praxisgesamtheit wird im Analyseansatz der IBT-Methode unterteilt in 5 Teilwertbereiche (TW) und einer Vielzahl von Unterteilwerten (UTW). Als Teilwerte werden definiert: Ertragskraft: Umsatz / Kosten / Gewinn Lage und Umfeld der Praxis Organisationsgrad der Praxis Mitbewerbsituation Funktionalität des Sachvermögens 1
Honorarpolitische Entwicklung Die vielen Umbrüche im Gesundheitswesen, daraus resultierende Honorar- und Abrechnungsveränderungen, müssen in jedem Einzelfall Bestandteil einer dezidierten Bewertung sein. Hier ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass Bewertungen, die auf länger zurückliegende Zeiträume zu erstellen sind (Ehescheidungen, Kooperationsauflösungen) nur dann durchgeführt werden können, wenn entsprechendes Datenmaterial vorliegt. Es versteht sich von selbst, dass auch alle künftigen Entwicklungen einbezogen werden müssen, soweit sie bereits am Stichtag bekannt sind. Veränderungen des GRG, GSG, GMG, VerÄndG etc., Budgetbeeinflussungen, Honorarverteilungsmaßstäbe etc., wirken sich auf jede Praxis aus. Da dies auch Fachgruppenabhängig völlig unterschiedliche Auswirkungen hat, müssen diese grundsätzlich Eingang in die Berechnungen finden. Nachfolgend im Überblick einige Informationen zu den Teilwerten und Unterteilwerten, die Ihnen die Differenziertheit aber auch die Genauigkeit der IBT-Methode nach Frielingsdorf aufzeigen soll. Diese wurde laufend weiterentwickelt und zuletzt 2003 auch durch von Dr. Schmeisser entwickelte Elemente ergänzt und aktualisiert. 2
Ertragskraft einer Praxis: Umsatz / Kosten / Gewinn Bisherige oder künftige Umsätze, die in der bewerteten Einrichtung generiert werden können, werden durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren bestimmt. Ganz entscheidend für die Bewertung einer medizinischen Einrichtung sind die nachhaltigen Gewinne einer Praxis, die zunächst über einen Vergangenheitszeitraum zu ermitteln sind, wobei in einer dezidierten Praxiswertberechnung selbstverständlich auf die aktuelle Situation zum jeweiligen Bewertungsstichtag abzustellen ist. Notwendigerweise spielen dabei die Kosten einer Praxis aus unterschiedlichen Sektoren eine wesentliche Rolle. Jeder dieser Kostenbereiche wird im Sachverständigenbüro in einer umfassenden Betriebswirtschaftlichen Analyse durchleuchtet und in einen Fachgruppenvergleich gestellt, der aus mehreren tausend Bewertungen und Analysen stammt. Dass dabei auch die jeweilige Fachrichtung eine entscheidende Rolle spielt, ebenso wie die geografische Einbindung der jeweiligen Praxis oder medizinischen Einrichtung, versteht sich eigentlich von selbst. Diese Daten sind aber zumeist nicht verfügbar. Dabei sind die Unterschiedlichkeiten der einzelnen Fachrichtungen extrem. Sie werden im Rahmen der Berechnung der IBT-Methode aber komplett 3
erfasst. Im Fachgruppenvergleich können dann entsprechende Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, die mit keiner anderen Methode so durchführbar sind. Das ergibt sich bereits aus der Auswertung der unterschiedlichsten Determinanten, wie Raumkosten, Personalsektor, Investitionsnotwendigkeiten etc., die alle im Rahmen der IBT-Methode erfasst werden. Auch alle sonstigen bekannten Einflüsse, die auf die Praxis einwirken werden in der IBT-Methode grundsätzlich erfasst. Mehrere Dutzend Einzelberechnungen sind jeweils Bestandteil einer Goodwill-Berechnung im Sachverständigenbüro Dr. Schmeisser und Partner. Das Leistungsspektrum einer Praxis bildet in der dezidierten IBT- Methode einen Unterteilwert (UT). Ihm ist folglich eine entsprechende Teilquote zugeordnet, die sich an jeder Fachgruppe ausrichtet. Fachspezifische Ausrichtung Naturgemäß kann eine radiologische Einrichtung nicht mit einer allgemeinmedizinischen Praxis oder eine zahnärztliche Praxis nicht mit einer spezialisierten Einrichtung für Mund-/Gesichts- und Kieferchirurgie verglichen werden. In der Bewertung ist stets die Frage zu stellen, ob ein Übernehmer der Praxis das zum Zeitpunkt der Bewertung vorhandene Leistungsspektrum weiterführen kann. Das gilt auch im Rahmen von Praxiswertbestimmungen im Zugewinn, in denen gewöhnlich die Praxis weiter betrieben wird, wo dennoch die Frage zu stellen ist, ob ein gedachter Übernehmer die Praxis im Leistungsspektrum aufrecht erhalten könnte, oder ob Teile dieses Leistungsangebotes nicht übertragen werden könnten. Dies berechnungsmäßig darzustellen, vermag nur eine Methode, die auf alle spezifischen Besonderheiten niedergelassener Praxen eingeht. 4
Die Abrechnungsstruktur jeder Praxis wird beeinflusst durch eine Vielzahl unterschiedlicher Faktoren. Die "statistisch normale" Arzt- oder Zahnarztpraxis weist einen üblichen Anteil an Privatliquidationen aus. Praxen, die sich z. B. in Regionen befinden, die eine zahlungskräftige Klientel beinhalten, und bei denen die Praxisinhaber die entsprechende Akzeptanz finden, können im Regelfall auf einen sehr viel höheren Privatumsatz setzen. In sozial schwächeren Gebieten scheidet die Abrechnung gegenüber solcher Klientel - bis auf wenige Ausnahmen fast immer aus. Das bedeutet aber bei weitem nicht, dass es sich dabei um die "schlechtere" Praxis handeln muss. Zur Beurteilung im Rahmen der Bewertung müssen auch Einflüsse beigezogen werden, die aus belegärztlicher Tätigkeit, H- oder D-Arzt- Tätigkeit, Abrechnung gegenüber anderen Kostenträgern herrühren, stets mit der Frage belegt, ob hier bei einem Verkauf diese Leistungen aufrecht erhalten bleiben können, oder ob sogar Ausbaumöglichkeiten bestehen. Gedacht ist hierbei u. a. an belegärztliche Tätigkeiten, H- oder D-Arzt- Tätigkeit, die gesetzlichen Bedingungen unterliegen. Werden diese Positionen nicht im Einzelnen berücksichtigt, kann grundsätzlich keine dezidierte Praxis-Wertermittlung stattfinden. In einem solchen Falle würde mit einer Pauschale niemals der Wert der Praxis getroffen, weil eintretende Veränderungen auf keinem anderen Weg, als über eine detaillierte Berechnung, erfasst werden können. 5
Lage, Umfeld und Verkehrsanbindung Wo ist die Praxis "stationiert"? Ein früher als ideal angesehener Standort, für den sich der oder die Praxisinhaber entschieden haben, kann im Verlaufe der rasanten Umbrüche, die in Städten und Gemeinden stattfinden, zu unterschiedlichen Bewertungen führen. Zentral gelegene Praxen mit erstklassigen Verkehrsanschlüssen U-Bahn / S- Bahn / Bahn / Autobahn etc.) und die darüber hinaus über ein gutes Parkplatzangebot verfügen, sind dabei im Vorteil, was sich auf den Praxiswert auswirkt. Andererseits können im Rahmen einer vorgesehenen Kooperation oder Fusion die Beurteilungen zu diesem Komplex in den Hintergrund treten, wenn eine Verlagerung der Praxis zu künftigen, wesentlich vorteilhafteren Strukturen führt. Zur Lage der Praxis gehört auch die Klärung der Frage, aus welchen Gebieten sich die Klientel rekrutiert. Wohngebiete sind anders zu beurteilen wie Innenstadtbereiche, bei denen auf die Frage abzustellen ist, ob ein beachtlicher Teil der Klientel aus Einpendlern besteht, deren Arbeitsstätte sich dann in der Nähe der Praxis befindet. Auf diese, teilweise stark wertbeeinflussenden Faktoren muss in jedem Gutachten eingegangen werden. Dabei reicht es nicht, nur die Feststellung zu treffen, der Standort sei gut oder schlecht. Vielmehr müssen sich im Gutachten berechnungsfähige Größen wieder finden, über die eine zielgenaue Beurteilung vorgenommen werden kann. 6
Organisationsgrad der Praxis Die vielfältigen organisatorischen Strukturen einer jeden Praxis werden im Rahmen der Berechnungen des Praxiswertes als Teilwert bei der IBT- Methode erfasst. Dabei wird diesem Sektor eine entsprechende berechnungsfähige Teilgröße zugeordnet, über die Zu- oder Abschläge vorgenommen werden können. So ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, zu überprüfen, ob sich die Praxis auf einem adäquaten Organisationsstand befindet, und das nicht nur hinsichtlich des Einsatzes entsprechender moderner Kommunikationsmittel, von EDV, Verwaltungseinrichtungen etc. Dass diese Beurteilungen im Vergleich der verschiedenen Fachrichtungen unterschiedliches Gewicht haben, versteht sich von selbst. Auch diese Feinberechnungen werden im Rahmen der IBT-Methode erfasst. Als Beispiel sei genannt, dass eine labormedizinische Einrichtung hinsichtlich ihrer EDV-Kapazitäten ganz anders ausgestattet sein muss, als eine allgemeinärztliche Praxis, eine zahnärztliche Einrichtung sich wieder von der humanmedizinischen Einrichtung grundlegend unterscheidet. In jedem Praxis-Wertgutachten muss die Personalsituation und die Qualifikation der Mitarbeiter grundlegend überprüft werden. Dabei ist festzustellen, ob es sich um qualifizierte Mitarbeiter handelt, an welchen Stellen sie eingesetzt werden, wie lange sie schon in der Praxis beschäftigt sind, welche Entgelte sie erhalten und ob sie im Falle eines Verkaufes oder einer Kooperation/Fusion auch weiterhin in der Praxis verbleiben können. 7
Von großer Bedeutung ist u. a. die Klärung, ob die Praxis sehr stark von Fluktuationen abhängig ist, weil sich dies letztlich auf Umsätze und vor allen Dingen auf die Kosten auswirkt. Eine solche Berechnung ist nur möglich, wenn diesem Bereich ein berechnungsfähiger Teilwert (TW) oder Unterteilwert (UT) zugewiesen wird. Mitbewerbersituation Es steht außer Frage, dass der Mitbewerb für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte eine entscheidende Rolle bei der Bewertung dieser Einrichtungen spielt. Die Zeiten, in denen sich Niedergelassene nahezu unbehelligt in Ihrem Einzugsbereich verwirklichen konnten (60er bis 70er Jahre, teilweise noch bis in die 80er Jahre), gehören der Vergangenheit an. Die Mitbewerberdichte hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte extrem verschärft. Der Gesetzgeber hat 1993 versucht, durch eine stringente Niederlassungsbeschränkung den Zustrom an jungen Ärzten und Zahnärzten in eine freie Niederlassung zu beschränken. Diese Beschränkung hat andererseits nicht unerhebliche Probleme ausgelöst. Unter anderem werden Niederlassungsvorhaben seither über Zulassungsausschüsse geregelt. Um diese, aus dem Mitbewerberumfeld resultierenden Einflüsse auf die Praxis erfassen zu können, bedarf es einer fachgruppenspezifischen Berechnungsgrundlage, die nur in einer dezidierten Feinberechnung als Teilbereich im Praxiswert ihren Niederschlag finden kann. 8
Mit einem pauschalierten Verfahren, wie dem Ertragswertverfahren (ohne Einflussmöglichkeit auf die Strukturen oder deren Veränderungen), sowie über die BÄK-Richtlinie, lassen sich solche Berechnungen nicht durchführen. Funktionalität des Sachvermögens Hierunter wird nicht verstanden, wie hoch der Wert des Sachvermögens zu bemessen ist; dies wird nach anderen Bemessungsgrundlagen in der IBT- Methode anhand der vorliegenden Anlagenverzeichnisse und der Praxisvisitation im Einzelnen bewertet. Vielmehr ist bei der Bewertung der Funktionalität des Sachvermögens zu beurteilen, ob vorhandene Einrichtungsgegenstände und Medizinische Geräte dem Leistungsspektrum der zu bewertenden Praxis entsprechen und ökonomisch und medizinisch sinnvoll verwendet werden können. Auch die Raumaufteilung der Praxis (bei Umbauten durch den Praxisinhaber) kann hier von Bedeutung sein. So ist z.b. das Vorhandensein einer Röntgenanlage oft nicht wertsteigernd sondern wertmindernd zu beurteilen. Im Falle einer Veräußerung der Praxis, einer Kooperation oder Fusion, wie auch bei der Berechnung des "Unternehmenswertes" Praxis muss den Räumlichkeiten und der Funktionalität des Sachvermögens eine berechnungsfähige Größe zugeordnet werden. Stehen Räumlichkeiten z. B. im Falle eines Verkaufes der Praxis oder einer Kooperation zur Disposition, die weder ergonomischen Gesichtspunkten entsprechen, noch von ihrer Struktur her geeignet wären, eine Kooperation durchzuführen, muss dies berechnungsmäßig im Gutachten ausgewiesen werden. Andererseits ist stets zu prüfen, ob überdimensionierte Räumlichkeiten in das Kostenbild einer Praxis passen. Des Weiteren ist stets im Rahmen eines Praxis-Wertgutachtens zu prüfen, ob Veränderungen, vor allem im Hinblick auf die Kostenbelastung oder Ergonomie einer Praxis vorgenommen werden können. 9