Zuständigkeiten, Verweisung, Streitwert



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Transkript:

Zuständigkeiten, Verweisung, Streitwert II beträgt im Fall a) 5000 ; die Zinsen wurden als Nebenforderung geltend gemacht und bleiben daher außer Betracht, 4 I HS 2. 3 ist missverständlich formuliert, wenn es heißt, das Gericht setzte den Streitwert nach freiem Ermessen fest. Bei Zahlungsklagen ist der verlangte Betrag (ohne Zinsen, 4 I) der Streitwert, ein Ermessen besteht nicht; in anderen Fällen kommt es auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers (nicht des Beklagten!) an, das vom Gericht geschätzt wird; eine umfassende Beweisaufnahme lediglich wegen des Streitwerts wird durch 3 HS 2 eingeschränkt. Innerhalb des AG ist die Zivilabteilung zuständig; das FamG, wenn es um eine Familiensache (z.b. Unterhalt, Zugewinn) geht ( 111 FamFG, 23a I 1 Nr. 1 GVG). b) Im Fall b) beträgt der Streitwert nur 5000 ; es ist ebenfalls das AG zuständig, weil die Zinsen auch dann außer Ansatz bleiben, wenn sie ausgerechnet werden (BGH LM 4 ZPO Nr. 5); das wird oft falsch gemacht. c) Bei c) sind die Zinsen nicht als Nebenforderung geltend gemacht, werden also dazuaddiert ( 4 I HS 2, 5 HS 1); Streitwert somit 5100, das LG (Zivilkammer, 23, 71 GVG) ist zuständig. d) Bei d) handelt sich um eine vermögensrechtliche Sache, so dass es auf den Wert ankommt. Die Bewertung von Wettbewerbssachen ist streitig; selbst kleinere Sachen werden häufig nach 3 mit 10 000 bewertet. Zuständig ist daher das LG, Kammer für Handelssachen ( 95 I Nr. 5 GVG). e) Bei e) handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Sache. Auch bei ihr ist nach dem Streitwert zu differenzieren, wie sich aus dem Wortlaut des 23 GVG ergibt: bei Streitwert bis 5000,00 ist das AG zuständig, bei höherem Streitwert (ab 5000,01 ) das LG ( 71 GVG). Es kommt also darauf an, wie hoch man die Sache bewertet; das ist streitig und letztlich Geschmacksfrage (vgl. 48 II GKG); vertretbar sind Streitwerte von 1000 bis 10 000 je nachdem ist das AG oder das LG zuständig. Hier sind 3000 angemessen. f) Anspruchsgrundlage ist 839 BGB, Art. 34 GG. Nach dem Streitwert wäre an sich das AG zuständig, 23 GVG. Wegen 71 II Nr. 2 GVG ist für eine Klage gegen Beamte wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen (= Organisation der Streupflicht) aber unabhängig vom Streitwert das LG zuständig; das gilt auch, wenn nicht gegen den öffentlichen Bediensteten geklagt wird, sondern (wie hier) gegen seinen Dienstherrn B-Stadt (Zöller/Lückemann 71 GVG Rn. 5). Im vorliegenden Fall ist also das LG sachlich zuständig. Das gilt aber nicht, wenn bei einem Straßenverkehrsunfall aus 7 StVG geklagt wird; in einem solchen Fall bleibt es bei der üblichen Zuständigkeitsabgrenzung. g) Im Fall g: Unterhalt ist eine Familiensache ( 111 Nr. 8 FamFG); dafür ist das AG- FamG zuständig ( 23a I 1 Nr. 1 GVG), gleichgültig wie hoch der Betrag ist. Gestellt wird ein Antrag, keine Klage ( 113 V Nr. 2 FamFG). h) Im Fall h: B muss Vollstreckungsabwehrklage erhoben, wofür das LG ausschließlich zuständig ist ( 767 I), obwohl der Streitwert nur 120 beträgt. 13

II Zuständigkeiten, Verweisung, Streitwert 16. Klagenhäufung K will B verklagen auf Zahlung von 50 000 und auf Herausgabe eines Pkw (Wert 4000 ). Zuständigkeit? K kann die mehreren Ansprüche in einer Klage geltend machen (objektive Klagenhäufung, 260). Die Streitwerte werden addiert, 5 HS 1; das LG ist daher zuständig. Selbst wenn das LG aus besonderen Gründen trennen würde ( 145), würde sich an der Zuständigkeit nichts ändern ( 261 III Nr. 2). Der Kläger kann also die sachliche Zuständigkeit und damit deren Folgen (AG: kein Anwaltszwang, Berufung zum LG. LG: Anwaltszwang, Berufung zum OLG; 78, 511 ZPO, 72, 119 GVG) beeinflussen; so kann er bei einer Forderung über 4950 weitere 60 dazuerfinden, um die Sache beim LG verhandeln zu lassen; stehen ihm 5100 zu, kann er nur 4800 und nach einiger Zeit mit einer neuen Klage (für die dann u.u. ein anderer Amtsrichter zuständig ist) den Rest einklagen, um so jeweils zum AG zu kommen. Falls das AG dann beide Prozesse verbindet ( 147), was selten der Fall ist, bleibt es gleichwohl bei der Zuständigkeit des AG, außer, eine Zuständigkeitserschleichung wird für erwiesen erachtet (Zöller/Greger 147 Rn. 8). 17. Mietsachen a) K will B verklagen auf Zahlung von 10 000 : 2500 aus Kaufvertrag, 7500 aus restlicher Wohnraummiete. b) K (wohnt in Regensburg) will B (wohnt in Berlin) auf 7500 verklagen, weil B die Miete für Büroräume in München nicht bezahlt hat. c) K hat dem B ein Wirtshaus (im Parterre) mit Wohnung (im 1. Stock) vermietet; die Miete beträgt insgesamt monatlich 1500 ; B hat seit 10 Monaten nichts bezahlt, K will 15 000 einklagen. Zuständigkeit jeweils? a) Es liegt eine objektive Klagenhäufung vor ( 260). Wenn bezüglich des Zuständigkeits-Streitwerts addiert werden müsste, wäre das LG zuständig ( 5 ZPO; 23, 71 GVG). Für die Wohnraummietsache ist aber nach 23 Nr. 2a GVG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das AG ausschließlich zuständig, für den Kaufpreisstreit das AG wegen des Streitwertes nach 23 Nr. 1 GVG. Das AG ist also zuständig. b) Es geht um eine Geschäftsraum-Mietsache; 23 Nr. 2a GVG regelt in Wohnraum- Mietsachen die sachliche Zuständigkeit ausschließlich; für Geschäftsräume bleibt es dagegen bei der üblichen Regelung, d.h. es kommt auf den Streitwert an, Vereinbarungen sind möglich. Bei einem Streitwert von 7500 ist das Landgericht zuständig ( 23, 71 GVG). Die örtliche Zuständigkeit ist in 29a ZPO ausschließlich geregelt; somit ist das LG München zuständig. c) Hier liegt ein sog. Mischmietverhältnis vor (Wohnraum und gewerblicher Raum; ebenso bei Wohnung mit Garage). Eine verbreitete Meinung stellt darauf ab, was 14

Zuständigkeiten, Verweisung, Streitwert II überwiegt (sog. Übergewichtstheorie; OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 401): im Beispiel würde wohl der Geschäftsraum überwiegen, so dass das LG zuständig wäre. Zweifelhaft ist aber, worauf beim Überwiegen abzustellen ist (Wohnfläche? Geschätzte anteilige Miethöhe?); auch sonst kommt es nirgends im Zuständigkeitsrecht auf ein angebliches Überwiegen an; schließlich würde dadurch der Wohnraumstreit dem AG entzogen, was eindeutig gegen 23 Nr. 2a GVG verstößt. Deshalb ist in solche n Fällen immer das AG zuständig (BGH NJW 2014, 2864); anders ist es, wenn getrennte Verträge vorliegen oder bei einem einheit lichen Vertrag die Nutzungen trennbar sind; dann müssen ggf. zwei getrennte Forderungs- (bzw. Räumungs-)klagen vor dem AG und LG erhoben werden. Vgl. Staudinger/Emmerich (2011) Rn. 27 vor 535. 18. Streitwertänderungen a) K verklagt B vor dem Amtsgericht auf 2000 ; nach einigen Monaten erweitert K die Klage auf 10 000. Ist nun das Landgericht zuständig? b) K verklagt B auf Zahlung von 15 000 vor dem Landgericht; nach der für K ungünstigen Beweisaufnahme ermäßigt er die Klage auf 2500. Muss an das Amtsgericht verwiesen werden? a) Es kommt auf den Streitwert bei Einreichung der Klage an, 4 I. Die Klageerweiterung ( 264 Nr. 2) führt an sich nicht dazu, dass das LG zuständig wird ( 261 III Nr. 2). Dieser Grundsatz wird in 506 für unseren Fall durchbrochen: stellt eine Partei Verweisungsantrag, wird an das LG verwiesen. Wird kein Verweisungsantrag gestellt, wird das AG durch rügelose Einlassung zuständig ( 39), und zwar auch, wenn der Amtsrichter den Beklagten nicht über diese Folge belehrt hat (denn 39 S. 2 nennt nur 504, nicht auch 506; die a.a. will 39 S. 2 analog anwenden, da der Schutzzweck derselbe sei (Zöller/Herget 506 Rn. 3). b) Im Fall b) bleibt der Rechtsstreit nach 4 I, 261 III Nr. 2 beim LG, eine 506 entsprechende Bestimmung fehlt. Wird das LG tätig, obwohl das AG zuständig wäre, hält die ZPO die Beteiligten für nicht benachteiligt, weil die Rspr. durch das LG wegen der Kollegialbesetzung, des Anwaltszwangs und des Rechtszugs zum OLG theoretisch als besser angesehen wird, wie aus 513 II eventuell folgt. 19. Widerklage K verklagt B vor dem Amtsgericht auf Zahlung von 4500 aus einem Unfall; denn B sei schuld gewesen. B beantragt Klageabweisung und erhebt Widerklage a) über 2500 ; oder b) über 6000 gegen K; denn K sei am Unfall schuld gewesen, weshalb er dem K nichts ersetzen müsse, aber von K seinen Schaden voll ersetzt bekommen müsse. Ist das Landgericht zuständig? 15

II Zuständigkeiten, Verweisung, Streitwert a) Für die sachliche Zuständigkeit werden Klage ( 253) und Widerklage ( 253, 33) nicht addiert ( 5 HS 2; anders ist es u.u. beim Streitwert, 45 I GKG ( 39 FamG- KG), und bei der Berufungssumme). Es bleibt das AG zuständig. b) Bei der Variante b) wäre für die Widerklage das LG zuständig. Auf Antrag einer Partei verweist das AG den ganzen Prozess an das LG ( 506 I). Wird kein solcher Antrag gestellt, wird das AG in der Regel infolge stillschweigender Zuständigkeitsvereinbarung auch für die Widerklage zuständig ( 39 S. 1); ist dies nicht der Fall (z.b. weil der Kläger ausdrücklich widerspricht), ist die Widerklage wegen Unzulässigkeit abzuweisen. Die sachliche Zuständigkeit wird durch 33 nicht berührt. c) Wird eine Klage über 10 000 beim LG erhoben und richtet der Beklagte dort eine Widerklage über 1500 gegen den Kläger, dann ist das LG auch für die Widerklage zuständig, die Verfahren werden nicht etwa getrennt und die Widerklage an das AG abgegeben (Umkehrschluss aus 506 I; Gedanke des 513 II; vgl. Mayer JuS 1991, 678; Zöller/Vollkommer 33 Rn. 12). 20. Handelssachen a) Die K-Textilwerke GmbH hat an die Boutique B e.k. Kleider für 6000 geliefert; B zahlt nicht. Wo kann K klagen? Sachlich ist das LG zuständig ( 23, 71 GVG). Da es sich nach dem Klägervortrag um beiderseitige Handelsgeschäfte handelt ( 343, 344 HGB) und B Kaufmann ist ( 1 7 HGB; e.k. bedeutet eingetragener Kaufmann ), liegt eine Handelssache vor, 95 I Nr. 1 GVG; zuständig ist daher nicht eine Zivilkammer, sondern eine Kammer für Handelssachen beim LG; die KfH ist eine Spezialzivilkammer und mit einem Berufsrichter sowie zwei Laien (Handelsrichtern) besetzt, 105 GVG. Beim AG gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Handelsabteilung, ebenso nicht beim OLG. Diese Gerichte können aber durch Geschäftsverteilung Handelssachen bei bestimmten Amtsrichtern bzw. OLG-Senaten konzentrieren. Örtliche Zuständigkeit: 12 oder 29. b) Wie ist die Rechtslage, wenn bei der Zivilkammer eine Handelssache bzw. bei der KfH eine gewöhnliche Zivilsache eingeklagt wird? Richtet K seine Handelssachen-Klage an das Landgericht oder an die Zivilkammer des LG, kann der Streit an die KfH verwiesen werden, wenn der Beklagte (nicht: der Kläger) rechtzeitig ( 101 I GVG) die Verweisung beantragt, 98 GVG. An dernfalls bleibt die Sache bei der Zivilkammer (in der Praxis häufig, weil der Klä ger kein Verweisungsrecht hat). Verweisung von Amts wegen ist unzulässig ( 98 III GVG). Erhebt K bei der KfH Klage in einer gewöhnlichen Zivilsache, kann es nach denselben Grundsätzen zur Verweisung an die Zivilkammer kommen ( 97 GVG). c) Widerklagen bei der KfH (1) Kaufmann K verklagt B vor dem LG auf Zahlung von 10 000 aus Handelskauf. B erhebt Widerklage auf 7500 aus einem Erbschaftsanspruch. 16

Zuständigkeiten, Verweisung, Streitwert II (2) Umgekehrter Fall: K verklagt B vor der Zivilkammer aus Erbschaft, B erhebt gegen K eine handelsrechtliche Widerklage. (3) K erhebt beim AG gegen B eine Handelssachen-Klage über 1500 ; B erhebt eine Nichthandelssachen-Widerklage über 7500. Welches Gericht ist jeweils sachlich zuständig? (1) Die Klage ist handelsrechtlich, die Widerklage nicht. Auf Antrag sind beide Klagen an die Zivilkammer zu verweisen ( 99 I GVG; vgl. Gaul JZ 1984, 62), i.f.d. 99 II GVG erfolgt Verweisung von Amts wegen. (2) Im Fall (2) ist die Zivilkammer für beide Klagen zuständig (vgl. Gaul JZ 1984, 62). (3) Hier kann der ganze Prozess nach 506 an das LG verwiesen werden; ist er an die KfH verwiesen worden, kann diese nach 97 II GVG an die Zivilkammer weiterverweisen. 21. Wohnungseigentumssachen K ist Verwalter einer großen Wohnungseigentumsanlage (270 Wohnungen) in Passau/ Bayern; der Wohnungseigentümer B (wohnhaft Berlin) ist mit der Zahlung des Wohngeldes (d.h. seines Anteils an Grundsteuern, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Reparaturrücklage usw.) in Höhe von 6000 in Rückstand. a) Welches Gericht ist zuständig? b) Wohin geht die Berufung? a) Seit der WEG-Reform 2007 entscheidet das AG den Streit nicht mehr im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), sondern als gewöhnlichen Zivilprozess mit Ergänzungen in 43 50 WEG. Die sachliche Zuständigkeit regelt 23 Nr. 2c GVG, der differenziert: Für Streitigkeiten nach 43 Nr. 1 4 und 6 WEG ist ausschließlich das AG sachlich zuständig, auch bei LG-Streitwert. Im Falle a) ist 43 I Nr. 2 WEG einschlägig. Örtlich ist ausschließlich das AG Passau zuständig ( 43 WEG). Für Streitigkeiten nach 43 Nr. 5 WEG ist je nach Höhe des Streitwerts das AG oder LG sachlich zuständig. Dazu gehört die Klage des von der Eigentümergemeinschaft ( Dritter ) beauftragten Handwerkers oder Kaufmanns (z.b. Dachrepa ratur; Heizöllieferung) gegen die Gemeinschaft. Örtliche Zuständigkeit: 43 WEG. b) Die Berufung gegen das Urteil des AG Passau geht scheinbar zum LG Passau, Zivilkammer ( 72 I GVG); jedoch bestimmt 72 II GVG 2007, dass für die Fälle 43 I Nr. 1 4 und 6 WEG die Zuständigkeit auf bestimmte LG konzentriert ist, hier auf das LG München I. Da die Berufung innerhalb der Frist beim richtigen Berufungsgericht eingehen muss ( 519 I) ist das eine gefährliche Haftungsfalle für Anwälte, wenn sie die Regelung übersehen (Beispiel: BGH NJW-RR 2012, 141: über unklare Zuständigkeit vgl. BGH NJW 2014, 1879). Bei Streitigkeiten nach 43 Nr. 5 WEG geht die Berufung je nach Ausgangsgericht vom AG an das gewöhnliche LG bzw. vom LG an das OLG. 17

II Zuständigkeiten, Verweisung, Streitwert 43 Nr. 5 WEG 43 Nr. 1 4 und 6 WEG Örtliche Zuständigkeit: AG bzw. LG der Belegenheit Sachliche Zuständigkeit: AG/LG, je nach Streitwert Berufung zum (gewöhnlichen) LG bzw. OLG, 72 I, 119 I Nr. 2 GVG Örtliche Zuständigkeit: AG der Belegenheit Sachliche Zuständigkeit: immer AG Berufung zum Konzentrations-LG, 72 II GVG 22. Handelsvertreterstreitigkeiten Die K-AG betreibt eine große Rechtsschutzversicherung. B war für sie als Versicherungsvertreter tätig. Als B kündigt, rechnet K ab und verlangt die dem B gewährten Provisionsvorschüsse (10 000 ) von B zurück. Zuständiges Gericht? Es könnte das Landgericht ( 71 GVG) oder das Arbeitsgericht ( 2 I Nr. 3, 5 III 1 ArbGG) zuständig sein; die näheren Einzelheiten (z.b. Vertragsverhältnis; Einkommen des B) sagt der Fall nicht. 48 I ArbGG behandelt die Abgrenzung der ordentlichen Gerichte von den Arbeitsgerichten unklar; richtig handelt es sich um verschiedene Rechtswege (OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 319); a.a.: sachliche Zuständigkeit. Hat die K-AG vor dem Arbeitsgericht geklagt und gesiegt, muss B der K-AG ihre Anwaltskosten nicht ersetzen ( 12a ArbGG), anders als im Zivilprozess ( 91). Hat K beim LG geklagt und ist das Arbeitsgericht zuständig, wird sich das LG (nach Hinweis) durch Beschluss für sachlich unzuständig erklären und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht X verweisen (ohne Kostenentscheidung! BGH 12, 254); 48 ArbGG; 17a GVG. Siegt dort die K-AG, sind ihr trotz 12a I 1 ArbGG die dem Beklagten vor dem unzuständigen Landgericht erwachsenen Kosten aufzuerlegen, 17b II GVG und 12a I 3 ArbGG. 23. Gerichtsstände Was ist eine ausschließliche Zuständigkeit, was sind allgemeine, besondere Gerichtsstände? a) Wenn eine Zuständigkeit ausschließlich ist, können die Parteien keine anderweitige Zuständigkeit vereinbaren (vgl. 40 II Nr. 2); es gibt ausschließlich örtliche Zuständigkeiten ( 24, 29a I, 29c ZPO): hier kann also die sachliche Zuständigkeit vereinbart werden; ausschließlich sachliche Zuständigkeit (z.b. 23 Nr. 2b, 71 II GVG): hier kann die örtliche Zuständigkeit vereinbart werden; wegen Mietsachen vgl. Fall 17; ausschließlich örtliche und sachliche Zuständigkeiten; z.b. 767, 802 ZPO, 23 Nr. 2c GVG mit 43 Nr. 1 4, 6 WEG; 122 FamFG (Scheidung): hier kann nichts vereinbart werden. 18