Graduate School of Engineering



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Transkript:

Graduate School of Engineering Technische Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Präambel Die Technische Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg verfolgt mit der Einrichtung einer Graduate School das Ziel, die Doktorandenausbildung zu strukturieren. Diese Einrichtung bietet Doktoranden, insbesondere ausländischen, einen Rahmen, in dem sie auf wissenschaftlich hohem Niveau an einem Promotionsprogramm teilnehmen können. Hierzu erlässt der Fachbereichsrat der technischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg folgende Richtlinien: Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Ordnung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint. 1

1 Name und Wesen der Einrichtung Die Graduate School of Engineering, nachfolgend Graduate School genannt, ist eine Einrichtung der Technischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. 2 Zielsetzungen Ziel der Graduate School ist es, die Doktorandenausbildung zu begleiten und zu strukturieren. Dabei verfolgt die Graduate School folgende Anliegen: Etablierung von Promotionsprogrammen Flexibilisierung und Strukturierung der Doktorandenausbildung Interdisziplinarität und Kooperation zwischen den Fächern und Fakultäten Förderung der Internationalisierung der Doktorandenausbildung 3 Aufgaben Zu den Aufgaben der Graduate School der Technischen Fakultät zählen: Einrichtung von Klassen zur Durchführung von Promotionsprogrammen Abstimmung der Promotionsprogramme zwischen Klassen und Fakultäten Festlegung einheitlicher Kriterien für die Aufnahme von Doktoranden Durchführung von Promotionsprogrammen Mitwirkung an den Promotionsverfahren 4 Organe der Graduate School Organe der Graduate School sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Das Direktorium 3. Der Geschäftsführende Direktor 2

5 Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Graduate School sind die vom Fachbereichsrat berufenen promotionsberechtigten Mitglieder der Technischen Fakultät. (2) Mitglieder der Graduate School können ferner alle jene Mitglieder der Friedrich- Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg werden, die auf den Arbeitsgebieten der Klassen selbstständig in der Forschung tätig und zur Abnahme von Promotionsprüfungen nach der Promotionsordnung berechtigt sind. (3) Über die schriftlichen Aufnahmeanträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Direktoriums mit einfacher Mehrheit. (4) Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich auf die Dauer von vier Studienjahren gewährt; auf schriftlichen Antrag kann sie jeweils um diesen Zeitraum verlängert werden, wenn die Vorraussetzungen nach Abs. 2 noch gegeben sind. (5) Die Mitgliederversammlung kann auf schriftlichen Antrag und Vorschlag des Direktoriums auch Personen als Mitglieder aufnehmen, die nicht zum Kreis der Personen nach Abs. 2 gehören, aber die Ziele und die Arbeit der Graduate School unterstützen wollen; Abs. 4 gilt entsprechend. (6) Die Mitgliedschaft endet 1. durch Zeitablauf Abs. 4) 2. durch schriftliche Austrittserklärung 3. durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund, der mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss, oder 4. durch Ausscheiden aus der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen- Nürnberg. (7) Die Mitglieder sollen an den Aufgaben der Graduate School und ihrer Weiterentwicklung mitwirken. Dazu gehören die Auswahl, Betreuung und Prüfung von Doktoranden und die Durchführung von Lehrveranstaltungen. 3

6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr vom Geschäftsführenden Direktor einberufen und geleitet. (2) Die Mitgliederversammlung 1. berät und unterstützt das Direktorium in allen wichtigen Angelegenheiten der Graduate School, 2. berät über die Weiterentwicklung der Graduate School, 3. erstellt eine Vorschlag für die Bestellung des Direktoriums ( 7), 4. beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder ( 5 Abs. 2 und 5) 5. beschließt auf Vorschlag des Direktoriums Anträge auf Änderungen der Richtlinien der Graduate School. (3) Eine Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Direktoriums oder ein Drittel der Mitglieder der Mitgliederversammlung dies verlangt. Eine Ladung per e-mail gilt als ordnungsgemäß. (4) Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des geschäftsführenden Direktors den Ausschlag. 7 Direktorium (1) Das Direktorium wird vom Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren bestellt. (2) Dem Direktorium sollen je ein Vertreter des Dekanats der Technischen Fakultät, in der Regel ein (zwei) Vertreter eines Instituts, das zumindest an einer Klasse beteiligt ist, sowie ein (zwei) Sprecher der Klassen angehören; es besteht aus zumindest drei (fünf) Personen. (3) Das Direktorium ist für alle Entscheidungen zuständig, die nicht anderen Organen der Graduate School vorbehalten sind. Es bereitet alle Vorlagen für die Entscheidungen im Fachbereichsrat vor. Insbesondere schlägt es die Einrichtung und Auflösung von Klassen ( 9 Abs. 1) und die Promotionsstudienprogramme an der Graduate School ( 9 Abs 2 Nr. 1) vor. 4

(4) Das Direktorium tritt nach Bedarf mit einer Ladungsfrist von drei Tagen zusammen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn wenigstens die Hälfte der Mitlieder des Direktoriums dies verlangt. Die Sitzungen werden vom Geschäftsführenden Direktor einberufen und geleitet. Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Das Direktorium beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Geschäftsführenden Direktors den Ausschlag. 8 Geschäftsführender Direktor (1) Das Direktorium wählt aus seiner Mitte den Geschäftsführenden Direktor und ein (zwei) Stellvetreter für die Dauer von vier Studienjahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Geschäftsführende Direktor und seine Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl im Amt. (2) Der geschäftsführende Direktor handelt für die Graduate School und vertritt sie nach außen. Erführt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Direktoriums. Er trifft im Einzelfall Entscheidungen über die Verwaltung und die betrieblichen Abläufe innerhalb der Graduate School. Er setzt die beschlossene Planung im Einzelnen um und führt die Entscheidungen über die Weiterentwicklung der Graduate School herbei. (3) Der Geschäftsführende Direktor ist Vorsitzender des Direktoriums und der Mitgliederversammlung; er beruft deren Sitzungen ein und leitet sie. (4) Dem Geschäftsführenden Direktor untersteht die Verwaltung der Graduate School; er ist Vorgesetzter der der Graduate School zugeordneten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Im Auftrag des Direktoriums stellt er sicher, dass diese ihren Verpflichtungen nach Art. 18 Abs 1. BayHSchG nachkommen. 9 Klassen der Graduate School (1) Der Fachbereichsrat richtet Klassen zur Durchführung von Promotionsprogrammen ein; entsprechend gilt dies für deren Auflösung. Klassen können insbesondere für breite, interdisziplinäre Bereiche gebildet werden, etwa im Zusammenhang mit neuen Studiengängen, Graduiertenkollegs oder Internationalen Promotionsprogrammen. 5

(2) Zu den Aufgaben der Klassen zählen: 1. die Ausarbeitung von Promotionsprogrammen einschließlich der Kriterien für das Auswahlverfahren und für die Prüfungen in einer Qualifizierungs(Aufbau-)phase, 2. die Durchführung der Auswahl der Doktoranden und die Zulassung zur Qualifizierungs(Aufbau-)phase, sowie deren Bewertung, 3. die Unterbreitung von Vorschlägen zur Bestellung von Promotionskomitees, und 4. die Durchführung von Lehrveranstaltungen und von Prüfungen im Rahmen des Studienangebots der Graduate School. (3) Die innerhalb der einzelnen Klassen tätigen Mitglieder wählen aus dem Kreis der dort tätigen Professoren einen Sprecher für die Klasse und einen Stellvertreter für die Dauer von vier Studienjahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Sprecher und sein Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl im Amt. (4) Der Sprecher führt die laufenden Geschäfte, soweit sie seine Klasse betreffen. Der Sprecher beruft die Versammlung der in seiner Klasse tätigen Mitglieder ein und leitet diese entsprechend den Regeln aus 7 Abs. 4. (5) In den durch die Einrichtung von Klassen beteiligten Fakultäten ist auf die Möglichkeit einer Qualifizierung im Rahmen von Promotionsprogrammen an der Graduate School der Technischen Fakultät hinzuweisen. 10 Strukturierung von Promotionsprogrammen (1) Um den Zielsetzungen der Graduate School zu entsprechen, müssen künftige Promotionsprogramme, die zur Einrichtung von Klassen an der Graduate School führen sollen, einem einheitlichen Mindeststandard folgen. (2) Dieser umfasst, über die Zeit von drei Jahren verteilt, einen adäquaten Umfang von 18 SWS, wobei mindestens 8 SWS im ersten Jahr des Promotionsprogramms abzulegen ist. Die in den Promotionsprogrammen verankerten Veranstaltungen können Vorlesungen, Seminare oder Kompaktkurse beinhalten und sollen über das Angebot der Master- oder Diplomstudiengänge hinausgehen. Jedoch müssen 6 SWS (ein Drittel) als Vorlesungen belegt und absolviert werden. Das Promotionsprogramm soll sich ausgewogen aus fachspezifischen und fachübergreifenden Lehrveranstaltungen zusammensetzten und ist mit den Mitgliedern des 6

Promotionskomitees ( 12) abzustimmen und zu Beginn der Promotionsphase festzulegen. (3) Die Strukturierung der Promotionsprogramme, insbesondere Art, Umfang und Inhalte der Veranstaltungen der Graduate School, Erbringung und Bewertung von Leistungsnachweisen des Promotionsprogramms und Art und Umfang von Leistungen für den Abschluss der Graduate School bleibt Festlegungen der Graduate School vorbehalten und ist dem Fachbereichsrat der Technischen Fakultät vorzuschlagen und von diesem zu beschließen. (4) Die Promotionsverfahren nach der Promotionsordnung der Fakultät, vor allem die Zulassung zum Promotionsverfahren sollen im Interesse eines zügigen Verlaufs des Promotionsvorhabens inhaltlich und zeitlich darauf abgestimmt werden. 11 Zulassung zur Graduate School (1) Bewerber benötigen vor der Aufnahme ihrer Studie die Zulassung zur Graduate School. Die Zulassung erfolgt nach der Bewerbung durch ein Auswahlverfahren. Dazu setzt das Direktorium eine Auswahlkommission aus drei Hochschullehrern ein. Die Entscheidung über seinen Antrag auf Annahme als Doktorand in der Graduate School wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. (2) Zum Auswahlverfahren kann zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen für ein Promotionsverfahren entsprechend der Promotionsordnung der Technischen Fakultät erfüllt. Bewerber mit einem Hochschulabschluss, die die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen der Fakultät noch nicht erfüllen, können zu einer Qualifizierungs(Aufbau-)phase zugelassen werden. (3) Soweit Bewerber zu einer Qualifizierungs(Aufbau-)phase zugelassen werden, wird durch die Auswahlkommission festgelegt, welche Leistungsnachweise zur Aufnahme in die Graduate School noch erbracht werden müssen. Die Qualifizierungs(Aufbau-)phase wird mit einer bestandenen Promotionseignungsprüfung abgeschlossen. Hier werden die Regeln der Promotionsordnung der Technischen Fakultät ( 3a) adäquat angewandt. Der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierungs(Aufbau-)phase berechtigt zum Eintritt in das Promotionsprogramm der Graduate School. 7

12 Promotionskomitee (1) Das Promotionsprogramm und die Dissertation des Doktoranden werden von einem Promotionskomitee individuell betreut. Dem Promotionskomitee gehören mindestens zwei Personen an, wobei der Erstbetreuer der Arbeit Mitglied der Graduate School und Mitglied der Fakultät sein soll. (2) Wissenschaftler, die nicht Mitglied der Graduate School sind, können Doktoranden im Rahmen der Graduate School betreuen, wenn in dem Promotionskomitee bereits ein Mitglied der Graduate School mitwirkt. Aus der Graduate School ausgeschiedene Mitglieder können noch bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens dem Promotionskomitee als Mitglied angehören. (3) Der Fachbereichsrat bestellt das jeweilige Promotionskomitee auf Vorschlag der Graduate School. (4) Das Promotionskomitee legt anhand des Promotionsprogramms Art und Umfang der vom Doktoranden nachzuweisenden Lehrveranstaltungen der Graduate School individuell fest und dokumentiert dieses. (5) Das Direktorium der Graduate School hat das Recht und die Pflicht, sich durch den Sprecher der jeweiligen Klasse über den Stand der wissenschaftlichen Arbeit des Doktoranden zu unterrichten und auf ihren zeit- und sachgerechten Ablauf hinzuwirken. 13 In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten mit ihrer Beschlussfassung durch den Fachbereichsrat der Technischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg in Kraft. 8