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Datum: Inspektions-/Zertifizierungsstelle: Ort: uditor: Name: Tel. Nr.: Unternehmen Betriebsnummer: Name: Strasse: PLZ/Ort: Homepage: Verantwortlicher für SUISSE GRNTIE: Name: E-Mail: Weitere befragte Mitarbeiter mit Funktion: udittyp: Erstzertifizierung Überwachung Re-Zertifizierung Tätigkeit im Geltungsbereich SUISSE GRNTIE: Milchproduktion (kein Zertifikat notwendig) Milchhandel (kein Zertifikat notwendig) Verarbeitung (Zertifikat notwendig) Werkrahm Käseherstellung ffinage Molkerei ndere Verarbeitungsbetriebe Referenzdokumente in der aktuellen Version: MS-Dachreglement () MS-Gestaltungsmanual (GM) MS-Sanktionsreglement (SR) Branchenreglement () Produkte im Geltungsbereich SUISSE GRNTIE: Milchproduktion Konsummilch Konsumrahm Butter Milchfrischprodukte Milchgetränke Käse Käseerzeugnisse Werkrahm Milchtrockenprodukte (Kondensmilch, Milchpulver, Milchproduktepulver, Milchproteine) Konzentrat Produkte ndere Produktqualitäten und Zertifizierungen: Import Bio: Regionalmarke: OC: Berg/lp ISO 9001/14001: C, IFS, ISO 22000 etc: Lebensmittelsicherheit Fromarte Weitere:. aktuelle SG-Produktliste liegt bei Legende: MS = gro-marketing Suisse = Dachreglement GM = Gestaltungsmanual SG/SG = Suisse Garantie = Branchenreglement = uflage = Kritische nforderung = nicht-kritische nforderung SR = Sanktionsreglement E V = unverbindliche Empfehlungen und Bemerkungen = bweichungen und Massnahmen = Unternehmensspezifische Vorgaben Original: Zertifizierungsstelle Kopie auf Verlangen Seite 1/11

. llgemein llgemeine ngaben, Branchenreglement, Informationsstand Gegenstand der Kontrolle Der Betrieb ist im Besitz der aktuellen Referenzdokumente (, GM, SR, ) Verantwortliche und im Betrieb betroffene Mitarbeiter sind bezüglich SUISSE GRNTIE gut informiert / geschult (Warentrennung / Kennzeichnung) Nachweis / konkrete bweichung Pendenzen / uflagen aus vorgängigem udit us dem vorgängigen udit resultierten keine uflagen, bzw. die Pendenzen wurden fristgerecht erledigt Kommunikationsmittel Eigene Kommunikationsmittel entsprechen den Inhalten obiger Referenzdokumente zu SUISSE GRNTIE und enthalten keine Falschaussagen oder Täuschungen Reklamationen betreffend SUISSE GRNTIE Ein Verfahren zur Erfassung und Behandlung von Reklamationen besteht und funktioniert Management-Systeme * * Nur relevant wenn vorhandenes QM-System (z.b. Fromarte) oder HCCP-Zertifizierung Die nforderungen von SUISSE GRNTIE sind in das Management-System integriert Referenzierung als externe Vorgabe Interne udits zu den nforderungen gemäss den SUISSE GRNTIE Dokumenten sind vorhanden Schlussfolgerungen (Lieferanten, Rezepturen, Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung) B. nforderungen Produktekennzeichnung (Dachreglement & Gestaltungsmanual) Kennzeichnung 6.3 GM 6.4 GM Folgende Bezeichnungen werden auf der Etikette/ Verpackung aufgeführt: der Name des berechtigten Betriebes bzw. dessen Identifikationsnummer der Name der Zertifizierungsstelle Herkunftszeichen SUISSE GRNTIE (Logo) Der Gebrauch der Garantiemarke entspricht den Vorgaben des Gestaltungsmanuals der MS (Weitere Informationen können beigefügt werden, sofern das Logo nicht verändert und die gleichen Schrifttypen von höchstens gleicher Grösse gewählt werden) Sämtliche Zu- und Verkäufe von SUISSE G- RNTIE Ware sind dokumentiert und auf Lieferpapieren (Lieferschein, Rechnung, ) deklariert. Bei Transport von Loseware (z.b. Tankwagen) ist die Deklaration auf Lieferpapieren ausreichend., wenn uszeichnung beim bnehmer (Händler) erfolgt Flagge (rot oder schwarz), schwarze Schrift und Rahmen, weisser Hintergrund, mind. 10mm Die Produkte sind entweder mit der Garantiemarke oder mit einem Schriftzug (SUISSE GRNTIE, SG, SG; diese ufzählung ist abschliessend) gekennzeichnet. Original: Zertifizierungsstelle Kopie auf Verlangen Seite 2/11

C. nforderungen Produktion und Verarbeitung nforderungen an die Milchproduktion Milchlieferanten, die die nachstehend aufgeführten kritischen nforderungen nicht erfüllen, müssen von der Lieferung von Milch für SG-Produkte ausgeschlossen werden. Die Sanktionen im Falle von Mängeln bei kritischen und nicht-kritischen nforderungen erfolgen nach den Richtlinien der zugelassenen QS-Programme und der ÖLN- Kontrollen ( Ziff. 5.1.5). 3.1.2 3.2.1 3.2.1 2.2 5.1.1 Schweizerische Herkunft Die Milch muss von Milchproduktionsbetrieben stammen, die in der Schweiz registriert sind und deren Tiere in der Schweiz gehalten werden. Inbegriffen sind Betriebe im Fürstentum Liechtenstein, in der Freizone Genf sowie in den Grenzzonen, welche in der schweizerischen Gesetzgebung bzw. Staatsverträgen geregelt sind, sofern dokumentiert ist, dass die Produktion in diesen Gebieten den Vorgaben der schweizerischen Gesetzgebung und dem entspricht. Ökologische nforderungen Die Milch stammt von Milchproduktionsbetrieben, die für den Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) eingeschrieben sind, an ihm teilnehmen und kontrolliert werden: Direktzahlungsverordnung DZV (SR 910.13), 1. Titel, 2. Kapitel, 2. Und 3. bschnitt und nhang 1 Der Nachweis kann nach Ziffer 5.1.1 bsatz 3 auch direkt erbracht werden. Das Ergebnis der Inspektionen wird in der Datenbank Milch (www.dbmilch.ch) registriert und die berechtigten Stellen haben darauf Zugriff. 3.2.1 Einsatz gentechnisch nicht veränderter Organismen Keine Verwendung von Futtermitteln aus gentechnisch veränderten Pflanzen, die gemäss den geltenden Deklarationsbestimmungen als solche gekennzeichnet werden müssen. 3.2.1 Es dürfen keine gentechnisch veränderten Tiere verwendet werden (sofern sie zugelassen würden). nforderungen an jede rt der Verarbeitung 3.3.1 Verarbeitung in der Schweiz Mit SUISSE GRNTIE gekennzeichnete Produkte müssen in der Schweiz hergestellt worden sein. Inbegriffen sind das Fürstentum Liechtenstein, die Freizone Genf sowie die in der schweizerischen Gesetzgebung und in Staatsverträgen geregelten Grenzzonen. Original: Zertifizierungsstelle Kopie auf Verlangen Seite 3/11

3.1.2 & 3.3.1 (3.2. 1) Herkunft Schweiz: -zusammengesetzte Produkte Müssen zu 100% den SUISSE GRNTIE- nforderungen gemäss Ziffer entsprechen. Die Nachweisunterlagen gemäss nhang 1 sind je nach Verarbeitung zwingend vorzuweisen. 3.1.2 & 3.3.1 (3.2. 1) Zusammengesetzte Produkte Die Hauptzutat landwirtschaftlichen Ursprungs muss zu 100% den nforderungen gemäss Ziffer entsprechen. Gesamthaft müssen mindestens 90% der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs die SUISSE GRNTIE-nforderungen erfüllen. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer befristeten Sonderbewilligung gemäss Dachreglement der MS, Kapitel 3.1.2. Sonderbewilligung der MS vorhanden 5.2.2 1 Lieferanten Nachweise Von allen Lieferanten von SUISSE GRN- TIE-Zutaten und Produkten liegen die entsprechenden Nachweise (gemäss Warenflussschema) vor. Vereinbarungen werden mindestens alle 5 Jahre erneuert, gemäss nhang 1.1 DB-Milch, Lieferantenliste, weitere Unterlagen für Zutaten 3.3.2 2 bis 4 Die Milchverarbeitungsbetriebe unterhalten ein Kontrollkonzept für die Prüfungen, die für einzelne Produkte umschrieben sind (gem. nforderungen im ). Bei Zwischenprodukten ist keine Prüfung vorgeschrieben. Herstellung von Zwischenprodukten, die nicht direkt mit SG gekennzeichnet werden: 3.1.2. Rezepturen oder Produktspezifikationen sind vorhanden. nzahl: 3.3.1 Einsatz nicht gentechnisch veränderter Org. Keine Verarbeitung von gentechnisch veränderten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffen uf den weiteren Produktions- und Verarbeitungsstufen dürfen keine deklarationspflichtigen GVO-Komponenten eingesetzt werden. 5.2.2 Warenflusstrennung In den Milchverarbeitungsbetrieben sind die SUISSE GRNTIE Rohmaterialien, Zwischenprodukte und Produkte physisch von den andern Produkten zu trennen bzw. entsprechend zu kennzeichnen. 5.2.2 Die Lagerung der mit SUISSE GRNTIE gekennzeichneten Milchprodukte ist so zu kennzeichnen, dass die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist. 3.3.1 Zusatzstoffe nach guter Herstellungspraxis Diese werden nur soweit verwendet wie dies im Rahmen der guten Herstellpraxis notwendig ist. Original: Zertifizierungsstelle Kopie auf Verlangen Seite 4/11

5.5.1 5.5.2 Rückverfolgbarkeit Zwischen der ersten und der zweiten Produktionsstufe wird die Rückverfolgbarkeit mit Bestätigungen und ufzeichnungen sichergestellt. Die Rückverfolgbarkeit ist durch die Qualitätssicherungssysteme der Verarbeitungsbetriebe zu gewährleisten Bei Lieferungen zwischen zwei nutzungsberechtigten Betrieben sind die Produkte entweder mit der Garantiemarke oder mit einem Schriftzug (SUISSE GRNTIE, SG, SG; diese ufzählung ist abschliessend) gekennzeichnet. Bei Transport von Loseware (z.b. Tankwagen) ist die Deklaration auf Lieferpapieren ausreichend. Zugekaufte Rohstoffe und Zwischenprodukte, welche die nforderungen nicht erfüllen, werden separat gelagert und verarbeitet. 5.2.2 f 5.2.2 b Nachweise Sämtliche ufzeichnungen müssen spätestens 1 Woche nach usführung einer rbeit lückenlos und in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegen. ufbewahrung Sämtliche Dokumente über die Herkunft der Milch, von Zwischenprodukten und von Zutaten sowie der Produktprüfungen werden mind. 1 Jahr über die Gültigkeitsdauer des Zertifikats aufbewahrt. nforderungen an Konsummilch, Konsumrahm, Butter und Milchfrischprodukte nhang 2 2.1 Definition: ls "Konsummilch" unter der Marke SUISSE GRNTIE gilt genussfertige Milch, die einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen wurde. 2.2 Pastmilch Sensorik Geruch: reiner Milchgeruch Geschmack reiner Milchgeschmack 2.2 Hochpasteurisierte Milch Sensorik Geruch: reiner Milchgeruch, ein geringfügiger Kochgeruch wird akzeptiert. Geschmack reiner Milchgeschmack; ein geringfügiger Kochgeschmack wird akzeptiert. 2.2 UHT - Milch Sensorik Geruch: reiner Milchgeruch, ein leichter Kochgeruch wird akzeptiert. Geschmack reiner Milchgeschmack; ein leichter Kochgeschmack wird akzeptiert. 2.3 Definition: ls Konsumrahm unter der Marke SUISSE GRNTIE gelten Doppelrahm, Vollrahm, Halbrahm und Kaffeerahm. Original: Zertifizierungsstelle Kopie auf Verlangen Seite 5/11

2.4 Hygienisch mikrobiologische nforderungen Pasteurisierter UHT Rahm Rahm erobe mes. Max 10'000 Keine Keime Kbe/g Zusatzstoffe GHP GHP 2.5 2.6 Definition: ls Butter unter der Marke SUISSE GRNTIE gilt Butter gemäss Gesetzgebung, hergestellt aus pasteurisiertem Rahm. Hygienisch mikrobiologische nforderungen erobe, mesophile Keime (bei Sauerrahmbutter sind die Fremdkeime zu bestimmen max 25'000 KbE/g Escherichia coli nn/g Hefen max 10'000 KbE/g Zusatzstoffe keine Original: Zertifizierungsstelle Kopie auf Verlangen Seite 6/11

2.7 2.8.1 2.8.1 2.8.1 2.8.2 Definition Unter der Bezeichnung "Milchfrischprodukte" sind im Sinne der vorliegenden nforderungen folgende Produktgruppen eingeordnet: Jogurt ohne bzw. mit romen oder Früchten Sauermilch-Spezialitäten mit oder ohne probiotische Eigenschaften Nacherhitzte Sauermilchprodukte Frischkäse inkl. Quarkprodukte fermentierte, meist gesüsste Milchprodukte (Flans, Cremen, Milchreis usw.) Bei den eingesetzten Zutaten hat der Produkthersteller durch Zertifikate der Lieferanten oder durch eigene Untersuchungsresultate zu belegen, dass diese keinem Bestrahlungsprozess ausgesetzt wurden und bezüglich Rückständen von gentechnisch veränderten nteilen, flatoxin, Fungiziden und Insektiziden den gesetzlichen nforderungen entsprechen. Die Belege müssen den Nachweis erbringen, dass die betreffenden Zutaten mittels Stichprobenanalysen einer periodischen Kontrolle unterzogen werden. Es dürfen nur organoleptisch und hygienisch einwandfreie Zutaten (Früchte, romen) eingesetzt werden. Den Zutaten-Präparaten beigemischte (übertragene) Zusatzstoffe werden denjenigen gleichgestellt, die dem Endprodukt direkt zugesetzt werden. Zusatzstoffe GHP GHP gemäss der nwendungsliste der Zusatzstoffverordnung (SR 817.022.31) 2.8.3 nforderungen (Prüfkriterium) Joghurt ndere Milchsäurebak- terien als Lb Bulgaricus und Sc. Thermophilus KBE/g Hefen KBE/g <10 (1000) Oidien, Schimmel KBE/g erobe mesophile Fremdkeime KBE/g erobe mesophile Keime KBE/g Sauermilch Nacherhitzte Sauermilch Quark - > 1 Mio - - - <10 <10 <10 <10 0 0 0 0 0 Cottage Cheese <100 <100 - <1'000 <1'000 - - <1000 - - Obige Werte gelten nach beim Verlassen des Produktionsbetriebes Nachweise: 2.9 Der Hersteller muss mindestens zweimal jährlich eine Prüfung der nforderungen der mit der Garantiemarke gekennzeichneten Produkte durchführen. Original: Zertifizierungsstelle Kopie auf Verlangen Seite 7/11

nforderungen an Käse und Käseerzeugnisse 3.1 3.2 3.2 3.2 3.2 nhang 3 Definition: Käse ist ein Erzeugnis, das aus Milch hergestellt und durch Lab, andere koagulierende Stoffe oder Verfahren von der Molke abgeschieden wird. Er kann je nach rt des Erzeugnisses weiterbehandelt oder gereift werden (Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft). Gentechnologisch hergestelltes Lab ist nicht zugelassen. Folgende Zusatzstoffe zur Verhinderung von Fehlgärungen sind nicht zugelassen: Nisin, Lysozym, Nitrat (Natrium- und Kaliumnitrat). Zum Färben des Käseteigs sind nur natürliche Farbstoffe zugelassen. Bei der Käseaffinage und Käsevorverpackung ist folgender Zusatzstoff als Oberflächenbehandlungsmittel nicht zugelassen: Natamycin. 3.3 3.4 Definition: Käseerzeugnisse sind Erzeugnisse, die (zum überwiegenden Teil ihrer Trockenmasse) aus Käse sowie gegebenenfalls aus weiteren Zutaten und Zusatzstoffen hergestellt werden. Sie umfassen gemäss Definition im schweizerischen Lebensmittelrecht (Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft) folgende Produktegruppen: Käsezubereitungen Fertig-Fondue, Käse-Chips Schmelzkäse und Streichschmelzkäse Schmelzkäsezubereitungen Der verarbeitete Rohstoff Käse sowie zusätzlich eingesetzte müssen die nforderungen des Branchenreglements für die Produktgruppe "" erfüllen. Es darf auch eingesottene Butter verwendet werden. Nur relevant bei Käseerzeugnissen. nforderungen an Milchtrockenprodukte 4.1 4.2 4.2 nhang 4 Definition: ls Milchtrockenprodukte gemäss rt. 62 bis 65 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft gelten: Kondensmilch Milchpulver Milchproduktepulver Milchprotein Molke-Lieferungen stammen aus Käsereiproduktionen ohne gentechnisch hergestelltes Lab. Teilnahme am brancheninternen Monitoring- Programm. Die Prüfberichte des Monitorings liegen vor. Original: Zertifizierungsstelle Kopie auf Verlangen Seite 8/11

D. Qualitative Rückverfolgbarkeit im Betrieb Entsprechen alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs (Zutaten lwu) im Betrieb den SUISSE GRNTIE nforderungen, erübrigt sich diese Kontrolle lle Zutaten lwu im Betrieb entsprechen den SUISSE GRNTIE nforderungen Produktionsetappen Beispiel(e) Nachweise / Belege Vollständig vollständig, fehlende Verbuchungen Verkauf nnahme / Beschaffung 5.5.2 3.3.1 & Resultat der qualitativen Rückverfolgbarkeit: SUISSE GRNTIE-Produkte sind physisch von den anderen Produkten getrennt bzw. sind entsprechend gekennzeichnet. Original: Zertifizierungsstelle Kopie auf Verlangen Seite 9/11

E. Quantitative Rückverfolgbarkeit (Warenflusskontrolle) Entsprechen alle Zutaten lwu im Betrieb den SUISSE GRNTIE nforderungen, erübrigt sich diese Kontrolle lle Zutaten lwu im Betrieb entsprechen den SUISSE GRNTIE nforderungen 5.2.2 5.2.2 Ist bei Erfüllung der qualitativen Rückverfolgbarkeit auch eine quantitative Warenflusskontrolle durchführbar? Eine quantitative Warenflusskontrolle wurde durchgeführt und ist stimmig. oder: Eine quantitative Warenflusskontrolle wurde nicht durchgeführt (Begründung) Berechnungsperiode: Produkt(e): Zutaten lwu: 1. Ermittlung des Bezugs an Zutaten lwu Eingangsrechnungen 2. Ermittlung der Produktionsmenge Produktions-, Fabrikationsjournal 3. Ermittlung des Lagerbestandes sämtlicher Garantiemarke-Produkte Bestand am nfang und Ende der Periode 4. Ermittlung der Gesamtverkaufsmenge nach usgangsrechnungen nach rtikelumsatzstatistik 5. Bezugs(1.)-, Produktions(2.)-, Lager(3.)- und Verkaufs(4.)- Mengen-Vergleich Verarbeitungskoeffizient Interpretation Resultat Schritte Dokument / Nachweis Resultat 1. 2. 3. 4. 5. Original: Zertifizierungsstelle Kopie auf Verlangen Seite 10/11

F. Schlussfolgerungen E: unverbindliche Empfehlungen und Bemerkungen : bweichungen und Massnahmen V: Unternehmensspezifische Vorgaben: diese sind laufend einzuhalten! Massnahmen Krit Frist Die Belege zur Überprüfung der Erledigung der mit einem Stern * markierten bweichung(en) sind der Zertifizierungsstelle innert der Frist zuzustellen (Fristen: : vor Zertifizierung, : max. 12 Monate). G. ntrag des uditors an die Zertifizierungsstelle Der uditor stellt den ntrag zur Zertifizierung da keine bweichungen festgestellt wurden. da nur bweichungen zu nicht-kritischen nforderungen festgestellt wurden. Der uditor stellt keinen ntrag zur Zertifizierung, da bweichungen zu kritischen nforderungen festgestellt wurden und diese vorerst aufgearbeitet und durch die Zertifizierungsstelle überprüft werden müssen. llfällige zusätzliche uflagen durch die Zertifizierungsstelle bleiben vorbehalten. Das Zertifikat wird nach erfolgreicher Zertifizierung zugestellt. Der uditierte kann gegen diesen ntrag und die rt der uditdurchführung schriftlich innert 10 Tagen bei der Zertifizierungsstelle Beschwerde einreichen. H. Bestätigung Die Unterzeichnenden bestätigen mit Ihrer Unterschrift die Korrektheit der in dieser Checkliste aufgezeichneten Ergebnisse. Ort:... Datum:... Unterschrift uditor:... Unternehmen:... Beilagen: Nur für internen Gebrauch, Vorgehen gemäss RL Zertifizierung Verifikation durch leitenden uditor: Datum: Unterschrift Leitender uditor: Bemerkungen: Freigabe für Produktezertifizierung: Datum: Unterschrift Leitender uditor / Leiter Zertifizierung: Bemerkungen: Original: Zertifizierungsstelle Kopie auf Verlangen Seite 11/11